Protokoll 124. Verhandlungstag – 8. Juli 2014

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Zunächst mussten am Vormittag zwei Zeugen zu einer Wohnmobilanmietung wenige Tage nach der Tat in Heilbronn aussagen. Anschließend schilderte eine Zeugin aus Eisenach, wie sie eine Frau am Ort des abgebrannten Wohnmobils in Eisenach sah und in ihr Beate Zschäpe erkannte. Mittags wurde dann der Szene-Anwalt Thomas Jauch gehört. Jauch kannte und kennt zahlreiche Neonazis aus Thüringen und Sachsen, machte aber geltend, dass dies Mandatsverhältnisse seien, über die er nichts erzählen darf. Dies gilt auch für seine Kontakte zu Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt.

Zeugen:

  • Thomas Gö. (Anmietung Wohnmobil April 2007)
  • Peter Ec. (Anmietung Wohnmobil April 2007)
  • Carmen Bu. (Beobachtungen am 4. und 5.11.2011 in Eisenach)
  • Thomas Jauch (Rechtsanwalt, mögliche Kennverhältnisse, u.a. zu Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe)

Der Verhandlungstag beginnt um 9.49 Uhr. Wohllebens Verteidiger RA Klemke ist wieder anwesend.

Götzl teilt mit, dass die Zeugin Bu. noch nicht anwesend ist, und man daher mit dem Zeugen Gö. beginne. Götzl bittet Gö., zur Anmietung eines Wohnmobils bei der Firma H. (54. und 88. Verhandlungstag) im April 2007 zu berichten. Gö. sagt, sie hätten das Wohnmobil gemietet. Gemietet und bezahlt habe es sein Schwiegervater, er selbst sei der Fahrer gewesen. Das Wohnmobil hätten sie Freitag früh, neun Uhr holen sollen. Es habe zu dem Zeitpunkt auf dem Gelände gestanden. Es sei nicht gereinigt gewesen, weil es laut Aussage des Mitarbeiters erst gegen 22 Uhr zurückgebracht worden sei. Es sei dann gereinigt worden. Es sei erst die Außenabnahme gemacht worden und dann nach der Reinigung auch die Innenabnahme. Gö.: „Das war es jetzt eigentlich, was relevant wäre.“ Götzl fragt nach dem Datum. Da müsste er nachgucken, sagt der Zeuge, es sei das erste Rennen seiner Tochter gewesen. Das  Datum habe er beim BKA angegeben, er habe denen auch Fotos gegeben vom Wohnmobil.

Auf Frage sagt Gö., das Wohnmobil sei auf Basis eines Fiat Ducato gewesen, es habe ein Doppelbett, eine Nasszelle gehabt, ein kleines Wohnmobil. Sie hätten es von Freitag früh bis Montag früh gehabt. Sie hätten anderthalb bis zwei Stunden dort warten müssen und seien so Dreiviertel elf da weggerollt, dann hätten sie anschließend das Fahrzeug beladen und seien ab nach Österreich. Götzl fragt, ob er richtig verstanden habe, dass ein Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass das Wohnmobil gegen 22 Uhr abgegeben worden sei. Gö. bestätigt das, eigentlich hätte die Reinigung am Vorabend stattfinden sollen, so dass sie das pünktlich hätten übernehmen können. Auf Frage sagt Gö., sein Schwiegervater sei dort gewesen, der habe dann die Miete bezahlt und sei auch bei den Angestellten im Büro gewesen, Er selber habe nur den Mitarbeiter gesehen, der für die Übergabe verantwortlich gewesen sei, und die Reinigungskraft, die das von innen gereinigt habe. Die Reservierung habe sein Schwiegervater gemacht. Wann, wisse er nicht, das könne eine Woche oder 14 Tage vorher gewesen sein; die Entscheidung dorthin zu fahren, sei kurzfristig gekommen. Götzl fragt nach Auffälligkeiten. Gö. sagt, es sei nichts Auffälliges gewesen, es sei sauber gewesen, es habe nichts gegeben, was irgendwo verfahrensrelevant gewesen sei. Den Kilometerstand habe er sich nicht gemerkt. Es habe auch keine Probleme mit den Fahrzeug gegeben.

Vorhalt aus der Vernehmung von Gö. vom 9.12.2011: Er habe sich am Freitag, den 27. und den Montag darauf extra frei genommen, seine Frau habe ihn und seinen Schwiegervater zur Firma H. gefahren, dort hätten sie gegen 10 Uhr das Wohnmobil abholen wollen. Gö. sagt dazu, dann sei es um 10 gewesen. Fakt sei, dass es nicht übergabefähig gewesen sei aufgrund verspäteter Übergabe. Das Fahrzeug habe mitten auf dem Hof gestanden, kurz bevor es da ins Büro rein geht, mit dem Heck zu den Garagen. Götzl hält aus Gö.s Vernehmung vor: Sie hätten sich gemeldet und dann habe die Betriebsamkeit begonnen, ein Azubi habe das Wohnmobil von außen gewaschen, eine, er nenne sie mal Putzfrau, das Fahrzeug von innen sauber gemacht. Gö. sagt, und es sei ihnen gesagt worden, dass es wegen verspäteter Übergabe nicht vermietungsfähig gewesen sei, dass sie deswegen warten müssten. Vorhalt: Gö. denke, es sei über Nacht oder am vorhergehenden Tag spät abgegeben worden, dass es nicht mehr gereinigt werden konnte, es sei gesagt worden, es wäre nicht fertig, ein konkreter Zeitpunkt, wann es abgegeben wurde, sei nicht gesagt worden. Götzl fragt Gö., heute habe er von 22 Uhr gesprochen. Gö.: „Wissen Sie, das war 2007.“ Es sei aber definitiv zu spät für Reinigung gewesen und demzufolge nicht vertragsgemäß übergeben worden. Das müsse man die Firma H. fragen.

Auf Frage sagt Gö. er sei sich sicher, dass sie am Vormittag da waren. Seine Tochter habe bis 12 Uhr Schule gehabt, sie hätten noch gepackt und seien dann los. Auf Vorhalt, dass sein Schwiegervater gesagt habe, er glaube, es sei später Nachmittag gewesen, sie seien dann zurück nach Hause und Samstag früh nach Österreich, sagt der Zeuge, das hänge damit zusammen, dass sich sein Schwiegervater an solche Sachen nicht erinnerte. Er, Gö., habe damals das erste Mal ein Wohnmobil gemietet. Er habe auch Fotos mit Zeitstempel. Sie seien Freitag gefahren und hätten es kurz vor Mittag auf dem Hof stehen gehabt. Es werden Bilder in Augenschein genommen. Auf dem einen ist das Wohnmobil mit dem Kennzeichen C-PW 87 von vorn zu sehen, auf dem anderen mit einem Pavillon davor. Gö. sagt, von diesen Fotos wisse er nichts, er wisse nicht, wer die gemacht hat. Er selbst habe Fotos vor der Garage gemacht. Es sei das Fahrzeug, das Kennzeichen stimme. Das zweite Bild sei in dem Ort bei Wien, wo das Rennen gewesen sei und das auf dem Bild sei „komischerweise“ er selbst.

Es folgt der Zeuge Peter Ec., der auf die Frage nach seinem Beruf sagt, er sei „Rentner Ost“. Götzl sagt, es gehe um die Anmietung eines Wohnmobils im April 2007. Ec. sagt, er habe schon mal 2011 darüber ausgesagt, er wisse heute nicht, ob er das  zusammen bringt, wie er es damals gesehen habe.  Es sei um ein Wohnmobil gegangen, um von A nach B zu fahren. Es habe nichts gegeben, als dass er ein Wohnmobil bekommen habe, was einigermaßen die Größe hatte, die sie brauchten. Er sei bei der Abholung dabei gewesen. Sie hätten es Freitag geholt, um nach Österreich zu fahren. Da sei dann Rennen gewesen. Es sei ein normaler Vorgang gewesen, da gebe man nicht weiter Obacht. Zur Frage, wie spät die Abholung gewesen sei, sagt Ec., da hätten sie sich drüber unterhalten und seien verschiedener Meinung. Sein Schwiegersohn sage vormittags, er habe gedacht, nachmittags. Auf Frage, wofür sie das Wohnmobil genutzt hätten, sagt Ec., seine Enkelin sei damals 9 gewesen, habe angefangen mit Straßenrennen, Motorradrennen, und das sei faktisch das erste Rennen gewesen. Sie seien dann abends, nachts, spät abends so ungefähr in die Nähe von Wien gefahren. Freitag seien sie von zu Hause weg und am Sonnabend seien sie dann Rennen gefahren.

