Protokoll 309. Verhandlungstag – 14. September 2016

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An diesem Prozesstag ist erneut geladen. Es entstehen wieder Diskussionen darum, ob er die Aussage verweigern kann und bzgl. des Verfahrens gegen Degner. Danach nimmt Beate Zschäpe Stellung zu Fragen, die an sie gerichtet wurden. Im Anschluss wird ein Antrag auf Verlesung der Briefe Zschäpes an gestellt. Es entsteht eine lange Auseinandersetzung, während derer die Öffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen wird.

Zeuge:

  • Marcel Degner (Neonazi-Umfeld, Blood and Honour Thüringen, ehemaliger V-Mann des LfV Thüringen)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:51 Uhr. Anwesend ist heute Zschäpe-Verteidiger RA Borchert. Außerdem ist Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders wieder anwesend. Nach der Präsenzfeststellung wird die Einvernahme des Zeugen Marcel Degner [zuletzt 300. Verhandlungstag]fortgesetzt. Nachdem Degners vorheriger Zeugenbeistand entpflichtet worden war, hat Degner heute RA Markus Meißner als Beistand dabei. Götzl fragt Degner: „Ich nehme an, Sie beantragen die Beiordnung?“ Degner: „Ja.“ Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass Meißner beigeordnet wird. Götzl: „Ich rufe Ihnen die erteilten Belehrungen in Erinnerung, wir hatten uns das letzte Mal ja am 20.07.2016 gesehen. Ich gehe auf die Situation kurz ein: Die Staatsanwaltschaft München I hat ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleitet, dieses wurde vorläufig eingestellt. Das Verfahren kam in Gang aufgrund einer Anzeige der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf Angaben von Ihnen am 20.05.2015 und im Termin davor. Am 20.05.2015 wurden Sie hier nicht entlassen. Die Bundesanwaltschaft ging aber von einer Entlassung aus. Es wurde damals Ihrer Entlassung widersprochen und ich habe Sie damals nicht entlassen. Das bedeutet, dass aus Sicht des Senats Ihre Aussage damals nicht abgeschlossen war, so wäre eine Korrektur, sofern falsche Angaben gemacht wurden, noch möglich.“

Götzl sagt, es gebe aber ein Ermittlungsverfahren, auch wenn es derzeit vorläufig eingestellt sei. [phon.] Götzl: „Das Gericht kann die Entscheidung für die Staatsanwaltschaft München I nicht treffen, so dass theoretisch die Staatsanwaltschaft zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Ich kann nur sagen, dass die Situation so war, nachdem Rechtsanwalt Hoffmann der Entlassung widersprochen hat, dass Sie nicht entlassen waren. Das ist die Sachlage.“ Meißner: „Wir hatten gerade 15 Minuten, die Thematik anzudiskutieren, wir bräuchten nochmal eine halbe Stunde, um das zu besprechen.“ Götzl: „Sind Ergänzungen von Seiten der Verfahrensbeteiligten gewünscht?“ NK-Vertreter RA Reinecke: „Es wäre darauf hinzuweisen: Eine pauschale Distanzierung von einer früheren Aussage ist nicht dasselbe wie eine Richtigstellung. Eine pauschale Distanzierung führt nicht dazu, dass das, was er früher gesagt hat, dann nicht mehr gilt. Das sollte bei der Beratung mit dem Zeugen berücksichtigt werden.“

Es folgt eine Unterbrechung bis 10:49 Uhr. Danach fragt Götzl Degner: „Gibt es von Ihrer Seite etwas zu ergänzen?“ Degner: „Nein.“ Götzl: „Dann will ich trotzdem nochmal nachfragen: Sie haben das letzte Mal – nein, nicht das letzte Mal, doch, am 20.07. – beim letzten Termin haben Sie von Korrektur Ihrer Angaben gesprochen. Wollen Sie etwas korrigieren?“ Degner: „Nein.“ Götzl: „Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Informationen an Verfassungsschutzbehörden weitergeleitet?“ Degner: „Aufgrund meines laufenden Verfahrens möchte ich dazu nichts sagen.“ Götzl: „Gab es Kontakt zu Verfassungsschutzbehörden, insbesondere zum Thüringer Landesamt?“ Degner: „Dazu möchte ich nichts sagen.“ Götzl: „Warum?“ Degner: „Aufgrund meines laufenden Verfahrens.“ Götzl diskutiert leise mit seinem Richterkollegen Lang. Dann sagt er: „Sind von Seiten des Senats Fragen? Der Bundesanwaltschaft? Der Verteidiger? Der Angeklagten? Sind von Seiten der Nebenklage Fragen?“ NK-Vertreter RA Scharmer: „Sie hatten ja gerade die Frage wiederholt, die ich beim letzten Mal gestellt hatte. Auch damals hatte der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht und damals hatte ich schon beantragt, ihm ein Ordnungsgeld anzudrohen. Und den Antrag habe ich nicht zurückgenommen.“

OStA Weingarten: „Unseren Mitschriften nach war die letzte Frage, ob es Kontakt zu den Verfassungsschutzbehörden, insbesondere TLfV, gegeben hat.“ Weingarten argumentiert weiter, dass jeder bewusste Kontakt Rückschlüsse auf den Gegenstand des Verfahrens der StA München I zuließe, daher müsse Degner die Frage aus Sicht des GBA nicht beantworten und die Androhung eines Ordnungsgeldes sei nicht angemessen. [phon.] Scharmer: „Natürlich läuft ein Verfahren bei der StA München, aber offensichtlich aufgrund einer falschen Tatsachengrundlage. Der Zeuge ist nicht entlassen worden. Das ist eine Verfahrenstatsache, die steht fest.“ Es könne nicht jede offensichtlich unberechtigte Anzeige und jedes offensichtlich unberechtigte Ermittlungsverfahren zu einem § 55 führen, so Scharmer. Weingarten: „Sie haben, Herr Vorsitzender, zu Recht drauf hingewiesen, dass die StA München hinsichtlich der Entlassung von Herrn Degner frei ist. Es handelt sich nicht um eine Tatsache, die der Vorsitzende verbindlich, ex cathedra, für alle anderen Stellen feststellen kann. Tatsachen sind festzustellen für die Ermittlungsbehörde und dann rechtlich zu werten. Insofern ist das Verfahren anhängig mit den Konsequenzen, die wir hier skizziert haben.“ Scharmer: „55 gilt immer dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Zeuge einer Straftat bezichtigen würde. Folgt man der Bundesanwaltschaft, würde die Möglichkeit bestehen, dass die StA München sagt: Wir glauben Herrn Götzl nicht.“ Diese Möglichkeit sei sehr fernliegend, so Scharmer.

