Protokoll 273. Verhandlungstag – 05. April 2016

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Am heutigen Verhandlungstag lehnt das Gericht die Anträge der Verteidigung Wohlleben u.a. auf eine Aussetzung der Hauptverhandlung und eine Abtrennung des Verfahrens gegen Wohlleben ab. Es folgen einige Entgegnungen und Stellungnahmen. Danach verliest Götzl einige weitere Fragen an Beate Zschäpe, von denen sich die meisten auf das Verhältnis zu Holger Gerlach beziehen.

Heute ist Fototermin. Die Angeklagten Zschäpe, Wohlleben und Schultze betreten gegen 09:45 Uhr den Saal. Nachdem Fotograf_innen und Kameraleute den Saal verlassen haben, betritt um 09:51 Uhr auch der Senat den Saal. Götzl sagt: „Dann setzen wir fort.“ Es sind mehrere Nebenkläger_innen da, darunter Angehörige der Mordopfer Theodoros Boulgarides und Mehmet Kubaşık.

Nach der Präsenzfeststellung verliest Götzl den Beschluss, dass die Anträge der Verteidigung Wohlleben, das Verfahren gegen Wohlleben abzutrennen, die Hauptverhandlung auszusetzen, sämtliche im Verfahren gegen den Wohlleben angefallenen Aktenbestandteile zu den hiesigen Verfahrensakten zu reichen, abgelehnt sind. Der Verteidigung von Wohlleben stehe wie seit Abschluss der Ermittlungen durch den GBA unbeschränkte Einsicht in die Akten und ein unbeschränktes Besichtigungsrecht aller amtlich verwahrten Beweisstücke zu. Der Antrag, die Verhandlung erst zwei Monate nach Erledigung der Aktenvervollständigung und der Einsicht in die vollständigen Akten neu zu beginnen, habe sich damit erledigt. Die Verteidiger würden ausführen, so Götzl weiter, dass zur Durchsuchung am 24.11.2011 [bei der das T-Shirt „Eisenbahnromantik“ gefunden wurde – siehe 272. Verhandlungstag]in der Akte „keinerlei Fotodokumentation“ zu finden sei, auch enthalte der Durchsuchungsbericht laut Verteidigung keinen Hinweis auf die Anfertigung von Fotos während der Durchsuchung.

Die Verteidiger würden weiter ausführen, dass die Verfahrensakten zu Wohlleben also offensichtlich unvollständig seien, zudem habe sich die dazu gehörte Zeugin auf eine Verfügung des GBA bezogen, die sich ebenfalls nicht bei den Akten befinde. Dies belege laut der Verteidigung, dass GBA und BKA Wohlleben betreffendes Aktenmaterial der Verteidigung vorenthalten hätten, womit fundamental gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit verstoßen worden sei. Die Anträge, so Götzl, seien jedoch abzulehnen gewesen. Der Verteidigung des Angeklagten Wohlleben stehe wie seit Abschluss der Ermittlungen durch den GBA durchgängig und weiterhin ein unbeschränktes Einsichtsrecht in die Akten und ein unbeschränktes Besichtigungsrecht aller amtlich verwahrten Beweisstücke zu.

Weitere Gründe, die eine Aussetzung rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Vortrag der Verteidigung, die Akte, in die die Verteidigung Einsicht hatte, sei unvollständig, treffe nicht zu. Die Verteidigung habe seit Abschluss der Ermittlungen durchgehend die Möglichkeit gehabt, die Akten einzusehen und alle amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Die Verteidigung führe richtig aus, dass die Durchsuchung im Ordner 535 behandelt werde. Richtig sei auch, dass dort die Fotodokumentation nicht abgelegt sei, die Verfügung des GBA sei nicht Bestandteil der Verfahrensakten geworden. Allerdings könnten, so Götzl weiter, aus diesen Umständen keine Indizien für die Unvollständigkeit der dem Gericht vorgelegten und von der Verteidigung eingesehenen Akten gewonnen werden. Im Zusammenhang mit der Durchsuchung seien nicht nur in dem von der Verteidigung bezeichneten Sachaktenordner 535 Aktenteile abgelegt worden. Die in der Wohnung sichergestellten Asservate seien, so Götzl, in 15 gesonderten Einzelordnern ausgewertet worden.