Auf Frage sagt der Zeuge, er glaube, er habe bei der Abholung warten müssen, wie er sich erinnere. Er glaube, es sei noch gewaschen worden, aber das könne er nicht zu hundert Prozent sagen. Er habe auf seinen Schwiegersohn gewartet, und der sei dann gekommen. Gewartet habe er also. Die Daten kann der Zeuge zunächst nicht nennen. Götzl nennt das Buchungsdatum 3.4.2007 und Ec. spricht davon, dass es schwierig gewesen sei, ein Wohnmobil zu bekommen. Götzl hält das Datum der Abholung und geplanten Abreisetermins 27.4.2007 vor. Ec. sagt, es müsse ein Freitag gewesen sein. Vorhalt: Er glaube, dass die Abholung am späten Nachmittag gewesen sei. Ec. sagt, ihm sei das so gewesen, aber seien Schwiegersohn habe gesagt Vormittag. Auf Vorhalt, sie seien Samstag dann nach Österreich gefahren, sagt Ec., das sei in der Nacht gewesen, dass sie vormittags ankommen. Götzl fragt, ob Ec. im Wohnmobil Gegenstände wahrgenommen habe. Das verneint Ec., er sagt, wenn er etwas gesehen hätte, hätte er zum Vermieter bestimmt etwas übers Saubermachen gesagt. Götzl hält vor, dass Ec. gesagt habe, er habe davon noch Fotos auf dem PC, die das BKA haben könne. Die schon Gö. gezeigten Bilder werden in Augenschein genommen. Ec. sagt, die habe wohl sein Schwiegersohn gemacht. Götzl: „Vielleicht entdecken Sie Ihren Schwiegersohn auf dem Foto?“ Ec. sagt, das könne er sein. Götzl sagt, dass Gö. gesagt habe, er sei es. Ec. bestätigt das. Er sei selbst sei kein Fotografierer, das zweite Foto habe bestimmt auch sein Schwiegersohn gemacht.

Als nächstes wird die Zeugin Carmen Bu. vernommen. Bu. wohnt in Eisenach-Stregda, nahe der Stelle, an der Wohnmobil brannte. Götzl sagt, es gehe um Beobachtungen im November 2011. Bu. sagt, sie habe ausgesagt, dass sie nach dem Brand des Wohnmobils Zschäpe gesehen habe in Stregda. Sie seien nachmittags raus aus dem Haus. Und da sei so eine Frau gelaufen, die ohne Blick auf irgendwas über die Straße gelaufen sei. Sie habe nicht gewusst, dass auch eine Frau gesucht wurde, so Bu. weiter. Die Frau habe einen starren Blick gehabt, sei an ihr und ihrem Freund vorbei gelaufen. Sie habe ihren Freund noch darauf angesprochen, aber der habe nicht geguckt, habe gesagt: „Weiß ich doch nicht.“ Götzl fragt nach der Örtlichkeit. Bu. sagt, die Frau habe sich von dem Ort, wo das Wohnmobil gestanden habe, über die Straße bewegt und sei so [offenbar zeigt die Zeugin etwas]über die Straße gelaufen. Die Frau sei ihnen entgegengekommen, sei total teilnahmslos gewesen, habe weder links noch rechts geguckt. Götzl fragt, an welchem Wochentag das gewesen sei. Das müsse der Sonntag gewesen sein, so Bu., sie seien Spazieren gewesen, daher denke sie, es war Sonntag. Zur Kleidung der Frau erinnere sie nur Jeans und dunkle Jacke. Zum sonstigen Aussehen befragt, sagt die Zeugin, sie habe die Frau dann auf dem Fahndungsfoto von der Polizei gesehen. Montag und Dienstag sei nochmal ein Großaufgebot durch die Nachbarschaft gegangen und habe befragt. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass die eine Frau suchen. Ihr seien fünf, sechs Fotos vorgelegt und sie habe sie dann gleich wiedererkannt. Götzl fragt, ob sie etwas zu Frisur und Größe sagen könne, Bu. verneint das. Die Frage, ob die Frau irgendeine Tasche oder einen Gegenstand dabei hatte, verneint die Zeugin. Zum Abstand sagt sie, der sei vier Meter gewesen, sie seien dann so fast aneinander vorbei gelaufen.

Götzl sagt, sie habe jetzt das Wohnmobil erwähnt, und fragt, ob sie es vorher schon mal wahrgenommen hat. Das erste Mal gesehen habe sie es an dem Freitag, sagt Bu., als sie zur Arbeit wollte. Um „zehn nach halb elf“ habe es schon da gestanden. Götzl: „Wo?“ Bu. sagt, es habe schon an der Stelle gestanden, wo es dann abgebrannt sei. Götzl fragt, ob sie da etwas wahrgenommen habe. Bu. sagt, sie habe da gar nichts gesehen. Sie sei kurz dahinten noch lang gelaufen um zu schauen, ob da was mit Wohnmobil passiert ist, weil von einem Bekannten das Autos da geparkt habe. Es sei aber nichts gewesen, das Auto sei in Ordnung gewesen. Götzl fragt nach dem Kennzeichen des Wohnmobils. Bu. sagt, sie erinnere dieses V. Sie habe sich das aufgeschrieben, falls doch etwas mit dem Auto ist. Götzl fragt, wann sie das erste Mal Kontakt mit der Polizei hatte. Erstmals habe sie die Kripo angerufen, die hätten vermutet, dass das Auto dazu gehört, weil es ein Kyffhäuser Kennzeichen gehabt habe. Das sei an dem Freitag gewesen. Götzl fragt nach dem Namen der Straße, wo das Wohnmobil stand. Bu. sagt, das sei „Am Schafrain“.

Götzl fragt nach der Statur der Frau. Bu. spricht von einer schmalen Statur, nicht sehr groß: Sie wisse nicht, ob die Frau einen Pferdeschwanz hatte oder nicht, sie könne es wirklich nicht mehr sagen. Götzl fragt nach den Haaren und Bu. sagt, die seien dunkel, schulterlang gewesen. Das Alter der Frau könne sie nicht sagen. Götzl fragt, wo das Fahrzeug gestanden habe, das unmittelbar beim Wohnmobil gestanden habe. Bu.: „Dahinter.“ Das gehöre einem Freund, die würden auf Montage fahren und der lasse das die Woche da stehen. Götzl hält aus Bu.s Vernehmung vor: Sie sei gegen 10.45 Uhr zur Arbeit gefahren, da habe ein weißes Wohnmobil gestanden mit V, dahinter direkt das Auto des Arbeitskollegen gestanden. Bu.: „Genau.“ Götzl hält vor, dass dieses Auto ein kupferfarbener Chrysler sei mit KYF-Kennzeichen. Auch das bestätigt Bu. Götzl sagt, Bu. habe gemeint, diese Frau sonntags gesehen zu haben, also am übernächsten Tag, hier in der Vernehmung heiße es Samstag. Das habe sie erst gehabt, sagt Bu., das sei aber nicht so gewesen. Götzl fragt, wann das gewesen sei. Das sei zwischen halb vier, halb fünf gewesen, so in dem Zeitraum, sagt Bu. Sie verneint, die Frau vorher schon mal gesehen zu haben. Vorhalt: Die Frau sei auffällig gewesen, weil sie ziellos umher gelaufen sei und einen starren Blick gehabt habe. Sie sei so teilnahmslos gewesen, sagt die Zeugin dazu, habe nicht nach links, rechts geschaut, ob ein Auto kam, leicht nach unten.

Götzl fragt, wo genau die Frau lang gegangen sei. Die sei nur von dem Wohnmobil, wo das gestanden habe, über die Straße gelaufen und dann links runter, und dann sehe sie, Bu., das ja nicht mehr. Vorhalt: Die Frau könne unter Schock gestanden haben. Dazu sagt Bu. heute, die sei so teilnahmslos gewesen. Die habe von der ganzen Umgebung gar nichts mitgekriegt, so. Vorhalt: Das scheinbare Alter der Frau sei ca. 40 Jahre, sie habe schwarze schulterlange Haare gehabt, nach unten hin wellig, sei ca. 160 cm groß gewesen, etwas kleiner als Bu. selbst mit 167 cm. Den Vorhalt bestätigt Bu., die sie ungefähr ihre Größe gewesen, etwas kleiner. Vorhalt: Die Frau habe blaue Jeans und schwarze Jacke getragen. Den Vorhalt bejaht Bu. sie verneint aber den Vorhalt, dass die Jacke möglicherweise aus Leder gewesen sei. Götzl hält vor, dass in der Vernehmung stehe, die Frau sei Bu. in zwei Metern Entfernung entgegen gekommen.