Eminger-Verteidiger RA Kaiser: „Der Kollege Scharmer verkennt, wer da zuständig ist. Es muss ein Gericht entscheiden, ob das gerechtfertigt ist oder nicht. Es läuft ein Verfahren. Ob das endgültig eingestellt wird, wird sich zeigen. Fakt ist, es ist ein laufendes Verfahren. Und wenn es ein solches gibt, einen stärkeren 55 kann ich mir nicht vorstellen.“ Götzl: „Sonstige Stellungnahmen? Soll zu dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels Stellung genommen werden, den Rechtsanwalt Scharmer gestellt hat?“ Niemand meldet sich. Götzl: „Dann wird erneut unterbrochen bis 12 Uhr.“

Um 12:09 Uhr geht es weiter. Götzl: „Dann ergeht nach geheimer Beratung folgender Beschluss: Der Antrag gegen den Zeugen Marcel Degner wegen grundloser Zeugnisverweigerung nach § 70 StPO Zwangsmaßnahmen zu verhängen, wird abgelehnt.“ Degner habe, so Götzl, die Aussage nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert, weil ihm auf die gestellte Frage das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehe. Bei der Beantwortung der gestellten Frage, ob Degner Kontakt zu VS-Behörden, insbesondere zum TLfV, hatte, bestehe für den Zeugen die Gefahr, dass er wegen einer Straftat, nämlich einer uneidlichen Falschaussage, strafrechtlich verfolgt wird. Das Strafverfahren der StA München I sei nur vorläufig eingestellt, es könne jedoch jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Gefahr der Strafverfolgung bestehe damit. Zu einem Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts aufgrund zweifellos ausgeschlossener Gefahr der Strafverfolgung komme es im vorliegenden Fall nicht. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Vernehmung Degners vom 20.05.2015 abgeschlossen wurde oder nicht, obliege im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausschließlich der StA München I. Deren Entscheidung hierüber könne derzeit nicht sicher und zweifellos antizipiert werden.

Der Zeuge kommt wieder in den Saal. Götzl: „Sind denn weitere Fragen an den Zeugen? Wir waren bei der Nebenklägervertretung. Keine Fragen. Anträge auf Vereidigung des Zeugen? Keine. Dann bleibt der Zeuge unvereidigt und kann so entlassen werden. Dann darf ich mich bei Ihnen bedanken, auch bei Ihnen, Herr Meißner. Nehmen Sie doch bitte hier die Anweisung an sich.“ Zeuge und Beistand verlassen den Saal.

NK-Vertreterin RAin Von der Behrens: „Ich würde gerne eine kurze Erklärung abgeben. Wir haben einen Zeugen vor uns gehabt, der einer der wichtigsten Zeugen des Verfahrens hätte sein können. Ein hochrangiger Neonaziaktivist in Thüringen, Sektionsleiter bei . Er hat große Teile der Neonaziszene in Deutschland gekannt und gesteuert. Er meldete parallel zu identische Hinweise, gab Hinweise auf Aufenthaltsort und das Unterstützerumfeld des Trios, nämlich die sächsische Blood & Honour-Sektion.“ Zschäpe-Verteidiger RA Heer beanstandet, das sei nicht eingeführt worden. [phon.] V. d. Behrens weiter: „Wir haben aber gesehen, das Aussageverhalten des Zeugen macht es uns unmöglich, diesen Zeugen zu befragen. Es hätte eine Vielzahl von Fragen gegeben.“ Eminger-Verteidiger RA Kaiser: „Das ist keine Erklärung zum Zeugen.“ Götzl: „Entschuldigen Sie, zum Aussageverhalten darf doch eine entsprechende Erklärung abgegeben werden!“ Kaiser: „Das Aussageverhalten war rechtsstaatlich. Und was gewesen hätte sein können, darf keine Rolle spielen.“ [phon.] Götzl: „Wir sind bei der Würdigung des Aussageverhaltens, Herr Rechtsanwalt Kaiser! Es geht nicht drum, was Sie würdigen, sondern dass Frau Von der Behrens eine Erklärung abgibt.“ Kaiser. „Die hat sich im Rahmen der Gesetze zu halten.“ Götzl: „Sie können doch nicht abschnittsweise was sagen, sondern im Verfahrenskontext! Jeder Verfahrensbeteiligte hat das bisher schon so gehandhabt.“ [phon.] Kaiser: „Wenn Sie das so ausweiten wollen.“ Götzl: „Herr Rechtsanwalt Kaiser, Sie haben doch noch gar nicht gehört, was Frau Von der Behrens sagen will. Lassen Sie doch bitte mal sie die Sätze sagen.“ Kaiser: „Sie hat ja schon Ausführungen gemacht. Aber lassen wir das.“ Götzl: „Ja, nachdem Rechtsanwalt Heer beanstandet hat, hat sie ja sofort eine andere Linie eingeschlagen.“

V. d. Behrens: „Die weitere Befragung des Zeugen hätte keinen Sinn gemacht, weil wie er sich bisher eingelassen hat, nicht glaubhaft war. Inklusive seiner Angabe, dass er nicht für den Verfassungsschutz gearbeitet hat – was ganz klar widerlegt wurde durch die Zeugen Zweigert und Wießner. Das Problem, warum der Zeuge nicht befragt werden kann, ist aber auch die späte Vernehmung durch das BKA, September 2012. Die haben das abgebrochen: Der ist nicht glaubwürdig. Es gibt keine Folgevernehmung durch den GBA. [phon]Gleichzeitig haben wir das Problem, dass die Akten des Verfassungsschutzes zu dem Zeugen vernichtet worden sind, wir also auch daraus keine Vorhalte machen konnten. Schließlich hatten wir außerhalb der Hauptverhandlung versucht, an Unterlagen heranzukommen. Dokumente aus einer Hausdurchsuchung bei ihm, die 2000 bei ihm beschlagnahmt worden sein sollen, Adressbuch, Computer. Nach Medienberichten sollen sich darin Hinweise finden, dass er auch Kontakte zu dem Angeklagten Eminger hatte, dass er sich Notizen zu einer Spende machte, die er an das Trio gegeben hat. Er selber hat das hier geleugnet.“ Heer: „Es kann hier nicht auf Medienberichte Bezug genommen werden.“ Götzl sagt, V. d. Behrens solle sich auf die Würdigung der Zeugenaussage beschränken.