Im Ordner 57 seien zwei USB-Sticks in einem Sichtfensterumschlag gegenständlich zur Akte gebracht worden. Es ergebe sich aus dem zugehörigen schriftlich in Papierform zur Akte gebrachten Vermerk, dass hier Bilder zur Durchsuchung Wohlleben in elektronischer Form abgespeichert wurden. Die auf den folgenden Seiten schriftlich in Papierform zur Akte gebrachten Verzeichnisstrukturen der beiden USB-Sticks würden jeweils auf die Bilder zur Durchsuchung hinweisen, ausdrücklich sei an einer Stelle auf das Verzeichnis „Bilder T-Shirt“ verwiesen. Bei der Verfügung des GBA vom 15.01.2016 handele es sich, so Götzl, um einen Ermittlungsauftrag, dieser diene allein dem inneren Dienstbetrieb der beiden Behörden. Belastendes oder entlastendes Material im Hinblick auf Wohlleben enthalte die Verfügung nicht, sie müsse daher nicht zu den Akten genommen werden. Es befinde sich demnach eine Fotodokumentation der Durchsuchung bei den Akten. Zusätzlich sei ein mehrseitiger Durchsuchungsbericht zu den Akten gereicht worden. Die von der Verteidigung vorgelegten Sachverhalte deckten, so Götzl, keine Aktenunvollständigkeit auf. Auch ansonsten würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die dem Gericht vorgelegten Akten nicht vollständig wären. In diesen vollständigen Akten und in alle amtlich verwahrten Beweismittel habe die Verteidigung Wohlleben seit Abschluss der Ermittlungen Einsicht. Eine veränderte Sachlage sei nicht gegeben, eine Aussetzung des Verfahrens daher nicht angezeigt.

Zu den Anträgen, die Hauptverhandlung abzutrennen, sagt Götzl, bei der Trennung verbundener Strafsachen handele es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts aus Gründen prozessualer Zweckmäßigkeit. Die Verfahren gegen Wohlleben und die anderen vier Angeklagten würden seit nunmehr über 270 Tagen gemeinsam als verbundene zusammengehörige Strafsachen verhandelt, eine Trennung sei nicht zweckmäßig. Beweiserhebungen, die Wohlleben und zugleich einen oder mehrere andere Angeklagte betreffen, müssten dann im Verfahren gegen Wohlleben und im Rumpfverfahren gegen die verbleibenden Angeklagten und damit doppelt erhoben werden. Das sei weder prozessual noch wegen der denkbaren zweifachen psychischen Belastung von Zeugen zweckmäßig.

Zu den Anträgen, der BAW aufzugeben, sämtliche im Verfahren gegen Wohlleben angefallenen Aktenbestandteile zu den hiesigen Verfahrensakten zu reichen, sagt Götzl, die Aufklärungspflicht dränge nicht dazu, es gebe keine Anzeichen dafür, dass der GBA entlastendes oder belastendes Material zurückgehalten hat. Zu den Anträgen, Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren sagt Götzl, dass der Verteidigung seit Abschluss der Ermittlungen und weiterhin uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Akten und die Beweisstücke zustehe. Die Anträge, die Hauptverhandlung erst zwei Monate nach vollständigem Einblick neu zu beginnen, hätten sich erledigt, da es zu keinem Neubeginn der Hauptverhandlung durch Abtrennung oder Aussetzung kommt. Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders beantragt, eine Abschrift zu erhalten, außerdem benötige man mindestens eine halbe Stunde zur internen Beratung. Götzl: „Setzen wir fort um 10:50.“ Gegen 10:30 Uhr wird die Pause verlängert bis 11:45 Uhr.

Um 11:48 Uhr geht es weiter. Schneiders verliest eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats: Entgegen den Ausführungen des Senats gewährte dieser der Verteidigung Wohlleben gerade nicht vollständige Akteneinsicht. Die auf den beiden USB-Sticks abgelegten elektronischen Dateien, u.a. betreffend die Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten, sind Aktenbestandteile, denn zu diesen gehören auch Ton- oder Bildaufnahmen, sowie Videoaufzeichnungen, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können. Die Verteidigung hat in diese elektronischen Dateien gerade keine Einsicht erhalten. Die vom Senat zu gewährende Akteneinsicht wird weder durch Kopien des Sichtfensterumschlages, die Vermerke, noch durch die Bezeichnung der Verzeichnisstrukturen der USB-Sticks kompensiert. Vielmehr hätte der Senat Ausdrucke der auf den USB-Sticks befindlichen Dateien fertigen und zu den Akten nehmen und sodann sämtlichen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien der Ausdrucke oder diese Akteneinsicht alternativ auf elektronischem Wege gewähren müssen. Dies ist bis heute nicht erfolgt. In sämtliche andere Aktenbestandteile hat der Senat Akteneinsicht überwiegend durch Übermittlung elektronischer Dateien gewährt. Die Verteidigung des Angeklagten Wohlleben durfte darauf vertrauen, dass diese Akteneinsicht alle Inhalte und vor allem auch Dateien umfasst.

Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung, sämtliche Aktenbestandteile daraufhin zu überprüfen, ob die Dateien sich irgendwo versteckt in den Akten befinden. Indes liegen die Dateien auf den beiden USB-Sticks dem Gericht vor. Akteneinsicht in diese beiden USB-Sticks wurde aber weder dem Angeklagten Wohlleben noch seiner Verteidigung gewährt. Im Übrigen befinden sich die vom Senat angesprochenen Fundstellen im Sachaktenordner 57. Dieser Ordner betrifft nach seiner Beschriftung den Bericht zum objektiven Tatbefund des Wohnmobils, einschließlich der Fotoaufnahmen der Sektionen des Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos, sowie Hinweise auf einzelne Folgeermittlungen und deren Ergebnisse. Die Verteidigung Wohlleben musste nicht davon ausgehen, dass sich in diesem Ordner Teile der Dokumentation der Durchsuchung des Angeklagten Wohlleben befinden, ohne dass sich ein Hinweis hierauf dem SAO 535 entnehmen lässt. Die Verteidigung Wohlleben hat bei dieser Sachlage erhebliche Zweifel an einer fairen Verfahrensführung durch das Gericht.

Durch die unterlassene Gewährung der Akteneinsicht in die oben erwähnten Dateien wird die Verteidigung in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Im Übrigen besorgt die Verteidigung des Angeklagten, dass die Verfahrensakten auch sonst nicht vollständig sind. So wurde Herr Wohlleben im Rahmen der ED-Behandlung auch fotografiert. Diese Fotos befinden sich ebenfalls entweder nicht in den Akten oder der Verteidigung wurde keine Einsicht in diese Aktenbestandteile gewährt. Hilfsweise wird beantragt, der Verteidigung Einsicht in die auf den USB-Sticks befindlichen Dateien sowie in die Fotodokumentation der ED-Behandlung unseres Mandanten zu gewähren und die Hauptverhandlung hierfür angemessen, mindestens jedoch für eine Woche, zu unterbrechen.
Götzl: „Soll hierzu Stellung genommen werden?“ Bundesanwalt Diemer sagt, man hätte das gern erst schriftlich. Auf Frage sagt Diemer, dass der GBA 15 bis 20 Minuten benötige, um Stellung zu nehmen. Götzl: „Dann wird unterbrochen bis 12:15 Uhr.“

Um 12:22 Uhr geht es weiter. OStA Weingarten nimmt Stellung: „Herr Vorsitzender, hoher Senat, auf die Gegenvorstellung der Verteidigung Wohlleben nehmen wir folgt Stellung: Zu einer Abänderung des heute morgen verkündeten Beschlusses besteht keinerlei Anlass. Bildaufnahmen sind zu den Akten zu nehmen, wenn sich schuld- und rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können. Die Bildaufnahmen sind aber zur Akte gereicht worden. Sie sind in digitaler Form erstellt und in digitaler Form zur Akte gebracht worden. Die in Rede stehenden USB-Sticks sind damit Beweisstücke, die am Ort der Verwahrung einzusehen sind, hier also in den gerichtlichen Originalakten. [phon.] Das Besichtigungsrecht der Verteidigung setzt damit notwendigerweise ein aktives Verhalten der Verteidigung voraus. Bildhaft gesprochen: Es ist nicht Aufgabe des Senats, eine Verteidigung zu den Beweisstücken zu tragen. Es war dokumentiert. [phon.] Es ist Aufgabe der Verteidigung, sich mit dem gesamte Aktenbestand zu befassen und nicht partiell. Die Beweisrelevanz des T-Shirts ‚Eisenbahnromantik‘ hat sich erst mit der Einlassung des Angeklagten Wohlleben ergeben. Eine potenzielle Relevanz hat sich erst jetzt konkretisiert [phon.], so dass die Zuraktenahme eines Ausdrucks erst jetzt erforderlich geworden ist und erst jetzt vorgenommen worden ist. Damit besteht im Übrigen mittlerweile das von den Verteidigern begehrte Verhalten, nämlich das Unterbreiten eines Ausdrucks. Hinsichtlich der übrigen Bilder auf den USB-Sticks besteht mangels Beweisrelevanz kein Anlass, diese zur Akte zu nehmen, selbiges gilt auch für die bei der ED-Behandlung von Herrn Wohlleben angefertigten Lichtbilder. Das Besichtigungsrecht der Verteidigung bleibt, wie der Senat klargestellt hat, unbenommen. Damit hat sich auch der Unterbrechungsantrag erledigt.“