Dann sagt Götzl, Bu. habe eingangs Zschäpe erwähnt und fragt, wie die Situation mit den Lichtbildern war, ob sie sicher gewesen sei. Das bejaht Bu., als sie die Lichtbilder gesehen habe, sei sie sicher gewesen. Hier stehe, hält Götzl vor, dass sie angegeben habe, auf Lichtbild Nummer 1 erkenne sie mit einer Sicherheit von 90 Prozent die Frau wieder. Bu. sagt, 100 Prozent könne man ja nie sagen, für 100 Prozent müsse man sich ja den Ausweis zeigen lassen. Sie verneint, dass ihr Freund etwas mitbekommen habe. Sie habe nur zu ihm gesagt, ob er die Frau gesehen habe, wie komisch, und er habe nur „nää“ gesagt: “ Wie Männer halt so sind.“ Vorhalt: Bu. sei in Begleitung ihres Freundes gewesen, habe zu dem noch gesagt, was ist denn das für eine, die habe sie noch nie gesehen hier; sie habe ihren Freund auch gefragt, aber der habe sich nicht erinnern können. Götzl fragt, ob ihr sonst Fahrzeuge, Personen aufgefallen seien. Das verneint die Zeugin, sie würden aber nicht direkt zur Straße hin wohnen, dass sie das ständig beobachten könnte. Vorhalt: An der Einmündung zur Leite habe ein silberner Opel gestanden, Bu. glaube, dass der jemandem aus der Nachbarschaft gehörte, es sei aber Platz zwischen Wohnmobil und Fahrzeug gewesen, Platz für einen weiteren PKW. Götzl fragt zu den Lichtbildern, welche Personen da noch abgebildet waren, und wieviele. Es seien fünf, sechs gewesen, so Bu., genau wisse sie es nicht mehr.

Dann fragt Zschäpes Verteidiger RA Stahl. Er will wissen, weswegen Bu. die Frau aufgefallen ist. Erstens mal habe sie die da oben noch nie gesehen, antwortet Bu., und weil sie ihr so teilnahmslos entgegen gekommen sei. Die Frau sei ihr halt aufgefallen. Sie habe weder nach rechts, noch nach links geguckt. Wer Spazieren gehe, schaue mal nach rechts oder links. Sie verneint, dass die Straße viel befahren sei. Stahl fragt, wo Bu. gewesen sei. Bu. sagt, an ihrem Haus lang sei ein Trampelpfad zur Straße, wo das Wohnmobil stand, da sei sie hoch. Und da sei sie ihr entgegen gekommen. Sie, Bu., habe sich nur nochmal kurz umgeguckt und sei weiter gelaufen. Auf Frage sagt Bu., auf der Lichtbildvorlage seien fünf oder sechs Frauen abgebildet gewesen. Stahl: „Wie sahen die aus?“ Bu.: „Das soll ich heute noch wissen, 2014.“ Stahl sagt, Bu. wisse nicht, ob die ähnlich oder unterschiedlich ausgesehen haben, aber an die Frau, die sie erkannt habe, erinnere sie sich, und fragt, ob sie sich an Bilder aus der Presse erinnere. Bu. sagt, sie habe bis dahin kein Bild gesehen. Stahl fragt, ob Bu. noch ein Bild vor Augen habe von der Frau, die sie über die Straße gehen gesehen habe. Bu. bejaht das. Aber wenn man einmal über fünf Lichtbilder guckt kurz, wisse sie nicht mehr, wie die aussahen. Stahl fragt, ob sich Bu. die Bilder nicht gut angeschaut habe. Bu.: „Doch, habe ich.“ Stahl bittet darum, die Lichtbilder vorzulegen. Götzl sagt, die seien der Vernehmung nicht beigefügt.

Nach einer Pause bis 11.20 Uhr wir der Zeugin eine Kopie mit vier Bildern von Frauen vorgelegt, zwei davon zeigen Zschäpe. Götzl sagt, er nehme an, dass Stahl fragen wolle, ob Bu, diese Bilder schon mal gesehen hat. Stahl: „In der Tat.“ Er fragt Bu., ob ihr die Bilder in der Form vorgelegt worden seien. Bu, sagt, sie meine nicht, es sei so quer angeordnet gewesen, und sie glaube, da seien mehr drauf gewesen. Es wird ein weiteres Blatt mit Bildern einer Frau gezeigt. Dann fragt Stahl, ob er richtig verstanden habe, dass Bu. von Querformat und noch zwei Bildern mehr gesprochen hat. Bu. sagt, sie wisse nicht mehr, ob fünf oder sechs. Stahl fragt, ob Bu. ausschließe, dass es das ist, was ihr vorgelegt wurde. Sie glaube nicht, dass es das ist, sie sich aber nicht 100 Prozent sicher. Stahl fragt, ob die, die Bu. meine erkannt zu haben, da drauf sei. Das bejaht Bu., das sei die Frau mit den offenen Haaren [Zschäpes]. Stahl fragt, ob Bu., das vorher schon mal gesehen habe. Bu. verneint das, sie habe bis zu diesem Tag, als die Polizei da gewesen sei, kein Foto gesehen. Stahl fragt zur Altersschätzung von 40 Jahren. Bu. sagt, sie könne, wie gesagt, schlecht schätzen. Die Frau auf dem Foto schätze sie auf Mitte 30, sagt Bu. auf Frage.

Götzl sagt, hier stehe Samstag, 5.11., heute habe Bu. von Sonntag gesprochen, die Vernehmung sei vom 7.11., das wäre dann nach der Rechnung der Montag. Bu. bestätigt das. Sie gehe von Sonntag aus, weil sie Spazieren gewesen seien und sie sonst sonntags Spazieren gehen würden. Götzl erwidert, der 6.11. wäre dann der Vortag, es wundere ihn, dass von Samstag, 5.11., die Rede sei, dass es da dann zur Verwechslung komme. Götzl sagt, im Protokoll finde sich kein Hinweis auf einen Spaziergang. Weil ihnen das im Nachhinein eingefallen sei, antwortet Bu., dass es eigentlich nicht Samstag gewesen sein könne. Wohllebens Verteidiger RA Klemke fragt, ob man Bu. bei der Vernehmung gefragt habe, woran sie glaube, die Frau auf Bild 1 erkannt zu haben. Bu. verneint das.  Klemke fragt, ob sie von sich aus gesagt habe, woran sie die Frau erkannt habe. Das verneint Bu., sie habe nur gesagt. „Die isses.“ Klemke sagt, sie habe also nicht von sich aus angegeben, worauf sich das stützt. Bu.: „Nein.“ NK-Vertreter RA Matt hält vor, dass „An der Leite“ noch jemand vor dem Haus gewesen sei, die Person habe Einkäufe aus dem Auto geräumt. Bu. sagt, sie habe nur gesehen, dass die Nachbarin im Kofferraum etwas gewühlt habe, ob Einkäufe wisse sie nicht. Die Vernehmung endet um 11.28 Uhr.

Danach gibt RA Stahl eine Erklärung ab. Ungeachtet der Frage, welchen Erkenntnisgewinn man daraus ziehen könne, wenn es denn Zschäpe gewesen wäre, die Bu. wieder erkannt haben will, komme man mal wieder zum Ergebnis, dass die Lichtbildvorlage wieder ausgesprochen ungünstig sei, so Stahl. Entweder sei es nicht die gewesen, die in den Akten ist, oder aber sie sei kunstfehlerhaft erfolgt, weil, soweit er das gesehen habe, auf dem entsprechenden Blatt das Bild von Zschäpe gleich zweimal vorhanden sei. So gehe es eigentlich nicht.

