An diesem Prozesstag macht Götzl zunächst eine Mitteilung zum Hergang der Kommunikation bezüglich Zschäpes Aussage. Dann stellen die Zschäpe-Verteidiger_innen Sturm, Stahl und Heer einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellungen als Pflichtverteidiger_innen. Im Anschluss daran wird eine lange Pause eingelegt, da die Verteidigung von Ralf Wohlleben einen Antrag vorbereiten möchte. So verlesen sie nach der Pause ein Ablehnungsgesuch gegen Senatsmitglieder. Der Prozesstag endet nach Erklärung anderer Prozessbeteiligter und wird für ein paar Tage ausgesetzt.
Der Verhandlungstag beginnt um 09:48 Uhr. Anwesend sind heute die SV Mölle und Saß. Nach der Präsenzfeststellung bittet Zschäpe-Verteidiger RA Heer um das Wort, aber Götzl sagt, Heer bekomme nachher das Wort, zunächst wolle er selbst eine Mitteilung machen. Heer erwidert, es gehe um einen Antrag, den er sofort stellen wolle. Götzl erwidert, dass aus seiner Mitteilung kein Rechtsnachteil entstehe, Heer müsse erstmal warten, bis die Information erteilt worden sei. Heer: „Sie erteilen mir nicht das Wort, das beanstande ich.“ Es gehe um einen Rechtsnachteil für seine Mandantin. Heer: „Ich beantrage erneut, mir das Wort zu erteilen.“ Götzl erteilt Heer das Wort nicht. Bundesanwalt Diemer nimmt Stellung und sagt, selbstverständlich müsse Heer das Wort erteilt werden, nur nicht genau in der Sekunde, in der er es wünscht. Heer: „Trauen Sie mir zu, dass ich das missbrauche, dass Sie mir das Wort erteilen? Ich begründe es damit: Unsere Mandantin ist aufgrund des …“ Götzl unterbricht Heer und sagt: „Nein, Sie wollen das jetzt kundtun.“ Heer erwidert, es sei jetzt geboten, dass ihm das Wort erteilt werde, weil Sturm, Stahl, Heer einen Antrag anbringen wollten; ihre Mandantin sei nicht ordnungsgemäß verteidigt: „Ich verstehe nicht, warum Sie jetzt sehenden Auges in einen Revisionsgrund reinlaufen wollen.“
Es gehe darum, die Bestellung von Sturm, Stahl, Heer aufzuheben und diesen Antrag wolle er jetzt anbringen. Götzl: „Das können Sie dann machen, dafür wird Ihnen das Wort nicht erteilt. Wir setzen fort.“ Heer: „Ich hab es beanstandet und die Rechtsfolge ist ein Beschluss.“ Götzl: „Also Sie wollen einen Beschluss. Soll dazu Stellung genommen werden?“ Diemer: „Die Beanstandung nimmt das Gericht entgegen und wird dann zu gegebener Zeit den Beschluss fassen. Kann ich gar nicht verstehen, so habe ich Sie gar nicht kennengelernt in der ganzen Zeit.“ Heer stelle einen Antrag, der nicht unaufschiebbar sei, so Diemer. Heer: „Herr Dr. Diemer, zu Ihrer mehr als unsachlichen Anmerkung sage ich nichts. Ich habe es doch, denke ich, ausreichend begründet. Und auch Sie als Vertreter des Generalbundesanwalts sollten ein Interesse daran haben, dass hier kein Revisionsgrund geschaffen wird. Es ist angemessen, der Antrag ist der Länge nach überschaubar, wird 15 Minuten dauern. Und er duldet keine Aufschub, im Interesse unserer Mandantin.“ RA Stahl: „Im Hinblick auf die jetzt erforderliche Entscheidung über die Beanstandung: Ich empfinde es nicht als lächerlich darauf zu beharren.“ Wenn es beanstandet sei, müsse es jetzt vom Senat bestätigt oder nicht bestätigt werden, denn sonst laufe das Recht auf Beanstandung völlig ins Leere, so Stahl. Es folgt eine Unterbrechung bis 10:16 Uhr. Danach verkündet Götzl den Beschluss, dass die Verfügung Heer das Wort nicht zu erteilen bestätigt wird.
