Protokoll 94. Verhandlungstag – 18. März 2014

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Am heutigen Verhandlungstag sollte Enrico Th. gehört werden, der nach Angaben anderer Zeugen an der Besorgung der Ceska-Pistole beteiligt gewesen sein soll. Nach Interventionen aus der Verteidigung wurde ihm ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt und die Vernehmung verschoben. Im Anschluss beantragte die Nebenklage den Neonazi Thomas Gerlach zu laden, der als langjähriger Funktionär vielfältige Kontakte nach Thüringen und Sachsen unterhält. Auch wurde beantragt, den früheren V-Mann „Tarif“ (Michael von Dolsperg) zu vernehmen.

Zeuge:

  • Enrico Th. (mutmaßlicher Lieferant der Ceska 83-Pistole)

Der Verhandlungstag beginnt um 9.46 Uhr. Als einziger Zeuge ist heute Enrico Th. geladen. Richter Götzl belehrt den Zeugen nach § 55 StPO und sagt, es gehe darum, was Th. zur Lieferung oder Beschaffung einer Ceska 83 sagen könne. Der § 55 würde, so Götzl bei Th. dann greifen, wenn er an der Lieferung beteiligt und dabei davon ausgegangen wäre, dass die Waffe für Tötungsdelikte verwendet wird. Zschäpes Verteidiger Heer unterbricht Götzl und sagt, auf den letzten Teil komme es nicht an, Verfolgungsgefahr drohe auch dann, wenn keine Tatbeteiligung besteht. RA Klemke schließt sich den Ausführungen Heers an. Götzl sagt, man müsse das im Hinblick auf mögliche Straftaten sehen, wenn diese verjährt seien, gebe es kein Auskunftsverweigerungsrecht. Wenn es um Waffendelikte aus diesem Zeitraum gehe, wären die verjährt, aber wenn es um Beihilfe geht, dann werde es virulent. Klemke sagt, es sei die Frage, ob der Zeuge das einschätzen kann. Götzl sagt, das denke er schon. Er bittet den Zeugen, den Saal zu verlassen. OSta Weingarten sagt, die Bundesanwaltschaft verbiete es sich Stellung zu nehmen zu Götzls Belehrung unbeschadet dessen, dass sie korrekt gewesen sei. Er beanstande aber die Worterteilung an Heer, Heer könne beanstanden, aber erst nach Abschluss der Belehrung und nicht in Anwesenheit des Zeugen. Sonst führe das zu Verwirrung beim Zeugen. Heer sagt, Götzl hätte den Zeugen ja auch nach draußen bitten können. Der Zeuge betritt wieder den Saal. Götzl belehrt den Zeugen erneut. Th. sagt, er habe das verstanden.