Dann nimmt OStAin Greger Stellung zu den Anträgen von RAin Lunnebach und RAin Clemm (123. Verhandlungstag). Der Antrag auf Ladung der Leiterin des LfV NRW sei abzulehnen. Zur Ähnlichkeit Johann H.s mit dem Phantombild sagt Greger, die Tatsache ob ein Dritter eine Ähnlichkeit einer ihm bekannten Person zu einem Phantombild erkennt, könne einen Ermittlungsansatz ergeben, aber entlastende oder belastende Umstände könnten sich nicht ergeben, es komme auf das Erkennen des Augenzeugen an. Es komme nicht auf die Übereinstimmung einer Person mit dem Phantombild an, sondern auf die Übereinstimmung des Bildes mit dem Täter. Den Augenzeugen seien zwei Lichtbilder von H. vorgelegt worden. Die Augenzeugen hätten beide H. nicht als Täter erkannt. Der Vater habe H. aufgrund von Größe und Statur ausgeschlossen. Beide Zeugen hätten den Täter als 180 cm groß beschrieben, das treffe auf H. nicht zu, der sei 174 cm groß. Gleiches gelte für die Vernehmung von Vo., diese habe selbst keine eigenen Wahrnehmungen im Zusammenhang H. gemacht. Der Antrag auf Beiziehung der Verwaltungsakte der Waffenrechtsbehörde der Stadt Köln zu H. sei ein Beweisermittlungsantrag, es sei nicht geboten, diese Akte beizuziehen. Der Antrag auf Vernehmung des Dienststellenleiters des Zeugen Mittler, Lothar Sch., und weiterer Zeugen, sei abzulehnen, weil es ohne prozessuale Relevanz sei, durch wen genau die zeitnahe Information an den Staatsschutz erfolgt sein solle, und dass Sch. erfahren haben solle, dass der VS zeitnah informiert wurde. Das betreffe ausschließlich den Gang und die Dokumentation der damaligen Ermittlungen des PP Köln, die nicht zur Ermittlung von Tatverdächtigen etc. geführt hätten. Dem Verlauf der damaligen Ermittlungen komme im hiesigen Strafverfahren keinerlei Bedeutung zu. Auch der Antrag auf Beiziehung der Akten des Staatsschutzes und des VS sei daher ohne Bedeutung. Zum Antrag von RA Hoffmann auf Beiziehung als vertraulich eingestufter Informationen beim TLKA zu (124. Verhandlungstag) sagt Greger, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag. Ob dem nachzugehen ist, bestimme sich nach der allgemeinen Aufklärungspflicht des Gerichts. Die Beiziehung sei nicht veranlasst. Der Antrag sei zu unbestimmt, erforderlich sei eine genaue Bezeichnung der einzelnen Dokumente. RAin Lunnebach fragt, woher Greger die Größenangabe von H. habe, die hätten sie nicht in den Akten. Greger bejaht, dass sich diese Angabe in den Akten finde.

Nach der Mittagspause folgt um 13.06 Uhr der Zeuge Thomas Jauch, Rechtsanwalt. Es gehe darum, ob Jauch Kontakte zu den Angeklagten und zu Böhnhardt und Mundlos in der Zeit vor 1998 und danach hatte, sagt Götzl. Jauch sagt, er habe berufliche Kontakte im Rahmen von Mandatsverhältnissen gehabt und daher mache er nach § 53 von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. RA Stahl sagt, er beanstande, den Zeugen weiterhin zu befragen. Soweit das Gericht nicht die positive Erkenntnis einer Schweigepflichtentbindung habe, sei bereits die Frage nach dem Ob eine Anstiftung zur Schweigepflichtverletzung. Götzl sagt, Jauch kenne sicherlich den § 53. Götzl sagt, er wolle nachfragen, ob außerhalb von Mandatsverhältnissen Kontakte zu den genannten Personen bestanden. Jauch: „Nein.“ Götzl: „Definitiv nein?“ Jauch: „Definitiv nein.“

Götzl fragt nach Rechtsschulungen. Er habe Rechtsschulungen gemacht, sagt Jauch, könne sich aber nicht erinnern, dass die drei Angeklagten dabei gewesen wäre. Götzl: „Wen meinen Sie?“ Er meine die beiden Verstorbenen und Zschäpe, so Jauch. Götzl fragt, wie es sich diesbezüglich hinsichtlich Eminger, Wohlleben, Gerlach und Schultze verhalte. Die Kontakte seien auch sämtlich beruflich bedingt gewesen, private habe es es ebenfalls nicht gegeben. Auf Nachfrage von Götzl entbinden Holger Gerlach und Carsten Schultze Jauch von der Schweigepflicht, Zschäpe, Wohlleben und Eminger geben keine Erklärung dazu ab. Götzl sagt, Jauch sei von Schultze und Gerlach entbunden und fragt, was er denn zum Beweisthema sagen könne. Jauch: „Tja, woher meinen Sie, dass ich das Beweisthema kenne?“ Götzl fragt, inwiefern es Kontakte zu Gerlach und Schultze gegeben habe. Jauch sagt, er habe bei sich im Computer recherchiert, es habe da Kontakte gegeben, die seien alle vor 2000 gewesen. Er könne da inhaltlich nichts mehr zu beitragen. Das gelte für beide.

Götzl fragt, seit wann Jauch Gerlach kenne. Das könne er nicht sagen, so Jauch, er könne heute nicht mal mehr sagen, wann das Mandat war, weil Unterlagen, die älter als zehn Jahre sind, vernichtet würden. Er verneint, eine Größenordnung angeben zu können. An konkrete Umstände und was Mandatsgegenstand war, könne er sich heute heute nicht mehr erinnern, er habe es nicht nachvollziehen können, weil er die Unterlagen nicht mehr habe. Und er habe da auch keine „reale Erinnerung“ mehr. Er wisse, dass er da irgendwo Kontakt mit Gerlach hatte, könne aber nicht mehr sagen, was Inhalt war: Alles was er sagen könne, „wäre reine Spekulation“. An Schultze könne er sich gar nicht mehr erinnern. Selbst, ob es da mal einen beruflichen Kontakt gab, könne er im Augenblick weder bestätigen noch bestreiten. Götzl fragt, ob Jauch Gerlach mal einen Scheck übergeben habe. Jauch sagt, das könne durchaus sein. Das könne eine Erstattung von Gebührenüberschüssen gewesen sei. Er habe das auch in einem Internetartikel gelesen und habe versucht nachzuforschen, aber diesen Scheck gebe es auch nicht mehr, weil die Buchhaltung auch länger als zehn Jahre her wäre. Götzl fragt, worauf sich die Einschätzung gründet, dass es sein könne. Es könne sein, so Jauch, dass es eine Erstattung gewesen ist, es könne aber auch sein, dass es irgendwelche Fremdgelder waren, die er weitergeleitet habe. Er wisse es nicht mehr.

Dem Zeugen wird die Kopie eines Schecks vorgelegt. Jauch bestätigt, dass der Scheck von ihm unterschrieben worden sein dürfte. Hier stehe ‚Gebührenrückzahlung in Sachen Kapke u.a. gegen B.‘. Das sei wohl eine Rückzahlung von Gebühren in einem Zivilverfahren gewesen. Wenn hier die Adresse von Holger Gerlach stehe, dann hätten sie das wohl an diese Adresse verschickt. Er könne nicht mehr dazu sagen, außer dem, was drauf steht. Götzl sagt, hier seien ja 1.600 DM aufgeführt, ob sich für Jauch denn aus der Summe noch Erinnerungen ergeben würden. Er gehe davon aus, dass es ein oder mehrere Gebührenvorschüsse gewesen sind für dieses Zivilverfahren, antwortet Jauch. Götzl fragt, was Gerlach mit der Gebührenrückzahlung ‚Kapke gegen B.‘ zu tun hat. Da spekuliere er mal, so Jauch, dass es ein Wunsch von Kapke gewesen ist, dass das so gemacht wird. Eine Erinnerung daran habe er nicht, auch der Buchungstag 24.4.2001 helfe ihm nicht bei der Erinnerung. Aber Kapke sei manchmal knapp bei Kasse gewesen und da seien andere für ihn eingesprungen. Es könne sein, aber das sei eine Spekulation, dass Kapke ihm aufgetragen hat, das an jemand anderes zurückzuzahlen. Götzl fragt, ob Jauch eine Erinnerung habe, ob er jemals mit Gerlach über Zschäpe, Mundlos, Böhnhardt gesprochen hat. Das könne er ganz klar verneinen, so Jauch, einfach deswegen, weil die Angeklagte und die beiden Verstorbenen nur einmal bei ihm gewesen seien und er seitdem keine Kontakte mehr gehabt habe.

RA Stahl beschwert sich ohne Mikrofonverstärkung. Nachdem sein Mikro eingeschaltet ist, sagt er, der Zeuge mache sich strafbar und er bitte darum, das zu unterbinden. Götzl erwidert, der Zeuge wisse, wann er sich strafbar macht. Jauch sagt, er habe über einen Mandantenkontakt aus seiner Sicht nichts gesagt. Götzl fragt, ob sich Jauch mit Gerlach über Unterstützungshandlungen nach 1998 unterhalten hat. Jauch sagt, das sei ihm nicht erinnerlich. Götzl fragt, ob Jauch wisse, ob Gerlach mal Kontakt mit Thorsten Heise hatte im Hinblick auf die  Unterstützung von Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe. Da könne er sich nicht dran erinnern, so der Zeuge, da könne er nichts dazu sagen. Götzl fragt, ob Jauch denn vor November 2011 jemals den Begriff „NSU“ gehört. Jauch: „Ja, aber in Zusammenhang mit einer Automarke, sonst tatsächlich nicht.“ Götzl fragt, ob es Kontakte zum „Focus“ gab. Jauch bejaht das, er sei von verschiedenen Zeitungen angerufen worden, „Focus“, „Spiegel“ und auch andere. Wobei er das, was hinterher geschrieben worden sei, nicht kommentieren wolle. So wie das dargestellt worden sei, habe er es mit Sicherheit nicht gesagt.

