Protokoll 299. Verhandlungstag – 19. Juli 2016

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An diesem Prozesstag geht es zunächst um die Auswertung von Festplatten. Anschließend daran geht es um verschiedene Anträge. Eine größere Rolle spielt an diesem Tag die Ablehnung von verschiedenen Anträgen der Verteidigung Wohllebens zum Lieferweg der Mordwaffe durch Richter Götzl. Er sieht die ursprünglichen Feststellungen durch die Beweisaufnahme als bestätigt an.

Zeuge:

  • Andreas Di. (Auswertung von Dateien von Festplatten bzgl. der Erstellungs- bzw. Änderungsdaten)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:48 Uhr. Erster und einziger Zeuge ist heute Andreas Di., KHK beim BKA Meckenheim und dort im Bereich Computerforensik tätig. Di. wird neben der üblichen Zeugenbelehrung auch bzgl. Sachverständigenausführungen belehrt. [Wiedergaben von Daten, Zeiten und Zahlen unter Vorbehalt.] Götzl: „Es geht uns um die Untersuchung von Asservaten: Asservat 24.1.3.1.2, Festplatte, des weiteren geht es uns um 11.2, Unterasservat 11.2.1, Festplatte eines PC. Und Asservat 2.12.702.24. Sie waren mit diesen Asservaten befasst. Ich würde Sie bitten zu erläutern, was Sie unternommen haben und mit welchem Ergebnis.“ Di. beginnt mit dem Asservat 24.1.3.1.2., die als „Untere HD“ bezeichnet werde. Es sei darum gegangen, die Dateien mit der Angabe des Pfades und den zugehörigen Zeitstempeln zu dokumentieren und auszudrucken, so Di. Er habe das Image der Festplatte in seine Untersuchungssoftware eingebunden und die beiden Dateien mit der Angabe der Pfade herausgesucht [phon.]. Di. nennt die beiden Dateien „wirueberuns.htm“ und „gaestebucheintrag.doc“ [phon.] [siehe Beweisanträge der Verteidigung Wohlleben vom 280. und 282. Verhandlungstag].

Di. sagt, „wirueberuns“ sei dreimal vorhanden gewesen, er habe die zugehörigen Dateien mit aufgeführt, weil die Zeitstempel belegten, dass das Datum, und um das sei es ja gegangen, nicht das Erstelldatum, sondern lediglich ein Kopierdatum ist. Er habe die dokumentiert mit Pfad und Zeitstempel und dann versucht aufzuführen, welche Bedeutung die haben. Die im Antrag genannte Datei habe einen Zeitstempel vom 21.07.2005 gehabt, ein Änderungsdatum vom 23.03.2001 und ein Zugriffsdatum vom 18.11.2007 [phon.]. Diese Zeitangaben seien für sich genommen schwer zu deuten, weil ein Erstelldatum das Erstelldatum innerhalb eines Dateisystems definiere. [phon.] Sobald man das kopiere, bekomme man ein neues Erstelldatum. Di: „Das lässt sich beim 21.07.2005 nicht so gut sehen, aber bei den anderen beiden Dateien kann man das gut sehen, weil die mit Sekundenabständen auseinanderliegen, sowohl Erstelldatum als auch Zugriffsdatum.“ Ergebnis sei, dass wahrscheinlich dem ursprünglichen Erstelldatum am nächsten das Änderungsdatum am 23.03.2001 sei. [phon.] Bei „gaestebucheintrag.doc“ [phon.] könne man anhand der Zeitstempel sehen, dass der 09.02.2010 als Erstell- und letztes Zugriffsdatum [phon.] eingetragen ist, d. h. dass es sich bei diesen ganzen Daten auch nur um Kopierdaten handele. Als einziges relevantes Datum bleibe beim Word-Dokument also der 18.11.2001 übrig. Di.: „Dann habe ich meinen Bericht dazu ausgedruckt und damit war dann die Untersuchung im Grunde abgeschlossen.“

Götzl hält vor, dass im Untersuchungsbericht von Di. der 22.11.2001 genannt sei, Di. hier aber vom 18.11. gesprochen habe. Di.: „Dann habe ich mich da gerade geirrt.“ Götzl: „Nachgefragt in dem Zusammenhang: Durch die eingesetzte forensische Software, sind da Änderungen möglich?“ Di: „Diese Software ist so ausgelegt, dass man da überhaupt keine Daten ändern kann. Wird eingelesen und es gibt überhaupt keine Änderungen.“

Götzl: „Dann setzen Sie fort!“ Di. sagt, bei dem nächsten Asservat gehe es darum, wann die letzte Benutzung der Festplatte 11.2.1 aus dem Computer 11.2 stattgefunden habe [siehe zu dieser Festplatte auch Beweisantrag vom 242. Verhandlungstag]. Er habe sich die Zugriffs-, Erstell- und Änderungsdaten angeschaut und sei dabei zum Ergebnis gekommen: 03.11.2011, 21:17 Uhr. Dann habe er sich „chatlog.txt“ [phon.] angeschaut, eine Logdatei, die aus dem Windows Task Planer hervorgehe, eine Funktionalität, mit der man wiederkehrende Aufgaben planen könne. Diese Funktionalität werde in der Regel kaum genutzt, aber es werde ein Eintrag beim Hochfahren und auch beim Runterfahren gemacht. Hier sei das Ergebnis ebenfalls: 03.11.2011., 21:17 Uhr. Dann habe er sich Einträge [phon.] in Systemevents angeschaut, das seien auch Protokolldateien für das Windows-System, und sei auch dort zum Ergebnis gekommen: 03.11.2011, 21:17 Uhr. Schließlich habe er mittels der forensischen Software das Last-Shutdown-Datum in der Registry herausgelesen [phon.], auch das sei 03.11.2011. 21:17 Uhr gewesen. Dann habe er noch die Zeitzone untersucht, diese sei GMT +1 bzw. UTC +1 gewesen, das entspreche der Winterzeit in Deutschland, sei also die richtige Zeit [phon.]. Dann habe er geprüft, ob es Systemzeitänderungen gegeben habe. Beim Anschauen der entsprechenden Dateien sei er zum Ergebnis gekommen, dass die Systemzeit zuletzt am 31.07.2011 [phon.] geändert worden sei. Di.s Fazit: „Alles deutet darauf hin: 03.11.2011, 21:17 Uhr letztmaliger Aufruf.“ Die Sekundenangaben habe er weggelassen.

Götzl fragt nach dem Asservat 2.12.702.24 . [Es handelt sich um die CD „Urlaub 2004“, siehe dazu 277. Verhandlungstag und 282. Verhandlungstag.] Di. sagt, es handele sich um eine CD-Rom mit Fotos drauf. Die habe er ebenfalls als Image in die Untersuchungssoftware eingebunden. Es sei darum gegangen, sie nach Dateinamen zu sortieren und die zugehörigen Zeitstempel zu dokumentieren. Er habe zunächst eine Signaturüberprüfung gemacht. Das sei Standard, dass man überprüft, ob alle Dateien das sind, was sie vorgeben zu sein. Es seien alles JPG-Bilder gewesen. Er habe die Einträge in eine Liste exportiert und in den Bericht gefasst: „Damit müsste es das eigentlich gewesen sein.“ Götzl: „Aus welchem Zeitraum sind die Dateien?“ Di: „Also, es muss Juli/August 2004 gewesen sein, Juli 2004 auf jeden Fall.“ Götzl hält vor, dass im Bericht der Zeitraum vom 20.07.2004 bis 06.08.2004 genannt sei. Götzl: „Dann nochmal auch die Nachfrage, betrifft das erste wie das zweite Asservat: Die Ausdrucke, die sie gemacht haben, sind die unverändert?“ Di. „Die sind unverändert, ja.“

Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders: „Ja, mich würde zu dem Asservat ‚Untere HD‘ interessieren: Haben Sie andere Dateien auch auf Zeitstempel überprüft, ob das die einzigen Dateien waren, die da abgeändert wurden? Oder sind an dem Tag noch weitere abgeändert worden?“ Di.: „Das habe ich jetzt nicht weiter überprüft.“ Schneiders: „Dann erübrigen sich leider die restlichen Fragen.“ Um 10:09 Uhr wird der Zeuge entlassen

Schneiders gibt eine Erklärung ab: „Leider hat der Sachverständige sich bei der unteren HD im Vergleich zu anderen Asservaten nicht die Mühe gemacht, andere Systemdateien auch zu überprüfen. Er wäre dann darauf gestoßen, dass an diesem Tag eine Vielzahl der Homepagedateien mit Zeitstempeln von 19:10 bis 19:15 Uhr abgeändert worden sind. Das ist eine Liste über zwei Seiten ausgedruckt Dateien. [phon.]“ Das lasse darauf schließen, so Schneiders, dass an diesem Tag das Änderungsdatum nicht das Ursprungserstelldatum ist, sondern das könne noch deutlich früher liegen, weil hier eben eine Vielzahl an Änderungen an Dokumenten in wenigen Minuten stattgefunden habe.

Götzl sagt, es sei dann beabsichtigt, diese Ausdrucke zu verlesen. Im Folgenden verliest Richter Lang das Dokument „gaestebucheintrag.doc“ [phon.]. Es handelt sich um Antworten auf einen offenbar kritisch gemeinten Eintrag ins Gästebuch der Webseite des -Kreisverbandes Jena. U.a. ist in den Antworten davon die Rede, dass wenn man etwas gegen die „Überfremdung“ tue, das nicht heiße, dass „man Ausländer hasst“. Eine Antwort lautet: „Deutschland ist kein freies Land. Deutschland ist seit 1945 in Besatzerhand.“ Der Eintrag endet auf „Ich hoffe deine Fragen wenigstens ansatzweise beantwortet zu haben, Ralf“. [phon.] Die NK-Vertreter RA Narin und RA Daimagüler behalten sich Erklärungen dazu vor.

