Protokoll 1. Verhandlungstag – 6. Mai 2013

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Am ersten Prozesstag verlesen die Verteidiger_innen von Beate Zschäpe und Ralf Wohlleben über Stunden hinweg ihre Befangenheitsanträge gegen das Gericht. Danach vertagt Richter Götzl das Verfahren auf den 14. Mai. Im Besucherraum tauchen zwischenzeitlich zwei Neonazis auf, darunter der Bruder des Angeklagten André E.  

Die Hauptverhandlung im Verfahren gegen Beate Zschäpe, Ralf Wohlleben, Holger G., André E. und Carsten S. beginnt um 10.30 Uhr vor der 6. Strafkammer des Oberlandesgerichts (OLG) München.

Mehr als 20 Minuten haben ausgewählte Fotograf_innen und Kameraleute Zeit, Aufnahmen von den Angeklagten zu machen. Beate Zschäpe wendet der Presse die meiste Zeit den Rücken zu. Der Angeklagte Ralf Wohlleben zeigt sich unbeeindruckt.

Gegen 10.30 Uhr betreten die Richter_innen den Saal. Nach der Belehrung der Dolmetscher im Prozess geht der Vorsitzende Richter am OLG die Anwesenheit durch: Zum einen die Angeklagten Beate Zschäpe (mit Rechtsanwalt , RA Stahl und RA‚in Sturm), André E. (mit RA und RA Freitag), Ralf Wohlleben (mit RA Klemke und RA‚in Schneiders), Carsten S. (mit RA Hösl und RA ), Holger G. (mit RA Hachmeister und RA Rokni-Yazdi). Dann die Generalbundesanwaltschaft mit Bundesanwalt Dr. Herbert Diemer, Annett Greger, und Stefan Schmidt sowie die vielen Nebenkläger_innen und ihre Rechtsbeistände. Auf der Richterbank sitzen neben Götzl die Richterin am OLG Dr. Fischer,  Richter am OLG Kuchenbauer, Richter am OLG Dr. , Richterin am OLG und die Ergänzungsrichter_innen , und Prechsl.

Rechtsanwalt Stahl fragt den Vorsitzenden Götzl, wie er mit Beate Zschäpes Ablehnungsgesuch, das sie am vergangenen Samstag um 19 Uhr der Geschäftsstelle des OLG zufaxen ließ, umzugehen gedenkt. Sofort entspinnt sich ein Disput zwischen Götzl, dem in diesem Gesuch Befangenheit unterstellt wird, und RA Stahl. Götzl behauptet, erst am heutigen Sitzungstag um 8 Uhr den Eingang festgestellt zu haben. Götzl verweist darauf, dass der jetzige Beginn der Hauptverhandlung eine dringliche, keinen Aufschub gestattende Handlung darstelle und will außerdem, dass der gefaxte Antrag neu gestellt wird. Götzl fragt: „Wollen Sie den Antrag durch Verlesung erneut stellen?“ Auf Antrag der Verteidigung wird der Prozess für eine Beratungspause unterbrochen. Nach der Unterbrechung verliest RA Stahl den Antrag des Ablehnungsgesuchs.

Ihr Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden Götzl begründen Stahl & Co. mit Götzls sitzungspolizeilicher Anordnung, die eine Durchsuchung von Verteidiger_innen und Nebenklagevertreter_innen vorsieht. Das Abtasten von Personen und Durchleuchten von Taschen sei unverhältnismäßig und diskriminiere die Strafverteidiger_innen, insbesondere da für die Vertreter_innen der Bundesanwaltschaft, Protokollant_innen, Justizbedienstete und Sicherheitskräfte die Anordnung nicht gleichermaßen gilt, sie also nicht durchsucht werden müssen. Götzl hatte im Frühjahr 2013 diese Anordnung unter anderem damit begründet, dass Anschläge aus dem linken oder rechten Spektrum möglich seien; dass der NSU mit dem Tod von Uwe Mundlos und Uwe Bönhardt beendet sei, habe da keine Relevanz.

RA Stahl lehnt die Differenzierung zwischen den Anwält_innen und den sonstigen nicht von Durchsuchungen betroffenen Prozessbeteiligten ab. Es sei eine „völlig absurde Annahme“, dass Polizeibeamt_innen und Justizbedienstete nicht ebenfalls erpressbar seien, so Stahl. Auch sie könnten dazu genötigt werden, gefährliche Gegenstände in den Saal zu schmuggeln. Bei allen Beteiligten bestehe die Gefahr, dass ihnen Gegenstände zugesteckt würden. Die sitzungspolizeiliche Anordnung sei deshalb einseitig und willkürlich, sie diskriminiere die Anwält_innen der Verteidigung. Die Verteidigung formuliert deshalb Zweifel an der Unparteilichkeit Götzls und spricht von der Besorgnis der Befangenheit.