Dann sagt er: „Dann werden folgende Umstände mitgeteilt.“ Götzl führt aus: Am 31.08.15 rief mich RA Borchert von der Kanzlei Borchert und Grasel an und teilte mit, die Angeklagte Zschäpe habe angedacht, sich in der Hauptverhandlung schriftlich zu äußern, die Vorbereitung der Erklärung werde aber einige Wochen dauern. Die Kanzlei werde sich, bevor die Erklärung tatsächlich vorliege, nochmal bei mir melden. Auch die Mitverteidiger würden informiert. Am 30.09.2015 rief mich RA Grasel an und teilte mit, dass die Erklärung vermutlich am 10.11.2015 abgegeben werden könne. Am 27.10.2015 fand am Rande der Hauptverhandlung ein Gespräch zwischen RA Grasel und mir im Hinblick auf die angedachte Erklärung statt. Grasel erklärte, der Termin am 10.11. sei wohl nicht zu halten, er denke, sie werde erst am 11.11. oder am 12.11. abgegeben. Grasel wurde von mir darauf angesprochen, dass ich beabsichtige, die Prozessbeteiligten vorab von der Abgabe einer Erklärung der Angeklagten zu informieren. Grasel teilte mit, er werde mich deswegen am nächsten Tag nochmal ansprechen. Am 28.10.2015 teilte RA Grasel mit, er sehe keine Notwendigkeit, die anderen Verfahrensbeteiligten vorab über die Erklärung zu informieren. Ich wies darauf hin, dass ich mich, sobald ein Termin für die Abgabe einer Erklärung feststehe, aus Fairness-Gesichtspunkten verpflichtet sehe, die anderen Beteiligten darüber zu informieren. Grasel erklärte, die Kanzlei würde sich am 09.11.2015 bei mir melden, um mitzuteilen, wann die Erklärung definitiv abgegeben werden könne. Am 28.10.2015 sprach mich RA Heer an und meinte, er habe mich mit Grasel sprechen sehen; es gebe Gerüchte über eine veränderte Situation, er würde darum bitten, informiert zu werden. Ich habe RA Heer an seinen Kollegen Grasel verwiesen. Am 09.11. rief mich RA Borchert an und teilte mit, die Erklärung könne über Grasel nun am 11.11. abgegeben werden. Die anderen drei Pflichtverteidiger seien bereits informiert. Gegen eine Vorabinformation der Verfahrensbeteiligten bestünden keine Einwände. Bei allen geführten Gesprächen wurden keinerlei Sachfragen erörtert, eine Verständigung über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens ist nicht erfolgt.
Götzl: „Sind dazu Erklärungen?“ Stahl: „Haben Sie vorgesehen, dass wir das schriftlich haben können?“ Götzl: „Können Sie gerne haben.“ NK-Vertreter RA Daimagüler fragt, ob Götzl Kenntnis habe, ob Fragen zugelassen werden. Götzl: „Das ist eine Sache der Verteidigung Zschäpe.“ Zschäpe-Verteidiger RA Grasel: „Es werden Fragen des Senates beantwortet im Anschluss an die Erklärung, Fragen der Nebenklage nicht.“ Götzl sagt in Richtung von Sturm, Stahl und Heer: „Dann zu Ihrem Antrag.“
Heer verliest den Antrag auf Aufhebung der Bestellungen von Sturm, Stahl, Heer als Pflichtverteidiger. Diverse Medien, namentlich Spiegel Online in einem Artikel vom 20.10.2015, hätten über Gerüchte berichtet, dass RA Grasel angeblich im November im Namen von Zschäpe eine Erklärung vortragen werde. Ausgangspunkt dieser Gerüchte solle die Münchener Kanzlei Borchert sein, in der Grasel beschäftigt sei. Vor Beginn des 242. Verhandlungstages hätten Götzl und Mitglieder des Senats im Bereich vor dem Sitzungssaal ein längeres und offenbar prozessgegenständliches Gespräch mit Grasel geführt. RA Heer habe Götzl dann in der ersten Sitzungspause dieses Tages um eine Ankündigung gebeten, falls Zschäpe tatsächlich eine Erklärung abgeben werde. Götzl habe sich dazu nicht geäußert und auf Grasel verwiesen. In einem Schreiben vom 30.10.2015 hätten Sturm, Stahl, Heer den Vorsitzenden gebeten, sie über den Inhalt des Gespräches des Senats mit Grasel zu informieren, worauf am 03.11.2015 durch die Geschäftsstelle mitgeteilt worden sei, dass Götzl sich bis zum 06.11. im Erholungsurlaub befinde.
Daraufhin hätten sie – Sturm, Stahl, Heer – am gleichen Tag gegenüber Richterin Odersky als Stellvertretende Senatsvorsitzende und Teilnehmerin des Gesprächs mit Grasel beantragt, die Auskunft noch in der gleichen Woche zu erteilen, um ggf. vor dem nächsten Verhandlungstag prozessual reagieren zu können. Dieses Schreiben sei an Odersky ausdrücklich als stellvertretende Senatsvorsitzende „o. V. i A.‘, also „Vertreter im Amt“, adressiert gewesen. Am 05.11. hätten sie dann eine nicht datierte Verfügung von Richter Kuchenbauer bekommen, derzufolge Richterin Odersky sich bis 06.11. im Urlaub befinde. Spiegel-Online habe am 09.11. um 14:37 Uhr die Eilmeldung veröffentlicht, dass Zschäpe am Mittwoch umfassend aussagen wolle. In einem Artikel um 16:59 Uhr heiße es, dass nach Spiegel Online-Informationen seit Wochen feststehe, dass Zschäpe ihr Schweigen brechen wird, dass auch die Richter seit langem Bescheid wissen sollten, dass sie ursprünglich Ende Oktober habe aussagen sollen, was aber kurzfristig wieder abgesagt worden sei, dass Zschäpe wohl nicht selbst sprechen werde, sondern ihren Verteidiger Grasel eine Erklärung verlesen lasse, und dass die Tatsache, dass nur ein Tag für ihre Aussage reserviert sei, dafür spreche, dass Zschäpe keine Fragen des Gerichts, der BAW, der Mitangeklagten oder der NK-Vertreter beantworten will.