Dann verliest Richterin Odersky das Dokument „Wir über uns“ des . Es handele sich, so das Dokument, beim NWJ um „nationale Jugendliche aus Jena, die sich entweder in Parteien, Organisationen oder freien Kameradschaften organisieren“. In Jena seien zur Zeit die NPD mit einem Kreisverband und deren Jugendorganisation mit einem „Stützpunkt in der Saalestadt“ aktiv. Des weiteren sei noch die „Sektion Jena“ des zu erwähnen, die „den größten Teil der Sympathisanten“ verzeichnen könne. Der NWJ wolle betonen, dass er jegliche Art von Gewalt, zur Durchsetzung politischer Interessen entschieden ablehne. Bei „all unseren Betrachtungen“ stehe „das Volk im Vordergrund“: „Von ihm leiten sich alle Denkansätze ab.“ Man habe es sich zur Aufgabe gemacht, „die Kultur unseres Volkes zu erhalten“ und versuche „alte Bräuche und Sitten wieder aufleben zu lassen“. Ziel sei es, „unsere Kultur“ vor weiterem „Zerfall“ zu schützen. Der NWJ fühle sich „tief mit unseren Ahnen verwurzelt“, daher sehe man es als Pflicht an „sie zu ehren und ihre Traditionen weiterleben zu lassen“. Odersky verliest weiter aus dem NWJ-Text: „Wir bekennen uns zu jedem Teil unserer Geschichte. Wir nehmen sie als gegeben hin und versuchen keinesfalls uns von ihr abzuwenden.“ Ausdrücklich betonen wolle man, so der Text, dass „wir unser Volk niemals über ein anderes stellen“. Jedes Volk und somit jede Kultur habe sich in Jahrhunderten entwickelt und sei somit schützenswert. Die Selbstdarstellung endet auf den Slogan: „Für ein Europa der Vaterländer“. RA Narin und RA Daimagüler behalten sich Erklärungen vor.

NK-Vertreter RA Elberling verliest einen Beweisantrag. Er beantragt einen Ausdruck der Internetseite des THS vom 22.05.2000 zu verlesen zum Beweis der Tatsache, dass es darin unter der Überschrift „DER THÜRINGER HEIMATSCHUTZ – Wer wir sind und was wir wollen“ u.a. heiße: „Wir sind systemkritisch und -feindlich und bekennen uns zum nationalen Sozialismus, zum Kampf gegen die Herrschaft des Kapitals und die menschlich-moralische Ausbeutung durch dieses.“, „Die Errichtung einer multikulturellen Gesellschaft ist eines der größten Verbrechen, was an der Menschheit verübt wurde und wird. Das ist die systematische Ausrottung kultureller Identitäten und somit ganzer Völker. Der einzige Träger des Nutzens ist das Großkapital, welches durch die Entwurzelung universell einsetzbare Arbeitsmaschinen heranzüchtet. Dies gilt es mit allen Mitteln zu bekämpfen.“ sowie „Die nordische Seele ist in uns verhaftet und führt uns der Sonne entgegen.“ Außerdem beantragt er Friedrich-Karl Schr., zu laden über das TLfV, als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsachen, dass dieses Dokument am 22.05.2000 auf der vom THS betriebenen Internetseite mit diesem Inhalt abrufbar gewesen sei, dass auf dieser Internetpräsenz zum selben Datum u.a. zwei Fotos abgebildet gewesen seien, auf denen vermummte und überwiegend in militärischen Tarnanzügen gekleidete Personen im Stil einer Wehrsportgruppe posieren bzw. an einen „militärfarbenen“ Geländewagen lehnen.

Zur Begründung führt er aus:
Die Beweisaufnahme wird ergeben, dass auf der Webseite des THS am 22. Mai 2000 – also kurz nach der Überbringung der Ceska an Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe – die zitierte Selbstdarstellung online war. Es handelt sich also um die für den Tatzeitpunkt relevante Selbstdarstellung des THS, dessen Mitglied der Angeklagte Wohlleben auch nach seiner eigenen Einlassung war. Auch diese Selbstdarstellung enthält zum Teil bereits Entlehnungen aus der neu-rechten Ideologie des „Ethnopluralismus“, die rassistische Einstellungen unter dem Deckmantel zu verbergen versucht, man habe ja gar nichts gegen Menschen aus „anderen Kulturen“, solange die in ihrer jeweiligen „Heimat“ blieben. Die Selbstdarstellung aus dem Jahr 2000 zeigt aber vor allem sehr deutlich, in welchem Ausmaß der THS die „multikulturelle Gesellschaft“ – und damit bereits die Präsenz von nach Definition des THS „nichtdeutschen“ Menschen in Deutschland – als Bedrohung darstellt und welche Reaktion hierauf er in Aussicht stellt: So wird die „multikulturelle Gesellschaft“ als eines der „größten Verbrechen der Menschheitsgeschichte“ dargestellt, dessen Folge die „systematische Ausrottung kultureller Identitäten und somit ganzer Völker“ sei.

Aus dem Absatz im Zusammenhang ergibt sich auch, dass es eben diese „multikulturelle Gesellschaft“ – und damit die Präsenz von als „nichtdeutsch“ definierten Menschen in Deutschland – ist, die es nach Auffassung des THS „mit allen Mitteln zu bekämpfen“ gilt. Der Inhalt dieser Selbstbeschreibung wurde auch von den Zeugen und THS-Mitgliedern André Kapke und Brandt bestätigt: Kapke fragte nach deren Vorhalt, was „daran denn falsch“ sei, Brandt gab auf Vorhalt des Textes an, dass dies „unserer Auffassung entsprochen hat“. Welches die angesprochenen Mittel sind, mit denen der THS die „multikulturelle Gesellschaft“ zu bekämpfen ankündigt, ergibt sich u.a. aus den weiteren auf der Internetseite abgebildeten Inhalten, die den THS im Stile einer Wehrsportgruppe bei der Einübung sogar paramilitärischer Waffen-Gewaltanwendung zeigen. Der Zeuge Schrader war im Jahr 2000 Leiter des Referates 22 „Rechtsextremismus“ im TLfV und kann als solcher bestätigen, dass die genannte Selbstdarstellung und die Seite mit den beschriebenen Fotos am 22.05.2000 auf der Internetseite des THS online waren und vom TLfV ausgedruckt wurden. Der Antrag ist von mehreren NK-Vertreter_innen unterschrieben. Auch RA Narin schließt sich an. Bundesanwalt Diemer und RA Klemke behalten sich Stellungnahmen vor. Götzl: „Ich weise gleich mal darauf hin, dass ‚im Stile einer Wehrsportgruppe‘ eine Wertung ist, die wird mit Tatsachen ausgefüllt werden müsste. Den Hinweis kann ich gleich mal machen.“

Götzl: „Offen sind noch Erklärungen zum Zeugen Petereit.“ NK-Vertreterin RAin Başay sagt, sie wolle ihre Erklärung morgen abgeben. RA Matt: „Ich habe nur einen Satz. Ich möchte auf das Aussehen und die Bedeutung der „Eihwaz“-Rune hinweisen, die ja nicht zufällig ausgewählt wurde, dieser Name.“ Matt sagt, es handele sich um ein Zeichen für Umbruch. Zschäpe-Verteidiger RA Stahl sagt, es handele sich hier um eine nachgelassene Erklärung, das sei unzulässig. Götzl erläutert, dass sich Matt eine Erklärung vorbehalten habe. Wohlleben-Verteidiger RA Klemke: „Wir sind alle im Saal keine Runenforscher [phon.], von daher kann ich mit der Erklärung nichts anfangen. Ich denke, die übergroße Zahl der Anwesenden auch nicht.“

RA Elberling: „Auf den Hinweis, den Sie gerade gegeben haben, wollte ich ganz kurz erwidern.“ Elberling sagt, dass die Beschreibung der Fotos, die Wertungen der in dem Beweisantrag zitierten Erkenntnismitteilung des TLfV entnommen seien. Götzl: „Es ist nicht Sache des Senats, sich die Tatsachen zusammenzusuchen. Soll das jetzt rausgelassen werden oder nicht?“ Elberling: „Das war jetzt eine Erklärung, wo das herkommt.“ Götzl: „Sie hatten formuliert ‚zum Beweis der Tatsachen‘. Deswegen der Hinweis. Mit Ihrer Erklärung habe ich keine Klarheit bekommen.“ Elberling: „Es kommt nicht drauf an, wenn sich unter die Beweistatsachen auch eine Wertung geschlichen hat, in dem Fall mag der Senat das nicht als Beweistatsache betrachten.“ Götzl: „Gut, darum ging es mir. Gilt das für alle? Das Problem ist, dass nicht alle, die das unterschrieben haben, anwesend sind. Daran sieht man die Schwierigkeit, Anträge zu stellen, wenn nicht alle da sind.“ NK-Vertreter RA Hoffmann: „Es geht drum Anträge nicht erst dann zu stellen, wenn alle da sein können, damit sich nichts verzögert.“ Götzl: „Was soll das denn bedeuten? Ja, Herr Hoffmann, können Sie für die anderen sprechen?“ Hoffmann: „Ja.“ Götzl: „Herr Narin, schließen Sie sich der Änderung auch an?“ Narin: „Ja.“ Es folgt eine Pause bis 11:11 Uhr.

Danach verliest Götzl den Beschluss, dass der Antrag der Verteidigung Wohlleben auf Ladung und Vernehmung von Andreas Zb. vom 149. Verhandlungstag abgelehnt wird, dass der Antrag der Verteidigung Wohlleben auf Ladung und Vernehmung von Zb., Marcel Tsch., Stephan Ba. und Daniel Ny. vom 278. Verhandlungstag abgelehnt werden. Auch die Anträge auf Ladung und Vernehmung von Rolf Ba. vom 278. Verhandlungstag, auf Ladung und Vernehmung von Werner Ludwig F. vom 213. Verhandlungstag, auf Ladung und Vernehmung von KOK Schn. vom BKA vom 278. Verhandlungstag und auf erneute Einvernahme von Hans-Ulrich Mü. im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz vom 164. Verhandlungstag werden abgelehnt. Die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Zb., Tsch., Stephan Ba., Ny. und Rolf Ba. hätten abgelehnt werden können, weil die Vernehmungen der benannten Zeugen, deren Ladungen im Ausland, d.h. in Ecuador oder in der Schweiz, zu bewirken wären, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien. Die Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen F. und des Zeugen KOK Schn. hätten abgelehnt werden können, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Den Anträgen, die Schweizer Justizbehörden zu ersuchen, den Zeugen Hans-Ulrich Mü. erneut im Wege der Rechtshilfe zu den Beweistatsachen, die der Zeuge Mü. dem Zeugen RA Ünlücay mitteilte, zu vernehmen, werde nicht nachgekommen, weil die Aufklärungspflicht zu diesen Ermittlungen nicht dränge.

