An diesem Prozesstag geht es zunächst um den Alkoholkonsum Beate Zschäpes am 04.11.2011. Dazu verliest ihr Verteidiger eine Stellungnahme. Außerdem erstattet der Sachverständige Prof. Dr. Oliver Peschel sein Gutachten zu diesem Thema. Im Anschluss daran werden Erklärungen abgegeben und es geht um Anträge. Aufgrund der Ablehnung eines ihrer Anträge stellt die Verteidigung von Ralf Wohlleben einen Befangenheitsantrag gegen alle Richter_innen.
Sachverständiger:
- Prof. Dr. Oliver Peschel (Rechtsmedizinisches Gutachten zur Blutalkoholkonzentration bei Beate Zschäpe am 04.11.2011)
Der Verhandlungstag beginnt um 09:48 Uhr. Anwesend ist heute neben dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Saß auch der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Peschel. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl in Richtung des SV Peschel: „Herr Prof. Peschel, es geht um das Thema Blutalkoholkonzentration am 04.11.2011 und die Frage der Steuerungsfähigkeit. Zunächst geht es mir um Angaben Frau Zschäpes zu Alkoholisierung und auch zum 04.11.“
Im Folgenden verliest Götzl für den Sachverständigen die Angaben Zschäpes zum genannten Thema aus ihrer Erklärungen vom 09.12.2015, 21.01.2016 und 16.03.2016 [vgl. Verhandlungstage 249, 257 und 271]. Danach sagt Götzl: „In dem Zusammenhang noch der Hinweis, dass nach der Anklageschrift, dem Vorwurf der Anklageschrift es auf Seite 23 heißt: ‚Nachdem die Angeschuldigte am Nachmittag des 04.11.11 vom Tod ihrer beiden Komplizen erfahren hatte, verteilte sie in der gemeinsamen Wohnung in dem Mietshaus in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau in der Zeit zwischen 14:30 und 15:05 Uhr aus einem Kanister etwa 10 Liter Ottokraftstoff auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen in sämtlichen Räumen und zündete diesen gegen 15:05 Uhr mittels einer nicht näher bezeichneten Zündvorrichtung an.'“
Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Herr Vorsitzender, ich weiß nicht, ob das so sinnvoll ist, wenn Sie auf die Anklageschrift rekurrieren. Wir hatten jetzt dreieinhalb Jahre Hauptverhandlung und Zeugen dazu.“ Götzl: „Mir ging es nur um die genannten Zeiträume für Berechnungen.“ Heer: „Ich beanstande das. Und das Kind ist in den Brunnen gefallen.“ Götzl: „Sie können Berechnungen für jeden anderen gewünschten Zeitraum haben.“ Heer: „Ich würde mir wünschen, dass sie auch auf die Zeugenaussagen dazu eingehen.“ Götzl: „Wir kommen noch dazu und wenn Sie Fragen zu alternativen Abläufen diskutieren wollen, können Sie das mit dem Sachverständigen tun, dafür sind Sachverständige ja da.“ Heer: „Nein, wir möchten, dass Sie gar nicht auf die Anklageschrift rekurrieren, sondern ausschließlich auf das was hier dreieinhalb Jahre passiert ist.“ Zschäpe-Verteidiger RA Stahl: „Ich verstehe den Bericht eines Vorsitzenden gegenüber einem in der Hauptverhandlung abwesenden Sachverständigen immer so, dass über einen Sachverhalt aus der Hauptverhandlung berichtet wird. Und da meine ich auch, dass es ist nicht optimal ist, auf die Hypothese der Anklage abzustellen, das ist doch nur eine Version.“
OStAin Greger: „Das ist ja unglaublich!“ Götzl zu Stahl: „Moment, das ist erst einmal der Tatvorwurf, sind wir uns einig?“ OStAin Greger: „Mein Satz wäre gewesen: Das ist der Tatvorwurf, über den wir seit fast vier Jahren verhandeln und selbstverständlich kann der dem Sachverständigen vergegenwärtigt werden. Das ist ein Anklagevorwurf und ist auch keine Hypothese.“ Götzl: „Ja, wenn Sie Fragen haben, dafür ist der Sachverständige ja da. Wir kommen dann zu Zeugen, die Angaben gemacht haben zu Alkohol und Verhalten.“
Götzl gibt zuerst Angaben der Zeug_innen Antje und Uwe H. [siehe 28. Verhandlungstag]wieder, dann der Zeugin J. M. [siehe 29. Verhandlungstag], der Zeugin Gisela F. [siehe 36. Verhandlungstag], des Zeugen Armin Kr. [siehe 60. Verhandlungstag]und der Zeugin Sindy Po. [82. Verhandlungstag]. Götzl fragt in Richtung der Verteidigung Zschäpe, ob Ergänzungen gewünscht seien. Von Seiten der Verteidigung wird eine Unterbrechung gewünscht.