„N24“ habe in einem Internetartikel vom 09.11., 14:56 Uhr berichtet: „Nach zweieinhalb Jahren Prozessdauer im NSU-Prozess will die mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe ihr Schweigen brechen. Er werde für seine Mandantin am Mittwoch vor dem Oberlandesgericht München eine Erklärung verlesen, sagte ihr Rechtsanwalt Mathias Grasel am Montag der Nachrichtenagentur AFP. Grasel bestätigte damit einen Bericht von ‚Spiegel Online‘.“ Die Süddeutsche Zeitung habe am 09.11. um 16:45 Uhr berichtet. „Beate Zschäpe will reden. An diesem Mittwoch, dem 244. Verhandlungstag im NSU-Prozess, soll es so weit sein. Das hat Zschäpes neuer Anwalt Mathias Grasel mitgeteilt. Er werde eine umfangreiche Einlassung machen, sagte er am Montag der Süddeutschen Zeitung. Es werde sowohl um die Person Zschäpes gehen als auch um die Sache, also um die Vorwürfe gegen seine Mandantin.“ Der Vorsitzende sei auf die Bitte um Informationserteilung im Fall der Abgabe einer Erklärung für die Mandantin nicht eingegangen und habe die Anfrage vom 30.10. gänzlich unbeantwortet gelassen, habe aber noch am 02.11. verfügt, ein Schreiben des Vorsitzenden des UA Baden-Württemberg vom 23.10. an den GBA, die Verteidiger und die die NK-Vertreter zu versenden.
Indem der Senat ihnen – Sturm, Stahl, Heer – jegliche Informationen über die ihm offensichtlich seit längerem bekannte Absicht Zschäpes, die Verteidigungsstrategie grundlegend zu ändern, vorenthalten habe, habe er nicht nur die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt. Das Gericht gehe offenbar selbst von einem irreparabel zerrütteten Vertrauensverhältnis aus. Zudem stelle dieses Vorgehen auch eine Respektlosigkeit gegenüber ihnen als dem Gericht gleichrangige Organe der Rechtspflege dar und eine demonstrative Missachtung des Instituts der Verteidigung. Der Senat setzte sich über geschäftsplanmäßige Vertretungsregelungen hinweg, er flüchte sich zudem in den Vorwand, der Vorsitzende sei gerichtsabwesend, obwohl dieser dem Auskunftsersuchen folgenden Werktag das Verfahren anderweitig bearbeitet habe. Das Gericht habe den Antrag der Verteidigung Wohlleben vom 08.10., der Senat möge für eine sachgerechte Regelung der Verteidigung Zschäpes sorgen, mit Beschluss vom 13.10. abgelehnt, weil Zschäpe weiterhin ordnungsgemäß verteidigt sei. Er habe durch die Vorenthaltung der begehrten Information aber unmissverständlich verdeutlicht, dass es sich dabei um eine leere Floskel handele, denn eine effektive Verteidigung werde dadurch konterkariert.
Es habe bereits befremdlich angemutet, dass Götzl Sturm, Stahl, Heer in die augenscheinlich verfahrensbezogene Besprechung des Senats mit Grasel nicht einbezogen habe. Zumindest sei Götzl aber verpflichtet gewesen, sie im Sinne der Gewährung rechtlichen Gehörs unaufgefordert über den Inhalt dieser Unterredung zu informieren. Götzl habe ihnen diese Information keinesfalls vorenthalten dürfen. Dies umso mehr, als der Senat konkrete Anhaltspunkte dafür habe gewinnen können, dass eine direkte Kommunikation mit Zschäpe derzeit nicht stattfindet, und dass sie in strategische Abstimmungen zwischen der Mandantin und Grasel nicht eingebunden werden. Götzl könne nicht einerseits wiederholt betonen, Zschäpe werde von ihnen – Sturm, Stahl, Heer – ordnungsgemäß verteidigt, und sie hätten weiterhin im Sinne einer Verteidigung der Angeklagten agiert, und sie andererseits über derartige Absprachen mit Grasel im Unklaren lassen. Dabei müsse außer Betracht bleiben, ob Zschäpe oder Grasel, der auch ihnen ggü. der Schweigepflicht unterliege, sie über die beabsichtigte Erklärung informierten. Entsprechend der Fürsorgepflicht habe der Senat etwaige Kommunikationsdefizite im Verhältnis zur Mandantin und dem weiteren Verteidiger zu kompensieren.
