Kurz-Protokoll 292. Verhandlungstag – 29. Juni 2016

0

Als einziger Zeuge ist heute Marcel Degner geladen, doch die Befragung zu seiner V-Mann-Tätigkeit wird unterbrochen, weil das Gericht erst klärt, dass der Zeuge bei seiner letzten Vernehmung nicht endgültig entlassen worden war. Weiter stehen Entscheidungen zu Beweisanträgen und Gegenvorstellungen der Nebenklage an. Das Gericht lehnt diese alle ab.

Zeuge:

  • Marcel Degner (Neonazi-Umfeld, Blood and Honour Thüringen, ehemaliger V-Mann des LfV Thüringen)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:50 Uhr. Befragt werden soll der Zeuge Marcel Degner. Zunächst erfolgt eine Belehrung nach §55 STPO. Zu Beginn will Götzl von dem Zeugen wissen, ob er zu dem, was er bisher im Prozess berichtet hat, noch ergänzende Angaben machen kann, was der Zeuge verneint. Götzl fragt nun direkt, ob der Zeuge als V-Mann für den Verfassungsschutz gearbeitet hat. Marcel Degner verweigert diese Aussage mit Bezug auf §55 STPO. Götzl zweifelt an, ob die Voraussetzungen für den §55 letztendlich vorliegen, da der Zeuge nach der letzten Befragung nicht entlassen worden sei. Wohlleben-Verteidiger RA Klemke widerspricht Götzl und verweist auf den Vermerk, wonach der Zeuge nach dem 20. Mai 2015 erneut geladen worden sei. Götzl entgegnet, der Entlassung sei widersprochen worden, so dass der Zeuge nicht entlassen worden sei. Es entwickelt sich eine kontroverse Diskussion zu diesem Thema zwischen Götzl, Klemke und OStA Weingarten. Um zu klären, ob der Zeuge wirklich entlassen worden ist, wird die Sitzung bis 10:25 Uhr unterbrochen. Dann verkündet Götzl, der Zeuge sei aufgrund des Widerspruchs von RA Hofmann nicht endgültig entlassen worden. Die Einvernahme des Zeugen Marcel Degner wird für diesen Sitzungstag unterbrochen, sie soll am 20.7.2016 fortgesetzt werden.

Götzl verliest dann einen Beschluss. Er bezieht sich auf die Gegenvorstellung der Nebenklage bzgl. der abgelehnten Beweisanträge zu Ralf Marschner. Es bleibt dabei bei den Ablehnungen der ursprünglichen Anträge der Nebenklage.
Beschluss: Bei dem Beschluss des Senats vom 11.05.2016, mit dem
die Anträge auf Vernehmung des Zeugen Ralf Marschner, wohnhaft Chur in der Schweiz abgelehnt wurden, weil die Einvernahme des Zeugen nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist;
die Anträge, den Zeugen KHK Steiner, LKA Sachsen, zu vernehmen sowie das Schreiben von KHK Steiner vom 11. Dezember 2001, abgelehnt wurden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sind und dem Beiziehungsantrag nicht nachgekommen wurde;
die Anträge, den Zeugen Richard Kaldrack, zu laden über das Bundesamt für Verfassungsschutz, abgelehnt wurden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sind;
die Anträge, den Lagefilm aus der Zeit vom 4. bis zum 11. November 2011 des Führungs- und Lagezentrums in der Polizeidirektion Zwickau zum Beweis der Tatsache beizuziehen und zu verlesen, dass Ralf Marschner dort am 11. November 2011 als Spurenkomplex Nr. 85 verzeichnet ist, abgelehnt wurden und dem Beiziehungsantrag nicht nachgekommen wurde,

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags der Gegenvorstellung kann der Senat keine Umstände erkennen, die eine Abänderung des Beschlusses vom 11.05.2016 rechtfertigen würden. Es hat demnach bei dem Beschluss sein Bewenden.

Um 11:30 Uhr wird der Prozess fortgesetzt. Götzl verliest folgenden Beschluss:
Den Anträgen, die Strafakte aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Zwickau, das gegen den Zeugen Marschner und die gesondert Verfolgte Susann Eminger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung vom 21.04.2001 in Zwickau geführt worden ist, beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren, wird nicht nachgekommen.

Götzl bittet dann um Stellungnahmen zum Ablehnungsgesuch des Sachverständigen Prof. Dr. Leygraf. Carsten Schultzes Verteidiger RA Hösl stellt in Frage, dass der Antrag überhaupt zulässig sei. Der abgelehnte SV sei beauftragt worden, ausschließlich über den Angeklagten Schultze, und keinen anderen Angeklagten, Befunde zu erheben und hieraus sachverständige Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob Schultze zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat in seinem Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich bei der ihm angelasteten Tat um eine Jugendverfehlung handelte. Die vom SV zu dieser Frage getroffenen Feststellungen würden ausschließlich Schultze betreffen. Bereits deshalb vertrete die Verteidigung Schultze die Auffassung, dass Wohlleben gar nicht zur Ablehnung befugt ist, da er unter gar keinen Umständen von den Feststellungen betroffen sei.

Nebenklagevertreter RA Reinecke stellt den Antrag, das Asservat EDV22 beizuziehen und die Bilder unter „Urlaub 2006“ in Augenschein zu nehmen. Es werde sich zeigen, dass auf Bild 27 der Angeklagte Holger Gerlach zu erkennen ist. Weiter wird beantragt, Frau KHK Glanz zu vernehmen, sie wird bestätigen, dass es sich auf Bild 27 um den Angeklagten Holger Gerlach handelt. RA Reinecke begründet den Antrag damit, dass Beate Zschäpe erklärt habe, zwischen 2005 und 2009 hätten nur Treffen zwischen Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Holger Gerlach stattgefunden und es habe keine gemeinsamen Urlaube mehr gegeben. Entgegen dieser Aussage werde die Beweiserhebung ergeben, dass die Angeklagte auch 2006 noch im Urlaub mit Holger Gerlach zusammengetroffen sei. Nebenklage-Vertreter Narin, Basay und Kolloge schließen sich dem Antrag an. Götzl kündigt die Planung für die nächsten Sitzungen an, unter anderem soll auch der Nebenklage die Möglichkeit gegeben werden, Fragen an Beate Zschäpe zu formulieren. Dann schließt er die Sitzung um 11:55 Uhr.

Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage: http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/06/29/29-06-2016/

Zur vollständigen Version des Protokolls geht es hier.