OStA Weingarten fragt, ob er richtig verstanden habe, dass sich eine Mandatsbeziehung zu Schultze allenfalls vor 2000 ergeben hatte. Er könne sich nicht konkret erinnern, sagt Jauch, seines Erachtens müsste es vor 2000 gewesen sein. Es gebe einen ganz einfachen Grund, denn er habe mit der Jahrtausendwende ein neues Anwaltsprogramm eingeführt, und da sei der Name nicht enthalten. Weingarten fragt nach dem Verfahrensgegenstand. Jauch antwortet, er könne sich nicht erinnern. Weingarten hält einen Auswertevermerk des BKA vor, die Kontoauswertung von Schultze. Da seien Zahlungen im Februar und März [phon.] 2002 an den RA Thomas Jauch für ein Nuller-Aktenzeichen vermerkt. Jauch verneint, dass da eine Erinnerung komme. Weingarten fragt, ob auch keine Erinnerung komme, wenn er sage, dass für ein Js-Aktenzeichen eingezahlt worden ist. Das verneint Jauch, da er die Unterlagen nicht mehr habe. So wisse er nur, dass es in irgendeiner Strafsache war. Erinnerungen selbst habe er daran nicht.

NK-Vertreter RA Scharmer fragt, was Jauch denn dem „Focus“ gesagt habe. Das könne er jetzt nicht sagen, so der Zeuge, das habe er sich nicht aufgeschrieben. Scharmer hält vor, dass der „Focus“ veröffentlicht habe am 11.12.11: „Jauch sagte Focus, Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos seien Anfang 1998 bei ihm gewesen. Er habe gegen Zahlung eines Vorschuss von 800 D-Mark Zschäpes Verteidigung übernommen. Die Vertretungsanzeige will er an die Polizei in Jena geschickt haben. Das Schreiben enthielt angeblich den Vermerk, Zschäpe sei bereit sich zu den Vorwürfen gegen sie zu äußern, jedoch nur nach Akteneinsicht.“ Jauch sagt, da mache er von seinem Recht auf 53 Gebrauch. Scharmer fragt, ob Jauch gegen den „Focus“ vorgegangen sei. Das verneint Jauch, dass müsse er, glaube er, auch nicht, wenn irgendwelche Zeitungen irgendwas erzählen. Scharmer erwidert, laut „Focus“ habe Jauch aber Inhalte aus einem Mandatsverhältnis enthüllt, ob man da nicht sage, das lasse ich nicht auf mir sitzen. Jauch sagt, der „Focus“ habe ihm gewisse Dinge vorgehalten und er habe gesagt, darauf gebe er keine Antwort. Scharmer sagt, Jauch habe zum Vorsitzenden bezüglich dieses Treffens gesagt, er wüsste nicht, dass das ein Mandatsverhältnis betreffe. Scharmer fragt, ob das jetzt aus einem Mandatsverhältnis war oder nicht. RA Stahl beanstandet die Frage. Ob es ein Mandatsverhältnis gab oder nicht, unterliege bereits der Verschwiegenheitspflicht. Das andere sei, dass der Zeuge, wenn er es richtig verstanden habe, gesagt habe, er habe zu Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe gar keine privaten Kontakte gehabt. Scharmer erwidert, der Zeuge sei RA und er frage eine widersprüchliche Angabe ab. RA Stahl beantragt, die Frage nicht zuzulassen, die Schutzpflichten würden den etwaigen Mandanten dienen und das Gericht habe darauf hinzuwirken, dass diese Fragen nicht gestellt oder zugelassen werden.

Götzl erwidert, der Zeuge müsse in eigener Verantwortung entscheiden, ob er davon Gebrauch macht. Stahl sagt, diese Frage an sich sei eine Anstiftung zum Verstoß gegen § 53. Scharmer erwidert, §53 gebe dem Zeugen nur ein Verweigerungsrecht für Dinge aus einem Mandantenverhältnis. Er, Scharmer, könne nicht einschätzen, was an Mandatsverhältnissen bestand und was der Zeuge vielleicht privat erfahren hat, deswegen frage er nach. Götzl sagt in Richtung Stahl, es sei noch nicht mal eine Belehrungspflicht vorgesehen. Stahl erwidert, das eine sei das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen. Das andere sei die normative Pflicht, er dürfe es nicht, mache er es doch, bewege sich das im Bereich der Strafbarkeit. Götzl sagt, auch Stahl könne es nicht beurteilen. Stahl: „Gehen Sie mal davon aus, Herr Vorsitzender, dass ich das beurteilen kann.“ Götzl sagt, er halte die Frage für zulässig. Daraufhin bittet Stahl um einen Beschluss. Bundesanwalt Diemer nimmt Stellung und sagt, es sei eindeutig, die Frage sei zulässig. NK-Vertreterin RAin Lunnebach sagt, es gehe um wahrheitsgemäße Angaben des Zeugen und der habe gesagt, Zschäpe sei nur einmal bei ihm gewesen. Und  er habe gesagt, dass er über einen Mandantenkontakt dabei nichts gesagt habe. Das hinterfrage Scharmer. Und wenn Zschäpe nicht im Rahmen eines Mandantenverhältnis da gewesen sei, müsse der Zeuge diese Frage beantworten. Stahl sagt, der Zeuge habe gesagt, es habe keine privaten Kontakte gegeben, also müsse es sich um berufliche Kontakte handeln. Scharmer sagt, der Zeuge habe sich widersprochen, daher habe er nachgefragt. Es folgt eine Unterbrechung bis 13.54 Uhr.

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass seine Verfügung, die Frage zuzulassen, bestätigt ist. RA Scharmer fragt zu dem Journalistengespräch, welche Vorhalte Jauch da gemacht worden seien. Jauch sagt, er habe keine Veranlassung mehr, auf Fragen der Nebenklagevertreter zu antworten, seiner Auffassung nach sei ein Fragerecht der Nebenklage nicht gegeben. Es entspinnt sich eine kurzer Streit darum, ob Jauch auf die Fragen der NK antworten muss. Scharmer spricht von einer „interessanten Rechtsauffassung“ von Jauch. Götzl fordert Jauch auf, die Frage zu beantworten. Jauch sagt, er berufe sich auf den § 53. Scharmer fragt, ob Jauch Eigentümer eines Grundstücks in Lützen bei Weißenfels war oder ist. Jauch sagt, die Frage könne er mit Ja beantworten. Scharmer fragt, ob Jauch es noch sei. Jauch: „Nein.“ Scharmer fragt, ob Jauch das Grundstück zwischen 1998 und 2003 vermietet oder verpachtet habe. Jauch sagt, das habe mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun. Scharmer erwidert, eben habe Jauch gesagt, er kenne den Gegenstand nicht. Der Verfahrensgegenstand seien die Straftaten des NSU, damit habe das Grundstück nichts zu tun, so Jauch. Götzl sagt, der Bezug seien natürlich die Angeklagten. Scharmer sagt, er könne das auch erläutern, aber bitte ohne den Zeugen.