Zunächst verliest jedoch Zschäpe-Verteidiger RA Grasel eine Erklärung Zschäpes zum Alkoholkonsum:
Die Fragen bezüglich des Themas „Alkoholkonsum“ beantworte ich wie folgt:
Frage: Gab es längere Zeiten, in denen Sie keinen Alkohol getrunken haben?
Antwort: Ja, es gab Zeiten, in denen ich keinen Alkohol getrunken habe. Dies war etwa in der Anfangszeit des Untertauchens der Fall. Erst nach dem Umzug in die Polenzstraße begann ich wieder regelmäßig Wein und Sekt zu trinken, aber nicht täglich, sondern ca. jeden zweiten oder dritten Tag. Etwa ab Ende des Jahres 2006 steigerte sich dieser zuvor gelegentliche Alkoholkonsum dann, wobei es auch dann immer wieder Zeiten gab, in denen ich weniger bzw. gar keinen Alkohol getrunken habe. Diese Abstinenzzeiten waren von unterschiedlicher Dauer – von ein paar Wochen bis hin zu zwei bis drei Monaten. Der Konsum steigerte sich insbesondere dann, wenn Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos unterwegs waren.
Frage: Gab es Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden?
Antwort: Nein, ich hatte nie irgendwelche Entzugserscheinungen oder anderweitige Beschwerden,
wenn ich keinen Alkohol getrunken habe.
Frage: Wie war der Alkoholkonsum im Urlaub?
Antwort: Im Urlaub habe ich auch Alkohol getrunken, etwa wenn man abends zum Abendessen oder Karten spielen zusammensaß. Allerdings habe ich dort keine Unmengen Alkohol getrunken, da es sonst Ärger mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gegeben hätte, da die beiden das nicht toleriert haben. Mehr als zwei bis drei Flaschen Sekt bzw. Wein, verteilt über den gesamten Tag, habe ich dort nicht getrunken.
Frage: Wie war die Situation nach der Verhaftung? Wurden Sie medikamentös behandelt?
Antwort: Nach meiner Verhaftung habe ich keinen Alkohol mehr getrunken und auch keine Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden erlebt. Ich wurde deswegen auch nicht medikamentös behandelt.
Götzl: „Sind das Ihre Angaben, Frau Zschäpe?“ Zschäpe nickt. Götzl sagt, dass die Erklärung kopiert werde. Dann unterbricht er die Verhandlung von 10:33 Uhr bis 10:47 Uhr.
Danach fragt Götzl: „Werden Ergänzungen gewünscht?“ Stahl: „Aus unserer Sicht sind keine Ergänzungen erforderlich, danke.“ Götzl sagt, es gebe noch die Angaben der Zeugin R. [27. Verhandlungstag]. Götzl gibt dann auch deren Angaben zum Thema wieder. Dann folgt die Gutachtenerstattung des SV Peschel.
[Alle gutachterlichen Angaben im Folgenden, insbesondere Zahlenangaben, unter Vorbehalt.]
Peschel: „Ich würde einen Trinkbeginn am 03.11. gegen 12 Uhr unterstellen und ein Trinkende gegen 24 Uhr. Da würde ich zum ersten Mal eine Alkoholisierung berechnen. Drei Flaschen Sekt, üblicherweise Größe 0,75 Liter, Volumenprozent bei etwa 11 bis 12 Prozent, ich würde 12 Prozent unterstellen. Ich würde ein Körpergewicht von 58 Kilogramm unterstellen. Dann für den 04.11. einen Trinkbeginn gegen 9 Uhr, da auch die Rest-Blutalkoholkonzentration vom Vortag, den Konsum einer Flasche Sekt, 0,75 Liter mit 12 Volumenprozent, und einen Vorfallszeitpunkt gegen 15 Uhr.“ Götzl: „Werden alternative Berechnungen gewünscht von Seiten der Verfahrensbeteiligten?“ NK-Vertreter RA Langer sagt, in den Akten finde sich in einer Personenbeschreibung ein Gewicht von 63 Kilogramm, es sei die Frage, ob sich dadurch etwas signifikant ändern würde. Götzl sagt, Peschel solle dafür eine alternative Berechnung machen. Es folgt eine Unterbrechung.
