Protokoll 172. Verhandlungstag – 17.Dezember 2014

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An diesem Verhandlungstag sagt ein Kriminalbeamter des LKA Bayern zum Sprengstoffanschlag in Nürnberg im Juni 1999 aus. Dort hatte der Betreiber einer Gaststätte beim Saubermachen eine Taschenlampe gefunden, die in seinen Händen explodierte. Dieser Anschlag wurde erst dem NSU zugeschrieben, nachdem der Angeklagte Carsten Schultze in seiner Aussage vor Gericht darauf hinwies. Danach werden Asservate aus der Garage in Jena verlesen. Am darunter die Zeitschrift „“, die von dem V-Mann herausgegeben wurde, sowie die Zeitschrift „Der Weiße Wolf“, in der bereits 2002 das Kürzel NSU in einer Danksagung auftauchte.

Zeuge: Peter Os. (LKA Bayern, so genannter „Taschenlampenanschlag“ in Nürnberg 1999)

Der Verhandlungstag beginnt um 9:52 Uhr. Erster und einziger Zeuge ist Peter Os. Götzl sagt, es gehe um Ermittlungen zu einem Anschlag in Nürnberg mit einem Sprengsatz in einer Taschenlampe. Os. sagt, er sei Sachbearbeiter im Dezernat Sprengstoffermittlungen beim LKA. Sie seien am folgenden Tag beauftragt worden, nach Nürnberg zu fahren wegen einer Sprengstoffexplosion in einer Gaststätte. Man habe sich vor der Tatörtlichkeit mit zwei Kollegen aus Nürnberg getroffen, die einen Schlüssel für die Gaststätte gehabt hätten. Man habe die versiegelte Örtlichkeit betreten. Beim Öffnen habe man, das wisse er heute noch, einen deutlichen Geruch von „Chinaböllern“, also Schwarzpulvergeruch wahrnehmen können. Bereits der Eingangsbereich sei mit Splittern übersät gewesen. Die Türen zur Toilette hätten offengestanden. Dort habe man das Ausmaß der Explosion gesehen. Der Boden sei übersät gewesen mit Kunststoffteilen, ein Metallrohr habe am Boden gelegen und Teile von einem Handtuchhalter oder so einem Toilettenartikel.

Er habe von den Kollegen schon gehört, was sich ereignet habe. Er habe eine Kurzvernehmung vom Geschädigten bekommen. Er, Os., habe dokumentiert, fotografisch gesichert und am gleichen Tag, meine er, noch den Pächter der Gaststätte befragt. Die asservierten Teile seien dann im LKA den einzelnen Fachdienststellen übergeben worden zur Daktyloskopie und zur Chemie, zur Bestimmung des verwendeten Sprengstoffes. Es sei handelsübliches Schwarzpulver gewesen, was üblicherweise in Böllern verwendet werde. Das sei da zur Umsetzung gekommen. Ein Tatverdacht habe damals nicht ermittelt werden können. Gleich zu Beginn seien die Kollegen vom Staatsschutz Nürnberg hinzugezogen worden, weil es ein von einem „türkischen Mitbürger“ geführtes Lokal gewesen sei. Es habe keine Hinweise auf irgendeinen „ausländerfeindlichen“ Hintergrund gegeben. Es habe sich später herausgestellt, dass sich der Geschädigte selbst im kleinkriminellen Milieu bewegt habe. Der sei dann vom Umfeld bezichtigt worden, selbst verantwortlich gewesen zu sein für den Sprengstoffanschlag. Keiner habe sich aber einen Reim darauf machen können, wer diesen Anschlag verübt haben könnte.

Götzl fragt nach dem Tag des Anschlags. Das sei im Juni 1999 gewesen, so Os. Die Örtlichkeit sei im Nürnberger Stadtteil St. Peter gewesen, die Straße wisse er nicht. Götzl fragt nach dem Sprengsatz. Das sei ein handelsübliches Dreiviertelzoll-Wasserrohr gewesen, wie es jeder Klempner oder Installateur verwende, sagt Os. Es seien beidseitig Verschlussstopfen drauf gewesen, beide mit kleiner Bohrung versehen. Dadurch sei jeweils elektrisch leitender Draht eingeführt worden und im Rohr selbst sei vermutlich eine Glühbirne, Glühwendel verwendet worden. Das Rohr sei mit Schwarzpulver gefüllt gewesen. Es sei in einer Kunststofftaschenlampe versteckt gewesen. In der Taschenlampe seien Batterien gewesen und durch diese Drähte sei der Stromkreis geschlossen worden. Durch Betätigen des Schaltknopfes an der Taschenlampe sei es zur Umsetzung dieses Sprengstoffes gekommen. Das Wasserrohr selbst sei, das habe man vermutet, an mehreren Stellen eingesägt gewesen. Ziel sei gewesen, dass sich bei Umsetzung das Rohr zerlegen würde und durch Splitter erhebliche Verletzungen entstehen könnten. Weil die Deckel [phon.] abgesprengt worden seien, sei das Rohr sei nicht zur Umsetzung gekommen, habe sich nicht zerlegt.

