Gericht lehnt zahlreiche Beweisanträge zu Netzwerk und Hintergründen ab

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(C) Robert Andreasch

Am 232. und 233. Verhandlungstag hat das Gericht zahlreiche Anträge der Verteidigung und Nebenklage abgelehnt. Viele der Anträge waren schon vor Monaten gestellt worden, einzelne Anträge bereits vor über zwei Jahren. Die über ein Dutzend abgelehnten Anträgen waren hauptsächlich Beweis- und Beweisermittlungsanträge der Nebenklage. Das Gericht zeigt damit deutlich, dass es zu einem Urteil kommen will und die Beweisaufnahme des Verfahrens und damit auch die Aufklärung innerhalb des Strafprozesses abschließen will.

Zahlreiche zentrale Fragen sind aber weiterhin ungeklärt. Besonders deutlich zeigt sich dies bei einem Antrag zum Mord an Mehmet Kubaşik. Die Vertreter_innen der Angehörigen des Dortmunder Mordopfers wollten einen Zeugen aus der Neonaziszene vor Gericht vernehmen, der in Dortmund eine -Zelle aufgebaut hatte (156. Verhandlungstag). Befragt werden sollte er insbesondere zu Kontakten der -Streetfighting-Crew nach Kassel, wie die diskutiert wurden und zu der Frage, ob er Mehmet Kubaşik und dessen Kiosk persönlich kannte. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche Informationen über den Mord in der Dortmunder Neonazi-Szene bekannt waren. Das Gericht wird diesen wichtigen Fragen nicht nachgehen. Ob der Zeuge das Mordopfer persönlich kannte, sei für eine „mögliche Schuld- und Straffrage der Angeklagten ohne jegliche Relevanz“. Dabei ist ein zentrales Interesse der Angehörigen des Opfers Antworten auf die Frage zu bekommen, warum ausgerechnet ihr Mann und Vater umgebracht wurde. Dazu gehört die vollständige Aufklärung, gerade über die konkrete Auswahl des Tatortes, mögliche Mitwisser_innen und Tippgeber_innen und Verbindungen in die lokale Szene. Die „Weitergabe von Informationen über den Kiosk als Tatort wirkt sich nicht auf eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage der Angeklagten aus“ befand hingegen das Gericht und lehnte den Antrag ab.

Abgelehnt wurden zahlreiche andere umfangreiche Beweisanträge, wie zur sogenannten „NSU-NSDAP-CD“ um den verstorbenen V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz („“). In einer Erwiderung auf den Antrag der Nebenklage, hatte die Bundesanwaltschaft entgegnet, es werde noch ermittelt, es gebe bislang keinen Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Verfahren (149. Verhandlungstag). Bei der Ablehnung des Antrages bezog sich das Gericht nun auf diese knapp ein Jahr alte Aussage der Bundesanwaltschaft, ohne sich überhaupt über den aktuellen Stand der Ermittlungen des BKAs und die Erkenntnisse des durch das Parlamentarische Kontrollgremium eingesetzten Sonderermittlers in diesem Komplex informieren zu lassen. Das Gericht zitierte in seiner Entscheidung die frühere Aussage der Bundesanwaltschaft, außer der Namensbezeichnung bestehe kein Zusammenhang zum Verfahren. Offenbar spielte bei der Entscheidung keine Rolle, dass das Kürzel „NSU“ in der Neonazi-Szene nie zuvor in einem anderen Zusammenhang benutzt worden war. Die Zusammenhänge werden durch das Gerichtsverfahren also nicht weiter aufgeklärt werden.

Abgelehnt („für die Schuldfrage der Angeklagten ohne Bedeutung“) wurden auch Anträge, frühere Protagonisten des Thüringer Heimatschutzes zu Bombenattrappen 1996 in Jena zu befragen und zu beleuchten, dass Uwe Mundlos offenbar eine Unterkunft für Geflüchtete ausspionierte (116. Verhandlungstag). Die Personalakten und Treffberichte zu dem Thüringer V-Mann werden ebenfalls nicht beigezogen. Auch die Frage, ob die Polizistin Michèle Kiesewetter ein Zufallsopfer war oder gezielt ausgesucht wurde, wird aller Voraussicht nach ebenfalls keine Rolle mehr spielen. Zu dieser Frage sollten die Einsätze von Kiesewetter bei rechten Kundgebungen und Demonstrationen untersucht werden. Dass die Polizistin möglicherweise persönlich und nicht zufällig ausgesucht wurde, sei eine bloße Vermutung, so das Gericht. Dazu gebe es keine Hinweise, schließlich enthalte der Abschlussbericht der EG Umfeld („Bezüge der Terrorgruppe NSU nach Baden-Württemberg“) keine Hinweise auf derartige Tatsachen.

All dies zeigt die Grenzen des Münchener NSU-Verfahrens auf. Das Gericht kann sich auf den Standpunkt zurückziehen, nur die Sachen zu behandeln, die es für ein Urteil gegen die fünf Angeklagten für relevant hält. Offensichtlich ist es ihm wichtiger, schnell zu einem Urteil zu kommen, als die zentralen Fragen aufzuklären. Offen bleiben die lokalen Verbindungen, wie und warum die Tatorte und Mordopfer ausgewählt wurden und zentrale Fragen des Unterstützungsumfeldes. Die gestellten Beweisanträge gehen in ihren Fragen notwendigerweise immer wieder über das Strafverfahren hinaus und thematisieren mögliche Verbindungen. Es bleibt den Vertreter_innen der Nebenklage nämlich oftmals nichts anderes übrig, als mit Hypothesen zu arbeiten und diese im Prozess zu überprüfen, solange die Bundesanwaltschaft bei ihrerLinie bleibt, die Prozessbeteiligten nicht über weitere Ermittlungen und die Arbeit des BKAs zu informieren und Informationen zurückzuhalten. Die Eröffnung eines zweiten Strafverfahrens gegen mutmaßliche Unterstützer_innen – und damit weitere Aufklärung und Aufarbeitung – rücken immer weiter aus dem Blick der Öffentlichkeit.