Wenn Götzl die Entscheidung treffe, die seit Beginn der Hauptverhandlung mitwirkenden Verteidiger nicht über verfahrensbezogene Erörterungen mit dem erst seit dem 07.07.2015 an der Hauptverhandlung teilnehmenden Verteidiger zu informieren, könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass selbst der Senat das Vertrauensverhältnis zwischen Zschäpe und Sturm, Stahl, Heer als irreparabel zerrüttet betrachtet. Anders sei nicht zu erklären, dass sie auch auf mehrfache Nachfrage nicht über die mit dem Senat offenbar schon seit längerem besprochene grundlegende Kehrtwende des prozessualen Verhaltens von Zschäpe in Kenntnis gesetzt wurden. Eine Verteidigung im Sinne der Interessen der Mandantin werde ihnen künftig nicht mehr möglich sein, da sie befürchten müssten, dass jegliche prozessuale Aktivitäten – die Befragung von Zeugen, die Abgabe von Erklärungen, das Anbringen von Anträgen, Beanstandungen – einem ihnen mglw. nicht bekannten Verteidigungskonzept zuwider liefe.
Weil der Senat die Mitwirkung dreier Verteidiger für erforderlich erachtet habe, die Verteidigung von Zschäpe aber nunmehr faktisch auf nur einen Verteidiger verlagert habe, könne jedenfalls jetzt von einer ordnungsgemäßen Verteidigung nicht mehr die Rede sein. Die Verteidigung von Zschäpe als Institut sei damit eingeschränkt und erheblich behindert. Die Ausführungen im Beschluss vom 13.10.2015, dass das Gericht für eine Verfahrensgestaltung zu sorgen habe, die die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht verkürzt, würden durch das jetzige Vorgehen ad absurdum geführt, denn die Verteidigerbestellungen [von Sturm, Stahl, Heer]seien nur noch Fassade und dienten erkennbar nur der Aufrechterhaltung des Scheins einer ordnungsgemäßen Verteidigung. Der mutmaßliche Wille von Zschäpe, ihre Verteidigung künftig anders zu gestalten, sei zu respektieren. In Anbetracht der erheblichen Belastungen, die dieses Verfahren für Zschäpe mit sich bringe, dürfe sie eine ihren Wünschen entsprechende und den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügende Verteidigung erwarten: „Unsere Bestellungen sind daher aufzuheben, die Folgen für das Verfahren sind hinzunehmen.“
Götzl: „Dazu Stellungnahmen?“ Diemer sagt, man müsse es erstmal lesen. Götzl erwidert, es würden Kopien gemacht. Wohlleben-Verteidiger Klemke sagt, angesichts der Umstände habe die Verteidigung Wohlleben erheblichen Beratungsbedarf, man benötige also mindestens eine Stunde Unterbrechung. Götzl sagt, man unterbreche dann bis 11:35 Uhr.
Um 11:38 Uhr geht es weiter. Klemke: „Und zwar beantragt die Verteidigung Wohlleben, die Hauptverhandlung für drei Stunden zu unterbrechen, wir möchten ein Ablehnungsgesuch gegen Senatsmitglieder formulieren.“ RAin Sturm sagt: „Wir würden angesichts Ihrer Information heute morgen an die Verfahrensbeteiligten, den Antrag noch weitergehend begründen, denn die heute erteilten Informationen sind selbstverständlich im Kontext des von uns vorgetragenen Sachverhalts zu sehen.“ Sturm führt aus, dass Götzl eingeräumt habe, dass ab dem 31.08.2015 ein Kontakt zu einem RA bestehe, der nach Aktenlage nicht Verfahrensbeteiligter gewesen sei. Weder sei von Borchert eine Vollmacht zur Akte gereicht worden, noch eine mündliche Vollmacht zur Akte genommen worden. Nach Informationen von Sturm, Stahl, Heer habe Borchert überhaupt erst heute die Verteidigung gegenüber dem Gericht angezeigt.