Götzl unterbricht für eine kurze Mittagspause. Um 13:06 Uhr geht es weiter. Wohlleben-Verteidiger RA Klemke: „Ich wollte erwidern auf die Ausführungen des GBA: Die Ausführungen gehen fehl, bereits insoweit hier argumentiert wird, dass die Beweisbedeutung von der BAW erst später im Lauf des Verfahrens erkannt worden ist. Darauf kommt es nicht an, denn der Akteneinsicht unterliegen alle Akten, die dem Gericht vorliegen. [phon.] Das verkennt die BAW. Und es handelt sich nicht um ein Beweisstück im Sinne des Paragrafen 147. Diese werden nicht weitergegeben, wenn Verlust oder Beschädigung zu besorgen wäre und der Beweiswert damit in Mitleidenschaft gezogen wäre. Diesen Fall haben wir hier nicht, wir haben elektronische Bilddateien, die ohne jeglichen Beweisverlust mühelos zu duplizieren sind.“ Klemke sagt, er bekomme „in jedem kleinen OWi-Verfahren“ [OWi = Ordnungswidrigkeit] von der Verwaltungsbehörde elektronisches Bildmaterial, in jedem Ermittlungsverfahren würden Aufnahmen von Durchsuchungen als Ausdrucke und Fotodateien zur Akte gelangen [phon.], nur in diesem Verfahren nicht. Götzl: „Die Kopien werden gerade erstellt. Wir werden wie folgt verfahren: Ich hätte an Sie noch einige Fragen, Frau Zschäpe. Nicht alle aber jedenfalls einen Teil. Sie können dann Einsicht nehmen, wir werden dann unterbrechen und den morgigen Termin absetzen.“

Dann verliest Götzl die Fragen an Zschäpe:

  • Wie verlief der Kontakt von Ihnen, von Seiten Uwe Böhnhardts und Uwe Mundlos‘ zu Holger Gerlach nach ihrem Untertauchen bis zu Ihrer Festnahme?
  • Hat Holger Gerlach von Ihrer Seite oder von Seiten Uwe Böhnhardts oder Uwe Mundlos‘ Informationen über die Taten bekommen?
  • Woher stammten die 10.000 DM, die Sie in der Einlassung vom 16.3. zu Frage 2 erwähnt haben und die danach Uwe Böhnhardt an Holger Gerlach übergeben hat?
  • Welche Informationen haben Sie, ob und ggf. inwiefern Holger Gerlach von Seiten Uwe Böhnhardts oder sonstiger Personen über die Herkunft des Geldes informiert wurde?
  • Fuhren Sie und/ oder Uwe Mundlos und/ oder Uwe Böhnhardt nach dem Untertauchen 1998 nach Hannover zu Holger Gerlach?
  • Gab es sonstige Treffen mit Holger Gerlach? Ggf. wann und wo? Was war ggf. der Zweck derartiger Treffen mit Holger Gerlach?
  • Könnten Sie bitte die in der Wette verwendeten Begriffe „Killer“ und „Cleaner“ erläutern?
  • Im Hinblick auf den Alkoholkonsum: Was haben Sie am 4.11.2011 gewogen?

Götzl: „Das wären die Fragen, die ich an Sie für heute habe. Wir würden dann unterbrechen, Sie können dann Einsicht nehmen, wir würden den morgigen Tag absetzen und dann nächste Woche fortsetzen. Die Sitzung wird fortgesetzt am kommenden Dienstag, 09:30 Uhr, in diesem Sitzungsaal. Der morgige Sitzungstag entfällt.“ Der Verhandlungstag endet um 13:13 Uhr.

Das Blog „nsu-nebenklage“: „Dass der Antrag auf Aussetzung keinen Erfolg haben würde, war abzusehen – die Foto-Dateien befanden sich schon immer auf einem USB-Stick in der Akte beim Gericht, was die Verteidigung bei Durchsicht der Akte auch erkannt haben muss. Auf Antrag der Verteidigung wären ihr ohne weiteres Kopien zur Verfügung gestellt worden – einen solchen Antrag hat sie aber nie gestellt. […] Der Antrag dürfte also einerseits dazu gedient haben, von dem Inhalt des T-Shirts abzulenken, und andererseits der Hoffnung geschuldet gewesen sein, das Gericht möge Fehler machen, die dann in der Revision verwertet werden können. Der Entschluss des Gerichts, den Tag morgen abzusagen, mag der Vorsicht geschuldet sein, solche Fehler zu vermeiden – notwendig war er aber nicht […]. Interessant war die Erklärung der Generalbundesanwaltschaft, warum man den Ausdruck erst vor kurzem zur Akte gereicht hatte: ursprünglich sei ja die Ideologie Wohllebens für die Anklage nicht relevant gewesen, sie sei es erst durch die Einlassung Wohllebens, […] geworden. Nun ist es richtig, dass die Selbstdarstellung Wohllebens als Gewalt und Rassismus ablehnender Nationalpazifist u.a. durch den Fund des T-Shirts klar widerlegt wird. Aber die Entscheidung, solche eindeutigen Indizien zunächst aus der Akte zu halten, zeigt einmal mehr die verfehlte Politik der [BAW], die politischen Hintergründe der Taten des NSU, dessen ideologische und praktische Einbindung in die Naziszene usw. möglichst ganz aus dem Verfahren zu halten.“

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