Um 11:34 Uhr geht es weiter. Götzl: „Dann würde ich Sie bitten, dass Sie uns Ihr Gutachten vorstellen.“ Peschel sagt, er beginne mit dem 03.11., Trinkbeginn 12 Uhr, drei Flaschen Sekt à 0,75 l, das entspreche 216 g Alkohol. Als Körpergewicht unterstelle er zugunsten Zschäpes 58 kg. Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration [BAK] werde zunächst eine theoretische Maximal-BAK errechnet, dann ein Resorptionsdefizit abgezogen, dann ein stündlicher Abbau abgezogen. Letztlich erscheine nicht der ganze Alkohol im Blut, aufgrund von Verdauungsvorgängen, vegetativen Vorgängen. Hochprozentige Getränke würden mehr resorbiert, bei mittelprozentigen Getränken wie Schaumwein betrage das Resorptionsdefizit mindestens 10, wahrscheinlich 20, maximal 30 Prozent. Mindestabbau sei 0,1 Promille pro Stunde, wahrscheinlich 0,15 Promille pro Stunde, maximaler Abbau 0,2 pro Stunde. Alkoholwert sei 6,21 Promille, davon seien das Resorptionsdefizit und der stündliche Abbau abzuziehen: 5,9 Promille. Wenn man für die 12 Stunden zwischen Trinkbeginn und Zubettgehen einen niedrigen Abbauwert von 0,1 abziehe so komme er für 24 Uhr auf eine BAK von 4,39 Promille. Bei Resorptionsdefizit von 20 Prozent verblieben 4,97 Promille. Davon sei noch der Abbauwert abzuziehen: die wahrscheinliche BAK für 24 Uhr wäre bei 3,71 Promille. Ausgehend von einem Resorptionsdefizit von 30 Prozent blieben 4,4 Promille, abzüglich eines hohen Abbauwerts von 0,2 Promille, verbleibe eine Mindest-BAK von 1,94 Promille.
Über die Nacht werde natürlich noch Alkohol abgebaut, bis 9 Uhr. Bei der maximalen BAK 4,39 Promille, abgezogen 0,9 Promille für den Abbau, verbleibe für den Trinkbeginn am 04.11. eine maximale BAK von 3,49 Promille aus dem Konsum des Vortages. Bei der wahrscheinlichen BAK würden für den Zeitpunkt 9 Uhr 1,82 Promille verbleiben. Für einen hohen stündlichen Abbauwert, also 1,8 Promille abgezogen, verblieben noch 0,14 Promille übrig. Unter diesen Bedingungen wären für den Trinkbeginn am 04.11. also eine Rest-BAK von mindestens 0,14, wahrscheinlich 1,82 und maximal 3,49 Promille anzunehmen.
Peschel: „Es erfolgte dann der Konsum von einer Flasche Sekt, 72 g Alkohol, theoretisch ergibt das 2,07 Promille. Davon ist auch wieder das Resorptionsdefizit, mindestens 10 Prozent, wahrscheinlich 20 Prozent, maximal 30 Prozent abzuziehen.“ Dies ergebe: 1,44 Promille mindestens, 1,68 Promille wahrscheinlich, 1,78 Promille maximal. Davon sei der Abbau abzuziehen. Da errechneten sich für 15 Uhr: Mindest-BAK 0,38, wahrscheinliche BAK 2,58, maximale BAK 4,76 Promille. Bezogen auf ein Körpergewicht von 63 kg errechne sich logischerweise ein niedrigerer Wert: 5,72 Promille für die weitere Berechnung. Peschel: „Soll ich die Rechenschritte vorstellen oder die Werte?“ RA Langer: „Mir reichen die Ergebnisse.“ Peschel sagt, es würden sich dann folgende Werte ergeben. Trinkende um 24 Uhr am 03.11.: Mindestens 1,60, wahrscheinlich 2,77, maximal 3,95 Promille. Trinkbeginn 04.11., 9 Uhr: Mindest-BAK 0,00 bei Ausgangswert 1,6 und Abbau 1,8, wahrscheinliche BAK 1,42 [phon.] Promille, maximale BAK 3,05 [phon.] Promille. Durch Konsum einer Flasche Sekt würden 1,91 Promille aufgebaut, davon abzuziehen sei das Resorptionsdefizit, so dass sich mindestens 1,33, wahrscheinlich 1,52, maximal 1,72 Promille ergeben würden. Für 15 Uhr würden sich entsprechend eine Mindest-BAK von 0,13, eine wahrscheinliche BAK von 2,04 und eine maximale BAK von 4,17 Promille ergeben.
Peschel: „Warum liegen die Werte soweit auseinander?“ Es gebe eine vielfache Begünstigung bzw. Beungünstigung in verschiedene Richtungen, so Peschel. Man habe 27 Stunden Rückrechnung, da werde 27 mal ein minimaler oder maximaler Abbau unterstellt und unterschiedliche Resorptionsdefizite jedes Mal. Daher seien solche Spannen durchaus normal. Angesichts der Angabe, dass im Urlaub Alkohol getrunken worden sei, aber ‚mehr als zwei, drei Flaschen Sekt pro Tag habe ich da nicht getrunken‘, habe er zur Orientierung berechnet, was da am Abend vorliegen würde. Bei Trinkbeginn 9 Uhr und Zubettgehzeit 24 Uhr unterstellt, würde über 15 Stunden die gleiche Menge wie hier getrunken werden, 216 g Alkohol. Da errechne sich bei einem solchen Trinkverhalten für 24 Uhr bei 58 kg Körpergewicht folgendes: Mindestens 1,34, wahrscheinlich 2,72, maximal 4,09 Promille. Und für 63 kg: Mindestens 1,00, wahrscheinlich 2,32, maximal 3,65 Promille. Zur Frage der Wirkung des konsumierten Alkohols aus Zeugenangaben und eigenen Angaben sagt Peschel, dass offensichtlich eine sehr differenzierte und detaillierte Erinnerung für den 04.11. bestanden habe mit sehr differenzierten Handlungsweisen und Aspekten. Nach der eigenen Angabe Zschäpes hätten keine Ausfallerscheinungen bestanden.