Der Geschädigte habe angegeben, die Taschenlampe bei Reinigungsarbeiten hinter dem Abfalleimer gefunden und hochgehoben zu haben. Um die Funktionstüchtigkeit zu testen habe er angeblich gedrückt, ein Surren oder Zischen gehört und dann sei es zur Umsetzung gekommen. Auf Frage sagt Os., er habe den Geschädigten mehrmals gehört. Der habe mehrere oberflächliche Verletzungen im Gesicht, am Oberkörper und an den Armen gehabt, Schnittwunden, nichts Lebensgefährliches. Die Herkunft der Taschenlampe sei nicht zu klären gewesen, so Os. auf Frage, es sei eine ca. 30 cm große Kunststofftaschenlampe gewesen, ähnlich einer Maglite-Stabtaschenlampe, wie sie die Polizei verwende. Götzl hält vor: Am Mittwoch, 23.06.99 gegen 14:40 Uhr [phon.] explodierte in den Händen von Y., S. eine Taschenlampe. Os.: „Ja.“ Götzl hält die Adresse der „Gaststätte Sonnenschein“ vor und Os. sagt, das sei eine einfache Gaststätte gewesen. In Erinnerung sei ihm eine Begehung. Er glaube, das sei die Toilette von den Angestellten gewesen. Os. spricht von einem desolaten Zustand und jeder Menge Rattenkot. Die Gaststätte selbst sei aber „einigermaßen ordentlich“ gewesen. Es habe ansonsten noch eine kleine Küche gegeben, mehr wisse er jetzt nicht dazu. Götzl fragt nach den Gästen, die sich zuletzt in der Gaststätte aufgehalten hätten. Der Geschädigte selbst habe gesagt, so Os., zuletzt seien das drei türkische Bekannte gewesen, er habe die Namen nicht nennen können, habe angeblich nur die Vornamen gekannt, habe nur zwei nennen können. Er, Os., habe den Eindruck gehabt, dass er nichts habe sagen wollen. Und er habe einen Deutschen genannt, der das zweite Mal da gewesen wäre. Er habe keine Personenbeschreibung abgeben können, nur gesagt, ein Deutscher, ca. 50, Nürnberger Dialekt. Das stehe, glaube er, in seinem Ermittlungsbericht nicht drin, so Os.

NK-Vertreterin RAin von der Behrens fragt, ob Os. etwas über die Wirkung sagen könne, falls die Verschlusskappen nicht vorzeitig abgesprengt worden wären. Zschäpe-Verteidiger RA Heer beanstandet, der Zeuge sei kein SV. Götzl fragt nach den Kenntnissen des Zeugen. Der Zeuge sagt, er wisse nicht welche Menge Sprengstoff im Rohr gewesen sei. Heer unterbricht, es sei beanstandet. Seine Frage sei nicht beanstandet, erwidert Götzl, es gehe um die Erfahrungen des Zeugen. Der Zeuge beantworte aber die Frage der NK-Vertreterin, entgegnet Heer. Der Zeuge beginnt: „Also, erfahrungsgemäß kommt es dann zu einer Umsetzung aufgrund der Sollbruchstellen.“ Wieder beschwert sich Heer. Götzl sagt, der Senat nehme zur Kenntnis, dass es natürlich keine Ausführungen eines SV seien. Os. sagt, dass es natürlich schwerwiegende Folgen bis zur Todesfolge hätte haben können, wenn die Deckel nicht abgesprengt worden wären. Von einem abgesprengten Deckel sei ein kleines Loch in der Decke erkennbar gewesen. V. d. Behrens fragt, ob Y. das mit dem 50-Jährigen gesagt habe. Das bestätigt Os. Der B. habe auch von einem deutschen Gast gesprochen, einer anderen Person, die ihm sonderbar vorgekommen sei, der immer nach kurzer Zeit von irgendwelchen Sprengstoffsachen oder Gewalttaten angefangen hätte.