V. d. Behrens: „Dass er nicht gespendet hat, was nicht hinterfragt werden konnte. [phon.] Das hat keinen Sinn gemacht, weil wir keine Möglichkeit hatten, Vorhalte zu machen. Ohne Vorhalte kann ein offensichtlich lügender Zeuge nicht befragt werden. Und entsprechend ist das Aussageverhalten des Zeugen zu würdigen.“ Wohlleben-Verteidiger RA Klemke: „Wenn ich das so höre, verstehe ich nicht, warum die Nebenklage nicht beantragt hat, den Zeugen vereidigen zu lassen. Ich kann jetzt nicht hergehen und jammern, aber nicht alles tun, um eine valide Aussage herbeizuführen.“ Dann stellt Klemke den Antrag, der Senat möge 1. beim TLfV die Verpflichtungserklärung von Marcel Degner betreffend dessen „angebliche Verpflichtung als Vertrauensperson“ für das TLfV im Original beiziehen, verlesen und die darauf befindliche Unterschrift in Augenschein nehmen und 2. einen Schriftsachverständigen vernehmen „zum Beweis der Tatsache, dass die Schreibleistung der Unterschrift auf der beizuziehenden Verpflichtungserklärung von einem anderen Schrifturheber als dem Zeugen Marcel Degner stammt“.

Außerdem beantragt Klemke, dem SV zur Vorbereitung Originalschreibleistungen Degners zur Verfügung zu stellen, insbesondere durch Beiziehung des Originals der Vernehmungsmitschrift vom 25.09.2012, von Unterlagen aus der für Degner zuständigen Einwohnermeldebehörde und Beschlagnahme weiterer Schreibleistungen bei Degner. Klemke: „Das Erfordernis ergibt sich aus den einander widersprechenden Aussagen der Zeugen Wießner und Zweigert einerseits und derjenigen des Zeugen Degner andererseits.“ Bundesanwalt Diemer: „Wir behalten uns eine Stellungnahme vor.“ Scharmer: „Ich wollte auch eine Erklärung nach 257 abgeben. In allen Punkten will ich mich der Kollegin anschließen, aber einen Punkt hinzufügen: Was dazu geführt hat, ist keine Intervention des Senats gewesen, sondern eine objektiv unzutreffende Feststellung der BAW gegenüber der StA. Die Bundesanwaltschaft hat dadurch jetzt verhindert, dass wir dem Zeugen jetzt weiter Fragen dazu stellen konnten.“ Götzl: „Soll zu dem Antrag noch Stellung genommen werden?“ Niemand meldet sich.

Götzl: „Dann kämen wir zu den Angaben von Ihnen, Frau Zschäpe.“ Zschäpe-Verteidiger RA Grasel verliest dann die Antworten auf zuvor gestellte Fragen:

I. Die Fragen der Verteidigung des Angeklagten Schultze beantworte ich wie folgt:

Frage: Kennen Sie Andreas Schulz? Kannten Uwe Mundlos oder Uwe Böhnhardt Andreas Schulz?
Antwort: Ich kenne Andreas Schulz als Inhaber eines Bekleidungsgeschäftes in Jena. Ich habe in seinem Geschäft ein- oder zweimal eingekauft. Ein darüber hinausgehender Kontakt bestand nicht. Meines Wissens waren Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt ebenfalls nur Kunden des Andreas Schulz und hatten über Einkäufe in dessen Geschäft hinaus keinen Kontakt zu ihm.

Frage: Wissen Sie, von wem die SMS stammen, von denen in SAO 529, 69 die Rede ist?
Antwort: Ich weiß nicht, von wem diese SMS stammen.

Frage: Kennen Sie Nico [Eb.]?
Antwort: Ich kenne Nico [Eb.] vom Namen her. Er war wohl auf Demos und Partys dabei. Heute habe ich weder sein Gesicht vor Augen noch könnte ich seine Person beschreiben.

Frage: Wissen Sie, ob Uwe Böhnhardt und/oder Uwe Mundlos ihn kannten?
Antwort: Ich vermute, dass Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos den Nico [Eb.] kannten, wobei ich davon ausgehe, dass nur eine flüchtige Bekanntschaft bestand.

Frage: Gab es nach dem Abtauchen Kontakte zu ihm, wenn ja, in welcher Art und in welcher Beteiligung?
Antwort: Nach dem 26.01.1998 gab es meines Wissens keine Kontakte zu Nico [Eb.].

Frage: Wissen Sie, wer in der SMS mit „Ebi“ gemeint ist?
Antwort: Ich weiß nicht, wer in der SMS mit „Ebi“ gemeint ist und kann nur vermuten, dass es sich auf Grund der drei Buchstaben um Nico [Eb.] handeln könnte.

Frage: Zu welchem Zweck waren die Vertretungsvollmachten, die Sie in Chemnitz unterschrieben haben, da Sie mit RA Dr. Eisenecker schon selbst zuvor Kontakt hatten?
Antwort: Ich habe die auf Rechtsanwalt Eisenecker lautenden Vertretungsvollmachten unterschrieben, damit er mich in den gegen mich laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anwaltlich vertritt. Die genauen zeitlichen Abläufe habe ich aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr präsent.

II. Die Fragen der anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger beantworte ich nicht. Sollte der Senat eine oder mehrere Fragen der Nebenklage für entscheidungserheblich halten, sich diese zu eigen machen wollen und mir stellen, so werde ich diese beantworten.

III. Die Fragen des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. Saß beantworte ich nicht.

Götzl: „Frau Zschäpe, sind das Ihre Angaben?“ Zschäpe nickt. Dann fragt Götzl, ob noch weitere Anträge gewünscht sind. NK-Vertreter RA Hoffmann beantragt, einen von der Angeklagten Zschäpe geschriebenen Brief an Robin Schmiemann zu verlesen zum Beweis der Tatsache,
dass dieser im Gegensatz zu dem Bild stehe, das Zschäpe in ihrer Einlassung von sich zu zeichnen versuche, wonach sie sich Mundlos und Böhnhardt habe unterordnen müssen und keinen Einfluss auf diese und die Taten des NSU gehabt habe. Hoffmann beginnt mit einem Zitat aus dem Brief. Daraufhin unterbricht Zschäpe-Verteidiger RA Stahl die Verlesung des Antrags: „Ich bitte Rechtsanwalt Hoffmann zu unterbrechen. Ich gehe davon aus, dass er Teile dieses Schreiben weiter verlesen wird. Dem will ich widersprechen. Zur Begründung bitte ich um die Unterbrechung von 10 Minuten.“