Es sei unklar, welche Funktion Borchert zuvor zugekommen sei, denn er teile sich lediglich die Büroräume mit RA Grasel. Tatsache sei, dass der Vorsitzende seit dem 31.08.2015 ein geheimes „in camera“-Verfahren geführt habe, ohne die Prozessbeteiligten und insbesondere sie als Verteidiger zu informieren. Er scheine „offenbar eine gesonderte Akte betreffend die Verteidigungsstrategie“ geführt zu haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die heutige Information allein aus der Erinnerung verfasst hat. Es handele sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit. [phon.] Selbst wenn sich Götzl unzulässigerweise auf seine Erinnerung verlassen habe, wäre er, so Sturm, verpflichtet gewesen, sie auf die am 28.10. mündlich und am 30.10. schriftlich erfolgte Anfrage hin unverzüglich über die gesamten Vorgänge zu informieren. Götzl: „Dann unterbrechen wir bis 14:45 Uhr.“
Um 14:51 Uhr geht es weiter. Wohlleben-Verteidigerin Schneiders sagt, der Antrag sei „etwas länger“, daher werde er „arbeitsteilig“ verlesen. Schneiders beginnt damit, dass Wohlleben den gesamten Senat wegen der „Besorgnis der Befangenheit“ ablehne. Sie führt aus, dass RA Grasel am 24.09.2015 den Unterzeichnern [der Verteidigung Wohlleben]in einem vertraulichen Gespräch mitgeteilt habe, dass Zschäpe und er eine Einlassung zur Sachen planten, wovon der Senat informiert sei. Heer, Stahl, Sturm wüssten davon nichts. Grasel habe die Unterzeichner eindringlich darum gebeten, darüber absolutes Stillschweigen zu bewahren. Daher hätten die Unterzeichner auch Wohlleben nicht darüber informiert. Diese Zusage hätten die Unterzeichner bis zum heutigen Tage eingehalten, was sie anwaltlich versicherten. Dann sagt Schneiders, dass Wohlleben am 08.10.15 den Antrag gestellt habe, die Verhandlung auszusetzen, für eine sachgerechte Verteidigung Zschäpes zu sorgen und den Haftbefehl gegen ihn aufzuheben bzw. hilfsweise außer Vollzug zu setzen.
Schneiders: „Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut.“ Danach verliest Schneiders den kompletten Antrag. Danach sagt Schneiders, die Verteidigung Wohlleben habe am selben Tag eine Stellungnahme zu den Ausführungen der BAW abgegeben und verliest die komplette Stellungnahme. Dann sagt sie: „Der Senat lehnte die Anträge mit Beschluss vom 13.10.2015 ab. Die Begründung des Beschlusses hatte folgenden Wortlaut.“ Schneiders verliest den kompletten Beschluss des Gerichts. Danach übernimmt RA Nahrath und sagt, gegen den Beschluss habe Wohlleben Gegenvorstellung erhoben. Er zitiert die komplette Gegenvorstellung. Danach sagt Nahrath, dass der Senat nach dieser Gegenvorstellung durch die abgelehnten Richter einen Beschluss erlassen habe, der am 14.10.2015 verkündet worden sei. Wieder wird der gesamte Beschluss verlesen. Dann sagt Nahrath, dass Wohlleben am selben Tag die Senatsmitglieder wegen „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt habe. Dabei habe sich Wohlleben auf den Beschluss vom 14.10. gestützt. Das Ablehnungsgesuch sei mit Beschluss vom 19.10. als unbegründet zurückgewiesen.
Heute morgen habe RA Heer zu Beginn des Verhandlungstages um das Wort gebeten, um einen Antrag anzubringen. Das habe Götzl nicht gestattet, sondern gesagt, dass er zunächst den Verfahrensbeteiligten eine Information weitergeben wolle. Heer habe dies beanstandet und einen Senatsbeschluss beantragt. In dem Beschluss sei die Verfügung des Vorsitzenden bestätigt worden. Dann habe Götzl eine Erklärung abgegeben. Wieder zitiert Nahrath die Erklärung vollständig. Danach verliest RA Klemke den Entpflichtungsantrag von Sturm, Stahl, Heer komplett. Klemke sagt dann, dass die Verfahrensbeteiligten nach der Stellung des Antrags Kopien erhalten hätten, danach habe Wohlleben beantragt, die Sitzung für drei Stunden zu unterbrechen, um ein Ablehnungsgesuch gegen den Senat vorbereiten zu können. Klemke sagt, einer Glaubhaftmachung der vorbenannten Tatsachen bedürfe es nicht, weil sich die Vorgänge in öffentlicher Verhandlung abgespielt hätten und daher gerichtskundig seien.
Dann begründet Klemke das Ablehnungsgesuch: In den Beschlüssen vom 13.10. und 14.10. hätten die abgelehnten Senatsmitglieder ausgeführt, dass Zschäpe durch Sturm, Stahl, Heer ordnungsgemäß verteidigt sei. Zu dem Zeitpunkt, spätestens am 31.08.2015 sei den Senatsmitgliedern ausweislich der heute von Götzl abgegebenen Information durch ein Telefonat Götzls mit RA Borchert bekannt gewesen, dass Zschäpe eine schriftliche Einlassung plane, deren Vorbereitung laut Borchert jedoch einige Wochen benötige. Am 30.09.2015 habe RA Grasel den Vorsitzenden angerufen und mitgeteilt, dass die Erklärung Zschäpes vermutlich am 10.11.2015 abgegeben werden könne. Weiterhin sei den Senatsmitgliedern bekannt gewesen, dass Zschäpe spätestens seit dem 20.07.2015, als Stahl, Sturm, Heer beantragten, ihre Bestellungen zurückzunehmen, augenscheinlich nicht mehr mit diesen kommunizierte. Aus den genannten Tatsachen müsse den Senatsmitgliedern zum Zeitpunkt der Verkündung der Beschlüsse vom 13. und 14.10. bekannt gewesen sein, dass Zschäpe und Grasel auf der einen Seite eine Einlassung vorbereiteten und dass dies Heer, Stahl, Sturm auf der anderen Seite nicht bekannt war.