RA Daimagüler sagt, Os. habe von Überprüfungen gesprochen, dass keine ausländerfeindlichen Hintergründe vorgelegen hätten. Die habe er nicht gemacht, entgegnet Os., das sei an den Staatsschutz übergeben worden und der Kollege Pf. [phon.] habe ihm nur die Hinweise gegeben. Vorhalt aus den Akten: Weder Y. noch B. konnten auch nur einen vagen Tatverdacht äußern; B. äußerte Tatverdacht gegen Y. selbst. Warum der das geäußert habe, wisse er nicht mehr, sagt Os., er glaube, der habe das auf die kleinkriminellen Aktivitäten zurückgeführt. Daimagüler sagt, er finde in den Akten nur die Angabe des B., dass Y. der Neffe seiner Freundin sei, der sei okay, er habe aber kein hundertprozentiges Vertrauen, Y. sei bis vor zwei Wochen Kraftfahrer gewesen und nun wohl wegen Trunkenheit arbeitslos. Os. sagt, da müsse ein Aktenvermerk dabei sein von einem Gespräch ein paar Wochen später. Auf Frage, unter welchem Tatbestand ermittelt worden sei, nennt Os. „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ und „gefährliche Körperverletzung“.

RAin Lunnebach fragt, ob Os. die „WE-Mitteilung“ vom Tatort schriftlich erhalten habe. Os.: „Ja, per Fernschreiben vor der Abreise nach Nürnberg.“ Er habe auch den Aktenvermerk der den „Erstangriff“ machenden Kollegen vor Ort gehabt. Vorhalt aus der „WE-Mitteilung“ der Einsatzzentrale Nürnberg: Über das Motiv der Tat liegen bisher keine Erkenntnisse vor, die Gaststätte wird von Türken und Deutschen besucht, keine Drohanrufe oder -schreiben erhalten, der Gaststättenbesitzer ist wie der Geschädigte bereits mehrfach mit BTM-Delikten in Erscheinung getreten; ein politischer Hintergrund ist nicht erkennbar. Lunnebach: „Warum so früh diese Einschätzung?“ Os. sagt, er habe den Kollegen Pf. [phon.] mehrmals danach gefragt, es sei immer dabei geblieben, dass es keinen Hinweis auf einen ausländerfeindlichen Hintergrund gebe.

Auf Frage von RA Reinecke sagt Os., es sei von ihnen eine Tatmittelmeldung an das BKA erfolgt, die Tatmitteldatei werde dort geführt, es habe aber keine Rückmeldung gegeben. Auf Frage, ob damals öffentlich in Zeitungen berichtet worden sei, sagt Os., es sei in Nürnberg erheblich berichtet worden: „Ich hätte sogar verschiedene Zeitungsberichte dabei.“ RA Kolloge fragt, welche Daten die Tatmittelmeldung enthalte. Tatort, verwendeter Sprengstoff, Tatmittel, die Verletzungen, so Os. Das werde zusammengefasst und ans BKA zur Verwendung geschickt. Zur Frage nach dem Sprengstoff sagt Os., das sei handelsübliches Schwarzpulver gewesen, wie es in Chinaböllern verwendet werde, das habe ihm die Chemie mitgeteilt. Kolloge: „Das dort rausgepult wurde?“ Os.: „Wir sind davon ausgegangen, ja.“ Die erwähnten handelsüblichen Stopfen seien aus dem Sanitärbereich, für ein Dreiviertelzollrohr, so Os. auf Frage.

RA Bliwier sagt, er habe gesehen, dass das Verfahren gegen Unbekannt geführt worden sei und dann heiße es „S. Y., fahrlässige Körperverletzung“: „Worauf geht das zurück?“ Os.: „Das wüsste ich jetzt nicht.“ Bliwier sagt, er interpretiere das so, als sei das Verfahren gegen Y. geführt worden. Os.: „Bei uns im LKA nicht.“ Das mache keinen Sinn, so Os., der sei ja selbst verletzt worden. Götzl sagt, aus seiner Erfahrung werde das Opfer immer geführt im Aktenzeichen der StA. Bliwier erwidert, das sei in Hamburg nicht so, aber es stelle sich die Frage, warum bei einem Sprengstoffanschlag „fahrlässige Körperverletzung“ stehe. Götzl entgegnet, das sei jetzt alles spekulativ. Aus der NK wird Os. gefragt, ob er sich erinnern könne, ob ihm die Akte nochmal vorgelegt worden sei oder er sie nochmal herausgeholt habe, als später Enver Şimşek erschossen wurde: „Wurde da nochmal eine Verbindung hergestellt?“ Os.: „Nein.“ Carsten Schultzes Verteidiger RA Pausch fragt zur Berichterstattung in den Medien, ob Os. habe verfolgen können, wie lange berichtet worden sei. Os. verneint das, er habe nur die Presseberichte mit abgeheftet, die von der Presseabteilung gesammelt worden seien. Pausch fragt, ob Os. also nicht sagen könne, wie lange berichtet wurde regional oder überregional. Os.: „Nein.“ Der Zeuge wird um 10:24 Uhr entlassen.