Götzl macht dann im Teil A zunächst allgemeine Ausführungen zur Frage der Vernehmung eines
Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, nach § 244 Absatz 5 Satz 2 StPO. Dann führt er konkret aus:
Die Aufklärungspflicht gebietet es nicht, den Zeugen Andreas Zb., dessen Ladung in Ecuador zu bewirken wäre, zu den unter I. unter Beweis gestellten Tatsachen zu vernehmen:
Zu Beweistatsache I.1:
Unter Beweis gestellt wurde die Tatsache, dass der Zeuge Zb. die Ceska mit der Seriennummer 034678 nicht an die Zeugen Hans-Ulrich Mü. oder Peter Anton Ge., sondern an den Zeugen Dieter Sch. verkauft hat. Der Zeuge wird nach der vom Senat durchgeführten prognostischen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses diese unter Beweis gestellte Tatsache nicht bestätigen:
1. Aus dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden ergibt sich, dass in diesem Handelsbuch der Verkauf einer Pistole der Marke Ceska 83 mit der Nummer „34678“ nach Vorlage eines Waffenerwerbsscheins an Anton Ge. in Steffisburg per Versand dokumentiert ist.

2. Die Eintragungen im Waffenhandelsbuch sind im Hinblick auf den dort dokumentierten Verkaufsvorgang dieser Ceska 83 mit der Nummer „34678“ nach dem bisherigen Beweisergebnis zutreffend:
a. Anhaltspunkte dafür, dass Eintragungen in das Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden hinsichtlich des Datums der Rechnung, hinsichtlich des Lieferanten der Firma Schläfli & Zbinden, hinsichtlich der Art, der Nummer, der Marke, des Typs, des Kalibers der verkauften Waffe und hinsichtlich des Verkaufsdatums unzutreffend vorgenommen wurden, sind nicht vorhanden und wurden von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.
b. Die Eintragungen im Waffenhandelsbuch hinsichtlich des hier gegenständlichen Verkaufsvorgangs der Ceska 83 werden hinsichtlich der Person des Erwerbers, der Vorlage eines Waffenerwerbsscheins und der Waffenlieferung durch „Versand“ bestätigt durch die nach dem bisherigen Beweisergebnis glaubhaften Angaben des Zeugen Peter Anton Ge. Dieser führte schlagwortartig zusammengefasst aus, ein Waffenpaket per Post erhalten zu haben. Er hat damit die Eintragung im Waffenhandelsbuch, die einen Verkauf mit Versand der Ware an ihn dokumentiert, bestätigt.

i. Der Zeuge Ge., der in der Schweiz wohnhaft ist, stand dem Senat in der Hauptverhandlung persönlich nicht zur Verfügung, da er nicht bereit war, nach München zu kommen und in der Hauptverhandlung auszusagen. Herr Ge. wurde von den schweizerischen Behörden zunächst mehrmals als Beschuldigter und im Rahmen der vom Senat beantragten Rechtshilfevernehmung am 25.06.2014 als Zeuge vernommen. Der Inhalt seiner Vernehmungen wurde entweder über die jeweiligen Vernehmungsbeamten oder durch Verlesung des Protokolls der Rechtshilfevernehmung vom 25.06.2014 in die Hauptverhandlung eingeführt. Seine Angaben wurden aufgrund dieser Umstände mit besonderer Vorsicht gewürdigt.

ii. Der Zeuge Ge. hat sich in mehreren Vernehmungen wie folgt zusammengefasst eingelassen: 1. Bei seinen Vernehmungen am 16.08.2007 und 06.11.2009 räumte der Zeuge Ge. zusammengefasst ein, einen oder zwei Waffenerwerbsscheine bestellt und erhalten zu haben. Er habe aber keine Waffen im Waffengeschäft von Schläfli & Zbinden bestellt. Er könne sich die Eintragung im Waffenhandelsbuch dieser Firma, die eine Waffenlieferung an ihn dokumentiere, deshalb nicht erklären. 2. In seiner Vernehmung vom 20.01.2012, deren Richtigkeit der Zeuge in einer weiteren Vernehmung am 21.01.2012 bestätigte, führte der Zeuge Ge. zusammengefasst aus, er habe seine Waffenerwerbsscheine an den Zeugen Hans-Ulrich Mü. verkauft. Er habe aber „keine Ahnung“, dass Waffen an ihn geliefert worden seien. Er sei der Meinung, dass er es noch wissen würde, wenn ihm Waffen im Versandweg zugestellt worden wären. 3. In seiner Vernehmung vom 21.01.2012 führte der Zeuge Ge. zusätzlich aus, er wisse zwar, dass er nie im Geschäft von Schläfli & Zbinden gewesen sei und dass er „die Waffen nie selber in den Fingern“ gehabt habe. Er wisse aber nicht, ob an seine Adresse jemals eine Waffe geliefert worden sei. Er würde es noch wissen, wenn er die Waffen nach Hause geliefert bekommen hätte. Auf Vorhalt, Mü. müsse fast sicher in irgendeiner Form durch ihn – Ge. – unterstützt worden sein, gab er an, dass es so aussehe, aber er wisse es nicht mehr. Auf Frage gab er an, er wisse auch nicht mehr, ob er die Waffenerwerbsscheine im Auftrag einer anderen Person bestellt habe. Dann äußerte er noch, er habe die Waffenerwerbsscheine für seine Frau und sich bestellt, nicht im Auftrag von irgendjemand.

4. In seiner Vernehmung vom 22.01.2012 führte der Zeuge Ge. dann aus, seine bisherigen Angaben seien nicht „korrekt“ gewesen. Vielmehr habe ihn der Zeuge Mü. darauf angesprochen, dass man mit „Waffenscheinen“ (gemeint offensichtlich: Waffenerwerbsscheinen) Geld verdienen könne. Er habe sich auf den „Deal“ eingelassen. Das eingeschriebene Paket sei dann gekommen. Er habe Mü. kontaktiert und ihm gesagt, die Ware sei eingetroffen. Mü. habe ihm gesagt, er wolle die Waffen in Deutschland verkaufen. Später habe ihm Mü. berichtet, dass er kurz darauf nach Deutschland gefahren sei und dort die Waffen verkauft habe. 5. In seiner Vernehmung vom 15.02.2012 bestätigte Ge. seine Angaben in Anwesenheit des Zeugen Mü. in einer sogenannten „Konfrontation“ erneut und gab an, er könne sich nur an die Zusendung eines einzigen Paketes erinnern. Er könne aber nicht ausschließen, dass er noch andere oder mehrere Pakete bekommen habe. Das Paket sei jedenfalls per Einschreiben gekommen.

6. In der Vernehmung vom 25.06.2014, die auf Ersuchen des Senats im Rechtshilfeweg durchgeführt wurde, gab Ge. zusammengefasst an, er habe die Waffenerwerbsscheine auf „Anregung“ des Zeugen Mü. erworben. Mü. habe ihm erläutert, dass man mit den Waffenerwerbsscheinen Geld verdienen könne und er – Mü. – dem Ge. die Scheine abkaufen würde. Er habe dem Zeugen Mü. in der Folgezeit – etwa im Frühjahr 1996 – auch zwei Waffenerwerbsscheine mit der Berechtigung für drei Waffen verkauft. Auch habe er seine Identitätskarte im Original überlassen. Diese habe er wahrscheinlich sogar am selben Tag wieder zurückbekommen. Er habe aber nie eine Waffensendung von der Firma Schläfli & Zbinden erhalten. Auf Vorhalt seiner Angaben vom 22.01.2012, wonach er ein Paket erhalten habe, führte der Zeuge aus, er könne sich an diese Äußerung erinnern. Er sei damals aber im „Konjunktiv“ befragt worden. Er habe gesagt, dass dies so gewesen hätte sein können. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Staatsanwalt nach Hause lassen würde, wenn er dies bestätige. Es hätte aber tatsächlich so gewesen sein können. Zu dem Paket habe er 2012 gesagt, dass es so gewesen hätte sein können. Heute sage er, dass er sich wirklich nicht erinnern könne.

iii. Die Angaben des Zeugen Ge., Waffenerwerbsscheine an Mü. weitergegeben, zumindest ein eingeschriebenes Paket mit Ware erhalten und Mü. über den Eingang unterrichtet zu haben, der die Ware nach seinen Angaben Ge. gegenüber nach Deutschland weiterverkauft habe, sind auf Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses, glaubhaft: 1. Die Entwicklung der Aussagen des Zeugen Ge. stellt sich bis zum 15.02.2012 als fortschreitende, bruchlose Linie dar, wobei der Zeuge zum Sachverhalt zunächst praktisch keine Kenntnisse berichtete. Im Laufe der durchgeführten Vernehmungen räumte er aber von Vernehmung zu Vernehmung immer mehr Details ein. Bei der Vernehmung im Rechtshilfeweg am 25.06.2014 relativierte er dann jedoch seine Angaben wieder. 2. Das Motiv für den Verkauf der Waffenerwerbsscheine hat Ge. nachvollziehbar im Hinblick auf seine Person mit finanziellen Nöten und bezüglich des Zeugen Mü. damit begründet, dieser habe ihm erklärt, bereits zu viele Waffenerwerbsscheine eingelöst zu haben. 3. Der Zeuge Ge. hat mehrfach angegeben, bei dem Paket, das er erhalten habe, habe es sich um ein „eingeschriebenes“ Paket gehandelt. Dies stimmt überein mit den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen Schl., dem Mitinhaber des Waffengeschäfts Schläfli & Zbinden, der in der Hauptverhandlung ausführte, die Firma Schläfli & Zbinden hätte bestellte Waffen per Post nur mittels eingeschriebenem Paket versandt.

4. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Zeuge Ge. den Zeugen Mü. zu Unrecht belastet hat. Ge. und Mü. kennen sich seit den frühen 1980er Jahren und haben als „Sportkameraden“ ein gutes Verhältnis zueinander. 5. Der Zeuge Ge. hat den ihm bekannten Sachverhalt in seiner Vernehmung durch den schweizerischen Staatsanwalt St. am 22.01.2012 ausdrücklich und unumwunden eingeräumt. Der Zeuge St. erläuterte in der Hauptverhandlung glaubhaft, der Zeuge Ge. habe in der Vernehmung vom 22.01.2012 seine vorangegangenen Angaben vor der Polizei, wo er den Erhalt eines Waffenpakets noch abgestritten hatte, auf die Frage, ob er die bereits gemachten Angaben vor der Polizei bestätigen wolle, als „nicht korrekt“ bezeichnet. Er habe dann von sich aus und im Zusammenhang den Ablauf des Waffengeschäfts geschildert und auch angegeben, dass ein eingeschriebenes Paket zu ihm nach Hause gekommen sei. Er, Ge., habe den Zeugen Mü. dann benachrichtigt, dass die Ware gekommen sei. Aus der Schilderung des Zeugen St. ergibt sich, dass der Zeuge Ge. ein Geschehen detailliert und mit mehreren Handlungsschritten geschildert hat und damit auch nicht etwa nur einen ihm gemachten Vorhalt oder eine ihm gestellte Frage schlicht bejaht hat.

6. Der Zeuge Ge. hat den Erhalt des Pakets in der Rechtshilfevernehmung am 25.06.2014 nicht definitiv verneint. Er hat zwar auf die Frage, ob er generell oder speziell von der Firma Schläfli & Zbinden eine Waffensendung erhalten habe, jeweils mit einem „Nein“ geantwortet. Auf Nachfrage führte er dann jedoch aus, er könne sich wirklich nicht erinnern, ein eingeschriebenes Paket erhalten und an Mü. weitergeleitet zu haben. Der Zeuge zog sich damit lediglich auf die fehlende Erinnerung zurück, ohne den Erhalt des Pakets definitiv in Abrede zu stellen.
c. Die Eintragungen im Waffenhandelsbuch hinsichtlich des hier gegenständlichen Verkaufsvorgangs werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Brigitte Ge., die ausführte, ihr Ehemann, der Zeuge Peter Anton Ge., habe ihr gegenüber den Erhalt und die Weitergabe eines Paketes eingeräumt.

i. Die Zeugin Brigitte Ge., die in der Schweiz wohnhaft ist, weigerte sich zur Vernehmung in München zu erscheinen. Die Aussage der Zeugin Brigitte Ge. am 24.01.2012 vor der Schweizer Polizei wurde glaubhaft durch den Protokollführer der Vernehmung, den Polizeibeamten Ry., in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Senat ist sich bewusst, dass die Angaben der Zeugin ganz besonders vorsichtig zu würdigen sind, da mit dem Vernehmungsbeamten lediglich ein Zeuge vom Hörensagen zur Verfügung stand und die Zeugin Brigitte Ge. selbst wiederum ebenfalls nur eine Zeugin vom Hörensagen ist. Der Senat konnte sich demnach auch in diesem Fall keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin Ge. machen.
ii. Die Zeugin gab in ihrer Vernehmung vom 24.01.2012 zusammengefasst an, ihr Mann, der Zeuge Peter Anton Ge., habe sie auch jetzt erst mit der Wahrheit bedient. Am Sonntag, dem 22.01.2012, dem Tag seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, habe er ihr dann jedoch bestätigt, es treffe zu, dass er „Zettel“ und „Waffen“ zugestellt bekommen habe. Er habe ihr, so glaube sie, berichtet, die Waffen seien per Post geliefert worden. Er habe ihr berichtet, er habe die „Pakete“ direkt weitergegeben und nicht geöffnet. Er habe dieses Paket ungeöffnet einem „Herrn Mü.“ gegeben. Auf Nachfrage gab die Zeugin weiter an, ihr Mann habe gesagt, dass er die „Pakete“ mit der Waffe ungeöffnet weitergegeben habe, an Herrn Mü. Ihr Mann habe ihr berichtet, dass damit in Deutschland Morde verübt worden seien. Bei der Korrektur des angefertigten Vernehmungsprotokolls gab die Zeugin zu dem Ausdruck „Pakete“ an, ihr Mann habe nur von einem Paket erzählt. Daneben berichtete die Zeugin noch über Geschehnisse, die mit der Paketsendung direkt nicht in Zusammenhang standen und teilweise schon viele Jahre zurücklagen.


iii. Die Angaben der Zeugin sind bei der gebotenen besonders vorsichtigen Würdigung glaubhaft. Sie sind in sich widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Die Zeugin berichtet auch nicht nur äußere, sondern detailliert auch innere Tatsachen. So führte sie aus, dass ihr Mann erst nach der Haftentlassung „offensichtlich mit der Wahrheit“ gekommen sei. Es sei „sehr einschneidend“ für sie gewesen. Auf einer „Skala von 1-10“ sei dies eine „10“ gewesen. Es habe sie sehr getroffen. Die Zeugin unterschied genau zwischen Umständen, an die sie sich noch erinnern konnte und solchen, bei denen ihre Erinnerung nicht mehr sicher war. Die Erinnerung an den Bericht ihres Mannes vom Sonntag, dem 22.01.2012, war bei ihrer eigenen Vernehmung noch frisch, da diese lediglich zwei Tage danach stattgefunden hat. Die Ausführungen der Zeugin zu den Äußerungen ihres Mannes stimmen im Kernbereich überein mit dessen Angaben am 22.01.2012 vor dem Staatsanwalt. Für eine Falschaussage der Zeugin gibt es keinen erkennbaren Grund.

iv. Aus den Angaben der Zeugin anlässlich ihrer am 31.03.2016 im Rechtshilfeweg durchgeführten Vernehmung, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen. Die Zeugin führte in dieser Vernehmung zusammengefasst lediglich aus, sie habe an die Vorgänge im Zusammenhang mit einer Waffenlieferung keine Erinnerung mehr. Insbesondere könne sie sich nicht an ein Gespräch mit ihrem Mann am Sonntag seiner Haftentlassung erinnern.
d. Der Zeuge Peter Anton Ge. hat entgegen seinen Angaben in der Rechtshilfevernehmung vom 25.06.2013 in seiner Vernehmung vor dem Schweizer Staatsanwalt am 22.01.2012 den Umstand, ein Paket von Schläfli & Zbinden erhalten zu haben, nicht nur lediglich als „Möglichkeit“ dargestellt, sondern als Tatsache eingeräumt.

i. Der Zeuge Ge. wurde in der Rechtshilfevernehmung am 25.06.2014 gefragt, ob er sich erinnern könne, gegenüber der Staatsanwaltschaft im Jahr 2012 angegeben zu haben, er habe ein Paket erhalten. Der Zeuge bejahte dies, führte aber aus, er sei im „Konjunktiv“ befragt worden. Er habe „die Hand ergriffen“ und gesagt, dass dies so gewesen hätte sein können. Er habe das Gefühl gehabt, der Staatsanwalt lasse ihn nach Hause, wenn er dies bestätige. Es hätte aber tatsächlich so gewesen sein können.
ii. Diese Einlassung des Zeugen Ge. ist unglaubhaft. 1. Seine diesbezüglichen Angaben sind widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Staatsanwalt St. Dieser führte in der Hauptverhandlung aus, der Zeuge Ge. habe zu Beginn der von ihm am 22.01.2012 geführten Vernehmung zunächst die bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben als nicht korrekt bezeichnet. Anschließend habe er ihm den Ablauf geschildert. 2. In diesem Zusammenhang wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die bereits oben aufgeführte inhaltliche Darstellung der Aussage des Zeugen Ge. vor Staatsanwalt St. 3. Somit hat der Zeuge Ge. die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Paket nicht wie von ihm behauptet im „Konjunktiv“, also als Möglichkeit, beschrieben. Vielmehr hat er den Erhalt des Pakets als erlebte, sicher erinnerte Tatsache dargestellt.

e. Der Zeuge Ge. hat den Erhalt eines Pakets auch nicht wahrheitswidrig eingeräumt, um aus der Haft entlassen zu werden:
i. Die Äußerung des Zeugen Ge., er habe „die Hand ergriffen“ könnte zum Ausdruck bringen, dass Ge. den Erhalt des Pakets wahrheitswidrig entweder als Tatsache oder als Möglichkeit lediglich
eingeräumt hat, um aus der Haft entlassen zu werden.
ii. Seine Angaben zum Waffenerwerbsvorgang sind aber trotz seiner Äußerung, er habe „die Hand ergriffen“, gleichwohl zutreffend: Dies folgt aus den glaubhaften Angaben seiner Frau Brigitte Ge. und dem zeitlichen Kontext. Frau Ge. wurde am 24.01.2012 vernommen. Diese Vernehmung war zeitnah zu der Festnahme und Freilassung ihres Ehemannes am 22.01.2012. Sie hatte demnach noch eine frische Erinnerung an die Vorgänge vom Tag der Entlassung ihres Mannes. Frau Ge. führte glaubhaft aus, dass der Zeuge Peter Anton Ge. ihr nach seiner Haftentlassung eingestanden hat, ein Paket erhalten und dieses an den Zeugen Mü. weitergegeben zu haben. Anhaltspunkte und Motive dafür, dass Peter Anton Ge. seine Frau belogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die denkbare Absicht des Zeugen Ge., die eigene Haftentlassung durch ein falsches Geständnis erreichen zu können, konnte zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Ehefrau nicht mehr verfolgt werden. Als der Zeuge Ge. sich seiner Frau offenbarte, war seine Entlassung bereits erfolgt, da er erst nach der Freilassung mit seiner Frau sprach.


