Protokoll 13. Verhandlungstag – 20. Juni 2013

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Nach der abschließenden Vernehmung des Angeklagten Carsten S. durch die Sachverständigen folgten Stellungnahmen verschiedener Anwält_innen zu den Aussagen von Carsten S. und der verlesenen Erklärung von Holger G. Die Verteidigung von Wohlleben widersprach der Verwertung von der Aussage von Carsten S. aufgrund dessen Weigerung, ihre Fragen zu beantworten und beantragte letztendlich, ihren Mandanten freizulassen.

[Türkçe]

Der Verhandlungstag beginnt um 9.50 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung teilt Vorsitzender Richter Götzl mit, dass die Verteidiger des Angeklagten G. erklärt hätten, dass dieser aufgrund der Einlassung von Carsten S. noch Angaben machen könnte. Das müsse aber noch mit dem Mandanten abgeklärt werden. Götzl fragt S. dann, ob er Fragen der Verteidigung Wohlleben beantworten würde, wenn diese übers Gericht gestellt würden. Rechtsanwalt Jacob Hösl, Verteidiger von Carsten S., sagt: „Das muss er sich überlegen.“

Danach verliest Götzl zur Information des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Leygraf die gerichtliche Mitschrift der Einvernahme von Carsten S. am 4. und 5. Juni 2013. Leygraf war an diesen Verhandlungstagen nicht anwesend (siehe Protokolle zum 5. und 6. Verhandlungstag).

Nach der Verlesung  des Protokolls stellt Prof. Leygraf einige Fragen an S. Unter anderem fragt er nach der Situation, in der ihm in einer Polizeikontrolle der Ausweis mit den Worten „Herr S. aus Neu-Delhi“ zurückgegeben worden sei. S. schildert die Situation noch einmal (siehe Protokoll zum 6. Verhandlungstag). Leygraf geht dann auf die Spitznamen von S. ein, „Inder“ und „Möhrchen“. Er möchte wissen, wie es zu „Möhrchen“ gekommen sei. S.: „Der Flo hat gesgat, dass ich zuviel Möhrensaft getrunken habe und deswegen einen dunkleren Teint habe.“ Dann fragt Prof. Saß, Gutachter von Beate Zschäpe [Zschäpe spricht nicht mit Prof. Saß]. Saß möchte wissen, wie die Beziehung von Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe untereinander gewesen sei, wenn S. mit den dreien Kontakt hatte. S. sagt, er habe keinen Unterschied zwischen den dreien feststellen können. Es habe beim Zusammentreffen in Chemnitz auch nicht den Eindruck gemacht, dass sich die drei länger nicht gesehen hätten, er habe keine Hierarchien feststellen können, Wortbeiträge seien von allen drei gekommen. Dann möchte Saß wissen, wie S. die Art des Umgangs der drei miteinander beschreiben würde, ob sie freundschaftlich oder sachlich gewesen sei. Daraufhin beginnt eine Kaskade von Beanstandungen durch die Verteidigung von Zschäpe. RA Stahl sagt, die Frage sei spekulativ. Saß weist darauf hin, dass die psychologische Befragungstechnik eine andere sei als die juristische und konkretisiert seine Frage dahingehend, ob S. eine „argumentative Führerschaft“ wahrgenommen habe. Hier interveniert RAin Sturm, die sagt, S. habe angegeben, bei allen Zusammentreffen mit Zschäpe vor und nach dem Untertauchen insgesamt nur 7 bis 8 Sätze mit ihr gewechselt zu haben. Daher könne S. nur eine Bewertung aufgrund von „extrem geringen Anknüpfungstatsachen“ vornehmen. Saß weist darauf hin, dass S. ja Sozialpädagogik studiert habe, insofern habe er ja Erfahrung mit Zwischenmenschlichem und könne das Treffen in Chemnitz vielleicht entsprechend einschätzen. Sturm erwidert, S. habe ja erst später studiert, der Sachverständige solle nach Tatsachen fragen. In die weitere Debatte schaltet sich auch Richter Götzl ein. Er fragt Sturm: „Soll das heißen, dass bestimmte Umstände jetzt nicht mehr hinterfragt werden dürfen?“ Schließlich antwortet S.: „Ich habe natürlich erst nur mit den beiden gesprochen, dann waren wir zu viert kurz und dann ist sie wieder weg. Da ist mir nichts in Erinnerung.“ Auf Frage von Saß erläutert S., die Unterschrift unter die Papiere, die er mit gebracht habe, hätten wahrscheinlich alle drei unterschrieben, weiter sei darüber nicht gesprochen worden, das sei wohl vorher am Telefon geklärt worden. Damit ist die Vernehmung von Carsten S. beendet.