Dann beginnt RAin v. d. Behrens eine Erklärung zur Aussage von Os. Die Beweiserhebung, so v. d. Behrens habe klargemacht, dass die Angaben des Angeklagten Schultze glaubhaft seien. Das bedeute, dass die Erinnerungen des Angeklagten sehr präzise gewesen seien, die er hier unter großen Mühen mitgeteilt habe. Dass die Tat dem Trio zuzurechnen sei, ergebe sich aus den Angaben des Zeugen, dass sich ein Deutscher erst zum zweiten Mal dort befunden habe. Insofern passe das mit den Angaben des Angeklagten zusammen. Das sei im Juni 1999 geschehen, der Zeit über die man in den letzten Wochen ständig gesprochen habe, in der das Trio in Chemnitz gelebt habe, eingebettet in die B&H-Szene. RA Heer unterbricht, die Erklärung der NK-Vertreterin verlasse den Bereich des § 257 StPO. Götzl sagt, Heer solle abwarten. V. d. Behrens beginnt wieder. „Wir haben den Zeugen Ralph Ho. gehört …“ Heer beschwert sich erneut, aber Götzl sagt, Heer sei jetzt nicht dran. Zu v. d. Behrens sagt Götzl, es gehe um den Zeugen Os., und jetzt trete v. d. Behrens in den Bereich ein, wo sie alle möglichen Zeugenaussagen würdige. V. d. Behrens erwidert, man könne die Tat ja nicht komplett isoliert sehen, sie habe das in einen zeitlichen Zusammenhang gestellt.

Deswegen finde ja die Beweiserhebung zu Chemnitz statt, zur Frage, aus welchem Umfeld sich diese Taten entwickelt hätten, ganz konkret im Frühjahr 1999, in unmittelbarem Zusammenhang der Tat. Diese Tat sei vorbereitet worden, es seien Kenntnisse da gewesen, wie eine Rohrbombe gezündet wird, was 1998 offenbar noch nicht da gewesen sei. Wieder beschwert sich Heer, aber Götzl sagt, v. d. Behrens habe doch gar keine weiteren Ausführungen gemacht. V. d. Behrens kündigt an, dass sie noch einen Punkt habe zu der Zeit Frühjahr 1999, zum Unterstützerumfeld in Thüringen. Nach kurzem Hin und Her sagt Götzl, das gehe jetzt über die Erklärung hinaus. Wenn v. d. Behrens fortsetzen wolle, müsse man darüber beschließen. V. d. Behrens verzichtet.

RA Bliwier sagt, dass er froh wäre, wenn von Seiten der Verteidigung mal inhaltliche Einwände erhoben würden. Der Zeuge habe in hohem Maße die Angaben des Zeugen Schultze gestützt. Gerade die Verteidigung Wohlleben habe dessen Angaben in Frage gestellt. Es sei ein hohes Verdienst, dass Schultze das hier mitgeteilt habe. Und es decke sich mit dem, was Os. berichtet habe. RA Daimagüler sagt, er wolle sich v. d. Behrens und Bliwier anschließen und betonen, dass, wenn Schultze den Vorgang nicht berichtet hätte, man von dieser weiteren Tat des NSU nie gehört hätte. Vor der Hauptverhandlung habe es geheißen, dass die Sache ausermittelt sei. Offensichtlich sei das nicht der Fall gewesen. Die Vernehmung habe auch deutlich gemacht, dass auf einen ganz, ganz vagen Hinweis B.s hin das Opfer selbst verdächtigt wurde. Wegen einer Trunkenheitsfahrt habe B. Y. nicht hundertprozentig getraut, und daraus sei ein Verdacht geworden. Das sei haarsträubend, ergebe sich nicht aus der Vernehmung B.s, sondern nur aus dem Vermerk. Gegenteiliges sei dagegen ignoriert worden. B. habe mehrfach gesagt das er keinen Verdacht habe, wer hinter der Tat stecken könne. Man habe daran festgehalten, dass das Opfer selber der Täter sein könne. Hinweise, man habe auch wegen einer ausländerfeindlichen Tat ermittelt, könne man hier nicht bewerten, weil man dazu in der Akte keine Angaben habe.