In Stellungnahmen bezeichnen die Nebenklagevertreter_innen RA Reinecke und RA Schön den Antrag als reine Zeitverzögerung. Dieser hätte ja auch schon bis zum 17. April vorgebracht werden können. RA Schön spricht von den „schrecklichsten Verbrechen der deutschen Nachkriegsgeschichte mit faschistischem Hintergrund“ und bezeichnet das Vorgehen als Prozessverschleppung, die sachwidrig und zurückzuweisen sei.

Sturm und Heer kontern scharf:  Das Recht und Leid der Opfer würden sie sehr wohl sehen. Dann beklagt Sturm, sie solle emotional genötigt werden. RA Heer meckert: „wann wir einen Antrag stellen, überlassen Sie uns“.

Es folgt die Mittagspause bis 13.40 Uhr.

Von der Bundesanwaltschaft wird nach der Pause beantragt, den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Aus Sicht einer vernünftigen Angeklagten sei er nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Aus den Darlegungen ergebe sich auch nichts, was eine Voreingenommenheit belegen würde. Von Seiten eines Nebenklagevertreters heißt es, die Durchsuchungsanordnung Götzls möge rechtsfehlerhaft gewesen sein, begründe aber nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Der Vorsitzende Richter Götzl verfügt eine Fortsetzung der Hauptverhandlung und stellt die Entscheidung über den Befangenheitsantrag von Zschäpe erst einmal zurück. Der Beginn der Hauptverhandlung sei eine dringliche, keinen Aufschub duldende Handlung, insbesondere weil es um eine Haftsache gehe. Eine sofortige Entscheidung würde eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen.

RA Klemke beanstandet diese Verfügung Götzls und wünscht einen förmlichen Senatsbeschluss. Beate Zschäpes RA Heer unterstützt hier den Verteidiger von Ralf Wohlleben. Nach wie vor gibt es auch einen Dissens darüber, ob der gefaxte Antrag von Zschäpe und der verlesene Antrag ihrer Strafverteidiger_innen als ein oder als zwei Anträge behandelt werden müssen.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Währenddessen beobachtet NSU-watch, wie Rechtsanwältin Schneiders ihrem Mandanten Wohlleben eine Ausgabe des verschwörungsideologischen „Compact“-Magazins reicht, das sich unter anderem mit dem NSU beschäftigt. Wohlleben blättert es während der Unterbrechung interessiert durch.

Nach der Pause verkündet Götzl, dass der Senat die Verfügung bestätigt.

Im Folgenden verliest Klemke für seinen Mandanten Wohlleben ebenfalls einen Befangenheitsantrag gegen die Richter Götzl, Lang und Kuchenbauer. Sein Vortrag, der fast nur aus dem Verlesen von Verfahrensgängen der zurückliegenden Monate, also vor allem aus Zitaten von bekannten Schriftsätzen und Erwiderungen besteht, zieht sich über fast zwei Stunden hin.

Klemkes Argumente lauten wie folgt:

1. In einem  Artikel der Bild-Zeitung habe Oberlandesgerichtspräsident Huber verkündet, dass der Saal A101 für das NSU-Verfahren umgebaut werde. Da der Artikel bereits fünf Tage vor der Zulassung der Klage erschienen sei, habe der Vorsitzende Richter Götzl diese Information Huber unzulässigerweise zukommen lassen. Damit habe er seine Kompetenzen überschritten und ein „klares Präjudiz zu Lasten des Angeklagten  Wohlleben“ geschaffen.

2.  Wohlleben verlangt einen dritten Pflichtverteidiger, so wie Zschäpe auch die Anwält_innen Stahl und Sturm zusätzlich beigeordnet bekam – und zwar Wolfram Narath. Aufgrund der Fülle der Akten (die zum Teil als Verschlusssache gewertet werden) und allgemein des Umfangs des Verfahrens seien zwei Anwält_innen nicht ausreichend. Das Gegenargument des Generalbundesanwalts, dass die Wohlleben vorgeworfenen Beihilfehandlungen die Bestellung eines dritten Verteidigers nicht rechtfertigten, lässt er nicht gelten. Die Verteidigung müsse sich sehr wohl mit dem vollständigen Akteninhalt auseinandersetzen, auch mit den Teilbereichen, zu denen Wohlleben keine strafbaren Handlungen vorgeworfen werden. Daher sei hier eine Ungleichbehandlung zuungunsten Wohllebens gegeben.