Das decke sich aus medizinischer Sicht vollständig mit den Zeugenangaben. Frau H. habe einen erschrockenen Eindruck angegeben, sonst nichts Besonderes. Bei niedrigen Alkoholisierungen könne man eine Rötung der Konjunktiven erwarten. [phon.] Es seien ansonsten keine Ausfallerscheinungen berichtet worden. Der Zeuge H. habe gesagt: ruhig, gefasst. Die Zeugin M. habe von schnellem Laufschritt gesprochen, F. von ’schnell gegangen, sonst normal‘ Das decke sich mit der eigenen Angabe Zschäpes, dass keine Ausfallerscheinungen bestanden hätten. Peschel: „Aus rechtsmedizinischer Sicht würde das heißen, dass von Seiten des Alkohols her keine relevante Einschränkung der kognitiven oder physischen Leistungsfähigkeit bestanden hat.“ Götzl legt eine Pause ein. Um 12:02 Uhr geht es weiter. Es gibt keine weiteren Fragen; der SV Peschel wird entlassen.
Götzl spricht den Gutachter Prof. Dr. Saß an: „Bis wann wäre es denn möglich, wenn am Donnerstag tatsächlich die Fragen beantwortet werden, wann Sie dann das vorläufige schriftliche Gutachten erstatten. Wäre das bis Mitte Oktober möglich?“ RA Stahl: „Im Rahmen dieser Erörterung frage ich mich, ob wir das so verstehen können, dass das Beweisprogramm seitens des Senats beendet ist?“ Götzl: „Es geht um das vorläufige Gutachten des Sachverständigen, Sie können jederzeit weitere Beweisanträge stellen.“ RA Stahl: „Ist mir wohl bekannt.“ Götzl: „Deswegen die Frage, ob jetzt speziell hier weitere Beweiserhebungen von Ihrer Seite gewünscht werden. Auch wenn das Gutachten vorliegt, auch dann steht ja die Möglichkeit offen, weitere Beweisanträge zu stellen, es ist ja ein vorläufiger Stand.“ Götzl wendet sich wieder an Saß: „Ob die zeitliche Möglichkeit bei Ihnen bestünde?“ Saß: „Ich würde mich bemühen, ein vorläufiges Gutachten, das ist ja ein vorläufiges, in der Woche vom 17. bis 21.10. zu übersenden.“ Götzl: „Ja, dann denke ich, dann werden wir unsere Mittagspause einlegen und setzen um 13:10 Uhr fort.“
Um 13:13 Uhr geht es weiter. Götzl: „Es geht heute ja noch um verschiedene Stellungnahmen. Beginnen wir mit der Stellungnahme Stichwort Brief, Frau Rechtsanwältin Sturm?“
Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm verliest die Stellungnahme: Meine Kollegen Stahl und Heer und ich nehmen zu der Mitteilung des Vorsitzenden vom vorletzten Hauptverhandlungstag, dem 20.9.2016, die Beschlagnahme der Ablichtung des Briefes der Mandantin vom „02.03.“ zu erwägen, wie folgt Stellung: Eine richterliche Beschlagnahme der Kopie des Briefes kommt aus keinem erdenklichen Grund und auch nicht bei hypothetischer Annahme der Rechtmäßigkeit der Übersendung der Briefkopie zur Verfahrensakte in Betracht. Eine Beschlagnahme des Briefes gem. § 94 Absatz 1, § 98 StPO wäre in Anbetracht unserer Ausführungen vom gestrigen Hauptverhandlungstag rechtswidrig und würde unsere Mandantin in ihren Grundrechten, namentlich aus Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1,10 GG, verletzen. Der Brief hat die Postkontrolle durch den Senat unbeanstandet und mangels Beweiserheblichkeit ohne Anordnung der Beschlagnahme durch Fertigung einer Kopie passiert. Aufgrund der Art und Weise, wie die Ablichtung des Briefes letztlich zur Verfahrensakte gelangte, sowie aufgrund seines Inhalts besteht bereits ein Beweiserhebungsverbot, welches sich vorliegend aus einer Reihe von zwingenden und unheilbaren Verwertungsverboten ableitet. Sofern schon vor einer Beweiserhebung feststeht, dass das Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen würde, ist die Einführung in die Hauptverhandlung und damit die Beweiserhebung selbst unzulässig.