Zschäpe-Verteidiger RA Stahl sagt, die Angaben des Zeugen Os. zu der Sprengstoffexplosion in der Gaststätte in Nürnberg würden in der Tat, wie von der NK festgestellt, mit Angaben des Mitangeklagten Schultze korrespondieren, die „sozusagen sehr exklusives Wissen“ sein müssten. Daraus werde der Schluss gezogen, dass die Angaben Schultzes insgesamt glaubhaft sein müssten. Wenn das so sei, müsse aber auch angemerkt werden, dass man das auf die im unmittelbaren Zusammenhang gemachten Angaben beziehen müsse. Nämlich, dass darüber gesprochen worden sei, unmittelbar bevor „unsere Mandantin“ zu den Geschehnissen dazu gekommen sei und es geheißen habe: „Pssst, Ruhe.“ Das wolle er, Stahl, nur zu bedenken geben.

Dann nimmt OStAin Greger für die BAW zum Beweisantrag RA Kienzles auf Zeugenvernehmung Bernd Tödters vom 169. Verhandlungstag Stellung. Dem Antrag werde nicht entgegengetreten. Zur Spur Tödter seien bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Abklärungen vorgenommen worden, die sich in den Akten wiederfinden würden. Dem Zeugen Tödter könne die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Um den Wahrheitsgehalt jedoch besser einordnen zu können und auch um ihn ggf. mit Vorhalten konfrontieren zu können, rege die BAW an, dieser Einvernahme die Vernehmung von KHK Gr. vom BKA vorzuschalten. Dieser habe die Spur bearbeitet, er könne die breit angelegten Umfeldermittlungen zum Zeugen darlegen. Auch zu den Aussagedetails, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle spielen könnten. Die Ermittlungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung an Ausspähhandlungen der Tat in Kassel ergeben. RA Bliwier sagt, er begrüße das ausdrücklich. Man werde auch Gr. hören müssen, er halte es aber für wichtig, sich erst ein Bild von Tödter zu machen und dann Gr. zu hören. Und der Antrag habe sich außerdem auch auf die Datei auf der Festplatte von Tödter bezogen. Es folgt eine Pause bis 11:03 Uhr.

Dann sagt Götzl, man komme nun zu den Verlesungen. Es gehe um Asservate aus dem Verzeichnis „Garagenkomplex Jena“, die am 26.01.1998 sichergestellt worden seien. Man beginne mit dem Heft „Sonnenbanner“. Richter Lang beginnt die Verlesung aus dem „Schulungsblatt“ des „Freundeskreises nationaler Sozialisten/ Aktion Volkswille“, das in der „Tradition des Gründers und Herausgebers Michael See“ stehe. Lang verliest das gesamte Heft inklusive der Texte in Grafiken und eines längeren Adressverzeichnisses von neonazistischen Gruppen, Publikationen und Versänden am Ende. Unter anderem verliest er einen Artikel, in dem zwar gefordert wird, man solle sich in „penetrantem Legalismus“ üben, der zugleich aber zu konspirativem Verhalten aufruft und Handlungsanweisungen zur Zellenbildung gibt, die auf Major [schweizerischer Militär, der eine in der Neonazi-Szene verbreitete Broschüre über den „Kleinkrieg“ bei einem sowjetischen Einmarsch verfasst hat]Bezug nehmen. Außerdem findet sich in dem Heft u.a. ein Artikel, demzufolge die „Existenz des deutschen Volkes bald nur noch völkerrechtlich, jedoch nicht mehr biologisch gegeben“ sei, ein Artikel zur „Spurenvermeidung“, demzufolge sich im Untergrund Kleingruppen gebildet hätten, ein Interview mit [„Nationalbolschewist“, Mitbegründer des neonazistischen „Kampfbundes Deutscher Sozialisten“]. Dann wird das Heft in Augenschein genommen.