Danach haben die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, Erklärungen nach § 257 StPO zur Aussage von Carsten S. abzugeben. Persönlich möchte sich keine_r der Angeklagten äußern. Auf Seiten der Nebenklage beginnt RA Mohammed seine Erklärung, die Götzl, jedoch schnell unterbricht, als Mohammed  beginnt, eine rechtliche Würdigung vorzunehmen und zu erörtern, ob bei S. ein Tötungsvorsatz vorliegt. Götzl fragt, ob RA Mohammed ein Plädoyer halten wolle, Mohammed solle sich seine Erklärung noch einmal anschauen und überlegen ob er sie so abgeben wolle. Götzl unterbricht die Sitzung für die Mittagspause.

Auch nach der Pause bleibt RA Mohammed dabei, seine Erklärung so halten zu wollen wie geplant. Wieder unterbricht ihn Götzl und fragt, welche Nebenklagerolle Mohammed habe und wie er dazu komme, sich zur Strafbarkeit von S. äußern zu wollen. Mohammed: „Mit diesem Argument dürften hier ja die Nebenkläger Keupstraße keine einzige Frage stellen.“ Bei den anderen Nebenklage-Vertreter_innen herrscht Unruhe. Nebenklage-Vertreter RA Behnke richtet einen Appell an Mohammed, seine Erklärung „im Interesse aller“ noch einmal zu überdenken. Schließlich sagt Mohammed, er werde das noch einmal prüfen.
Dann gibt RAin Link, Anwältin des Sohnes des Mordopfers İsmail Yaşar, ihre Erklärung ab. Für den Sohn sei es eine Erleichterung, dass S. so ausführlich geantwortet habe. Trotzdem blieben viele Fragen offen. „Bitte überlegen Sie nochmal, ob die drei nicht doch eine Waffe mit Schalldämpfer bestellt haben.“ Nur so ergebe das Sinn. Einen Banküberfall hätten die beiden auch ohne die Hilfe des Angeklagten S. durchführen können, so Link.
Dann folgt RA Hoffmann, Anwalt einer Betroffenen des Nagelbombenanschlags in Köln 2004. Auf der einen Seite habe sich S., so Hoffmann, stark selbst belastet, indem er ausgesagt hat, dass die Übergabe der Waffe stattgefunden habe, nachdem er davon erfahren habe, „dass die beiden Uwes schon Waffen hatten, nachdem sie schon einen Anschlag mit einer Art Bombe gemacht hatten.“ Wenn selbst S., dem jungen Helfer, gegenüber diese Dinge erzählt worden seien, müsse man fragen, wieviel dafür spreche, dass auch Älteren aus der Szene Sachen erzählt worden sind. Auf der anderen Seite stünden den präzisen Details in der Aussage im Zusammenhang mit der Waffenübergabe „in anderen Teilen ein Abstreiten, ein Nichtzulassenwollen und Erinnerungslücken“ gegenüber, was die Entschuldigung möglicherweise entwerte. Für S. stehe das Übergeben der Česká im Mittelpunkt seines Schuldgefühls. So enttäuschend die Aussage von S. in anderen Punkten gewesen sei, hier habe er eine glaubhafte Aussage gemacht.
RA Alkan geht noch einmal auf die Weigerung von S. ein, Fragen der Verteidigung Wohlleben zu beantworten. S. müsse sich, um glaubwürdig zu sein, „komplett nackig“ machen, auch gegenüber der Verteidigung Wohlleben. Das Zweite sei, wie die Erklärung der Taschenlampe gegenüber S. zu werten sei. Alkan: „Es stellt sich die Frage, warum diese Bereitschaft bestand, ob S. doch mehr eingebunden war, als hier zugestanden wurde.“

Danach widerspricht RA Olaf für die Verteidigung von Ralf Wohlleben der Verwertung der Aussage von Carsten S. Dabei bezieht er sich wie schon in früheren Anträgen auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Durch die Weigerung von S., Fragen der Verteidigung Wohlleben zu beantworten, habe diese keine Möglichkeit, den Angeklagten konfrontativ zu befragen. Carsten S. sei das einzige Beweismittel gegen Wohlleben. Ein Urteil dürfe sich jedoch nicht allein auf die Aussagen eines Mitangeklagten stützen, die der Angeklagte oder seine Verteidigung nicht durch unmittelbare Befragung untersuchen konnte.