Hoffmann: „Ich bin schon irritiert. Mitten im Beweisantrag eine Unterbrechung, das ist meiner Meinung nach nicht zulässig.“ Götzl: „Lassen Sie Rechtsanwalt Stahl seine Begründung zu Ende führen.“ Stahl: „Bei dem Schriftstück handelt es sich um höchstpersönliche Post von Frau Zschäpe, die hier jetzt schon in öffentlicher Hauptverhandlung unter Vorwegnahme des Antrags verlesen werden soll. Wir gehen davon aus, dass dies nicht zulässig ist. Es müsste zumindest die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.“ Hoffmann: „Es ist Bestandteil der Akte.“ Stahl: „Ob das rechtmäßig Teil der Akte ist, müssen wir sehen.“ Hoffmann: „Sie haben keinen Antrag gestellt auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Ich sehe nicht die Möglichkeit, jetzt einen Beweisantrag zu unterbrechen.“ RA Klemke beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen für die Stellung des Beweisantrags durch Hoffmann, und weiter, die Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen. OStAin Greger: „Zu Rechtsanwalt Stahl: Wir denken, dass zumindest für die Unterbrechung der Hauptverhandlung ein Rechtsgrund besteht.“

RA Scharmer: „Für beide Anträge sehe ich keine Handhabe. Die Briefe sind Teil der Akte, ein vom Senat beschlagnahmter Brief. Der Senat hat ausgeführt, dass ihm eine Beweisbedeutung zukommen kann. Die Akte ist nicht eingestuft. Man kann anschließend widersprechen, aber ich sehe keinen Grund, die Verlesung eines Beweisantrags, der nicht eingestuft ist, zu verhindern.“ Klemke: „Ist mir das Neueste, dass es zum Schutz der Persönlichkeitsrechte einer Einstufung bedarf. Ich habe noch kein Sexualstraftatverfahren geführt, in dem der Verfassungsschutz beteiligt war, vielleicht kommt’s noch.“ Götzl: „Um welchen Brief geht es denn da, der beschlagnahmt wurde [phon.], nicht dass Sie einem Irrtum unterliegen, Herr Scharmer.“ RA Hoffmann nennt die Fundstelle. Stahl: „Nur ergänzend. Deswegen warte ich auf die Unterbrechung. Es ist so gewesen, dass der Brief gerade nicht beschlagnahmt wurde, sondern von einer Justizbehörde an das Gericht gesandt wurde, so eine Art vorauseilendes Aufklärungsbemühen der JVA. So ist die Frage, ob sich das Schriftstück rechtmäßig bei den Akten befindet, zu klären.“ RA Borchert: „Ich möchte eine Erklärung abgeben, dass ich die Verlesung des Briefes in Form eines Beweisantrags als unzulässig rüge.“

Klemke: „Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es bei der Frage, ob zum Schutz des persönlichen Lebensbereiches Dinge in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erörtert werden oder nicht, nicht darauf ankommt, ob irgendwelche Urkunden Aktenbestandteil sind oder nicht. Es geht nicht um die Frage von Geheimhaltung. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.“ RA Scharmer sagt, er habe sich auf einen Beschluss des Senats bezogen, der den anderen Brief Zschäpes an Schmiemann thematisiert; insofern sei das ein Versehen gewesen, es gebe aber einen Schriftverkehr des Senats dazu. NK-Vertreterin RAin Dierbach: „Die Zulässigkeit eines Beweisantrags kann nicht in Frage gestellt werden, bevor er nicht gestellt wurde. Die Stellung ist in jedem Fall zulässig und danach kann es erst entschieden werden.“ Götzl: „Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es nicht um die Zulässigkeit sondern um den Inhalt und die Form.“ Dierbach: „Aber das ist eben Teil des Beweisantrags. Ohne diese Inhalte kann ich ja keinen Beweisantrag stellen. [phon.]“ Götzl: „Sie können das unter Umständen, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.“ [phon.] NK-Vertreter RA Reinecke: „Selbst wenn es um die Modalitäten geht: Will man ernsthaft die Öffentlichkeit ausschließen, ohne zu wissen, welche Teile des Briefes hier zitiert werden.“ Götzl sagt, es gehe doch um die Unterbrechung und darum, ob über die Frage, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, in öffentlicher Verhandlung beraten wird. [phon.]

Es folgt eine Unterbrechung bis 13:21 Uhr. Götzl: „Dann setzen wir fort. Herr Rechtsanwalt Stahl?“
Stahl beantragt, auch im Namen von RA Heer und RAin Sturm, für die weitere Verlesung des Beweisantrags von RA Hoffmann sowie die Dauer der Erörterung darüber, die Öffentlichkeit auszuschließen, soweit aus dem Brief zitiert oder auf seinen Inhalt Bezug genommen werden solle. Stahl macht allgemeine Ausführungen dazu, wann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden könne: In Frage komme dies, wenn es um Umstände aus dem privaten Bereich gehe, der jedermann zur Entfaltung seiner Persönlichkeit gewährleistet werden muss, wie z.B. private Eigenschaften und
Neigungen, Gesundheitszustand, Sexualsphäre usw. Als Faustregel könne gelten, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit immer dann in Betracht komme, wenn es sich um Tatsachen handele, nach denen im täglichen Leben üblicherweise nicht gefragt würde und die in der Regel nicht spontan und unbefangen mitgeteilt würden. Der Betroffene habe einen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn er es beantrage.

Konkret habe RA Hoffmann bereits begonnen aus einem privaten Brief Zschäpes zu zitieren. Dies sei prozessual auch geboten zur Anbringung eines Beweisantrags, der die Erhebung eines Urkundsbeweises zum Gegenstand hat. Es sei daher davon auszugehen, dass Hoffmann zur Begründung seines Antrages auch weitere Inhalte aus dem Brief wiedergeben wird. Entgegen der Behauptung von RA Scharmer sei der Brief bis heute nicht vom Gericht als Beweismittel beschlagnahmt worden, sondern sei aufgrund einer unzulässigen Weiterleitung der JVA an eine Verfassungsschutzbehörde ohne prozessuale Rechtsgrundlage und unter Verletzung des Briefgeheimnisses zu den Akten gelangt. Die zur Frage der Zulässigkeit des Antrags von RA Hoffmann prozessual erforderliche Preisgabe des Inhalts des Briefs führe zu einer irreparablen Verletzung der Persönlichkeitsrechte Zschäpes, so dass die Öffentlichkeit auszuschließen sei.