Dann fragt Götzl, was Th. zu dieser Thematik wisse. Heer interveniert wieder und sagt, der Zeuge müsse gefragt werden, ob er sich äußern wolle. Götzl sagt, ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht bestehe seines Erachtens nicht. Th. sagt, er finde schon, dass er ein Auskunftsverweigerungsrecht habe zu dieser Sache. Er fühle sich nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter. Ihm sei die Tür eingetreten worden und hier seien Beamte gefragt worden zu seinen Navis und Kontenabhebungen. Götzl erwidert, gegen Th. gebe es kein Ermittlungsverfahren. Th. sagt, er sehe sich als Beschuldigter. Nachdem nun Zschäpes Verteidiger RA Stahl interveniert, schickt Götzl Th. erneut nach draußen. Götzl sagt, dass es nicht gut wäre, wenn es hier darum gehen sollte, dass der Zeuge beeinflusst wird. Es beginnt eine Diskussion um eine mögliches Beiordnung eines Zeugenbeistandes. Stahl sagt, er wolle nicht den Eindruck erwecken, dass die Verteidigung den Zeugen verunsichern will, aber der Zeuge beginne vielleicht, über Dinge zu erzählen, die er nicht beurteilen kann. Es müsse erwogen werden, einen Beistand zu bestellen. OSta Weingarten sagt, den Eindruck, den die Verteidigung erwecke, habe sie sich selbst zuzuschreiben. Die Belehrung sei korrekt gewesen. Außerdem sei Th. von 1997 bis 2000 in Haft gewesen. Zur Frage nach dem Beistand sagt Weingarten, Th. habe im Ermittlungsverfahren nicht den Eindruck gemacht, als lägen in seiner Person Umstände vor, dass keine Aussagetüchtigkeit gegeben sei. Es komme nicht darauf an, wie er sich fühlt, sondern auf die Einschätzung des Vorsitzenden Richters. Nebenklagevertreter RA Bliwier sagt, er schließe sich Weingarten an, die Aktivitäten der Verteidigung hätten nur das Ziel, den Zeugen zu verunsichern. Die Verteidigung könne sich Gedanken machen, ob das dann nicht eine Falschaussage wäre. Klemke sagt, er denke schon, dass die Verteidigung das Recht hat, anzuregen, dass der Senat dem Zeugen einen Beistand beiordnet, auch wenn sie da kein Antragsrecht habe. Und die Verweigerung einer Aussage sei keine Falschaussage, so Klemke. Götzl sagt, er denke, die Frage ob der Zeuge an einer Beschaffung einer Pistole Ceska beteiligt war, werde er beurteilen können. Stahl sagt, es wäre ja nicht das erste Mal, dass hier jemand auf die Idee kommt, es sei doch alles anderes als es in den Akten steht. Es könne doch sein, dass der Zeuge irgendwelche Anhaltspunkte hat, dass er meint, ihm stünde ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Stahl fragt, warum das dann nicht vorher mit einem Zeugenbeistand besprochen werden solle. Heer sagt, entscheidend sei ob aus einer wahrheitsgemäßen Beantwortung das Risiko einer eigenen Strafverfolgung erwächst, nur darauf komme es an. André E.s Verteidiger RA Hedrich sagt, hier würden nun seit geraumer Zeit Juristen über diese Frage diskutieren, und das könne der Zeuge sicherlich nicht für sich alleine entscheiden. Nebenklagevertreterin RAin Dierbach sagt, der Zeuge sei nicht irgendein naiver, unerfahrener Zeuge, er habe Erfahrungen mit Ermittlungs- und Strafverfahren und Haft. Th. habe die Entscheidung getroffen alleine zu kommen und ihres Erachtens nie um Beistand gebeten. Der Senat zieht sich zur Beratung zurück. Um 10.51 Uhr geht es weiter.