NK-Vertreter Hoffmann gibt eine Erklärung ab. Der ideologisch nationalsozialistisch motivierte Artikel zum Thema Zellenbildung und elitäres Selbstverständnis sei bemerkenswert, so Hoffmann, weil die Jenaer, zu denen Wohlleben und Zschäpe gehört hätten, das Heft gelesen haben dürften. Dass in der Naziszene eine solche Diskussion geführt worden sei, ergebe sich auch aus dem Bezug auf Major von Dach, wovon Tino Brandt mehrere Exemplare geschickt bekommen habe. Zschäpe habe die Aufgaben der Tarnung nach Außen, des Vorspiegelns von Normalität gehabt. Es sei bisher nicht klar, in welchem Zeitraum das Heft genau entstanden ist, das könne der Herausgeber Michael See mitteilen. Es sei aber klar, dass das Thema in diesem Artikel ganz eindeutig auch der Vorbereitung terroristischer Aktivitäten gedient habe. Es folgt die Mittagspause bis 13:05 Uhr.

Danach sagt Götzl sagt, es gehe immer noch um das gleiche Asservat. Es werden zunächst einige Grafiken in Augenschein genommen, die u.a. der ersten Ausgabe des Neonazi-Magazins „Der weiße Wolf“ entstammen. Zu sehen sind u.a. ein Skelett mit Wehrmachtsstahlhelm und Banner mit „Blood & Honour“, ein Reichsadler mit dem Spruch: „Nur der vereinte Wille bedeutet Macht“, auf dem über dem Platz, wo sich das Hakenkreuz befinden würde, „zensiert“ steht, eine Art Reichskriegsflagge mit Faust und dem Spruch: „Die Gedanken sind frei“. Götzl sagt, es folge nun die Verlesung von neun [phon.] Seiten in Hand- und Maschinenschrift. Richterin Odersky verliest zunächst einen Text über angeblich „getürkte oder gefälschte Schlagzeilen über den Rechtsterror“, der schließlich in Holocaustleugnung übergeht. Es folgen u.a. ein Text einer Frau eines inhaftierten Neonazis und Briefe von inhaftierten Neonazis selbst. Ein Text zu den Strafen gegen die Täter des rassistischen Brandanschlags in Solingen 1993 ist mit „“ unterschrieben. Verlesen werden auch ein Bericht über ein „ Donaldson Memorial“-Konzert in Schweden und ein Interview mit dem Sänger der finnischen Rechtsrockband „Mistreat“. Dann werden wieder Bilddarstellungen in Augenschein genommen, u. a. die Eisenbahnschienen und das Tor des Vernichtungslagers Auschwitz. Es folgt eine Pause.

Um 14. 20 Uhr folgt dann eine weitere Inaugenscheinnahme. Man sieht u.a. den Spruch „Alles für Deutschland heißt unser Gebot“ und Grafiken zu Rudolf Heß. Dann werden ein kurzer Text namens „Umerzogen – Dummerzogen“, ein rassistisches Gedicht über „Asylbetrüger“ [das Gedicht stammt vermutlich vom Neonazi ]sowie ein Teil des Liedtextes von „Über Länder, Grenzen, Zonen“ des neonazistischen Liedermachers verlesen. RA Hoffmann behält sich eine Erklärung vor.

Danach verkündet Götzl einige Beschlüsse. Er teilt als erstes mit, dass der Antrag, die Zeugenvernehmungsprotokolle der parlamentarischen UAe ohne jegliche Auflagen beizuziehen, nicht nachgekommen wird. Lediglich ein geringer Prozentsatz der Akten der UAe Thüringen und Sachsen sei als geheim eingestuft oder dürfe nur unter Auflagen eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten hätten Gelegenheit zur Akteneinsicht in den Gerichtsräumen. Götzl verkündet die Ablehnung des Antrags, zu vernehmen (14. Verhandlungstag). Sowohl Briefkontakt als auch Bekanntschaft Schmiemanns mit Zschäpe würden für sich genommen nichts darüber aussagen, ob die Angeklagte Kontakt in die Szene hält. Sofern die Anträge so zu verstehen seien, durch die Beweisaufnahme solle gezeigt werden, dass eine Distanzierung der Angeklagten von der rechten Szene nicht erfolgt sei, dürfe das nicht zur Strafzumessung herangezogen werden. Würde man ein Distanzierung verlangen, müsse die Angeklagte ihr Schweigen verlassen.

Als nächstes teilt Götzl mit, dass der Antrag Michel Fr. zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass er 2004/ 2005 Mitbegründer von „Sturm 18“ Kassel gewesen sei, dass er Benjamin Gä. über Aktivitäten von „Sturm 18“ informiert habe und 2006 auf einem Konzert von „Oidoxie“ in Kassel gewesen sei, wo er Böhnhardt und Mundlos getroffen habe (14. Verhandlungstag), abgelehnt ist. Eine unter Beweis gestellte Indiztatsache sei dann bedeutungslos, wenn sie selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen entscheidenden Einfluss auf die richterliche Entscheidung hätte. Dann verkündet Götzl die Verfügung, dass der Anregung, den Zeugen Bl. zu vernehmen, in welcher Reihenfolge Spurenakten in Hamburg angelegt wurden, nicht nachgekommen wird.