RA Grasel: „Ich schließe mich dem Antrag ausdrücklich an.“ Bundesanwalt Diemer: „Unseres Erachtens müsste für den Ausschluss der Öffentlichkeit erst bekannt sein, welche Passagen der Nebenklägervertreter verlesen will, weil man nicht aufgrund aller Passagen die Öffentlichkeit ausschließen kann.“ Diemer sagt, die Öffentlichkeit solle zuerst für die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden und erst dann könne man das diskutieren. [phon.] Hoffmann sagt, dass die Beweisaufnahme in einem Strafverfahren regelmäßig in das Private des Angeklagten eingreife: „Wir müssen also abwägen. Wir haben eine Einlassung von Frau Zschäpe, ein Bild ihres Verhältnisses zu Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos, ihres Auftretens in Beziehungen, wie sie meint, zu einem Opfer gemacht worden zu sein.“ In diesem Rahmen sei eine Abwägung vorzunehmen. [phon.] Götzl: „Nein, wenn ein Verteidiger das beantragt, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit zu verfügen. [phon.] Für die Verhandlung um den Ausschluss der Öffentlichkeit ist gerade beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Momentan geht es also um die Frage vorher.“ Hoffmann: „Ich meine, es ist nicht einfach auf Zuruf sofort die Öffentlichkeit auszuschließen.“ Götzl: „Also Sie meinen, dass da auch eine Abwägung stattzufinden hat. Gut, das habe ich verstanden.“ Götzl unterbricht die Verhandlung.

Um 14:09 Uhr geht es weiter. Götzl verkündet den Beschluss, dass für die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Besucher_innen müssen den Saal verlassen. Um 14:59 Uhr dürfen die Besucher_innen wieder in den Saal. Um 15:09 Uhr geht es weiter. Götzl: „Dann setzen wir in öffentlicher Hauptverhandlung fort. Wir wiederholen den Teil, soweit es zu dem Teil der Verwertbarkeit der Akten geht. Da würde ich der Bundesanwaltschaft zunächst das Wort erteilen.“ OStA Weingarten: „Wir würden jetzt aus dem Stegreif ungern zur Frage der Rechtmäßigkeit der Öffnung des Briefes und der Übergabe an das Gericht Stellung nehmen. Das Verfassungsschutzgesetz legt dar, dass die Behörden den Brief öffnen dürfen und das Weiterleiten des Briefes ist rechtlich auch unproblematisch. Dass das Einführen eines Briefes in zumindest nichtöffentlicher Sitzung möglich sein muss, ist auch unproblematisch. [phon.] Nachdem die Verlesung von Aktenmaterial keine Verletzung des Briefgeheimnisses ist und auch die Kenntnisnahme eine solche Straftat nicht begründet, meine ich, dass die Verlesung im Beweisantrag möglich sein muss. Ich würde aber durchaus auch um Schriftsatznachlass bitten wollen, wenn sich der Senat nicht dieser einleuchtend anhörenden Begründung anschließen will.“

Stahl: „Wir teilen die Auffassung der Bundesanwaltschaft, dass das Briefgeheimnis hier befugt verletzt worden ist, nicht. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass auch die eben uns zugeworfenen Ermächtigungsgrundlagen nach dem Landesverfassungsschutzgesetz NRW – wenn man überhaupt soweit kommen kann -, dass die hier nicht greifen. Ich meine, der Verstoß fängt bereits da an, in der JVA, wo der Anstaltsleiter zur Abwehr von Gefahren ein Anhalterecht hat nach dem Strafvollzugsgesetz und ggf. auch das Recht hat, Briefe zu öffnen. Aber ohne einen richterlichen Beschluss können Kopien nicht hergestellt werden. Das ist eine Straftat und wir glauben, dass das nicht dadurch geheilt werden kann, dass irgendwie dann der Brief unter einschlägigen oder nicht einschlägigen Grundlagen zu den Akten gelangt ist. Das Briefgeheimnis darf nicht weiter verletzt werden. [phon.] Im Gegenteil: Die Kopie dieses Briefes, soweit nicht ein richterlicher Beschluss vorliegt, diese Kopie muss vernichtet werden und darf nicht zum Gegenstand weiterer Erörterungen gemacht werden.“ Stahl sagt, von der Verteidigung Zschäpe gebe es ggf. auch noch einen weiteren schriftlichen Vortrag.

Götzl: „Herr Rechtsanwalt Grasel, wollen Sie noch Stellung nehmen? Nicht?“ Grasel: „Frau Zschäpe hatte bereits damals entsprechend reagiert und Strafanzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat dazu entschieden, dass nicht gesagt wurde, es liegt keine Straftat vor, sondern: Es kann nicht ermittelt werden, wie dieser Brief an die Presse gelangt ist. Im Übrigen sagt das Landesverfassungsschutzgesetz NRW, dass die Behörden befugt sind, Unterlagen an das BfV zu geben. Von einer Weitergabe an eine Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft finde ich nichts. [phon.]“ Klemke: „Ich kann nur beipflichten der Verteidigung Zschäpe. § 23 des Strafvollzugsgesetzes NRW hat es der JVA überhaupt nicht gestattet, diesen Brief einfach so mal weiterzuleiten.“ Im Folgenden geht Klemke die fünf Voraussetzungen für das Anhalten eines Briefes durch, die der Paragraph nennt. Zur ersten Voraussetzung sagt er, dass er nicht sehe, dass irgendwo die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hätte gefährdet werden können. Die Gefährdung des „Erreichens des Vollzugsziels“ habe die JVA dann als „Feigenblatt für ihre strafbare Handlung“ verwendet.

Die weiteren genannten Voraussetzungen sieht Klemke als nicht erfüllt an: „Also ich sehe nicht die Voraussetzungen, diesen Brief überhaupt anzuhalten. Und in § 23 steht, angehaltene Schreiben – und da werden die Frauenrechte gewahrt, ist das schön, zu schön! – werden an den Absender oder die Absenderin zurückgegeben oder behördlich verwahrt. Man darf nicht hingehen und sagen: Wir geben das einfach an die Beamten des Verfassungsschutzes NRW. Frau Zschäpe war nicht ohne festen Wohnsitz, sie befand sich sicher in den Händen der bayerischen Justiz. Was die Justiz hier gemacht hat, war von A bis Z rechtswidrig. Und im Landesverfassungsschutzgesetz NRW steht, dass Datenerhebungen, die die private Lebensgestaltung betreffen, unzulässig sind. Wenn die Erhebungen unzulässig sind, ist es die Weiterleitung erst recht. Zumal, wenn sie durch eine Straftat entstanden sind. Die hätten das zurückschicken müssen mit der Bemerkung: Ihr übertretet hier das Gesetz. Wie man das als Kettenbrief bis zum Gericht weiterreichen kann, erschließt sich mir nicht. Von daher denke ich, dass der Inhalt nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert werden darf. Zumal hier die private Lebensgestaltung der Frau Zschäpe betroffen ist, weil sie hier Einblicke in ihr Seelenleben dem Kontakt offenbart.“