In den Beschlüssen würden die Senatsmitgliedern mit keinem Wort darauf eingehen, dass Zschäpe und Grasel eine der Verteidigungsstrategie von Sturm, Stahl, Heer diametral entgegenstehende Verteidigungsstrategie verfolgten. Dennoch seien die Beschlüsse begründet mit der Argumentation, dass Heer, Stahl, Sturm aktive Verfahrenshandlungen vornähmen und daher Zschäpe ordnungsgemäß verteidigten. Es habe den Senatsmitgliedern klar sein müssen, dass es sich bei diesen Handlungen mangels Kenntnis der wahren Strategie Zschäpes um eine ineffektive und auch für die von Zschäpe gewählte Verteidigungsstrategie gefährliche Verteidigung gehandelt haben müsse. Dieser Sachverhalt sei für die Bewertung, ob Zschäpe sachgerecht verteidigt ist, von ausschlaggebender Bedeutung. Das habe den Senatsmitgliedern klar sein müssen, dennoch hätten sie es in den Beschlüssen vom 13. und 14.10. verschwiegen. Daher seien diese Beschlüsse „Scheinbegründungen“. Von diesen Umständen habe Wohlleben erst heute durch den Antrag von Sturm, Stahl, Heer und die Information des Vorsitzenden erfahren.
Die Richter hätten in erheblichem Maße ihre Fürsorgepflicht ggü. Zschäpe verletzt. Das Gericht habe für eine Verfahrensgestaltung zu sorgen, die die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht verkürzt. Indem die Richter es zugelassen hätten, dass Zschäpe und Grasel einerseits und Sturm, Stahl, Heer andererseits einander diametral entgegengesetzte Verteidigungsstrategien verfolgen, hätten sie nicht nur eine Verkürzung der Verteidigungsmöglichkeiten in Kauf genommen, sondern es hingenommen, dass die Verteidigung durch die Rechtsanwälte Sturm, Stahl, Heer und Sturm leer gelaufen sei. Zugleich hätten sie die Gefahr zugelassen, dass Verteidigungsaktivitäten von Sturm, Stahl, Heer die geplante Einlassung Zschäpes torpedieren könnten. Aus Sicht von Wohlleben seien die Richter so verfahren, weil sie eine Einlassung der Angeklagten Zschäpe um jeden Preis hätten erlangen wollen, auch um den Preis der empfindlichen Störung oder sogar Aufhebung ihrer Verteidigungsfähigkeit. Daraus müsse Wohlleben den Schluss ziehen, dass den Richtern eine sachgerechte Verteidigung Zschäpes wegen der angekündigten Einlassung völlig gleichgültig ist.
Darüber hinaus stelle die Vorgehensweise des Senats einen Verstoß gegen das Fairnessgebot dar. Wohlleben müsse befürchten, dass die Richter ähnliche Maßstäbe an seine eigene Verteidigung anlegen. Aus der heutigen Information Götzls gehe hervor, dass Aktenvermerke zu Telefonaten und Gesprächen mit Grasel und Borchert nicht zu den Verfahrensakten gelangt sind. Auch das Gespräch des Vorsitzenden vom 28.10. mit Heer sei nicht aktenkundig. Die Einbeziehung von RA Borchert in die Verteidigung Zschäpe ergebe sich aus den Akten ebenso nicht. Damit habe der Senat und v. a. der Vorsitzende gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit, Aktenklarheit und Aktenwahrheit verstoßen. Durch das bewusste Verschweigen, dass RA Borchert in dieser Sache mit dem Senat kommunizierte, hätten die Richter ein nach StPO völlig unzulässiges so genanntes „in camera“- Verfahren, ein „Geheimverfahren“ installiert. Dies sei mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens nicht zu vereinbaren. Aus den dargelegten Umständen könne Wohlleben nicht mehr davon ausgehen, dass die Richter ihm unparteilich und unvoreingenommen gegenüberstehen. Nach ca. 50 Minuten ist das Ablehnungsgesuch vollständig verlesen.