f. Die Angaben des Zeugen Hans Ulrich Mü. sind nicht geeignet, die Eintragungen im Waffenhandelsbuch hinsichtlich des hier relevanten Verkaufsvorgangs und die diese bestätigenden Angaben der Zeugen Peter Anton und Brigitte Ge. zu widerlegen:
i. Der Zeuge Mü. stand dem Senat in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung. Der Zeuge ist in der Schweiz wohnhaft und weigerte sich zur Vernehmung nach München zu kommen. Herr Mü. wurde von den schweizerischen Behörden zunächst mehrmals als Beschuldigter und im Rahmen der vom Senat beantragten Rechtshilfevernehmung am 24.06.2014 als Zeuge vernommen. Der Inhalt seiner Vernehmungen wurde entweder über die Vernehmungsbeamten oder durch Verlesung einer auf Ersuchen des Senats durchgeführten Rechtshilfevernehmung bzw. einer richterlichen Vernehmung vom 10.02.2012 in die Hauptverhandlung eingeführt. Seine Angaben wurden daher mit besonderer Vorsicht gewürdigt.

ii. Der Zeuge Hans-Ulrich Mü. sollte in der Hauptverhandlung in München im Zusammenhang mit dem im Waffenhandelsbuch vermerkten Waffenverkauf an den Zeugen Ge. gehört werden. Er wurde unter dem 05.08.2013 an seinem Wohnort in der Schweiz geladen, als Zeuge am 17.10.2013 in der Hauptverhandlung in München auszusagen. Der Zeuge teilte dem Gericht daraufhin zusammengefasst mit, er befürchte, er müsse sich mit einer Aussage selbst belasten und mache daher von seinem „Zeugnisverweigerungsrecht“ Gebrauch. Er beantrage, von seiner Einvernahme abzusehen. Sollte dies nicht geschehen, beantrage er die „Einvernahme nicht in München, sondern rechtshilfeweise“ in der Schweiz. Der Zeuge Hans-Ulrich Mü. ist, wie von ihm angekündigt, nicht zum Termin am 17.10.2013 in München erschienen und konnte daher in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden.

iii. Der Inhalt der Vernehmungen des Zeugen Mü. in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren der Schweizer Behörden wegen der Weitergabe der Waffe Ceska wurde durch die Vernehmung der Vernehmungspersonen, d.h. des Kriminalbeamten Ry., des Staatsanwalts St. und des Gerichtspräsidenten Staudemann in die Hauptverhandlung eingeführt. Zusätzlich wurde die Vernehmung des damaligen Beschuldigten Mü. durch den Gerichtspräsidenten Staudemann vom 10.02.2012 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. In diesen Vernehmungen bestritt der Zeuge Mü., jemals eine Waffe vom Zeugen Ge. erhalten zu haben. In den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen wurde jeweils die im vorliegenden Verfahren als Tatwaffe in Rede stehende Ceska 83 angesprochen. Der Zeuge Mü. machte in keiner dieser Vernehmungen Angaben dazu, dass ihm zu dieser Waffe irgendetwas bekannt geworden sei.
iv. Auf Ersuchen des Senats vom 18.12.2013 wurde der Zeuge Mü. am 24.06.2014 in Thun von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Rechtshilfewege als Zeuge vernommen. Der Zeuge Mü.
führte bei dieser Vernehmung zusammengefasst aus, er habe keine Waffenerwerbsscheine vom Zeugen Ge. erhalten, gekauft oder geschenkt erhalten und auch niemals Waffen nach Deutschland verkauft. Die sogenannte Ceska-Serie wurde in dieser Vernehmung erneut thematisiert. Der Zeuge Mü. machte keine Angaben dazu, dass ihm zu dieser Waffe irgendetwas bekannt geworden sei.


v. Rechtsanwalt Ünlücay, der als Nebenklägervertreter an der Vernehmung des Zeugen Mü. in Thun/Schweiz am 24.06.2014 teilgenommen hatte, berichtete als Zeuge in der Hauptverhandlung
zusammengefasst folgendes Geschehen: Er – Ünlücay – habe am 25.06.2014 auch an der Vernehmung des Zeugen Ge. in Thun teilgenommen. Nach dieser Vernehmung sei er vom Zeugen
Mü. vor einem Imbiss angesprochen worden. Mü. habe ihm mitgeteilt, die Waffe sei von Herrn Zb. an einen Herrn Sch. verkauft worden. Abgeholt worden sei die Waffe von Frau Il. und Herrn Pe. Dies habe er alles von Herrn Zb. erfahren. Er – Mü. – könne beweisen, dass es sich bei der abgeholten Waffe um die hiesige Tatwaffe handele. Die Zeugin Il. würde ihn zu Unrecht belasten. Der Zeuge Theile habe „damit nichts zu tun“. Sein – Mü.s – Rechtsanwalt habe ihm gesagt, es bestünde für ihn die Gefahr, dass er in Deutschland in Untersuchungshaft genommen werde, wenn er in Deutschland eine Aussage mache. Dies wolle er vermeiden. Er komme aber nach Deutschland, wenn ihm „Straffreiheit“ zugesichert werde. Die Frage nach einer erneuten Vernehmung durch die schweizerischen Behörden habe er nur mit dem Satz, er – Rechtsanwalt Ünlücay – solle dies vergessen, er werde nichts anderes sagen als bisher, beantwortet.


vi. Nachdem Rechtsanwalt Ünlücay diese Angaben zuvor dem Generalbundesanwalt sinngemäß mitgeteilt hatte, erhielt das Bundeskriminalamt den Auftrag, den Zeugen Mü. im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt zu kontaktieren. Der Zeuge KHK Ko. vom BKA berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, er habe den Zeugen Mü. am 01.07.2014 telefonisch erreichen können. Mü. sei grundsätzlich zu einer Aussage vor dem BKA bereit gewesen. Er habe jedoch Bedenken wegen einer möglichen eigenen Strafverfolgung in Deutschland geäußert. Er – Ko. – habe dem Zeugen erläutert, dass er – Mü. – in Deutschland als Zeuge geführt werde und dass nach Auskunft des Generalbundesanwalts die rein waffenrechtlichen Delikte verjährt seien. Der Zeuge Mü. habe darauf wiederholt, er sei aussagebereit. Er verfüge aber nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um seinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Er habe daraufhin dem Zeugen Mü. vorgeschlagen, der schweizerische Anwalt des Zeugen möge wegen dieser Frage doch direkt Kontakt mit dem GBA aufnehmen. Dies habe Mü. aber abgelehnt, weil auch dies ohne Geld nicht möglich sei. Der Zeuge KHK Ko. berichtete weiter, am 07.07.2014 habe er dem Zeugen Mü. telefonisch mitgeteilt, die Kosten für einen deutschen Zeugenbeistand würden vom GBA übernommen. Der Zeuge Mü. habe daraufhin entgegnet, er habe bereits mit seinem schweizerischen Rechtsanwalt Rücksprache genommen und dieser habe ihm abgeraten, zur Aussage nach Deutschland zu kommen. Der Zeuge Mü. habe weiter ausgeführt, er habe den Medien entnommen, dass Zeugen schnell zu Beschuldigten gemacht würden. Er wolle sich auch nicht durch die schweizerischen Behörden vernehmen lassen, er wolle vielmehr den Ausgang des gegen ihn gerichteten Verfahrens in der Schweiz abwarten.


vii. Bei dieser Sachlage wurde der Zeuge Mü. unter dem 23.10.2014 in der Schweiz zum Termin am 19.11.2014 nach München geladen. In der Ladung wurde ihm ausdrücklich freies Geleit zugesichert. Zudem wurde ihm die Beiordnung eines Zeugenbeistands in Aussicht gestellt. Am 07.11.2014 meldete sich der Zeuge Mü. telefonisch bei Richter am OLG Dr. Lang und teilte diesem mit, er habe die Ladung erhalten. Er werde aber gleichwohl nicht nach München kommen. Nachdem ihm nochmals erläutert worden war, dass alle seine Bedingungen für ein Erscheinen in Deutschland (freies Geleit, Fahrtkostenübernahme, Übernahme der Kosten für einen Zeugenbeistand) erfüllt worden seien, erklärte der Zeuge Mü., er werde seine Entscheidung nochmals überdenken und die Frage des Erscheinens in München mit seinem Anwalt besprechen. Am 10.11.2014 rief der Anwalt des Zeugen, Rechtsanwalt Frey, bei Richter am OLG Dr. Lang an. Jenem wurde erläutert, dass freies Geleit, Fahrtkostenübernahme und Übernahme der Kosten eines Zeugenbeistands zugesichert sind. Rechtsanwalt Frey kündigte an, sich mit seinem Mandanten zu beraten. Mit Telefax vom 11.11.2014 teilte der Zeuge Mü. mit, dass er nicht zur „Zeugenaussage nach München“ kommen werde.


viii. Am 25.11.2014 wurden die Angaben des Zeugen Mü. bei seiner im Rechtshilfeweg durchgeführten Vernehmung vom 24.06.2014 durch Verlesung des Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführt.
ix. Der Zeuge Mü. hat in seinen förmlichen Vernehmungen sinngemäß immer angegeben, er habe vom Zeugen Ge. weder Waffenerwerbsscheine angekauft noch habe er von diesem Waffen erhalten. Erst nach der Durchführung seiner eigenen Vernehmung im Rechtshilfeweg am 24.06.2014 wandte sich der Zeuge Mü. am 25.06.2014 nach der Rechtshilfevernehmung des Zeugen Ge. an einem Imbiss an den in Thun/Schweiz anwesenden Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Ünlücay und teilte diesem sinngemäß mit, er habe von Herrn Zb. erfahren, dass die hier relevante Waffe von Herrn Zb. an einen Dieter Sch. verkauft worden sei. Die Waffe sei dann von Frau Sitta Il. und Herrn Pe. bei Herrn Zb. abgeholt worden. Zusammengefasst hat sich der Zeuge Mü. bislang demnach wie folgt eingelassen: In mehreren Vernehmungen im Zeitraum vom 08.02.2012 bis zur Rechtshilfevernehmung am 24.06.2014 stritt er durchgängig ab, Waffenerwerbsscheine von Ge. bezogen, über Ge. eine Waffe erworben und nach Deutschland verkauft zu haben. Angesprochen
auf die hier gegenständliche Ceska 83 gab er jeweils an, dass er im Zusammenhang mit dieser Waffe über keine Erkenntnisse verfüge. Gegenüber dem Zeugen Ünlücay gab er dann am 25.06.2014 außerhalb einer förmlichen Vernehmung im Wesentlichen sinngemäß an, er wisse von Herrn Zb., dass dieser die Waffe an einen Dieter Sch. verkauft habe.