Weingarten: „Man kann das nur schwer unkommentiert hinnehmen. Wenn man Ermächtigungsgrundlagen sucht im nachrichtendienstlichen Kontext, ist es hilfreich, nicht nur strafvollstreckungsrechtliche Grundlagen ins Spiel zu bringen, sondern das Landesverfassungsschutzgesetz NRW § 16 Absatz 1: ‚Die Gerichte, Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts‘ – irgendwo darunter passt auch die JVA – ‚unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über alle Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder dahingehende Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nummern 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind.‘ Das ist die Befugnisnorm für die JVA, Briefe zur Beurteilung in die Hand des Verfassungsschutzes zu geben. Sie sehen, Herr Klemke, die Rechtslage ist komplex und mit einem einzigen Gesetz nicht lösbar. Und die Kollegin Greger weist drauf hin, dass die Weiterleitung einer Kopie an die Verfassungsschutzbehörden nicht die Anhaltung eines Briefes darstellt.“

Hoffmann: „Mit weniger Theatralik wird man hier einfach nur die genannten Gesetzesstellen durchprüfen und zum Ergebnis kommen, dass hier keine Straftat vorliegt und man das vorlegen darf. Aber Hochachtung, der Verteidigung ist es gelungen alle aufs Glatteis zu führen: Erst mit dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, in der man dann aber nur Fragen der Verwertbarkeit diskutiert hat. [phon.] Und ich finde, man könnte das Verhalten der Verteidigung als Widerspruch gegen die Beweisverwertung interpretieren, aber das ist kein Widerspruch gegen einen Beweisantrag, den ich gerne heute noch zu Ende stellen möchte. Es gibt kein Recht, mich zu unterbrechen und mich dran zu hindern, einen Beweisantrag zu stellen.“ Scharmer: „Ein Brief von Frau Zschäpe aus der U-Haft wird an einen Strafgefangenen in einer anderen JVA geschickt. Da kann doch niemand davon ausgehen, dass der nicht geöffnet wird. Das Strafvollzugsgesetz NRW ist erst 2015 in Kraft getreten, damals war das Strafvollzugsgesetz des Bundes maßgebend. Die JVA durfte dieses Schreiben öffnen. Zur Weitergabe des Inhaltes wird das Verfassungsschutzgesetz NRW und Bundesverfassungsschutzgesetz zugrunde zu legen sein. Das lässt sich schnell prüfen. Aber es kann nicht sein, eine Stellung eines Beweisantrags mit einer derartigen Diskussion zu verhindern.“

Stahl: „Erstens, Herr Kollege Hoffmann, mir zu unterstellen, mir sei es gelungen, das Gericht aufs Glatteis zu führen, ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und ich empfinde es als eine Frechheit. Eine Frechheit! Es war nicht Absicht jemanden aufs Glatteis zu führen und Revisionsgründe zu produzieren, sondern es war Absicht zu verhindern, dass eine möglicherweise rechtlich nicht zulässige Behandlung des Inhalts erfolgt. Nachdem wir beraten haben, haben wir festgestellt, dass dies in einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung erfolgen soll. Und über diesen Antrag wird das Gericht noch entscheiden. [phon.] Das trifft Sie berufsrechtlich [phon.], halten Sie sich an sachliche Kritik!“ Schneiders: „Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft halte ich nicht § 16 für einschlägig. Ich möchte auf § 19 verweisen, da heißt es: ‚Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.'“ Klemke sagt, das Strafvollzugsgesetz des Bundes unterscheide sich hierbei kaum vom Landesvollzugsgesetz. [phon.] Es stehe da auch nicht, dass etwas weitergeleitet werden dürfe, sondern nur, dass es an die Absenderadresse zurückgeschickt werden dürfe, oder, falls das nicht gehe, zu verwahren sei. Klemke: „Herr Weingarten, auf diese Normen sind Sie nicht eingegangen. Aus gutem Grund.“ [phon.] Gerlach-Verteidiger RA Rokni-Yazdi: „Herr Weingarten, Sie hätten auch § 17 lesen müssen, wo drinsteht, was zur Weiterleitung an Gerichte erfüllt werden muss. Dieser Tatbestand ist nicht gegeben.“ Götzl legt eine Pause ein.

Um 15:54 Uhr geht es weiter. Götzl: „Ich hätte zunächst noch eine Frage an Sie, Frau Zschäpe. Mir geht es um die Formulierung am Ende der Stellungnahme: ‚Die Fragen des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. Saß beantworte ich nicht.‘ Bezieht sich das nur auf die Person des Fragestellers oder auch auf den Inhalt?“ Grasel: „Der Senat möchte einen Teil der Fragen übernehmen?“ Götzl: „Nein, mir ist nur aufgefallen, dass unterschieden wird. Und deswegen ist die Frage, ob zu diesem Punkt gar keine Angaben gemacht werden.“ Grasel: „Ich würde dasselbe gelten lassen wie bei Römisch Zwei. Wenn Sie es für entscheidungserheblich halten, werden wir antworten. Dahinter steckt keine böse Absicht.“ Götzl: „Also wenn wir hierzu Fragen stellen, werden sie beantwortet?“ Grasel: „Wenn der Senat da eine Nachfrage hat, stehen wir zur Verfügung.“ NK-Vertreter RA Daimagüler: „Wenn es hieß, dass Nebenklagevertreterfragen nicht beantwortet werden, gilt das auch für Nebenkläger selbst? Meine Mandantin wird herkommen wollen und wir wüssten es gerne im Vorfeld.“ Grasel: „Das gilt sowohl für die Nebenklägervertreter als auch für die Nebenkläger persönlich.“

Götzl: „Zum weiteren Prozedere: Ich würde Sie bitten, dass Sie dann zum nächsten Termin zu den angesprochenen Fragen noch Stellung nehmen.“ Stahl: „Wenn die Bundesanwaltschaft dazu Stellung genommen hat und ausführlich die Rechtsgrundlagen erläutert hat, würden wir uns da gerne noch eine Erwiderung drauf vorbehalten.“ Götzl: „Ja, es kommt darauf an, wie umfangreich die Stellungnahme ist. Wir warten es ab, würde ich sagen, wie die Stellungnahme ist.“ [phon.] Stahl: „Nur als Vorschlag: Wäre es möglicherweise sinnvoll, wenn es außerhalb der Hauptverhandlung übersandt wird?“ Götzl: „Ja, wenn das vorweg versandt wird, würde das sicher Zeit sparen.“ Götzl: „Nächste Woche soll noch geladen werden Dr. Peschel, Thema Alkoholisierung 04.11.2011, auf Mittwoch. Könnten Fragen ggf. auch kurzfristig beantwortet werden?“ Grasel: „Hängt natürlich von der Frage ab.“

Dann gibt Grasel eine Stellungnahme zum Beweisantrag von RA Reinecke von gestern [308. Verhandlungstag] ab. Die Anträge seien abzulehnen, so Grasel. Der Antrag auf Einholung einer Auskunft bei der Suzuki GmbH sei unzulässig, da es sich nicht um ein Beweismittel im Sinne der StPO handele. Ebenso verhalte es sich mit der Zusammensetzung der beschriebenen Asservate. Auch die Inaugenscheinnahme der beiden Asservate, Benzinkanister und Einfüllstutzen, sei abzulehnen. Zum einen handele es sich bei dem einen Asservat nicht um einen Einfüllstutzen, sondern um eine „Rolle doppelseitiges Klebeband“. Zum anderen seien die Schlussfolgerungen des Antragstellers nicht zwingend, sondern es handele sich um reine Spekulationen.