Nachdem die Kopie des Briefes entsprechend unseren Ausführungen vom gestrigen Tag rechtswidrig und zudem willkürlich unter Außerachtlassen sämtlicher prozessualer, den Schutzbereich der genannten Grundrechte gewährleistenden Verfahrensvorschriften zur Akte genommen wurde, darf diese nicht nur nicht verwertet werden – sie ist zu vernichten. Selbst die Bewertung des GBA der Briefkopie als „Erkenntnismitteilung“ als zutreffend unterstellt, käme eine Verwertung vorliegend und damit auch eine Beschlagnahme nicht in Betracht. In Ergänzung unserer gestrigen Ausführungen sind entgegen der Auffassung des GBA vorliegend die mit Gesetz vom 21.6.2013 geänderten bzw. eingefügten Vorschriften des VSG NRW anzuwenden. Dies gebietet die Anwendung der allgemein anerkannten Grundsätze des Strafverfahrensrechts. Neues Verfahrensrecht gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für bereits anhängige Verfahren. Es erfasst sie in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden; anhängige Verfahren sind nach diesen weiterzuführen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Rechtsvorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, sondern auch für Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozess, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie für Vorschriften über die Vornahme und Wirkungen von Prozesshandlungen Beteiligter.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ als Grundlage eines Beweisverwertungsverbotes spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Großen Lauschangriff“ anerkannt ist, und § 5a VSG NRW somit lediglich klarstellenden Charakter hat, d.h. die der Entscheidung zugrundeliegenden verfassungsmäßigen Eingriffsbeschränkungen jederzeit, mithin auch vor Einführung des § 5a VSG NRW galten. Die Briefkopie ist daher gemäß der §§ 5a i.V.m. 7a VSG NRW unverwertbar, so dass dies einer Beschlagnahme ebenfalls entgegensteht. Ging bereits die Beweiserhebung mit Beweisverbotsverletzungen seitens der Behörden einher, die die rechtsstaatlichen Grundlagen des Verfahrens betreffen bzw. die bewusst oder gar absichtlich oder in grober Verkennung des Gesetzes geschehen sind, so begründet allein die Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung ein sogenanntes unselbstständiges Verwertungsverbot. Da zudem mit der Beweiserhebung die bereits erfolgten Verletzungen der Grundrechte unserer Mandantin aus den Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 und 10 GG nicht nur perpetuiert, sondern sogar durch die weitere Verbreitung des Briefinhalts noch vertieft werden würden, ist nach vorstehenden Grundsätzen bereits die Beweiserhebung ausgeschlossen.
Auch aufgrund seiner inhaltlichen Qualität des inmitten stehenden Briefes besteht ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Beweisverwertungsverbot – mithin ungeachtet der Frage der Rechtsförmigkeit des Weges, den der Brief über die Anfertigung der Kopie letztlich in die Verfahrensakte genommen hat -, da durch die Beschlagnahme des Briefes zum Zweck seiner Einführung in die Hauptverhandlung der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt würde. Dafür maßgeblich sind weniger die konkreten Themen des Briefes unserer Mandantin als vielmehr die Tatsache, dass es sich dabei um ihre innersten Gedanken, die sie gleichsam tagebuchmäßig offenbar einer als vertraut empfundenen Person mitteilt. Insofern ist hier nicht in Anwendung der Sphärentheorie nur der Bereich allgemeiner sozialer Kontakte berührt, sondern vielmehr der Intimbereich, der als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung der Einwirkung der öffentlichen Gewalt vollständig entzogen ist. Denn es geht weniger um die konkreten Themen der Kommunikation der Mandantin, als vielmehr um die Art und Weise der von ihr geführten Korrespondenz, ihrem darin zum Ausdruck kommenden Charakter. An dieser Stelle kann nur vorgetragen werden, dass es sich entgegen der Auffassung des GBA um tagebuchähnliche Aufzeichnungen unserer Mandantin zu ihren Gedanken und Empfindungen handelt, die sie lediglich in Briefform gegenüber einem Brieffreund kommuniziert.
Sollte der Senat diese Bewertung, welche gegenwärtig aufgrund des Persönlichkeitsschutzes unserer Mandantin nur abstrakt dargelegt werden kann, nicht nachvollziehen oder anderer Auffassung sein, wird beantragt, die Frage der Rechtsförmigkeit des Prozesses, wie die Kopie des Briefes zur Verfahrensakte gelangte, vorab zu bescheiden, um sodann der Verteidigung in nichtöffentlicher Hauptverhandlung die Gelegenheit zu geben, hierzu substantiiert vorzutragen. Da die Beschlagnahme eines Briefes in das unmittelbar durch Art. 10 GG geschützte Briefgeheimnis greift, sind bei der Beschlagnahme die engen Grenzen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten. Angesichts des Umstandes, dass hier eine Verwertung des Briefes nunmehr lediglich im Hinblick auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben unserer Mandantin, der Glaubwürdigkeit ihrer Person sowie generell ihrer charakterlichen Eigenschaften erfolgen soll, kommt dem Verhältnismäßigkeitsgebot als Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Würde des Menschen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus den Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG besondere Bedeutung zu.