x. Diese Angaben des Zeugen Mü. sind nicht glaubhaft: 1. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeugen Ge. sind widerlegt durch die im oben beschriebenen Sinne glaubhaften Angaben der Zeugen Peter Anton Ge. und den glaubhaften Angaben der Zeugin Brigitte Ge.
2. Die Angaben zum Kauf durch Dieter Sch. sind widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen Sch. und Il.: a. Der Zeuge Sch. gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er habe weder direkt noch unter Einschaltung der Zeugin Il. bei Zb. je eine Waffe gekauft. Er kenne den Zeugen Mü. zwar, aber Mü. sei ihm gegenüber unnahbar gewesen. Mü. sei nicht „sein Typ“ gewesen. Die Beschuldigung, die Mü. gegen ihn vorbringe, sei „haarsträubend und völlig gegenstandslos“. Er könne sich diese Falschbelastung nur so erklären, dass es Mü. immer noch nicht habe verwinden können, dass er – Sch. – eine kurze sexuelle Beziehung zur Zeugin Il., die Mü.s Ex-Freundin gewesen sei, gehabt habe. Die Beziehung sei aber erst nach der Trennung Mü./Il. gewesen. Mü. habe von dieser Affäre Kenntnis, weil er – Sch. – es Mü. erzählt habe. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Der Zeuge sagte in der Hauptverhandlung ruhig und sachlich aus. Seine Entrüstung über die Angaben des Zeugen Mü. war erkennbar.

b. Die Angaben des Zeugen Sch. wurden in ihrem wesentlichen Kern bestätigt von der Zeugin Il. Sie führte glaubhaft aus, sie habe niemals für Sch. Waffen bei Zb. gekauft oder abgeholt. Sie kenne keine Person namens Zb. Sie sei ab etwa 1990 mit Mü. liiert gewesen. Herr Mü. habe sie dann mit ihrer Angestellten betrogen und sei mit dieser zurück in die Schweiz gezogen. Sie habe damals, etwa Mitte der 1990er Jahre, ihre ehemalige Angestellte beim Immigrationsamt angezeigt, weil die Angestellte keine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz besessen habe. Sie habe dies gemacht, weil sie sehr verletzt gewesen sei, dass sich Mü. aus der mit ihr bestehenden Beziehung heraus mit ihrer Angestellten eingelassen habe und dann auch noch „durchgebrannt“ sei. Der Zeuge Mü. habe nach ihrer Anzeige die ehemalige Angestellte geheiratet und sei mit ihr immer noch zusammen. Die damalige Anzeige könne möglicherweise der Grund sein, warum sie Herr Mü. nun falsch belaste. Herr Pe., der ihre Angaben, dass sie zusammen niemals eine Waffe bei Zb. abgeholt hätten, bestätigen könnte, könne nicht mehr vernommen werden, da er vor ca. 5 Jahren verstorben sei. Die Angaben der Zeugin Il. waren glaubhaft. Sie sagte widerspruchsfrei und detailliert aus. Ihre Enttäuschung, dass zur Bestätigung ihrer Angaben Herr Pe. nicht mehr gehört werden konnte, war ersichtlich.

3. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mü. sprechen zudem folgende Umstände:
a. Der Zeuge Mü. hat zumindest im Hinblick auf die Zeugin Il. ein nachvollziehbares Motiv, diese der Wahrheit zuwider zu belasten. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Il. hat diese die jetzige Ehefrau des Zeugen Mü. bei den Schweizer Behörden zutreffend wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften angezeigt. Gleichzeitig entlastet der Zeuge Mü. sich mit dieser Aussage selbst, da er – anders als in der vom Zeugen Ge. geschilderten Version – bei dem Geschäft Sch./Il. selbst an dem Waffengeschäft nicht beteiligt gewesen wäre. b. Der Zeuge Mü. hat in mehreren förmlichen Vernehmungen in einem Zeitraum von über zwei Jahren angegeben, dass er in den Verkaufsvorgang der Ceska nicht involviert gewesen sei. Weitere Erkenntnisse zu dem Waffengeschäft hat er in seinen Vernehmungen nicht erwähnt. Seine anderslautenden Informationen zur Ceska-Waffe, d.h. Verkauf von Zb. an Sch. mit Abholung durch Il. und Pe. hat er dann aber nicht den zuständigen Behörden mitgeteilt. Er hat sich vielmehr gleichsam privat einem Nebenklägervertreter offenbart. Diese Vorgehensweise ist nicht nachvollziehbar. Der Senat hat dabei in Erwägung gezogen, dass denktheoretisch möglich wäre, dass der Zeuge Mü. seine
Informationen von Herrn Zb. erst nach seiner eigenen Vernehmung am 24.06.2014 und gar erst während oder nach der Vernehmung des Zeugen Ge. am 25.06.2014 erhalten hat. Damit wäre zwar dann der Umstand erklärt, dass der Zeuge Mü. seine Erkenntnisse zur Ceska in seinen förmlichen Vernehmungen unerwähnt ließ. Nicht plausibel bliebe aber gleichwohl, dass er die Umstände bezüglich der Waffe nicht den zuständigen Ermittlungsbehörden, sondern einem Nebenklägervertreter am Kiosk mitgeteilt hat und dass er entsprechend seinen Äußerungen diesem gegenüber nicht bereit ist, diese Umstände vor den schweizerischen Behörden zu wiederholen.


c. Gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Ünlücay gab der Zeuge Mü. bei dem Gespräch am Imbiss an, er könne den Weg der Waffe zu Dieter Sch. mit Beweisen belegen. Er sehe aber die Gefahr, dass er bei einer Aussage in Deutschland in Untersuchungshaft genommen werde. Er sei aber bereit, in Deutschland als Zeuge zu den Rechtsanwalt Ünlücay mitgeteilten Umständen auszusagen, sofern keine Festnahme drohe. Obwohl dem Zeugen in der Folge freies Geleit ausdrücklich sogar in
seiner Zeugenladung zugesagt worden ist, erschien er entgegen seiner Ankündigung nicht im Hauptverhandlungstermin am 19.11.2014 vor dem erkennenden Senat. Damit belegt der Zeuge, dass er nicht bereit ist, seine im Privatbereich getätigten Angaben in einer Vernehmung vor Gericht unter Wahrheitspflicht zu bestätigen. d. Gegenüber dem Zeugen Ünlücay gab der Zeuge Mü. bei dem Gespräch am Imbiss ohne erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den übrigen Mitteilungen noch an, habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Die Anklageschrift geht davon aus, dass der Zeuge Länger über den Zeugen Theile in Kontakt zu Mü. und damit an die Ceska 83 mit Schalldämpfer gelangt ist. Der Zeuge Länger wiederum soll die Waffe wiederum nach
den Ausführungen in der Anklageschrift an den Zeugen Schultz und dieser soll sie an den Angeklagten Carsten Schultze weitergegeben haben. Die Entlastung des Zeugen Theile durch die Schilderung des Erwerbs durch Sch./Il. würde der Interessenlage des Zeugen Mü. entsprechen, der Enrico Theile als Freund beschrieben hat.


e. Gegenüber dem Zeugen Ünlücay hat der Zeuge Mü. erklärt, was Rechtsanwalt Ünlücay als Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete, man solle eine erneute Vernehmung durch die Schweizer Behörden „vergessen“. Er werde dort nichts anderes als bisher sagen. Damit stellte der Zeuge Mü. in Aussicht, dass er bei einer erneuten förmlichen Vernehmung, die angebliche Beteiligung der Zeugen Sch. und Il. an dem Waffengeschäft wie bei seinen vorangegangenen förmlichen Vernehmungen nicht berichten werde.


g. Bei dieser Sachlage hält der Senat nach dem bisherigen Beweisergebnis die Eintragungen im Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden im Hinblick auf die hier relevante Ceska 83 für zutreffend. Ein Verkauf der Ceska mit der Seriennummer 034678 erfolgte daher nicht an den Zeugen Sch., sondern per Versand an den Zeugen Ge. Die Behauptung des Zeugen Mü., der Zeuge Zb. habe ihm die hier behandelte Beweistatsache mitgeteilt, hält der Senat demnach für unzutreffend. Der Zeuge Zb. wird folglich die hier unter Beweis gestellte Tatsache, nicht bestätigen können. Seine Ladung ist daher nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.

Zu Beweistatsache I. 2:
Unter Beweis gestellt wurde die Tatsache, dass der Zeuge Zb. an den Zeugen Dieter Sch. insgesamt 15 bis 20 Schusswaffen verkauft hat. Der Zeuge Zb. wird nach der vom Senat durchgeführten prognostischen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses diese unter Beweis gestellte Tatsache nicht bestätigen:
1. Der Zeuge Mü. hat dem Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Ünlücay anlässlich der Rechtshilfevernehmung in der Schweiz im Jahr 2014 an einem Imbiss mitgeteilt, Zb. habe ihm – Mü. – erzählt, er – Zb. – habe an Sch. 15 bis 20 Waffen verkauft. Zusätzlich zur Beweistatsache führte der Zeuge Mü. noch aus, Zb. habe ihm weiter erzählt, Dieter Sch. und Sitta Il. würden mit Waffen handeln.