Ein weiteres Argument, warum Narath als Pflichtverteidiger beigeordnet werden müsse, sei die hohe Zahl von Nebenkläger_innen und die Gefahr von Adhäsionsklagen. Klemke warf dem Gericht schließlich vor, nicht zu berücksichtigen, dass die die Verteidiger_innen Wohllebens auch einen Kanzleibetrieb aufrecht erhalten müssten. Es könne zu Terminkollisionen und Erkrankungen kommen. Die Entscheidung des Gerichts, dennoch die Beiordnung eines dritten Verteidigers abzulehnen, sei als objektiv willkürlich zu werten.

3. Im November und Dezember 2012 schrieb Wohlleben Briefe an Familie Wohlleben und Familie F., in denen er zahlreiche Buchstaben derartig geschrieben sind, dass sie zusammen die Balken eines Hakenkreuzes ergeben. Die Briefkuverts und Kopien der Briefe wurden auf Beschluss von Götzl, Lang und Kuchenbauer nicht nur wegen des möglichen Verstoßes gegen den § 86a beschlagnahmt, sondern auch weil die Hakenkreuze Rückschlüsse auf die Einstellung Wohllebens ermöglichen lassen und insofern für das laufende Verfahren relevant werden könnten. Klemke behauptet, dass Wohlleben bereits seit Juli 2012 seine Briefe derart gestalten würde. Dies sei niemandem aufgefallen. Für den Verteidiger Klemke handelt es sich dabei ohnehin nur um eine „kalligrafische Ausgestaltung des Buchstaben F“. Das Gericht zeige damit einen „übersteigerten Verfolgungseifer“, die Richter nähmen „die Rolle eifernder Strafverfolger“ ein.

4. Die „unbeschränkte“ Zulassung von Nebenkläger_innen, die teilweise nichts mit den Vorwürfen gegen Wohlleben zu tun hätten, hält Klemke für eine Belastung Wohllebens, die dessen Rechtsposition schwäche. Als er beispielhaft einen Nebenkläger aus einem Komplex, zu dem der Angeklagte Wohlleben keine Beihilfe geleistet haben soll, anführt, liest er wie selbstverständlich dessen Adresse mit vor. Dies hat er für Personen, die seinem Mandanten nahe stehen, in seinem Vortrag tunlichst vermieden.

5. Klemke schließt sich für Wohlleben dem Befangenheitsantrag von Zschäpe wegen der sitzungspolizeilichen Verfügung, die Anwält_innen zu durchsuchen, an.

Während des Monologs von Klemke betreten um 15.07 Uhr Maik E. und Karl-Heinz Statzberger die Publikumsempore. Nach wenigen Minuten setzen sich die beiden Neonazis in die erste Reihe, direkt oberhalb des Angeklagten André E., des Bruders von Maik E. Auf der Zuschauertribüne sorgt dies für einige Aufmerksamkeit. Statzberger trägt unter seiner Kapuzenjacke ein T-Shirt des neonazistischen „deutsch-ungarischen Freundeskreises“, der sich in den letzten Jahren an Veranstaltungen der ungarischen „Blood & Honour“-Sektion beteiligt hatte. Manchmal blitzt unter seiner Jacke die Aufschrift „“ durch.

Ein Vertreter der Bundesanwaltschaft nimmt zum Befangenheitsantrag Wohllebens nur kurz Stellung und beantragt ihn zu verwerfen. Ein Nebenklage-Anwalt weist in Bezug auf das erste Argument des Befangenheitsantrags darauf hin, dass dem Angeklagten Wohlleben auch schon vor Klagezulassung Pflichtverteidiger beigeordnet worden seien, wogegen die Verteidiger_innen  trotz des Zeitpunkts in diesem Fall nichts einzuwenden gehabt hätten. Es sei schade, dass sich die Prozessbeteiligten mangels Projektors die „kalligrafischen Auslassungen“ des Angeklagten Wohlleben nicht anschauen könnten. Es handele sich nämlich ganz eindeutig um Hakenkreuze. Beanstandet werden könne lediglich, dass in der Vergangenheit die Bundesanwaltschaft daran nichts zu beanstanden fand. Ein weiterer Vertreter der Nebenklage weist darauf hin, dass einige Nebenklagevertreter_innen jeweils alleine ein oder mehrere Mandate betreuen würden. Dass die Verteidiger dagegen zu zweit oder dritt arbeiten, sei also eine Privilegierung.

Auf diese und andere Beiträge der Nebenklage reagieren die Rechtsanwälte von Beate Zschäpe scharf. Rechtsanwalt Heer wirft einem Kollegen vor, „die Grundregeln der Strafprozessordnung nicht verinnerlicht zu haben“. Rechtsanwalt Stahl tut seine „Verwunderung“ kund.

Nach einer kurzen Unterbrechung bestätigt der Senat Götzls vorherige Entscheidung, die Hauptverhandlung fortzusetzen, um dann mitzuteilen, dass sie wegen der zu behandelnden Befangenheitsanträge unterbrochen und auf Dienstag, den 14. Mai, vertagt wird.

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