Denn es gehört zu dem absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung eines Menschen, seine Gedanken in der für die eigene Person eigentümlichen Art und Weise kommunizieren zu können. Dieses ist erst recht bei einer in Untersuchungshaft befindlichen Person zu berücksichtigen, die aufgrund der angeordneten Überwachungsmaßnahmen einerseits und dem nicht selten anzutreffenden Impuls Mitinhaftierter, sich eigene Hafterleichterungen durch Mitteilungen aus persönlichen Gesprächen der Inhaftierten – besonders bei einer derart bekannten und einer schon frühzeitig in den Medien, auch durch die Veröffentlichung von Äußerungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden vorverurteilten Person wie der Mandantin – zu verschaffen andererseits mehr oder weniger gezwungen ist, sich quasi isoliert und entpersonalisiert in der Justizvollzugsanstalt zu verhalten, also keinen persönlichen, privaten gedanklichen Austausch vornehmen zu können. Wäre sämtliche Kommunikation verwertbar, würde dies zu einer Situation führen, in der sich unsere Mandantin quasi einer Totalüberwachung ausgesetzt sähe.
In dem Schreiben der Mandantin ist kein Bezug zum Verfahrensgegenstand i.S.d. § 94 Absatz 1 StPO zu erkennen, sieht man davon ab, dass sich aus einem, die Gedanken des Verfassers wiedergebenden Brief Rückschlüsse aus der Art und Weise der Formulierung dieser Gedanken auf die Persönlichkeit des Verfassers selbst ziehen lassen. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeit der Mandantin, wie sie sich 2013 in dem Brief abgebildet haben mag, von keiner Relevanz für die Schuldfrage des den Zeitraum 1998 bis 2011 betreffenden Klagegegenstandes ist, da Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Mandantin für die damalige Zeit infolge ihrer zwischenzeitlich erfolgten langen Inhaftierung nur begrenzt möglich sind. Vor diesem Hintergrund hat das Bestreben des Gerichts nach Wahrheitsfindung hinter den grundgesetzlich verankerten Persönlichkeitsschutz der Mandantin zurückzutreten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mandantin schon an jedem Hauptverhandlungstag der Dauerbeobachtung durch Mitglieder des erkennenden Senats und insbesondere durch den Sachverständigen wie auch natürlich übrige Prozessbeteiligte und Medien ausgesetzt ist und folglich von einer Beeinflussung ihres Verhaltens aufgrund des natürlichen Reflexes um die Wahrung der eigenen Gedanken und eines Rests der eigenen privaten Person auszugehen ist. Müsste sich ein Untersuchungsgefangener auf die Beschlagnahme seiner Privatpost nur zum Zwecke der Erforschung seiner Persönlichkeit einstellen, bedeutete dies letztlich eine soziale Deprivation, welche mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbaren ist, und würde zudem gegen den nemo-tenetur-Grundsatz [Nemo tenetur se ipsum accusare = niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen] verstoßen. Das Brief- und Postgeheimnis der Mandantin erfährt lediglich durch die Postkontrolle gemäß § 119 StPO eine zulässige Einschränkung. Grundsätzlich wird hierdurch auch unbestritten dem Gericht die Befugnis eröffnet, eine Beschlagnahme gemäß der §§94, 98 StPO anzuordnen, sofern die Möglichkeit einer Beweisbedeutung für das Strafverfahren besteht – dies allerdings nur unter Wahrung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Sofern also letztlich der Beweiswert in dem Schreiben nur darin zu sehen ist, Rückschlüsse auf die Persönlichkeit, den Charakter und die Psyche des Verfassers ziehen zu können, betrifft dies den ureigenen Kern des Menschseins an sich, nämlich das Wesen einer Person. Hinsichtlich der von ihr in einem Schreiben berührten Themen ist die Mandantin in ihrer Willensentscheidung frei und kann sich insbesondere hierbei auch auf die Postkontrolle einrichten. Eine Freiheit in diesem Maße besteht hinsichtlich der Art und Weise, wie die eigenen Gedanken in Worte gefasst werden, nicht. Denn eine wie auch immer geartete Ausrichtung an der Postkontrolle würde immer auch Rückschlüsse auf die Persönlichkeit zu lassen. Denn immerhin ließe sich feststellen, ob eine Person überhaupt über die hierfür erforderlichen kognitiven, reflektierenden und psychischen Fähigkeiten verfügt, mit anderen Worten – auch aus einem Schreiben, in dem sich eine Person ihrem eigenen Wesen zuwider verhält und verstellt, lässt sich immerhin die Fähigkeit dieser Person hierzu entnehmen. Damit ist die Mandantin aber nicht mehr im Sinne des nemo-tenetur-Grundsatzes frei zu entscheiden, ob und ggf. wie sie sich an der Aufklärung der gegen sie erhobenen Tatvorwürfe beteiligt.