Götzl fragt den Justizbediensteten, wie lange es dauern wird, die 37 Seiten zu kopieren. NK-Vertreter RA Reinecke sagt, ihm würden die letzten Seiten reichen, er gehe davon aus, dass mehr als die Hälfte der Verfahrensbeteiligten sich damit begnügen würde, dass nicht alles kopiert wird. Klemke: „Der Antrag ist unteilbar. Es ist Sache des Herrn Reinecke, wie er sich organisiert.“ Götzl legt eine Pause ein.
Um 16:29 Uhr geht es weiter. Götzl: „Dann setzen wir fort. Dann gebe ich Ihnen die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs.“ NK-Vertreterin RAin Dierbach sagt, sie wolle gerne zu beidem Stellung nehmen, weil es inhaltlich verknüpft sei. Dierbach sagt zum Antrag von Sturm, Stahl, Heer, dass die Verteidiger im Kern ihren Antrag auf den Umstand stützten, der Vorsitzende habe sie nicht über entsprechende Informationen von Grasel informiert, sondern sie an Grasel verwiesen, daraus ergebe sich, dass der Senat das Verhältnis zwischen Sturm, Stahl, Heer und der Mandantin als zerrüttet betrachte. Die Verteidiger, so Dierbach, hätten aber keinen Anspruch auf Auskünfte über Mitteilungen ihres Mitverteidigers an den Vorsitzenden. Die Störung des Vertrauensverhältnisses müsse substantiiert dargestellt werden, weil es sonst es ein Angeklagter in der Hand hätte, durch eine Aufkündigung der Kommunikation eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu bewirken und die Durchführung eines Verfahrens zu verunmöglichen. Wenn Zschäpe die Kommunikation mit ihren Pflichtverteidigern einstellt und Grasel angewiesen haben sollte, ihre bisherigen Verteidiger nicht zu informieren, so liege das im Einflussbereich der Angeklagten.
Es erwachse hieraus keine Pflicht des Vorsitzenden, die Angeklagte zu entmündigen und statt ihrer die Verteidiger Sturm, Stahl, Heer zu informieren. Der Vorsitzende habe nicht die Rolle des Kommunikationsmittlers zwischen den Verteidigern. Er habe nämlich gerade keinen inhaltlichen Einfluss auf das Verteidigungsverhalten einer Angeklagten zu nehmen. Er setzte sich gerade hiermit den Verdacht aus, eine Verteidigungsstrategie nicht zu akzeptieren, sondern an ihrer Stelle zu entscheiden, wie sie zu kommunizieren habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei kein Anspruch der Verteidiger, sondern ein Anspruch der Angeklagten Zschäpe. Dies sei vom Vorsitzenden nicht verletzt worden. Es sei alleine ihre Entscheidung, sie allein habe die Konsequenzen zu tragen.
Grobe Pflichtverletzungen der bestellten Verteidiger seien nicht erkennbar. Ob die Verteidigung den Pflichtverteidigern zuzumuten ist, sei nicht entscheidend. Eine Aufhebung der Beiordnung sei nicht geboten. Soweit die Verteidigung Wohlleben geltend mache, sie sei von Grasel um Stillschweigen gebeten worden und aus diesem Grund hätten sie Wohlleben nicht informiert, so sei festzustellen: Gemäß der BORA [Berufsordnung für Rechtsanwälte] seien sie verpflichtet, den Angeklagten über alle wesentlichen Vorgänge zu unterrichten. Das genieße gegenüber der Bitte eines Mitverteidigers um Stillschweigen ohne Zweifel Vorrang. In diesem Fall hätte der Angeklagte schon vor Wochen Kenntnis gehabt. Zudem habe sich Zschäpe schon bei der Festnahme bei der Polizei so geäußert, dass sie sich einlassen will. Die Ankündigung einer Einlassung durch Zschäpe sei also keine Überraschung. Von einer Verletzung der Fürsorgepflicht könne nicht ansatzweise ausgegangen werden. Das Ablehnungsgesuch von Wohlleben sei daher unzulässig, jedenfalls unbegründet.
Diemer: „Wir nehmen zum Ablehnungsgesuch nicht Stellung, weil der Senat nicht der richtige Adressat ist.“ Diemer sagt, sie hätten aber eine Stellungnahme zum Entpflichtungsantrag, er wundere sich etwas über die Reihenfolge. Dann nimmt OStAin Greger für den GBA zum Entpflichtungsantrag Stellung. Dieser sei abzulehnen. Der Widerruf hätte, so Greger, zu erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Verweigere der Angeklagte die Kommunikation, sei das nach der Rechtsprechung kein Grund für eine Entpflichtung. Unterschiedliche Auffassungen zum Verteidigungskonzept stellten nach der Rechtsprechung auch keinen wichtigen Grund dar, auch bei unterschiedlichen Auffassungen mehrerer Verteidiger. Der Vorsitzende habe auch nicht die Aufgabe, etwaige Kommunikationsdefizite innerhalb der Verteidigung auszugleichen. Die Konstellation der Pflichtverteidigung sehe die von den Antragstellern behauptete Informationspflicht durch den Vorsitzenden nicht vor. Der Vorsitzende dürfe von einer ordnungsgemäßen Beauftragung ausgehen. Letztlich sei aber auch ein Verteidiger gehalten, mit überraschenden Entwicklungen im Prozess umzugehen, ohne dass das zu einer Entpflichtung führen könne.