Dann verliest NK-Vertreter RA Langer einen Beweisantrag. Er beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ziel des Antrags sei es, den Nachweis zu führen, dass aufgefundene Medien des Typs DVD-R keine solchen sein könnten, die von irgendeiner Person, so auch nicht von der Angeklagten Zschäpe, nachträglich „geschnitten“ worden sein können und die Medien somit kein Beleg für die Richtigkeit der verlesenen Erklärung Zschäpes vom 09.12.2015 seien. Langer zitiert zunächst aus der Erklärung Zschäpes. Darin hatte Zschäpe zur „Wette 200 x Videos schneiden“ angegeben, dass sie im Falle ihres Verlierens die Wiederholungen zu Beginn, Werbeeinblendungen und den Abspann bei aufgenommenen Fernsehserien habe herausschneiden müssen, was mit der Fernbedienung des Festplattenrecorders problemlos möglich, aber „extrem langweilig“ gewesen sei. Zu diesem Thema habe er, Langer, am 07.06.2016 Fragen gestellt, die Angeklagte habe nun aber verlauten lassen, dass sie diese Fragen nicht beantworten wird. Langer fährt fort, dass das BKA Untersuchungen dahingehend angestellt habe, ob auf aufgefundenen Medien Fernsehserien enthalten sind, die Schnitte nahelegen und von Art und Umfang gemäß der Erklärung der Angeklagten in Frage kämen, und dies in einem Vermerk niedergelegt.

Es habe dabei die im Antrag genannten Asservate überprüft und darauf Fernsehserien gefunden, die werbefrei und/oder ohne Beginn bzw. Abspann gewesen seien, obwohl das Logo von Privatsendern nahelege, dass ursprünglich Werbung enthalten gewesen sein muss. Der Vermerk komme zu dem Schluss, dass die genannten Medien mit dem Gerät Panasonic DMR-E55 erstellt worden seien. Laut BKA sei es gemäß Bedienungsanleitung des DVD-Videorecorders DMR-E55 möglich, auf Datenträger des Typs DVD-R Aufzeichnungen vorzunehmen und Teile der Aufnahme zu löschen, wiederbeschreibbar seien diese Datenträger nicht. Auch bei den weiter in Bezug genommenen vier DVDs handele es sich laut BKA um DVD-R. Der Vermerk komme unter Bezugnahme auf die vorgenannten DVD-R zu dem Ergebnis, dass die Wetteinlage realistisch sei.

Langer verliest weiter: Es ist technisch unmöglich, bei einer aufgenommen Sendung auf einem Datenträger des Typs DVD-R nachträglich Änderungen (z. B. Schnitte) vorzunehmen. Somit können auch nicht Werbeteile, Anfang und/oder Abspann aus auf DVD-R aufgenommenen Sendungen herausgelöscht worden sein. Dies wird auch in der Bedienungsanleitung zum Gerät DMR-E55 des Herstellers Panasonic nicht so ausgewiesen. Eine DVD-R kann nur einmalig beschrieben werden. Dieses ist zwar schrittweise möglich, jedoch können bereist beschriebene Bereiche nicht mehr nachträglich verändert werden – im Unterschied zum Typ DVD-RAM, der wie eine Festplatte beschrieben und nachträglich verändert bzw. gelöscht werden kann. Die DVD-R wird kreisförmig von innen nach außen „gebrannt“. Dies kann in mehreren Schritten erfolgen (z. B. bis das Medium voll ist). Werden keine weiteren Aufnahmen mehr gewünscht, wird die DVD-R in der Regel „abgeschlossen“ (finalisiert). Danach sind keine Änderungen mehr möglich. Im Unterschied dazu arbeitet ein Medium des Typs DVD-RAM wie eine Festplatte, die Daten werden also „beliebig durcheinander“ auf das Medium geschrieben und jeder Teil kann zu jeder Zeit nachträglich gelöscht oder geändert werden.

Die Bedienungsanleitung zum Gerät DMR-E55 stellt die Möglichkeiten beider Typen unter „Für Aufnahme und Wiedergabe verwendbare Discs“ gegenüber. Während bei der DVD-RAM unter der Möglichkeit „Wiederbeschreibbar“ „v = Möglich“ vermerkt ist, heißt es bei der DVD-R „x = Nicht möglich“. Zur Möglichkeit „Editierbar“ (= nachträgliche Möglichkeit, den Film zu bearbeiten) heißt es bei der DVD-RAM wieder „v = Möglich“, während es bei der DVD-R über „*1“ einen Verweis gibt, der lautet: „Löschen, Namenseingabe und Ändern der Miniaturbilder möglich. Nach dem Löschen nimmt der verfügbare Platz nicht zu.“ Damit wird folgender technischer Hintergrund zum Ausdruck gebracht: Man kann bis zum Abschließen des Mediums (Finalisieren) nacheinander mehrere Filme bzw. Filmteile fortlaufend brennen. Soll davon aber ein Film „gelöscht“ werden, wird dieser nicht tatsächlich gelöscht, sondern später nur beim Erstellen des Inhaltsverzeichnisses und der Miniaturbilder nicht mehr angezeigt, obwohl er sich nach wie vor physisch auf dem Datenträger befindet. Deshalb erfolgt in der Bedienungsanleitung der Hinweis: „Nach dem Löschen nimmt der verfügbare Platz nicht zu.“ Vielmehr wird in der Bedienungsanleitung unter „Titel-Einstellungen“ in der Rubrik „Teile löschen“ beschrieben „Nicht erwünschte Aufzeichnungsteile wie beispielsweise Werbung können entfernt werden“ und durch das Symbol „RAM“ gezeigt, dass dies nur mit einem Medium des Typs DVD-RAM – nicht jedoch des Typs DVD-R – möglich ist. Im Ergebnis können die im Antrag genannten Asservate nicht zur Entlastung der Angeklagten Zschäpe herangezogen werden, da auf diesen Medien keine nachträglichen Filmschnitte erfolgt sind.