Jauch geht aus dem Saal. Dann sagt Scharmer, es gehe nicht darum, die persönlichen Besitzverhältnisse von Jauch abzufragen. Aber nach Aktenlage könne es da Konzerte gegeben haben, die der Spendensammlung gedient haben könnten, und dass diese Spendengelder an den NSU weiter geleitet worden sein könnten. Bundesanwalt Diemer sagt, dann solle Scharmer die Frage so stellen. Scharmer sagt, der Zeuge könne sich ja an mehreren Punkten auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und werde das ggf. wieder tun, daher frage er, Scharmer, abgestuft. Es gehe auch darum, wer die Konzerte veranstaltet hat. Jauch kommt wieder in den Saal. Scharmer wiederholt die Frage. Jauch sagt, es sei vermietet gewesen, den Namen des Mieters wisse er nicht mehr. Scharmer: „Sie wissen nicht mehr, an wen Sie Ihr Grundstück vermieteten?“ Jauch sagt, er habe es vergessen. Scharmer fragt, ob auf dem Grundstück Konzerte oder Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene stattfanden. Jauch sagt, das werde von manchen behauptet, er sei nicht zugegen gewesen. Vorhalt aus einem Vermerk des TLfV: Aufgefunden wurden Sticker zu einer am 26.1.02 [phon.] im Ansatz aufgelösten rechtsextremistischen Musikveranstaltung und einer Skinheadparty am 9.3.2002, letztere auf Grundstück in Lützen, das dem Szeneanwalt Dr. Jauch gehöre. Scharmer fragt, was der Zeuge dazu sagen könne. Jauch: „Tut mir leid, ich bin nicht Dr. Jauch.“ Er könne zu einem Dr. Jauch keine Auskünfte geben. Er bejaht, Eigentümer des Grundstücks gewesen zu sein, aber er sei kein Dr. Jauch. Götzl sagt in Richtung Jauch, es gehe um den anderen Sachverhalt, der vorgehalten werde, die Frage sei doch klar gestellt. Jauch sagt, er kenne den Inhalt des Thüringer VS-Berichts nicht. Und deswegen könne er nur wiederholen, dass es Leute gebe, die behaupten, solche Veranstaltungen hätten da stattgefunden. Er habe aber nicht teilgenommen, das habe er als Vermieter auch nicht gemusst.

Scharmer fragt, ob Jauch hinsichtlich der Veranstaltungen ein Verfahren in Halle im Jahr 2003 geführt habe. Jauch: „Das ist gut möglich.“ Scharmer sagt, er wolle aus einem Beschluss vorhalten, der in der NJW [Neuen Juristische Wochenschrift] veröffentlicht sei. Jauch sagt, das sei ihm nicht bekannt. Vorhalt: Antragsteller sei der Mieter des im Eigentum seines Prozessbevollmächtigten stehenden Grundstücks, an Wochenenden habe es Skinheadkonzerte gegeben, zu denen per SMS oder Mail eingeladen worden sei, auf denen strafbare nationalsozialistische Inhalte dargeboten und entsprechende CDs angeboten worden seien. Scharmer fragt, ob das diese Entscheidung gewesen sei. Das könne sein, sagt Jauch, aber was Scharmer da vorlese, sei ihm nicht bekannt. Scharmer fragt, ob Jauch selber mal vorgetragen habe, dass Gewinne an szenetypische Organisationen weiter geleitet werden. Jauch sagt, da könne er sich nicht dran erinnern. Das Gericht schreibe, zitiert Scharmer aus der NJW, dass es dabei unerheblich sei, ob der Gewinn hoch oder niedrig ausfällt oder Gelder als Spenden an szenetypische Organisationen gehen. Scharmer: „Kommt da eine Erinnerung?“ Jauch: „Nein.“ Scharmer hält aus einem Vermerk des LKA Kiel zu einem Gespräch mit einem Steffen R. am 8.4.2013 [phon.] vor: R. solle gesagt haben, zum NSU könne er sagen, dass es um die „Bombenlegergeschichte“ gegangen sei, über RA Jauch seien Kontakte geknüpft worden [unverständlich, evtl. auch: geknüpft werden sollen], R. erinnere sich an drei Konzerte auf dem Privatgrundstück von Jauch, ein Ausgleichskonzert für ein abgesagtes Konzert in der „Trommelfabrik“ und in Zeitz. Scharmer fragt, ob Jauch dazu irgendwelche Kenntnisse habe. Jauch sagt, er habe selber an Veranstaltungen auf dem Grundstück, die der Mieter veranstaltet habe, nicht teilgenommen. Scharmer sagt, R. habe nichts über den Mieter gesagt, und fragt, ob der Vorhalt stimme. Jauch sagt, er habe nicht verstanden, was wer behauptet haben solle. Scharmer wiederholt den Vorhalt. Jauch sagt, er könne sich an solche Sachverhalte beim besten Willen nicht erinnern.

Auf Frage sagt Jauch, Thorsten Heise kenne er namentlich. Scharmer fragt, ob Jauch Heise außerhalb von Mandatsverhältnissen kenne, persönlich, politisch. Jauch sagt, er kenne Heise lediglich aus Mandatsverhältnissen, nicht persönlich. Er bejaht, in einem Verein zu sein, in dem auch Heise ist, deswegen kenne er Heise noch nicht persönlich. Er, Jauch, habe bisher an keiner einzigen Vereinsveranstaltung teilgenommen. Scharmer fragt, ob Jauch eine Rechtsschulung gegeben habe, an der auch Heise teilgenommen hat. Jauch sagt, da könne er sich nicht dran erinnern, es sei durchaus möglich; er könne es nicht ausschließen, aber er erinnere sich nicht. Er bejaht, eine Rechtsschulung in Kirchheim gegeben zu haben. Da sei es um die Vorschriften der StPO gegangen und ihre konkrete Anwendung etwa bei Durchsuchungen. Scharmer fragt, woher die Teilnehmer kamen. Jauch sagt, er wisse, wer der Veranstalter war, nicht wer die Teilnehmer waren. Scharmer fragt nach dem Veranstalter. Nun unterbricht Wohllebens Verteidiger RA Klemke. Der Zeuge verlässt wieder den Saal. Scharmer sagt, Jauch sei möglicherweise auch im Rahmen eines möglichen Verbots des aktiv gewesen, deswegen frage er. Der Zeuge erinnere sich nicht, daher sei das natürlich mühsam. Klemke sagt, ihm erschließe sich nicht, was eine Rechtsschulung mit einem Verbotsverfahren zu tun hat. Scharmer sagt, es habe zwei Rechtsschulungen in einer Gaststätte in Heilsberg gegeben, die ein Treffpunkt des THS gewesen sein. Götzl: „Dann fragen Sie danach.“

Jauch kommt wieder rein. Scharmer fragt, ob Jauch den „“ kenne. Jauch sagt, er kenne keinen „Thüringer Heimatschutz“, er kenne nur Leute, von denen behauptet werde, sie hätten eine solche Organisation mal betrieben. Er nennt die Namen und . Dazu könne er nichts weiter sagen, er habe diese Kenntnisse aus Mandatsverhältnissen. Scharmer sagt, dann spare er sich Fragen zu Rosemann. und Brandt. Jauch sagt, Scharmer könne fragen, was er wolle. Die Frage, ob er die Personen außerhalb von Mandatsverhältnissen kenne, verneint Jauch. . kenne er aus einem Mandat und privat. Scharmer fragt, was Jauch, nicht aus dem Mandat, zur politischen Einstellung Rachhausens sagen könne. Jauch sagt, er kenne Ra. aus Mandatsverhältnissen, im Wesentlichen wirtschaftliche Fragen. Rachhausen sei Unternehmer. Im Rahmen privater Kenntnisse wisse er, was Rachhausen zu unternehmerischen, wirtschaftlichen Fragen zu sagen habe. Scharmer fragt nach der Einstellung von Ra. zu in Deutschland lebenden Ausländern. Jauch sagt, Rachhausen beschäftige solche Menschen, er gehe von einem positiven Verhältnis aus, aber das sei eine Schlussfolgerung, die er sich mal angemaßt habe.

Scharmer fragt nach Mario Brehme. Jauch sagt, den kenne er nur aus Mandatsverhältnissen. Scharmer hält aus Erkenntnissen des TLfV vor, dass die TLfV-Quelle erfahren habe, dass sich Br. vor Weihnachten bei Jauch in Weißenfels und bei Eisenecker in Mecklenburg-Vorpommern [mittlerweile verstorbener Szene-Anwalt]aufgehalten habe, Brehme. habe bei Jauch ein Praktikum gemacht. Scharmer fragt, ob Brehme. bei Jauch ein Praktikum gemacht hat. RA Klemke beanstandet, das gehöre nicht zur Sache. Jauch sagt, das sei schon die ganze Zeit so. Jauch wird aus dem Saal geschickt. Scharmer erläutert, es gehe darum, das sich ergebe aus den Akten, dass Jauch protektiv tätig gewesen sein soll in Bezug auf ein Verbot des THS. Er frage vorher, weil Jauch Angaben machen könne, wenn er Dinge im Rahmen des Praktikums erfahren habe. Der Zeuge kommt wieder rein und Scharmer wiederholt die Frage. Jauch sagt, Brehme habe mal angefangen Rechtswissenschaften zu studieren und habe ein zweiwöchiges Praktikum bei ihm gemacht. Scharmer fragt, ob im Rahmen des Praktikums über den THS gesprochen wurde. Da ihm der THS damals kein Begriff gewesen sei, so Jauch, sei auch nicht darüber gesprochen worden. Vorhalt aus einem Vermerk des TLfV: Objekterwerb für THS; Jauch habe bei einem Besuch Brehmes und Kapkes in seinem Büro in Weißenfels gesagt, dass er beabsichtige, bei Orlamünde ein ehemaliges FDGB-Heim zu kaufen für ein Wohnprojekt; es gehe um autarkes Leben, es sei eine Kommanditgesellschaft geplant, THS-Mitglieder könnten sich für 5.000 DM einkaufen, bspw. für einen Versandhandel, wie von Kapke beabsichtigt. Jauch sagt, er habe davon Kenntnis, werde aber nichts sagen, er sei als Rechtsanwalt beauftragt gewesen, und zwar von einer Person, die Scharmer vorgelesen habe.