NK-Vertreter RA Behnke schließt sich Greger und Dierbach an. Stahl: „Vielleicht in Erwiderung auf die Ausführungen von Frau Oberstaatsanwältin Greger: Es kommt nicht darauf an, für den gerichtlich bestellten Verteidiger, dass in diesem Verfahren die Verteidigung Zschäpe oder jedenfalls Teile der Verteidigung Zschäpe mit einer überraschenden Situation konfrontiert werden, mit der sie umzugehen haben. Das ist ja auch geschehen in den vergangenen Monaten. Der Rolle der Verfahrenssicherung wurde von uns versucht ernsthaft und ordnungsgemäß nachzukommen, sofern wir dazu noch in der Lage waren. Wir verkennen auch nicht, dass es möglich sein muss, einen Mandanten zu verteidigen, der gänzlich den Kontakt zu einem Verteidiger ablehnt oder überhaupt das deutsche Strafprozessrecht ablehnt. Hier sieht die Sache aber anders aus. Wir drei Verteidiger sind ja, wenn man so will, gegen unseren erklärten Willen und gegen den erklärten Willen von Frau Zschäpe hier weiterhin als Verteidiger tätig. “ Sie seien in einem besonderen Bestellungsverhältnis [phon.] tätig und gerufen, weiterhin ordnungsgemäß zu verteidigen.
Sie seien aber darauf angewiesen, dass sie in diesem Verhältnis, das ausschließlich zum Gericht und nicht zur Mandantin bestehe, als Verteidiger beachtet werden, als notwendige, von denen das Gericht ausgehe, dass es drei sein müssen. [phon.] Stahl weiter: „Die Beschlüsse haben ja zum Ausdruck gebracht, dass Zschäpe ordnungsgemäß verteidigt ist durch uns drei. So haben wir es jedenfalls gelesen: dass es im Moment noch nicht auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Grasel ankommen kann. Wenn es dann aber so ist, dass der Senat die drei Verteidiger Sturm, Heer und Stahl mehr oder weniger kaltstellt und die Verteidigungsstrategie mit dem nicht eingearbeiteten vierten Verteidiger abstimmt – und das hat stattgefunden, eine Abstimmung – werden wir in gewisser Weise außen vor gehalten und damit hat der Senat Einfluss auf das Verteidigerhandeln genommen. Er hat einen Informationsvorsprung und und wir laufen Gefahr in einer Art Blindflug prozessuale Maßnahmen zu ergreifen, die möglicherweise der Mandantin schaden. Das ist der Kern des Vorbringens und nicht das, was Frau Bliwier vorgebracht hat.“ Dierbach: „Ich habe meinen Namen nicht geändert.“ Götzl: „Ja, wir werden wie folgt verfahren: Wir werden unterbrechen und werden fortsetzen am kommenden Dienstag, 17.11., 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 16:46 Uhr.
Das Blog nsu-nebenklage:
„Dass die Verteidigung Wohlleben ein erneutes Befangenheitsgesuch formulieren würde, ist wenig überraschend, steht Wohlleben doch nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahmen mit dem Rücken zur Wand und muss jede Gelegenheit nutzen, zu versuchen, Sand ins Getriebe zu streuen. Überraschend ist allerdings, dass auch dieses Gesuch allein auf die vermeintlichen Defizite in der Verteidigung Zschäpe gestützt wird. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Verteidigung Wohlleben Befürchtungen betreffend den Inhalt einer Einlassung Zschäpes hat – möglicherweise weil sie Grund zur Annahme hat, Zschäpe könnte weitere Angaben machen, die Wohlleben belasten. Inhaltlich ist die Argumentation der Verteidigung Wohlleben genauso hanebüchen wie die der Verteidigung Zschäpe heute Vormittag: wenn innerhalb der Verteidigung nicht an einem Strang gezogen wird und deren Mitglieder nicht miteinander sprechen, dann ist es nicht Aufgabe des Gerichts, hier tätig zu werden, im Gegenteil würde ein Tätigwerden des Gerichts einen schwerwiegenden Eingriff in das Innenverhältnis der Verteidigung bedeuten. Der Vorwurf an das Gericht geht damit – erneut – vollständig an der Sache vorbei. Dass zudem – erneut – nicht ansatzweise erkennbar ist, wieso Wohlleben von den Querelen in der Verteidigung Zschäpe betroffen sein soll, sei nur am Rande erwähnt, das ist man ja inzwischen schon fast gewöhnt.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2015/11/11/10-11-2015-nachmittags/