2. Die Angaben des Zeugen Mü. sind auch in diesem Zusammenhang unglaubhaft:
a. Die Beweistatsache, dass Zb. an Dieter Sch. insgesamt 15 bis 20 Schusswaffen verkauft hat, wird widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen Sch. und Il. i. Der Zeuge Sch. hat glaubhaft in der Hauptverhandlung angegeben, er habe niemals Waffen von Zb. direkt oder über andere Personen gekauft. Er habe demnach auch nicht 10 bis 15 Waffen von ihm gekauft. Die Angaben des Zeugen Sch. waren aus den oben zur Beweistatsache I.1. bereits dargestellten Gründen glaubhaft. ii. Die Zeugin Il. führte im Zusammenhang mit dem zusätzlich vom Zeugen Mü. berichteten „Waffenhandel“ glaubhaft aus, sie habe weder für Sch. jemals eine Waffe bei Zb. abgeholt, noch habe sie zusammen mit Sch. einen Waffenhandel betrieben. Die Angaben der Zeugin waren aus den oben zur Beweistatsache 1 bereits dargestellten Gründen glaubhaft.
b. Der Senat hält den Bericht des Zeugen Mü., Zb. habe ihm diese Tatsache mitgeteilt, aus den oben zur Beweistatsache 1 aufgeführten Gründen für unglaubhaft.

3. Bei dieser Sachlage hält der Senat nach dem bisherigen Beweisergebnis die Behauptung des Zeugen Mü., Andreas Zb. habe ihm mitgeteilt, er – Zb. – habe an den Zeugen Sch. insgesamt 15 bis 20 Schusswaffen verkauft, für unzutreffend. Vor diesem Hintergrund prognostiziert der Senat, dass
der Zeuge Zb. folglich diese Beweistatsache als Zeuge auch nicht bestätigen wird. Die Ladung und Befragung des Zeugen Zb. zu dieser Beweistatsache ist daher nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.


Zu Beweistatsache 3:
Unter Beweis gestellt wurde die Tatsache, dass der Zeuge Zb. vier Pistolen der Marke Ceska nach Deutschland verkaufte.
1. Es kann aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme nicht prognostiziert werden, ob der Zeuge Zb. die Beweistatsache, dass er vier Pistolen der Marke Ceska nach Deutschland verkauft hat, bestätigen oder verneinen würde. Ein Einfluss der Aussage des Zeugen auf die Überzeugungsbildung des Senats kann aber auch dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde.
2. Der Zeuge Zb. hat in den Jahren ab spätestens 1993 bis zum Jahr 2003 in der Schweiz zusammen mit dem Zeugen Schl. ein legales Waffengeschäft betrieben. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, anzunehmen, dass er im Rahmen seines gesetzmäßigen Geschäftsbetriebs auch vier Pistolen der Marke Ceska bei Vorlage der entsprechenden waffen- und zollrechtlichen Papiere gegebenenfalls über einen lizenzierten Händler nach Deutschland verkaufte.

3. Die im vorliegenden Verfahren relevante Ceska 83 mit der Seriennummer 034678 befand sich allerdings nicht unter diesen vier von Zb. nach Deutschland verkauften Pistolen. Die Waffe mit der genannten Nummer wurde vielmehr auf dem Versandweg an den Zeugen Anton Ge. in der Schweiz
verkauft und geliefert.
4. Ein Zusammenhang der unter Beweis gestellten Tatsache mit den hier angeklagten Taten im Hinblick auf eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage ist daher nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Ladung des Zeugen und seine Befragung zu dieser Beweistatsache sind daher nach dem pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.


Zu II.:
Die Aufklärungspflicht gebietet es nicht, den Zeugen Andreas Zb., dessen Ladung in Ecuador zu bewirken wäre, und die Zeugen Tsch., Ba. und Ny., deren Ladungen in der Schweiz zu bewirken wären, zu den unter II. unter Beweis gestellten Tatsachen zu vernehmen:
1. Es kann aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme nicht prognostiziert werden, ob die benannten Auslandszeugen die Beweistatsachen, dass Inhaber und Angestellte der Firma Schläfli & Zbinden, insbesondere Herr Andreas Zb., Waffen teilweise ohne Vorlage von Waffenerwerbsscheinen weiterverkauft hätten, Waffen an Personen weiterverkauft hätten, die keinen auf ihren Namen lautenden Waffenerwerbsschein vorlegen hätten können, und im Waffenhandelsbuch Waffenausgänge auf Personen vermerkt hätten, die diese Waffen nicht erhalten hätten, bestätigen oder verneinen würden. Ein Einfluss der Aussagen der Zeugen auf die Überzeugungsbildung des Senats kann aber auch dann sicher ausgeschlossen werden, wenn die Zeugen alle diese in ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigen würden.


2. Wie oben in Teil A zu I. dargelegt, sind die Eintragungen im Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden bezüglich des Verkaufs der Ceska 83 mit der Seriennummer 034678 nach dem bisherigen Beweisergebnis zutreffend. Ob und inwieweit es bei anderen Waffenverkäufen zu der behaupteten Vorgehensweise kam, ist daher ohne Bedeutung. Die Aufklärungspflicht erfordert es daher nicht, die hier unter Beweis gestellten Umstände aufzuklären.

Götzl geht dann zu Teil B über:
Die Aufklärungspflicht gebietet es nicht, den Zeugen Rolf Ba., dessen Ladung in der Schweiz zu bewirken wäre, zu den unter Beweis gestellten Tatsachen zu vernehmen:
1. Es kann im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller prognostiziert werden, dass der benannte Auslandszeuge die Beweistatsachen, dass er die im Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden als Lieferung an ihn verzeichneten zwei Waffen nicht gekauft hat und diese Waffen ihm auch nicht geliefert wurden, bestätigen würde. Ein Einfluss der Aussage des Zeugen auf die Überzeugungsbildung des Senats kann aber auch dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der Zeuge alle in sein Wissen gestellten Behauptungen bestätigen würde.
2. Wie oben in Teil A zu I. dargelegt, sind die Eintragungen nach dem bisherigen Beweisergebnis im Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden bezüglich des Verkaufs der Ceska 83 mit der Seriennummer 034678 zutreffend. Ob und inwieweit es bei anderen Waffenverkäufen zu der behaupteten Vorgehensweise bei der Firma Schläfli & Zbinden kam, ist ohne Bedeutung. Die Aufklärungspflicht erfordert es daher nicht, die hier unter Beweis gestellten Umstände aufzuklären.

Zu Teil C sagt Götzl, dass die Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen F. hätten abgelehnt werden können, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung tatsächlich
ohne Bedeutung seien. Er macht die üblichen allgemeinen Ausführungen zur Bedeutungslosigkeit von unter Beweis gestellten Indiz- oder Hilfstatsachen und zur prognostischen Prüfung und führt dann konkret aus:
1. Die ins Wissen des Zeugen gestellten Beweistatsachen sollen zusammengefasst belegen, dass Andreas Zb. an den mit ihm befreundeten Zeugen F. Waffen verkaufte, obwohl ihm – Zb. – bekannt gewesen sei, dass der Zeuge F. Waffen nicht legal erwerben durfte. Die für den Verkauf nötigen Waffenerwerbsscheine waren auf Mitarbeiter des Andreas Zb. oder auf Herrn Hü. oder Frau Ae. ausgestellt. Andreas Zb. trug bei den Waffenverkäufen an den Zeugen F. in das in der Firma Schläfli & Zbinden geführte Waffenhandelsbuch als Erwerber nicht den Zeugen F., sondern wahrheitswidrig die Personen, auf die die Waffenerwerbsscheine ausgestellt waren, ein. Die Antragsteller ziehen hieraus den Schluss, dass die Eintragungen im Waffenhandelsbuch – insbesondere von Andreas Zb. – zumindest teilweise wahrheitswidrig vorgenommen wurden und dem Waffenhandelsbuch deshalb keinerlei Beweisbedeutung zukommen kann.

2. Diese unter Beweis gestellten Umstände sind für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Der Senat zieht nämlich auch bei Nachweis der unter Beweis gestellten Umstände bei Würdigung des bislang erzielten Beweisergebnisses und unter Berücksichtigung der anderen in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge nicht den von den Antragstellern gewünschten Schluss, dass den Eintragungen im Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden „keinerlei Beweisbedeutung“ zukomme. a. Im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen durch den Zeugen F. ist es, die Beweistatsachen als zutreffend unterstellt, zu Falscheintragungen ins Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden gekommen. Andreas Zb. hat in diesen Fällen nicht den tatsächlichen Erwerber der Waffe – also den Zeugen F. -, sondern die Personen eingetragen, welche auf dem jeweiligen Waffenerwerbsschein angegeben waren.

b. Bei dem hier im Verfahren relevanten Verkauf der Pistole Ceska 83 mit der Nummer „034678“ sind die Eintragungen in das Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden jedoch zutreffend. Im Hinblick auf diesen Verkaufsvorgang weist das Waffenhandelsbuch keine Falscheintragungen auf. Denn am 11.04.1996 wurde von der Firma Schläfli & Zbinden an „Anton Ge. [Adresse]“ die Pistole CZ 83 Kaliber 7.56 mit der Nummer „34678“ durch „Versand“-Geschäft verkauft und sodann von der Post an Ge. ausgeliefert. Diese Überzeugung des Senats aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses ergibt sich aus den unter Teil A. zu I. dargestellten Umständen. Falscheintragungen im Waffenhandelsbuch bei anderen Erwerbsvorgängen sind für den hier zu interessierenden Waffenverkauf deshalb tatsächlich ohne Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn es neben den als erwiesen behandelten Falscheintragungen zugunsten des Zeugen F. daneben auch noch zu weiteren Falscheintragungen ins Waffenhandelsbuch, auch im größerem Umfang, gekommen war.