Als nächstes verkündet Götzl den Beschluss, dass der Beweisermittlungsantrag, Ermittlungen dazu durchzuführen, dass alle dem NSU zugeschriebenen Markierungen möglicher Tatorte in Kassel mit lediglich einer Ausnahme an den von Andreas Temme genutzten Fahrtstrecken oder anderen mit ihm im Zusammengang stehenden Örtlichkeiten liegen würden (48. Verhandlungstag), abgelehnt ist. Die Aufklärungspflicht dränge bei der gegebenen Prozesslage nicht zu Nachermittlungen, diese würden nicht zu einer weiteren Aufklärung führen. Temme habe plausible und glaubhafte Angaben zu seinen Fahrtrouten gemacht, habe in seiner Vernehmung insofern glaubhaft ausgeführt, er sei regelmäßig mit dem Auto von der Arbeitsstelle nach Hause gefahren, egal welche der genannten Straßen er genutzt habe, sei er dabei auf die Holländische Straße eingebogen, er habe dienstlich öfter die Polizei oder das Postgebäude aufgesucht.

Dann wird verkündet, dass die Anträge, den Mitarbeiter des BKA, der 2013 das Behördengutachten des BKA erstattet habe, als Sachverständigen zu vernehmen, dass die handschriftlichen Leistungen auf dem Asservat „Geburtstagspost“ für André Kapke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von Wohlleben stammen, abgelehnt ist. Die Zeugin Jana J. (zuletzt 107. Verhandlungstag) habe bereits ausgesagt, dass sie alle Seiten selbst geschrieben habe. Götzl verkündet, dass die Anträge, durch Einholung dienstlicher Erklärungen von Beamten der Zeugenschutzabteilungen und Vernehmung von Beamten aufzuklären, ob durch den Zeugenschutz ein unüberwachtes Treffen zwischen Gerlach und Alexander und Silvia Sch. ermöglicht worden ist, abgelehnt ist. Der Senat sehe keinen Anlass, aufzuklären, ob Zeugenschutzbeamte ein Treffen zwischen Gerlach und Sch. ermöglicht haben. Ein Kontaktverbot habe nicht bestanden. Dem Angeklagten habe es frei gestanden, sich zu treffen. Als nächstes verkündet Götzl den Beschluss, dass der Antrag, die Sperrerklärung des hessischen Ministeriums des Inneren zu verlesen, um zu beweisen, dass der hessische Innenminister eine Sperrerklärung abgeben und damit verhindert habe, dass die Polizei mit den von Andreas Temme geführten V-Leuten habe sprechen können, abgelehnt ist. Für die Entscheidung seien die unter Beweis gestellten Tatsachen ohne Bedeutung.

Götzl möchte einen weiteren Beschluss verkünden, fragt aber zunächst Zschäpe, ob man eine Pause machen solle. RA Heer sagt, das werde nichts nützen, eine Erholung sei für Zschäpe nicht gegeben. Er rege an, dass weitere Beschlüsse im neuen Jahr verkündet werden. Götzl sagt, man lege nochmal eine Unterbrechung ein. Heer: „Das wird nichts bringen.“ Götzl sagt, das könne Heer nicht beurteilen. Heer erwidert, das habe man mehrfach thematisiert. Der Erholungswert sei in einem fensterlosen Raum einfach gleich Null. Götzl sagt, man mache eine Pause und er werde nochmal den Landgerichtsarzt zu Rate ziehen. Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm sagt, Götzl müsse berücksichtigen, dass es in den vergangenen Wochen lange Sitzungstage gegeben habe und die Pausen nicht gereicht hätten, die Batterien vollständig aufzuladen. Sie könne das an sich selbst feststellen. Deswegen stelle sich die Frage, ob Götzl das Prozedere mit dem Landgerichtsarzt durchführen müsse. Götzl entgegnet, man habe den morgigen Verhandlungstag sowieso abgesetzt und er wolle den heutigen Tag schon noch nutzen. Wenn es nicht anders gehe, werde man abbrechen. Es folgt eine längere Unterbrechung bis ca. 15:30 Uhr.