Darüber hinaus würde sie durch die Verwertung eines persönlichen Briefes im Hinblick auf die Beweiserhebung zu ihrem Charakter zu einem Objekt des Verfahrens degradiert werden. Denn ihr würde damit die Möglichkeit genommen werden, zumindest in dem – von der ausnahmsweise zulässigen Beschränkung des Briefgeheimnisses zugelassenen Postkontrolle abgesehen – dem unkontrollierten Zugriff Dritter entzogenen Bereich ihre Persönlichkeit zu entfalten. Im Gegensatz zu dem ihrem Einfluss entzogenen Verhalten Mitinhaftierter, Vollzugsbeamter wie auch in der Hauptverhandlung anwesender Personen unterliegt es einzig ihrer Entscheidung, wem gegenüber sie sich mittels eines Briefes offenbart – wohlgemerkt, das Beweisthema sollen weniger die Inhalte an sich als vielmehr der dadurch zum Ausdruck kommende Charakter und die Persönlichkeit sein. Die Briefkontrolle wie auch eine mögliche Beschlagnahme ist gesetzlich geregelt, so dass die Mandantin eine Gewährleistung dafür hat, wer ihren Brief liest und unter welchen Voraussetzungen dieser im Hinblick auf § 94 Absatz 1 StPO und unter Wahrung der Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichs privater Lebensgestaltung als Beweismittel beschlagnahmt werden kann. Genau dies ist nämlich der Zweck der in Art. 10 GG lediglich auf gesetzlich zu regelnde Ausnahmen zugelassenen Beschränkung des Briefgeheimnisses.
In dem Moment, da der Brief von dem Mitarbeiter der JVA Bielefeld in Kopie dem VS und dem Polizeipräsidium überlassen wurde, hat sich auch nicht etwa das allgemeine Lebensrisiko eines fehlgeleiteten Briefes realisiert, sondern wurde vielmehr bewusst und gezielt in das Sender wie Empfänger schützende Briefgeheimnis von Seiten des Staates, nicht etwa von Seiten Privater, eingegriffen. Eine derart eklatante Verletzung der Grundrechte unserer Mandantin hätte zwingend ein Verwertungsverbot zur Folge, so dass eine jetzt hierauf gerichtete Beschlagnahme von vornherein ausscheidet. Die zuvor aufgeführten Beweisverwertungsverbote können auch nicht im Wege des sogenannten hypothetischen Ersatzeingriffs geheilt werden, weil keine Möglichkeit besteht, anzunehmen, dass dieses Beweismittel auch in rechtmäßiger Weise zu den Verfahrensakten hätte gelangen können. Schließlich sah der Senat aufgrund und zugleich trotz der damaligen Verfahrenssituation im März 2013 keinen Anlass, derart weit in die Grundrechte der Mandantin einzugreifen und den Brief zu beschlagnahmen.
Damals machte Frau Zschäpe von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch, weshalb es nicht erforderlich war, Angaben im Hinblick auf Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Und obwohl die Mandantin von ihrem Schweigerecht Gebrauch machte und der Kollege Heer mit Schreiben vom 27.11.2012 dem Senat die Ablehnung von Frau Zschäpe mitteilte, sich einer Exploration durch den SV Professor Dr. Saß zu unterziehen, bestand aus der Sicht des Gerichts kein Beweisbezug zum Verfahren, um den Brief zum Zwecke der Ausforschung ihrer Persönlichkeit zu beschlagnahmen. Hierzu hatten wir bereits in unserer gestrigen Stellungnahme ausgeführt, auf welche verwiesen wird. Der Senat hat damals die Entscheidung getroffen, den Brief nicht zu beschlagnahmen. Mit einer nunmehr erfolgenden gerichtlichen Beschlagnahme würde sich der Senat mithin in Widerspruch zu seiner früheren Bewertung setzen, d.h. sie wäre willkürlich. Außerdem hatte die Mandantin bereits zuvor an Robin Schmiemann geschrieben, ohne dass der Senat hierin ebenfalls einen Anlass für eine Beschlagnahme sah. Sie durfte daher zum damaligen Zeitpunkt darauf vertrauen, dass die Post, sofern sie sich in ihren Briefen nicht zum Verfahren und den gegenständlichen Tatvorwürfen verhält, nach der Kontrolle an den Empfänger weitergeleitet wird.
Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass der Senat mit am 232. Hauptverhandlungstag verkündetem Beschluss vom 29.9.2015 die Beweisanträge betreffend den Zeugen Seemann, auch in Bezug auf Robin Schmiemann als bedeutungslos ablehnte, so dass er sich mit der Beschlagnahme des an Robin Schmiemann gerichteten Schreibens der Mandantin hierzu ebenfalls in Widerspruch setzen würde. Eine Beschlagnahme der Ablichtung des Briefes hat folglich zu unterbleiben und diese ist, wie bereits gestern gefordert, aus der Akte zu entfernen und zu vernichten.