Zu Teil D sagt Götzl:
Die Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen KOK Schn. konnten abgelehnt werden. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung.
1. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Einordnung einer Tatsache als für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung und zur Vorgehensweise bei der Prüfung der Ablehnung derartiger Anträge wird Bezug genommen auf die Ausführungen zu Beginn von Teil C dieses Beschlusses.
2. Die ins Wissen des Zeugen KOK Schn. gestellten Beweistatsachen sollen belegen, dass Inhaber und Angestellte der Firma Schläfli & Zbinden, insbesondere Herr Andreas Zb., Waffen teilweise ohne Vorlage von Waffenerwerbsscheinen weiterverkauft haben, Waffen an Personen weiterverkauft haben, die keinen auf ihren Namen lautenden Waffenerwerbsschein vorlegen konnten, und im Waffenhandelsbuch Waffenausgänge auf Personen vermerkt haben, die diese Waffen nicht erhielten.


3. Diese unter Beweis gestellten Umstände sind für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Der Senat zieht nämlich auch bei Nachweis der unter Beweis gestellten Umstände bei Würdigung des bislang erzielten Beweisergebnisses und unter Berücksichtigung der anderen in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge nicht den von den Antragstellern gewünschten Schluss. Beweisziel der Antragsteller ist es, den Angeklagten Wohlleben durch die beantragten Beweiserhebungen zu entlasten, da diese beweisen würden, dass die Firma Schläfli & Zbinden, insbesondere Andreas Zb., Waffen illegal an Personen ohne Vorlage von Waffenerwerbsscheinen verkauft habe und dies den Schluss nahelege, das die Tatwaffe Ceska 83 nicht den in der Anklage
dargelegten Weg von der Schweiz nach Deutschland über Ge., Mü., Theile, Länger und genommen habe. Dies wiederum lasse begründet zweifeln, dass es sich bei der von Carsten Schultze gekauften Waffe tatsächlich um die Tatwaffe handele.

a. Die Beweistatsachen als zutreffend unterstellt, wurde im Waffengeschäft Schläfli & Zbinden von den Inhabern und den Angestellten und insbesondere vom Inhaber Andreas Zb. Waffen verkauft, ohne die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften im Kanton Bern zu beachten. Dabei kam es zu den unter Beweis gestellten Verstößen und zu unzutreffenden Eintragungen im Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden. b. Bei dem hier im Verfahren relevanten Verkauf der Pistole Ceska 83 mit der Nummer „034678“ sind die Eintragungen in das Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden jedoch zutreffend. Im Hinblick auf diesen Verkaufsvorgang weist das Waffenhandelsbuch keine Falscheintragungen auf. Denn am 11.04.1996 wurde von der Firma Schläfli & Zbinden an „Anton Ge. [Adresse]“ die Pistole CZ 83 Kaliber 7.56 mit der Nummer „34678“ durch „Versand“-Geschäft verkauft und sodann von der Post an Ge. ausgeliefert. Diese Überzeugung des Senats aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses ergibt sich aus den unter Teil A. zu I. dargestellten Umständen. Illegales Vorgehen oder Falscheintragungen im Waffenhandelsbuch bei anderen Erwerbsvorgängen sind für den hier zu interessierenden Waffenverkauf deshalb tatsächlich ohne Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn es neben den im Rahmen dieser Prüfung als erwiesen behandelten gesetzeswidrigen Verkaufsvorgängen und Falscheintragungen auch zu weiteren Falscheintragungen zugunsten des Zeugen F. und daneben auch noch zu weiteren Falscheintragungen ins Waffenhandelsbuch, auch im größerem Umfang, gekommen war.

Zu Teil E führt Götzl aus, dass es sich bei den Anträgen, Mü. erneut im Rechtshilfeweg zu den Tatsachen zu vernehmen, die er in Thun Rechtsanwalt Ünlücay mitgeteilt hat, um Beweisermittlungsanträge handele. Es würden von den Antragstellern keine Tatsachen in das Wissen des beantragten Zeugen und damit unter Beweis gestellt. Vielmehr würden Ermittlungen durch die erneute Vernehmung des Zeugen Mü. zu bestimmten Sachverhalten im Rechtshilfeweg beantragt. Götzl macht kurz Ausführungen, unter welchen Umständen einem derartigen Beweisermittlungsantrag nachzugehen ist und sagt dann, dass die Aufklärungspflicht bei der gegebenen Prozesslage nicht dazu dränge. Zur konkreten Begründung führt er aus:
2. Es kann im Hinblick auf die Angaben von Rechtsanwalt Ünlücay in der Hauptverhandlung nicht prognostiziert werden, ob der benannte Auslandszeuge Mü. bei einer erneuten Rechtshilfevernehmung die Angaben, die er gegenüber Rechtsanwalt Ünlücay am 25.04.2014 in Thun machte, wiederholen würde oder nicht. a. Einerseits steht aufgrund der glaubhaften Angaben von Rechtsanwalt Ünlücay fest, dass der Zeuge Mü. Rechtsanwalt Ünlücay zusammengefasst u.a. berichtete, die Waffe sei von Herrn Zb. an einen Herrn Sch. verkauft worden. Abgeholt worden sei die Waffe von Frau Il. und Herrn Pe.. Dies habe er von Herrn Zb. erfahren. Zb. habe an Schmidt 15 bis 20 Waffen verkauft. Er habe insgesamt vier Ceskas nach Deutschland verkauft.

b. Andererseits hat der Zeuge Mü. Rechtsanwalt Ünlücay aber auch gesagt, er – Mü. – werde bei einer erneuten Vernehmung durch die schweizerischen Behörden nichts anderes sagen als bisher. Dies würde bedeuten, dass er abstreiten würde, Informationen zu dem im hiesigen Verfahren relevanten Waffengeschäft zu haben. Ein Einfluss der Aussage des Zeugen Mü. auf die Überzeugungsbildung des Senats kann aber in beiden Aussagealternativen ausgeschlossen werden: a. Sofern er in einer Rechtshilfevernehmung die Angaben, die er gegenüber Rechtsanwalt Ünlücay machte, bestätigen würde, würde der Senat diese Angaben für unglaubhaft erachten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen oben Teil A. zu I. b. Sofern der Zeuge Mü., seiner Ankündigung entsprechend, lediglich seine bisherigen Angaben in den förmlichen Vernehmungen wiederholen würde, würde sich aus der erneuten Rechtshilfevernehmung ohnehin kein Aufklärungsgewinn ergeben. Die Wiederholung von bereits bekannten Umständen führt nicht zu einer weitergehenden Erforschung der Wahrheit.

Zum letzten Teil F sagt Götzl:
Unter Beweis gestellt wurde die Tatsache, dass die „Tatwaffe Ceska“ nicht an den Zeugen Ge. versandt, sondern durch den Zeugen Zb. an eine bislang unbekannte Person veräußert wurde. Der Zeuge wird nach der vom Senat durchgeführten prognostischen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses diese unter Beweis gestellte Tatsache nicht bestätigen:
1. Wie oben in Teil A. zu I. dargelegt, sind die Eintragungen im Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden bezüglich des Verkaufs der Ceska 83 mit der Seriennummer 034678 nach dem bisherigen Beweisergebnis zutreffend. Die Waffe wurde also an den Zeugen Ge. verkauft und diesem im Wege des Postversands übermittelt.
2. Der Zeuge Zb. wird daher die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bestätigen. Dies gilt auch dann, wenn das Waffenhandelsbuch der Firma Schläfli & Zbinden in anderen Verkaufsfällen unzutreffende Eintragungen aufweist.
3. Die Aufklärungspflicht drängt demnach nicht dazu, ihn in Ecuador als Zeugen zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
RAin Schneiders bittet um eine Unterbrechung von mindestens einer Stunde nach Erhalt der Kopie des Beschlusses. Götzl legt die Mittagspause ein.

Um 13:36 Uhr geht es weiter. Götzl fragt, ob es noch Anträge oder Erklärungen gebe. Niemand meldet sich. Der Verhandlungstag endet um 13:36 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Heute vernahm das Gericht einen BKA-Computertechniker, der u.a. die Fotos vom Urlaub Zschäpes, Böhnhardts und Mundlos‘ im Jahr 2004 von einer CD-ROM aus der Frühlingsstraße entnommen und ausgedruckt hatte. Diese Fotos, die kurz nach dem Anschlag in der Keupstraße aufgenommen wurden, zeigen eine fröhlich lachende Beate Zschäpe in trauter Runde mit den beiden Männern. Sie widerlegen damit Zschäpes Einlassung, nachdem sie vom Anschlag in Köln erfahren habe, habe eisiges Schweigen geherrscht […]. Dass das Gericht auch die technischen Umstände zu diesen Fotos so genau aufklärt, deutet darauf hin, dass es diese als relevant für sein Urteil einstuft – dann sicher zu Lasten der Angeklagten. Zudem lehnte das Gericht diverse Beweisanträge der Verteidigung Wohlleben ab, die den in der Anklage genannten und durch die bisherige Beweisaufnahme bestätigten Lieferweg der Mordwaffe Ceska in Zweifel ziehen sollten. Dabei nahm es eine recht ausführliche Würdigung des bisherigen Beweisprogramms zur Ceska vor und kommt zu dem Schluss, dass die Angaben des ursprünglichen Erwerbers […] glaubhaft sind. In beiden Fällen gibt die heutige Hauptverhandlung einen Vorgeschmack auf bestimmte Aspekte des Urteils – alles deutet (wieder und immer noch) auf eine Verurteilung hin. Nachdem auf Antrag der Verteidigung Wohlleben zwei Dokumente mit ‚ethnopluralistischen‘ Aussagen verlesen wurden, die von Wohlleben stammen sollen, beantragte die Nebenklage die Verlesung der Selbstdarstellung des ‚Thüringer Heimatschutzes‘ aus dem Jahr 2000. In diesem Dokument bekennt sich der THS u.a. zum ’nationalen Sozialismus‘ und erklärt, die multikulturelle Gesellschaft sei ‚eines der größten Verbrechen, was an der Menschheit verübt wurde und wird‘, ‚die systematische Ausrottung kultureller Identitäten und somit ganzer Völker‘, die es ‚mit allen Mitteln zu bekämpfen‘ gelte. Weitere Inhalte auf der THS-Webseite, etwa Fotos im Stile von Wehrsportübungen, zeigen, was mit ‚allen Mitteln‘ gemeint ist.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/07/19/19-07-2016/

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