Stahl sagt, er habe in den Akten einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Zeugenbeistand gefunden, der per Verfügung abgelehnt worden sei. Es folgt eine Diskussion darum, ob Th.s Antrag auf Kostenübernahme als Antrag auf Beiordnung eines Zeugenbeistandes zu verstehen ist. Danach bittet Götzl den Zeugen wieder in den Saal. Auf Frage Götzls sagt Th., er sehe seine Rolle als die eines Beschuldigten, da ihm die Tür eingetreten worden sei, er in Karlsruhe vorgeladen und angeschrien worden sei. Er sei nicht als Zeuge behandelt worden. Er sei auch hier beschuldigt worden, Götzl selbst habe hier Polizisten befragt, die bei der Durchsuchung waren, die hätten einiges überprüft, etwa wann er Geld abgehoben habe. Auf Frage sagt er, er kenne diesen Paragraphen nicht, er wolle aber zu dieser ganzen Sache hier nichts sagen. Er habe keinen Anwalt, sagt Th. auf Frage, das koste alles Geld und er habe genug bezahlt die letzten Jahre. Götzl sagt, Th. habe gesagt, er sei informiert, dass hier Beamte gehört wurden und fragt, ob er das aus der Prozessberichterstattung habe. Th. bestätigt das. Auf Frage sagt er, er habe sich keine Gedanken über einen Anwalt gemacht, den er als Beistand vorschlagen wolle. Der Zeuge wird aus dem Saal geschickt. Bundesanwalt Diemer sagt, nach Auffassung der BAW lägen die Voraussetzungen nicht zwingend vor, man würde sich aber, „wenn es der Wahrheitsfindung dient“, nicht verschließen. Nebenklagevertreter RA Reinecke sagt, man könne den Zeugen wenigstens befragen, aus welcher Prozessberichterstattung er das habe. Stahl sagt, Sinn und Zweck eines Zeugenbeistands sei, dass der Zeuge in die Lage versetzt werde, sämtliche Aspekte zu erörtern, man solle hier keine Teilvernehmung beginnen. Nebenklagevertreterin RAin Basay sagt, es gehe ja auch darum, dass der Zeuge bekannt gewesen sei mit Böhnhardt, dazu könne man fragen. Nachdem der Zeuge wieder im Saal ist, fragt Götzl, ob Th. jemanden als Beistand vorschlagen wolle. Th. sagt, er habe gerade nachgeschaut und eine Visitenkarte von Christian Stünkel aus Jena gefunden. RA Bliwier fragt Th., ob der Kontakte zur Verteidigung gehabt habe. Th. sagt, das könne er verneinen. Er sei nicht angeschrieben oder angerufen worden. Die Visitenkarte des Anwalts habe er von Jürgen Lä. bekommen, so Th. auf Frage Bliwiers. Bliwier fragt, wann Lä. ihm dieser Karte gegeben habe, aber Götzl sagt, das könne man dann auch nachfragen. Zu Th. sagt Götzl, er müsse am 28. April wieder kommen.

Dann gibt Bundesanwalt Diemer eine Erklärung zum Beweisantrag von RA Bliwier ab, Beamte der hessischen Polizei zur Frage eines möglichen steuernden Eingreifens des hessischen Verfassungsschutzes beim Zeugen Te. zu laden und Akten beizuziehen (siehe 91. Verhandlungstag).  Es sei nicht zu erwarten, dass auch nur irgendwelche Erkenntnisse zur Frage der Schuld und Strafe in diesem Verfahren beigetragen werden können. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Te. gebe das ebenfalls nichts her. Man müsse fragen, was man gewonnen habe für das Verfahren, wenn Te. unglaubwürdig ist. Das mache nur Sinn, wenn Te. Angaben zur Tat machen könne, das habe er bisher aber abgestritten. Bliwier erwidert, sie könnten naturgemäß nicht vortragen, wie steuernd eingegriffen worden sei. Dass es keinen Zusammenhang zur Schuld- und Tatfrage habe, sehe er nicht. Es gebe die Angaben von Frau E., dass Te. von einer Waffe gesprochen habe. Dabei handele es sich offenkundig um Täterwissen oder Wissen aus konkreter Beobachtung. Wenn Te. solches Wissen habe, dann sei das relevant. Das müsse auch im Interesse der Verteidigung liegen. Wenn beim Amt Wissen vorhanden gewesen sei und veranlasst worden wäre, dass Te. anders aussagt, dann könne man bei der weiteren Vernehmung einwirken, dass Te. hier wahrheitsgemäß aussagt. Diemer erwidert, er habe nicht gesagt, dass es keinen Zusammenhang mit dem Verfahren gebe, er habe gesagt, dass damit keine Erkenntnis zu gewinnen sei.

Dann verliest OStain Greger eine Stellungnahme zum Beweisantrag von RA Narin vom 92. Verhandlungstag. Der Antrag sei aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da er für die Entscheidung, ob und wie die Angeklagten zu verurteilen sind, ohne Bedeutung habe. Denn für die Frage der Tatbegehung und mögliche Hintergründe der Tat könne sich aus diesen Tatsachen nichts ergeben. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge [Andreas Te.] selbst in die Tat verstrickt ist oder er über Kontakte oder Wissen über den NSU verfügte. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte, dass vom NSU unabhängige Täter für die Tat in Frage kommen. Selbst wenn der Senat durch die Beweisanträge zu dem Schluss kommen sollte, der Zeuge sei unglaubwürdig, würde das nicht zu einem positiven Erkenntnisgewinn führe. Es gebe nur die vage Hoffnung, der Zeuge würde nach der Feststellung der Tatsachen nunmehr geläutert Angaben zu Tätern oder Tat bezeugen.