Im Anschluss verliest RAin Nicole für die Verteidigung Wohlleben eine Erklärung zur Aussage von S. Die Behauptung, S. werde Fragen der Verteidigung Wohlleben nicht beantworten, weil er der Verteidigung kein Podium bieten wolle und Wohlleben erst einmal in Vorleistung gehen solle, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Verteidigung Wohlleben habe einen umfangreichen Fragekatalog, aber das Fragerecht sei ihr jetzt entzogen. S. habe ihrem Mandanten eine zentrale Rolle zugeschrieben, sich selbst aber nur eine Vermittlungstätigkeit. Dann nennt sie einige angeblich widersprüchliche Angaben von S. S. habe nicht sicher sagen können, dass es sich bei der übergebenen Waffe tatsächlich um die Tatwaffe der „sogenannten Česká-Mordserie“ gehandelt habe. Auch die unpräzise zeitliche Einordnung nährten, so Schneiders, Zweifel an der Belastbarkeit der Aussagen. Hier geht sie darauf ein, dass S. angegeben habe, mit den drei in einem Café in der „Galeria Kaufhof“ in Chemnitz zusammen gesessen zu haben. Die „Galeria Kaufhof“ in Chemnitz gebe es aber erst seit 2001. Es habe damals nur ein Kaufhaus in Bahnhofsnähe gegeben und dies habe nur ein Stehcafé gehabt. [Anmerkung nsu-watch: S. hatte zu dieser Frage bereits am 10. Verhandlungstag gegenüber einem Nebenklage-Vertreter gesagt: „Ich erinnere mich nicht an Galeria Kaufhof, ich kenne das aus Düsseldorf, es war eher so dieses Gefühl: Kaufhaus, Café.“]
Aus dem Gesagten zieht Schneiders den Schluss, dass es sich bei der übergeben Waffe nicht um die Tatwaffe handeln könne. Daher sei gegen Wohlleben kein dringender Tatverdacht mehr gegeben. Die Verteidigung beantragt, den Haftbefehl gegen Wohlleben sofort aufzuheben und ihn freizulassen.

Dann verliest RA Stahl, Verteidiger von Zschäpe, eine Erklärung zur Aussage von Holger G. Der Generalbundesanwalt stütze die Vorwürfe gegen seine Mandantin ganz erheblich auf die Aussagen, die G. in den Vernehmungen bei BKA, GBA und gegenüber dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gemacht habe. Daher komme der Aussage von G. hier in der Hauptverhandlung eine wichtige Bedeutung zu. Daher sei es „misslich“, dass sich G. nur zur Person frei geäußert, sonst aber lediglich eine schriftliche Erklärung verlesen habe. Es spreche zudem einiges dafür, dass die Erklärung nicht von G. selbst, sondern von seinen Anwälten verfasst wurde. Dies sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wirke sich aber auf den Beweiswert der Erklärung aus. Details ließen sich der Erklärung nicht entnehmen, sie bleibe „um es einmal bildlich zu sagen, an der Oberfläche“. Weil G. in seiner Erklärung meist von „den Drei“ spreche, ließen sich individuelle Handlungen nicht bestimmten Personen zuordnen. Daran ändere auch nichts, dass G. sagt, er habe immer alle drei Personen gemeint, ansonsten habe er erwähnt, wenn jemand nicht dabei gewesen sei. Zum Teil widerspreche die Erklärung auch der Anklageschrift des GBA, etwa wenn sich G. in Bezug auf Gespräche über den „bewaffneten Kampf“ sehr zurückhaltend äußere (siehe Protokoll 7. Verhandlungstag). Außerdem seien die freien Angaben von G. zur Person zum Teil widersprüchlich, etwa wenn er angegeben habe, nicht psychisch erkrankt gewesen zu sein und dann einräumt, eine Therapie wegen Spielsucht gemacht zu haben. Schließlich habe G. selbst darauf hingewiesen, dass seine Gedächtnisleistung in Bezug auf zeitliche Abfolgen wegen seines Drogenkonsums ein wenig gelitten habe. Alles in allem könne den Aussagen von G. in der Verhandlung kein Beweiswert zukommen.

Auch RA Klemke äußert sich in einer kurzen Anmerkung zur Aussage von G. Die Aussage müsse „mit spitzen Fingern angefasst“ werden.

Dann äußern sich Nebenklagevertreter zu den Erklärungen der Verteidigung Wohlleben. Der Anspruch auf konfrontative Befragung richte sich gegen das Gericht, nicht gegen andere Verfahrensbeteiligte. Das Gericht habe aber das Fragerecht eingeräumt. S. habe sein Recht zu schweigen wahrgenommen und in dem selben Maß die Aussage Wohlleben gegenüber verweigert, wie dieser die Aussage gegenüber S. Die Rechtsprechung gehe im Übrigen nicht auf ein Verwertungsverbot aus, sondern nur auf eine entsprechend kritische Würdigung. Es sei aus der Perspektive von S. nachvollziehbar, dass er der Verteidigung Wohlleben keine Bühne bieten wolle, immerhin sei RAin Schneiders in der NPD gewesen. In Bezug auf die Erklärung zu den Aussagen von Holger G. sei festzustellen, dass G. nicht das einzige Beweismittel gegen Zschäpe sei.

Bundesanwalt Diemer sagt, dass sich der GBA zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von Carsten S. zu einem anderen Zeitpunkt äußern werde.