Auf Frage sagt Jauch, kenne er, aber als Mandant. Scharmer fragt nach . Jauch sagt, da gelte Entsprechendes. Scharmer fragt, ob Jauch sich erinnere, ob er sich selbst mal als Redner zur Verfügung gestellt habe bei einer Demonstration des THS. Jauch sagt, er könne sich nicht dran erinnern, Redner gewesen zu sein, er könne es sogar ausschließen. Scharmer sagt, es gehe darum, ob er sich mal zur Verfügung gestellt habe. Jauch verneint das. Er habe vom THS, er wisse nicht genau, 2006 oder 2007 das erste Mal gehört. Er wisse nicht wer, irgendeiner habe ihm mal erzählt, dass es diese Organisation geben solle. Er habe nicht weiter zugehört, das  sei da mal ein Schlagwort gewesen. Scharmer fragt, ob Jauch mal für ein „Braunes Haus“ tätig gewesen sei. Jauch sagt, er sei niemals für ein „Braunes Haus“ tätig gewesen, nur für lebende oder juristische Personen. Scharmer fragt nach Personen, die im Zusammenhang mit dem „Braunen Haus“ stehen. Jauch sagt, er wisse nicht, was gemeint sei, ob ein Haus, das braun angestrichen ist, gemeint sei. Scharmer nennt die Adresse des ehem. Jenaer Neonazi-Wohnprojekts in der Jenaischen Straße. Jauch: „Na, sehen Sie, geht doch.“ Dann sagt er, er sei damit beschäftigt gewesen und sei es immer noch.

Götzl fragt Jauch, warum der so gereizt sei. Jauch sagt, das gehöre nicht zum Verfahren. Götzl erwidert, Jauch sei bisher nicht im Verfahren gewesen, er wisse nicht, ob Jauch Akten habe, wenn Jauch Kenntnisse zum Verfahre habe, dann hätte er auch noch Fragen an Jauch. Nun beschwert sich wieder RA Klemke. Jauch sagt, es gehe um Gegenstände von Mandatsverhältnissen, er mache keine Angaben. Scharmer sagt, Schultze habe ja von der Schweigepflicht entbunden und Jauch habe gesagt, er habe im Jahr 2000 das Anwaltsprogramm gewechselt. Ihm, Scharmer, gehe es nun aber um ein Mandat in Bezug auf Schultze und den Rudof-Heß-Gedenktag im August 2000, ob sich Jauch da erinnere. Jauch sagt, er erinnere sich an mehrere Mandate in Bezug auf Rudof-Heß-Gedenktage, könne aber keines zuordnen. Zum Stichwort „Unterbindungsgewahrsam“ sagt Jauch, da komme ihm die Erinnerung, dass manche Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften sich ernsthaft Mühe gegeben hätten, mit den Mitteln des Polizeirechts die Teilnahme von Personen zu verhindern. Er erinnere aber keine Verbindung zu S. Vorhalt aus einem Vermerk des TLfV: Demo am 26.8.2000 einer „Interessengemeinschaft gegen Polizei- und Staatswillkür“, wegen des massiven Vorgehens vor und während des Rudolf-Heß-Gedenktages, wie zehntägiges Unterbindungsgewahrsam bei Schultze, Hausdurchsuchungen bei Kapke, solle in Rücksprache mit Jauch eine Demo unter dem Namen angemeldet werden. Um Verbotsgründe zu vermeiden, sollten nicht THS– oder NPD-Aktivisten als Ordner oder Anmelder fungieren, es solle keine Mobilisierung übers Internet geben, Jauch habe sich als Redner angeboten. Jauch gibt dazu an, keine Erinnerung zu haben.

Scharmer fragt, ob Jauch Jürgen Länger kenne. Den kenne er aus Mandatsverhältnissen, aktuell auch in diesem Verfahren [Jauch ist Zeugenbeistand von Jürgen Länger]. Scharmer fragt, ob Jauch eigentlich jemals selbst eine Verpflichtungserklärung einer VS-Behörde oder des MAD unterschrieben habe. RA Klemke beanstandet die Frage. Der Zeuge wird nach draußen geschickt. Scharmer sagt es gehe darum, dass der Zeuge zu vielen Personen aus dem Verfahrenszusammenhang Kennverhältnisse habe. Deswegen interessiere ihn, ob es Bemühungen des VS gab, weil dann da Akten vorliegen müssten. Scharmer führt einige Personen auf, die bereits genannt wurden, inklusive Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe. Dass er da den Sachzusammenhang nennen solle, verstehe er nicht. Es gehe um Aktenbestandteile, die möglicherweise vorliegen, die genannten Personen betreffend, es seien alles Zeugen oder Angeklagte. Bundesanwalt Diemer sagt, er sehe da keinen Zusammenhang. Nun sagt Götzl, das müsse Diemer nun aber erläutern. Diemer sagt, es könne nur darum gehen, ob es weitere Unterstützer geben könnte, das sei Gegenstand von Ermittlungsverfahren, nicht der Hauptverhandlung. Er sehe nicht, wo hier die Frage nach Schuld und Strafe der Angeklagten berührt ist. Scharmer erwidert, das sei eine Grundauseinandersetzung in diesem Verfahren. Natürlich gebe es weitere Ermittlungsverfahren, wenn es allerdings Personen gegeben habe, die in Kontakt mit den Angeklagten waren, dann seien sie auch als Zeugen in diesem Verfahren interessant, das im Wesentlichen auf Indizien beruhe. RA Klemke fordert einen Beschluss und sagt, falls die Frage zugelassen werde, müsse man Jauch nach § 55 StPO belehren, weil bei einer Bejahung die Verletzung von Privatgeheimnissen vorliegen könnte. Scharmer sagt, dagegen habe er nichts einzuwenden.

Nach eine Pause verfügt Götzl, dass die Frage zugelassen wird. Klemke sagt, es gebe keinen keinen Hinweis in den Akten, dass eine Quelle als Anwalt Dinge weiter gegeben hat. Scharmer sagt, es gehe ihm gar nicht um Mandatsverhältnisse. Nach einer weiteren Pause verkündet Götzl um 15.15 Uhr den Gerichtsbeschluss, dass seine Verfügung bestätigt wird. Auf die Frage antwortet Jauch, es tue ihm leid, diese Frage könne er nur mit Nein beantworten, wahrscheinlich erfülle er die charakterlichen Voraussetzungen dafür nicht. Ihm fehle es an  der „erforderlichen Verschlagenheit und Verlogenheit“. Er habe nichts für den VS unterschrieben. Selbstverständlich habe er bei der Bundeswehr eine Verpflichtungserklärung beim MAD unterschrieben, dass er nichts verraten solle an den „bösen Feind“. Es sei nicht darum gegangen, dass er einen Kameraden verraten solle oder Ähnliches.