Stahl: „Die eigentliche Beweisbehauptung des Antrags, welche DVD-Arten man beschreiben kann oder nicht, kann man als wahr unterstellen. Die Schlüsse, die er zieht, kranken daran, dass es sich ja auch um Kopien von irgendwann mal geschnittenen Filmen handeln könnte. Der Antragsteller müsste erwägen, warum es überhaupt Filme gibt, aus denen Werbung rausgeschnitten ist. [phon.]“ Grasel: „Davon ganz abgesehen: In der Erklärung heißt es ausdrücklich, dass die Filme auf dem Festplattenrecorder aufgenommen wurden und da steht nicht DVD.“ RA Langer: „Ich habe mich auf den Bericht des BKA bezogen, und da ist das Gerät das DMR-E55 [phon.], das ist ein Gerät, das gar keine Festplatte hat und damit ist es auch gar nicht möglich, solche Kopien zu erstellen.“ Götzl: „Dann wären wir für heute am Ende, Fortsetzung am Dienstag mit dem Zeugen Wu., Mittwoch dann Dr. Peschel. Fortsetzung am Dienstag, 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 16:14 Uhr.

Das Blog „nsu-nebenklage„: „Heute Vormittag wurde zunächst erneut der ehemalige Chef von Blood and Honour Thüringen und V-Mann des Verfassungsschutzes, Marcel Degner, vernommen […]. Erneut ging es nur um die Frage, ob er V-Mann war, was er vehement verneint, trotz eindeutiger Identifizierung durch die ehemaligen V-Mann-Führer. Nachdem sein letzter Zeugenbeistand entpflichtet worden war, erschien Degner heute mit neuem Beistand – und blieb bei seiner Strategie, hartnäckig und sinnlos zu leugnen. Damit waren auch mögliche Fragen der Nebenklage zu seiner V-Mann-Tätigkeit und seinen Berichten sinnlos geworden, Degner konnte recht bald wieder nach Hause fahren – und sich auf die Fortführung des Verfahrens wegen Falschaussage vorbereiten, das nur im Hinblick auf seine erneute Ladung in München vorläufig auf Eis gelegt worden war. Sodann erfolgte die gestern angekündigte Stellungnahme der Verteidigung Zschäpe zu den Fragen der Nebenklage – die werden schlicht nicht beantwortet. Es ist jetzt am Gericht zu überlegen, welche der vielen und detaillierten Fragen der Nebenklage es übernehmen und selbst an die Angeklagte stellen will – und damit auch zu zeigen, inwieweit ihm an einer wirklichen Aufklärung der angeklagten Taten und der Organisation NSU gelegen ist. […] In dem Brief stellt sich Zschäpe als stark, selbstbewusst, abgebrüht dar – ganz anders als in ihrer Einlassung in München, in der sie das Klischee einer von den beiden Männern abhängigen, schwachen, alkoholabhängigen Frau zeichnet. Dementsprechend auch die Reaktion der Verteidigung. Diese forderte zunächst, bereits während der Verlesung des Antrags, die Öffentlichkeit auszuschließen – die Verhandlung darüber, ob dies geschehen sollte, musste ihrerseits unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen. Nun hätte in dieser nichtöffentlichen Hauptverhandlung über die Kriterien, die für eine Entscheidung über die Nichtöffentlichkeit entscheidend sind, diskutiert werden sollen – insbesondere bedeutet dies eine Abwägung des Interesses der Angeklagten an ihrer Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Verteidigung hätte vorbringen können, wieso der Brief – der vor allem eine Selbstdarstellung Zschäpes gegenüber einem seinerseits inhaftierten ‚Kameraden‘ enthält – besonders intime Aspekte enthält, die Nebenklage hätte demgegenüber dargestellt, warum an genau dieser ungefilterten und nicht auf die Verteidigungsstrategie und den Akteninhalt abgestimmten Selbstdarstellung ein besonderes öffentliches Interesse besteht (zumal der Brief bereits in der Presse veröffentlicht ist). Stattdessen zündete die Verteidigung stundenlang Nebelkerzen, behauptete vor allem, der Brief sei illegal in die Akte gelangt und daher dürfe der Beweisantrag, in dem Teile des Briefes zitiert sind, nicht einmal in nichtöffentlicher Verhandlung verlesen werden – obwohl sich der Brief seit Jahren in der Akte befindet. Allerdings ist schon die These der Rechtswidrigkeit sehr wackelig – es zeigte sich in der Diskussion, dass sich die Verteidigung mit der angeführten Rechtsgrundlage für die Weitergabe durch den Verfassungsschutz noch gar nicht auseinandergesetzt hatte. Vor allem aber: selbst wenn die Übersendung des Briefes zur Akte rechtswidrig gewesen sein sollte, so mag daraus möglicherweise ein Verbot der Verwertung als Beweismittel folgen – ganz sicher aber kein mehrere Schritte vorher ansetzendes Verbot der Beantragung einer Beweisaufnahme. Dieses Vorgehen der Verteidigung lässt sich daher zum einen als Anzeichen dafür werten, dass sie sich ihrer verzweifelten prozessualen Lage angesichts der erdrückenden Beweislage bewusst ist, zum anderen als Zeichen dafür, dass sie die Inhalte des Briefs, die die Selbstdarstellung Zschäpes im Prozess im Kern erschüttern, um jeden Preis aus dem Verfahren heraushalten wollen. Immerhin wurde im Verlauf der Auseinandersetzung auch deutlich, dass der Vertrauensbruch zwischen Zschäpe und ihren Altverteidigern nicht so groß ist, wie immer wieder behauptet wird. Selbstverständlich sprach sie immer wieder mit diesen, weil ihre Wahlverteidiger weder gewillt noch in der Lage waren, diese Auseinandersetzung zu führen. RA Borchert hatte den Gerichtssaal zu diesem Zeitpunkt längst wieder verlassen, RA Grasel machte nicht einmal einen ernsthaften Versuch, sich an der Auseinandersetzung zu beteiligen. Wenn Zschäpe ein bestimmtes Ziel hat, hier die Verhinderung der Verlesung eines ihr unangenehmen Briefes, nimmt sie selbstverständlich Kontakt auf. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sieht anders aus. Damit wurde ein weiteres Mal der taktische Umgang Zschäpes in ihren Anträgen auf Entpflichtung ihrer Altverteidiger deutlich.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/09/14/14-09-2016/

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