Danach teilt Götzl mit, dass die Anträge der Verteidigung Zschäpe und der Verteidigung Wohlleben, das Verfahren wegen unaufhebbarer Verfahrenshindernisse einzustellen (siehe Protokoll zum 5. Verhandlungstag), abgelehnt sind und verliest die Begründungen.

Danach ging es noch um die Frage, wann die von der Bundesanwaltschaft angekündigte Liste mit den 400-500 Personen aus dem Umfeld des NSU vorgelegt wird, die vorher als „129er“-Liste bekannt war [siehe Protokoll 8. Verhandlungstag]. Dies war eigentlich für diese Woche angekündigt worden. Ferner wurde nachgefragt, ob die Bundesanwaltschaft nach der Beschlagnahme des Briefes von Zschäpe an den Inhaftierten Nachermittlungen führe. Es ist derzeit unbekannt, ob Robin S. aus Dortmund schon vor der Inhaftierung mit Beate Zschäpe, Mundlos oder Böhnhardt selbst oder über Dritte Kontakt hatte. Die Bundesanwaltschaft meinte hingegen, dass sie keine Anhaltspunkte für Ermittlungen in Bezug auf Robin S. sehe.
Um 14.35 Uhr endet die Sitzung. Am Montag, den 24. Juni, geht es weiter.

Nebenklage-Vertreter Peer Stolle erklärt zum Prozesstag:

„Die Einwände der Verteidigung von Wohlleben gegen die Verwertbarkeit der Aussage von Carsten S. sind rechtlich und tatsächlich nicht haltbar. Ein Angeklagter kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob er Fragen beantwortet. […] Wenn die Verteidigung von Zschäpe meint, die verlesene Erklärung von Holger G. lasse viele Fragen offen, so stimmt das. Auch wir hätten eine Befragungsmöglichkeit begrüßt. Allerdings ist es nicht etwa so, dass Holger G. der alleinige Hauptbelastungsbeweis wäre. Es gibt eine Vielzahl von weiteren objektiven Beweismittel, die die Mittäterschaft von Frau Zschäpe belegen.“

Rechtsanwalt Sebastian Scharmer erklärt zu bisher nicht geführten Nachermittlungen:

„Es ist absolut unverständlich, dass die Bundesanwaltschaft diesem Ermittlungsansatz offensichtlich bislang nicht nachgeht. Ob mehr dahinter steht, als eine Brieffreundschaft aus der Haft, muss dringend abgeklärt werden. Nach Medieninformationen soll Robin S. in der Neonaziszene Dortmunds zumindest vor seiner Inhaftierung gut integriert gewesen sein. Die Waffe für seine Tat soll ihm der V-Mann Sebastian S. geliefert haben. Robin S. soll zum Umfeld der „Oidoxie Streetfighting Crew“ gehört haben, einer gewaltbereiten Gruppe um die Band „Oidxie“, die Lieder u.a. mit Aufrufen zum bewaffneten Kampf nach dem Konzept Combat18 publiziert haben soll. […] Die Bundesanwaltschaft provoziert mit ihrem Verhalten ein weiteres nachvollziehbares Misstrauen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger. Wie sie ohne entsprechende Ermittlungen zu dem Schluss kommt, dass die Spur nicht wichtig ist, bleibt nebulös. Es wäre ein Leichtes für die Bundesanwaltschaft, den ihr zu Verfügung stehenden immensen Ermittlungsapparat zur Abklärung einzusetzen – und sei es um ihre Vermutung zu bestätigen, dass Robin S. keine Verbindung zum Trio hatte.“

Ergänzung:

Der Ort der Waffenübergabe war auch schon am 10. Prozesstag Thema. Allerdings legte sich Carsten S. an keinem der Tage auf ein Geschäft fest, sondern beschrieb nur den Ort, hier die Protokolle von Nebenklage-Vertreter_innen:

1. Frage: „Wo war das Gespräch vor Übergabe der Waffe?“
Antwort: „Ein Kaufhaus mit einem Café. Ich kenne mich in Chemnitz in der Innenstadt nicht aus. Ich erinnere mich nicht an eine Galeria Kaufhof, aber ich kenne eine solche aus Düsseldorf und hatte dieses Bild vor Augen.“

2. Dann Telefonat, ich solle die Waffe nach Chemnitz bringen, ob Wohlleben oder ich telefoniert haben, weiß ich nicht. Dann bin ich mit der Bahn nach Chemnitz, die beiden Uwes haben mich am Bahnhof abgeholt. Ich weiß nicht, ob Herbst oder Frühjahr, weil ich gefroren habe. Ich hatte ACAB-Pullover an, einer der Uwes hat gesagt, ich soll den ausziehen. Ich bin mit den beiden zu einem Einkaufszentrum (Galeria Kaufhof o.ä.) mit Café.

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