RA Bliwier erwidert, hier sei eine Kontroverse offenkundig. Vielleicht könne man sich verständigen, dass auch die BAW nicht davon ausgeht, dass Te. die Wahrheit bekundet. Es stelle sich dann die Frage, ob man den Zeugen dazu bringen könne, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das sei das tägliche Brot im Strafverfahren. Der Schluss, Te. könne nichts beitragen, beruhe nur auf dessen Angaben. Damit könne man jeden Beweisantrag ablehnen. Sie seien der festen Auffassung, dass Te., wenn man ihm die Dinge aus den Beweisanträgen vorhält, irgendwann seine bisherigen unglaubwürdigen Angaben korrigieren werde. Diemer erwidert, auch die BAW habe ihre „eigene Meinung“ zur Glaubwürdigkeit. Man könne aber nicht ignorieren, dass man hier fünf Angeklagte habe, und sich auf Personen konzentriere, die Beschuldigte in anderen Strafverfahren waren. Aber es könne doch nicht sein dass man sich monatelang über die Glaubwürdigkeit des Zeugen unterhalte, immerhin würden zwei Leute in U-Haft sitzen, der BGH verlange von ihnen ein beschleunigtes Verfahren. Bliwier sagt, das verstehe er ja, aber er glaube, dass sich Diemer überflüssige Sorgen mache. Die Rückkehr Te.s zu einer wahrheitsgemäßen Aussage könne sehr wohl zur Schuldfrage der Angeklagten Zschäpe etwas beitragen. RA Stahl sagt, es könne nicht angehen, dass von Teilen der Nebenklage versucht werde, das Verfahren gegen Te. nachzuholen, das bringe in dieser Sachfrage nicht weiter. Bliwier erwidert, die Verteidigung Zschäpe selbst habe einen Einstellungsantrag gestellt, weil staatliche Stellen verstrickt seien. Die Verteidigung könne auch ihr Interview in der Süddeutschen Zeitung nachlesen. Zschäpes Verteidigerin RAin Sturm, sie seien in der Lage, die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und zu verarbeiten. Die Verteidigung Zschäpe habe ihr Verteidigungskonzept und werde das sicher nicht erläutern. Es folgt die Mittagspause bis 12.39 Uhr.

Dann verlesen die Nebenklagevertreter_innen RAin von der Behrens und RA Hoffmann einen Beweisantrag. Sie beantragen, Thomas Gerlach aus Meuselwitz als Zeugen zu vernehmen. Dieser sei unter dem Spitznamen „Ace“ Multifunktionär der rechten Szene. Er kenne Zschäpe, Wohlleben und Holger G. sowie Böhnhardt und Mundlos und habe vor 1998 eine Beziehung zu Zschäpe gehabt. Von der Zeugin Mandy St. habe er seit dem Jahr 2004 die aktuelle Adresse und Telefonnummer gekannt und regelmäßig per SMS oder Telefon Kontakt mit ihr gehalten und über ihre persönlichen Angelegenheiten Bescheid gewusst. Er solle befragt werden, ob er diese Daten an Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt weitergegeben habe. Außerdem sei er Mitglied der „Hammerskins“, „Chapter Westsachsen“, und verfüge damit über bundesweite und internationale Kontakte, auch zu Personen, die scharfe Schusswaffen beschaffen könnten. Er solle u.a. befragt werden, ob er nach Januar 1998 Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe die Flucht in die Schweiz ermöglicht hat, Waffen geliefert hat oder dabei unterstützte und ob er sich damit beschäftigte, eine Struktur von Untergrund-Zellen von militanten Neonazis aufzubauen, von der der NSU ein Teil war.  Außerdem wird beantragt zu ermitteln, ob Gerlach nach dem 4. November 2011 bereits durch das BKA oder den GBA vernommen worden ist und sämtliche Vernehmungen beizuziehen. In einer ausführlichen Begründung werden die einzelnen Punkte untermauert.