NK-Vertreter RA Kaplan fragt, was Jauch da für eine Handakte auf dem Tisch habe. Jauch sagt, da seien „ganz wertvolle und geheimzuhaltende Unterlagen“ drin, nämlich die Ladung zum heutigen Termin. RA Hoffmann sagt, Jauch habe eben auf die Frage nach den Vorhalten des des „Focus“-Reporters die Aussage verweigert unter Hinweis auf § 53. Er wolle diese Frage nochmal stellen, denn er sei der Meinung, dass § 53 nicht zur Auskunftsverweigerung bei dieser Frage berechtige. Jauch sagt, er bleibe dabei, dass er nicht antworten müsse. Hoffmann sagt, dann beantrage er ein Ordnungsgeld. Es entsteht eine Debatte darum, ob der Zeuge die Auskunft verweigern kann. Diemer und Stahl sind anderer Auffassung als Hoffmann. NK-Vertreter RA Kuhn sagt, er teile Hoffmanns Ansicht; die konkrete Frage sei ja gewesen, was Jauch vom Journalist vorgehalten wurde. Es gehe ums Mandatsverhältnis, das könne nicht durch Fragen von außerhalb in Frage gestellt werden. RA Klemke widerspricht, es gehe um alles was dem Anwalt irgendwie im Rahmen des Mandatsverhältnissen bekannt geworden ist, die Fragen des „Focus“ könne man nicht vom Mandatsverhältnis trennen. Stahl stimmt Klemke zu. Hoffmann sagt, die Fragen des „Focus“ würden nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen, es seien Äußerungen eines Dritten. Klemke sagt, Jauch könne auch unter Berufung auf § 55 die Antwort verweigern, denn wenn Jauch die Fragen beantwortet habe, dann könne er sich strafbar gemacht haben. Götzl fragt Jauch, ob er sich auf den § 55 berufe. Jauch sagt, er berufe sich vorsorglich auch auf 55. Hoffmann sagt, das sei ihm nicht nachvollziehbar. Er habe noch die Antwort im Ohr, Jauch seien Vorhalte gemacht worden und er habe nicht geantwortet. Jauch sagt, er habe das Wort „vorsorglich“ benutzt. Es folgt eine Pause, nach der Götzl verkündet, dass eine Veranlassung für die Androhung eines Ordnungsgeldes seines Erachtens nicht besteht.

Dann fragt RA Narin, ob Jauch wisse, welche Funktion Mario Brehme beim THS innehatte. Das verneint Jauch. Er verneint auch die Fragen nach Gesprächen über eine Südafrika-Reise oder über die Unterbringung von Flüchtigen. RA Kuhn fragt, ob Kapke mal privat von einer Südafrika-Reise mit Brehme erzählt habe. Das könne sein, sagt Jauch, aber er erinnere sich nicht daran. Jauch verneint auch, Erinnerungen zu haben, nachdem ihm Kuhn den August 1998 nennt. OStA Weingarten sagt, Jauch habe auf Frage von Scharmer gesagt, der Begriff THS sei ihm erstmals im Jahr 2006 untergekommen. Soweit er sich erinnere, sei das so gewesen, sagt der Zeuge. Weingarten hält einen Vermerk des TLfV vor, demzufolge Br. und Kapke am 9.9.2000 [phon.] bei Jauch in Weißenfels gewesen seien und sich über ein mögliches THS-Verbot unterhalten hätten. Dazu sagt Jauch erneut, er mache vom § 53 Gebrauch. Weingarten sagt, entweder stimme 2006 oder es stimme nicht, Jauch habe nicht das Recht, hier die Unwahrheit zu bekunden. Jauch sagt, er habe die ganze Zeit gesagt, 2006 oder 2007. Er habe schlichtweg keine Unterlagen von 2000 mehr und er könne sich nicht erinnern an dieses Gespräch. Er wisse gar nicht, wer das berichtet haben soll. Weingarten fragt, ob mal Thema gewesen sei, dass man mal erwogen habe als Ausweichhandlung für den THS einen NPD-Kreisverband zu gründen. Es gehe nur darum, ob das Jauch eine Erinnerung ermöglicht. Jauch sagt, er wolle es nicht von vornherein ausschließen, aber er erinnere sich nicht.

NK-Vertreter RA Langer fragt, ob Jauch mal in den 90er oder 2000er Jahren bei einer mündlichen Verhandlung war, wo mindestens eine der nachfolgenden Personen, Mundlos, Böhnhardt, und die fünf Angeklagten hier, zugegen war. Es entsteht eine längere Auseinandersetzung, ob die Frage  zulässig ist, bei der debattiert wird, ob es darum geht, ob Jauch bei der Verhandlung „zugegen“ oder „beteiligt“ war. Nach einer erneuten Pause verkündet Götzl, dass die Frage zulässig sei. Danach sagt Jauch, wenn er die Frage richtig verstanden habe, gehe es um einen Zeitraum von 20 Jahren, er habe da an sehr vielen Verhandlungen teilgenommen, manchmal auch in Verfahren rein geguckt, wo er nicht Anwalt war, aber an so einen Vorfall könne er sich nicht erinnern. Wenn er es richtig sehe, habe er die Verstorbenen und Zschäpe vor 1997 nicht gekannt

Nach der Vernehmung verliest RA Kuhn eine Erklärung zur Aussage von (122. Verhandlungstag). Das Aussageverhalten des Zeugen Theile müsse als nahezu durchgehende Aussageverweigerung, die lediglich durch eine Vielzahl von Falschaussagen unterbrochen wurde, bezeichnet werden. Theile habe die an ihn gerichtete Fragen überwiegend mit der Wendung, „daran habe ich keine Erinnerung“ beantwortet, auch wenn aufgrund von vorherigen Vernehmungen oder aus dem Fragegegenstand heraus offensichtlich gewesen sei, dass diese Flucht ins Nichtwissen gelogen war. Mit Theile gelange die lange Reihe von lügenden Zeugen aus dem persönlichen und ideologischen Umfeld der Angeklagten an einen neuen Höhepunkt. Dennoch entlarve sich Theile zumindest an einem entscheidenden Punkt selbst. In seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 28.4.2014 habe Theile angegeben, nur einmal mit Hans-Ulrich Müller über die Ermittlungen wegen der Ceska gesprochen zu haben, er meine, dies sei nach der Durchsuchung bei ihm, Theile, gewesen. Theile habe weiter bekundet, er habe Müller bei dieser Gelegenheit den ihn betreffenden Durchsuchungsbeschluss zu lesen gegeben. Das setze notwendig voraus, dass dieses Gespräch nach der Durchsuchung stattfand. Wenn Th., wie aus seinen Angaben folge, frühestens bei dieser Durchsuchung von Ermittlungen wegen der möglichen Beteiligung Müllers an der Waffenbeschaffung erfahren habe und wie er weiter in seinen polizeilichen Vernehmungen bekundete, zu diesem Zeitpunkt auch erstmals von einer möglichen Verstrickung des Zeugen Länger in die Waffenbeschaffung gehört habe, lasse sich seine vorherige finanzielle Vorsorge hinsichtlich einer drohenden Verhaftung nur mit Wissen um den Beschaffungsvorgang erklären, welches er durch seine eigene Einbindung erlangt habe. In seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 9.8.2012 habe Theile angegeben, einen Geldbetrag von 2.600 Euro in bar in seiner Wohnung deponiert zu haben, weil ihm, als ‚diese ganze Nazi-Sache‘ hochgekommen sei, natürlich klar gewesen sei, dass die Sache mit Müller und den ganzen Waffen auf ihn zurückfalle und er schon damit gerechnet habe, dass er in Haft kommt. Er habe Bargeld fürs Gefängnis gewollt. Tatsächlich habe der Zeuge Theile am 28.11.2011 und damit kurz nach dem Auffliegen des NSU einen Betrag von 2.500 Euro von seinem Konto abgehoben. Auch das Erstaunen von Theile über die Entlassung Müllers aus der U-Haft, das er in einem überwachten Telefongespräch mehrfach dadurch zum Ausdruck gebracht habe, dass er angegeben habe, „baff“ zu sein, belege originäres Wissen Theiles um die Ceska-Beschaffung.

Danach verkündet Götzl, dass dem Antrag, die als „VS-vertraulich“ (122. Verhandlungstag) eingestuften Informationen des TLKA zu Thomas Gerlach beizuziehen, nicht nachgegangen wird.

Der Verhandlungstag endet um 16.37 Uhr.

Die Rechtsanwälte Sebastian Scharmer und Peer Stolle erklären zur Vernehmung von Jauch:
„Auf Fragen der Nebenklage, die insbesondere die Nutzung seines Grundstückes in Lützen für Rechtsrockkonzerte und damit zusammenhängende Spendensammlungen für rechte Organisationen betrafen, äußerte der Zeuge zunächst, dass er Fragen der Nebenklage nicht beantworten werde, weil es kein unmittelbares Fragerecht der Nebenklage gebe und im Übrigen die Fragen als nicht als zur Sache gehörig ansehe. Erst als der Vorsitzende ihn auf seine Zeugenpflichten nochmals hinwies, beantwortete der Zeuge die Fragen, behauptete dabei aber immer wieder Erinnerungs- und Wissenslücken.  Angeblich wusste er auch nicht, wer denn Nutzer seines Grundstückes war.
Bei der Befragung durch die Nebenklage erhielt der Zeuge auch immer wieder Unterstützung durch die Verteidigung und Wohlleben, die Fragen beanstandeten und/oder ein dem Zeugen zustehendes Aussageverweigerungsrecht behaupteten. Dies betraf insbesondere die Frage, ob der Zeuge eine Verpflichtungserklärung für einen Geheimdienst unterschrieben habe.“

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