Danach sagt Götzl in Richtung Zschäpes, dass Frau Dr. Wittmann Zschäpe ja gesehen habe, und mitgeteilt habe, dass sie die Beurteilung zur Verhandlungsfähigkeit erst nach einer weiteren Untersuchung machen könne. Die Frage sei, ob es Zschäpe durch die Pause jetzt etwas besser gehe. Man habe nicht vor, noch sehr lange zu verhandeln. Heer sagt, man solle es erstmal versuchen. Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass dem Antrag, beim hessischen Innenministerium zu bewirken, dass die Sperrerklärung aufgehoben wird und Aktenteile zu Temme und Gä. herausgegeben und ungeschwärzt zur Verfügung gestellt werden, nicht nachgegangen wird. Es handele sich um einem Beweisermittlungsantrag. Konkrete auf Tatsachen gestütze Ausführungen würden fehlen und seien dem Senat von Amtswegen auch nicht ersichtlich. Welche Akten konkret beigezogen werden sollen, sei größtenteils aus dem Antrag nicht ersichtlich.

Götzl teilt mit, dass der Antrag auf Vernehmung des in einer JVA in Polen einsitzenden Krzysztof Sz. zum Beweis der Tatsache, das er von Wohlleben einen Revolver erhalten habe, abgelehnt ist. Aus der mit dem Beweisantrag vorgelegten Zeugenvernehmung Sz. ergebe sich, dass nicht Sz., sondern Ke. (120. Verhandlungstag) vom Angeklagten die Pistole bekommen haben solle. Der Senat gewinne die Überzeugung, dass durch eine Vernehmung Sz. eine bessere Aufklärung nicht gegeben sei. Die Zeugen Ke. und Re. (115. Verhandlungstag) hätten glaubhaft ausgeführt, für Waffen sei ausschließlich Sz. zuständig gewesen. Ke. habe bestritten, dass er von Wohlleben eine Waffe bekommen habe, den angeblichen Tauschgegenstand hätten weder Ke. noch Re. jemals bei Sz. gesehen. Ke. und Re. hätten übereinstimmend bestätigt, dass Sz. Kontakte gehabt habe, um an Waffen zu kommen, und der komplizierte Weg eines Tausches auf einem Parkplatz nicht nötig gewesen wäre.

Götzl unterbricht und sagt, es solle einen NK-Anwalt geben, der die Zeit der Verlesungen mit Zeitunglesen verbringe: „Ich bitte, das sofort einzustellen.“ Dann setzt er fort, dass Ke. ausgeführt habe, umfassende Angaben zu den Banküberfällen gemacht zu haben, und dass das Verhältnis zu Sz. getrübt sei. Re. habe angegeben, dass Sz. nicht verurteilt worden wäre, wenn Ke. nicht gegen ihn ausgesagt hätte, und dass Sz. vehement versuche, zu einem Vollzug der Haftstrafe in Deutschland zu kommen. Vor diesem Hintergrund könne eine Auswirkung der Aussage Sz.s auf die Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden. Danach verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge, den Zeugen Irrgang (92. Verhandlungstag) aufzufordern, Unterlagen zur hiesigen Verfahrensakte zu bringen, abgelehnt ist. Es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag. Der Zeuge Irrgang habe glaubwürdig angegeben, er habe sich schon vor seiner Vernehmung beim UA vorbereitet und seine Erinnerung aufgefrischt. Es ergebe sich kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn.

Als letztes verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge, Beamte aus der Bereitschaftspolizeieinheit von Michèle Kiesewetter zu vernehmen, abgelehnt ist. Es handele sich um Beweisermittlungsanträge. Die Beweisaufnahme sei nicht geeignet, zu klären, ob nur auf Kiesewetter und Arnold oder auf die anderen Mitglieder der Bereitschaftspolizei ein Anschlag geplant gewesen sei. Der Verhandlungstag endet gegen 15:50 Uhr. Fortgesetzt wird am 12. Januar 2015.

Der Blog NSU-Nebenklage kommentiert:
„Im Anschluss verkündete der Senat einige Beschlüsse, mit denen Beweisanträge der Nebenklage abgelehnt wurden. […] Die Ablehnungen erfolgten offensichtlich, um vor der Weihnachtspause das Signal auszusenden, dass der Senat eine von Generalbundesanwaltschaft, Verteidigung und einigen MedienvertreterInnen behauptete „Ausweitung der Beweisaufnahme durch die Nebenklage“ nicht zulassen wird.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2014/12/17/17-12-2014/

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