Dann beantragt Nebenklagevertreter RA Stephan Kuhn die Ladung von Michael von Dolsperg, geb. See. Der Zeuge soll bekunden, dass er von Mitte der 90er Jahre bis 2001 das Fanzine „Sonnenbanner“ herausgab. In einer Ausgabe, die vor Januar 1998 erschien, soll er unter dem Pseudonym „Karl Ketzer“ in dem Artikel „Strategien der Zukunft“ Strategien zum Leben im und Agieren aus dem Untergrund beschrieben haben. Er solle auch befragt werden, ob er André Kapke, Wohlleben, Mundlos und Böhnhardt u.a. von Veranstaltungen her kannte. Er habe von 1994 bis 2001 als V-Mann unter dem Decknamen „Tarif“ für das Bundesamt für Verfassungsschutz gearbeitet und sei von André Kapke 1998 gefragt worden, ob er Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt unterbringen könne. Er solle bekunden, ob er dies nach Rücksprache mit seinem V-Mann-Führer „Alex“ absprachegemäß verneinte. Außerdem soll er befragt werden, ob er auch nach seiner Übersiedlung nach Schweden im Jahr 2002 noch Kontakte zu einzelnen Neonazis und neonazistischen Organisationen in Deutschland wie der „“ und der „“ unterhielt. Weitere Fragen seien, ob er im Jahr 2005 an einem Gedenkmarsch in Salem/Schweden für und/oder an einem Gedenkmarsch für Rudolf Heß in Kolding/Dänemark teilnahm und er diese Gedenkmärsche gefilmt hat, und ob er dort Maik oder André E. oder andere deutsche Neonazis traf. Zur Begründung sagt Kuhn, der Zeuge stamme aus Leinefelde/Thüringen sei seit Anfang der 1990er Jahre in der Neonaziszene aktiv gewesen. Von 1991 bis 1994 habe er ein Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags verbüßt. Danach habe er die Führung der Kameradschaft Leinefelde übernommen und zusammen mit Michael Neubauer den „Freundeskreis Nationaler Sozialisten/Aktion Volkswille“ () gegründet. Er sei in Thüringen und bundesweit in der extrem rechten Szene gut vernetzt gewesen. Beziehungen habe er gehabt zu , auf dessen Hochzeit er war, zur , zur HNG und zu Nazi-Führungspersönlichkeiten wie und , dem Vorsitzenden der („„), mit dem auch Mundlos in Kontakt gestanden hatte. Für die IHV sei See auch als Bezirksleiter für Thüringen aufgetreten. Kuhn schließt, die Beweiserhebung sei erheblich, weil hierdurch nachgewiesen werden werde, dass es in der Thüringer Neonaziszene vor dem Untertauchen des Trios Diskussionen über Anschläge aus dem Untergrund und die Organisierung in Zellen gab. Auch das Trio habe sich schon vor dem Abtauchen mit diesen Konzepten beschäftigt, dies zeige genau das Heft des Sonnenbanners in der Garage, das sich mit Zellenbildung beschäftigt. Ebenso zeige dies, dass das Trio den Gang in den Untergrund schon vor der Durchsuchung der Garage diskutiert und wohl auch geplant habe. Auch spreche dafür, dass für Böhnhardt der Haftantritt bevorgestanden hätte und sich Mundlos schon vor dem Untertauchen um die Beschaffung von Waffen bemüht habe. Auch seien in der Garage die Telefonliste mit Kontaktadressen und der Reisepass von Mundlos gefunden worden und Mundlos habe schon seit dem 16.1.1998 nicht mehr das Ilmenau-Kollege besucht.

Richter Götzl teilt mit, dass der Zeuge RA Thomas Jauch sich für morgen unter Vorlage eines ärztlichen Attests entschuldigt habe. Der Verhandlungstag endet um 13.28 Uhr.

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