Bundesanwalt Diemer: „Ich verweise auf unsere Stellungnahme, die wir zur Akte gereicht und hier abgegeben haben. Daraus ergibt sich, dass sich der Brief aufgrund geltenden Rechts bei der Akte befindet und insbesondere der Intimbereich [phon.] nicht verletzt ist. Eine Beschlagnahme wäre also nicht rechtswidrig, wir halten aber eine Beschlagnahme auch nicht für erforderlich.“ RA Stahl: „Wenn Bundesanwalt Dr. Diemer eingedenk der auch von uns gestern schriftlich zur Verfügung gestellten Stellungnahme heute immer noch sagt, dass sich diese Ablichtung aufgrund der von Oberstaatsanwältin Greger genannten Rechtsgrundlagen rechtmäßig bei den Akten findet, wäre ich schon dankbar, wenn man uns das darlegen kann. Wir haben es ja zitiert: Wo waren denn diese Angriffe auf die von den Ermächtigungsgrundlagen geschützten Rechtsgüter im Brief gewesen? [phon.]“ NK-Vertreter RA Hoffmann: „Ich wollte nur kurz drauf hinweisen auf die Problematik der Verteidigung: Woher meint denn die Verteidigung jetzt das Beweisthema beurteilen zu können? Der Antrag konnte ja noch gar nicht vollständig gestellt werden.“ NK-Vertreter RA Erdal: „Frau Sturm, sehr schön, aber aus meiner Sicht ist das verspätet. Ich habe 2014 beantragt ein forensisch-linguistisches Gutachten einzuholen und in dem Antrag habe ich ausdrücklich diesen Brief erwähnt. Deswegen denke ich, dass das Geltendmachen eines Beweisverbotes jetzt verspätet ist.“ Götzl sagt, dass RA Kienzle sich eine Stellungnahme zum GBA vorbehalten habe.
RA Kienzle verliest die Stellungnahme: 1. Die (zwangsläufige) Wahrnehmung akustischer Reize kann entgegen der Stellungnahme der BAW Gegenstand des Sachverständigenbeweises sein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung beispielsweise in Verkehrsunfallsachen, in denen bei der Behauptung fehlender akustischer Wahrnehmungen dem Sachverständigenbeweis gerade herausragende Bedeutung zukommt: „[Der Sachverständige] hat zu klären, ob der Unfall optisch, akustisch oder taktil (kinästhetisch) aus Sicht des Fahrers wahrgenommen werden konnte bzw. musste.“ Auf einer ersten, dem Sachverständigenbeweis ohne Weiteres zugänglichen Ebene ist also nach der Rechtsprechung zu klären, ob die absolute und relative Reizschwelle durch das akustische Signal überschritten wurden. Ist dies der Fall, ist von einer Wahrnehmung der entsprechenden Signale auszugehen, wie mit dem Beweisantrag vorgetragen wurde. Weil die unter Beweis gestellte Wahrnehmung der akustischen und taktilen Reize – Schussgeräusche und Druckwelle – zudem Sinneswahrnehmungen betreffen, die nicht willentlich oder zufällig durch eine Sinnesausblendung oder -konzentration, Wahrnehmungsrichtung o. Ä. ausgeschaltet werden können, können mit der Einholung des Sachverständigenbeweises die Angaben Temmes widerlegt werden.
Der Zeuge Temme behauptet nämlich, keine den Schussgeräuschen auch nur vergleichbaren akustischen Wahrnehmungen gemacht zu haben, was angesichts der Überschreitung der Reizschwellen sachverständig zu widerlegen sein wird. Dem steht entgegen der Stellungnahme der BAW auch nicht eine fehlende Rekonstruierbarkeit des historischen Vorgangs entgegen. Die für den Sachverständigen maßgeblichen Anknüpfungstatsachen wurden mit dem Antrag benannt. Es entspricht der üblichen Situation der Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass nicht der gesamte historische Vorgang rekonstruierbar ist, sondern stattdessen dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen wie beispielsweise ein Schadensbild zur Erstattung seines Gutachtens an die Hand gegeben werden. 2. Von dieser dem Sachverständigenbeweis zugänglichen (vorbewussten) Wahrnehmung ist die weitere Ebene der Interpretation der Geräusche zu differenzieren. Soweit mit der Stellungnahme der BAW undifferenziert darauf abgestellt wurde, dass weitere Zeugen die Geräusche zwar wahrgenommen, aber nicht zutreffend als Schussgeräusche interpretiert hätten, ist dies kein geeignetes Argument gegen die Beweiserhebung.
Zum Einen dringt der Zeuge Temme nach seinen Angaben auf diese Ebene nicht vor. Er behauptet keinerlei akustische Wahrnehmungen in diese Richtung und damit auch keine Fehlinterpretation wie die genannten weiteren Zeugen. Zudem vernachlässigt diese an die Wahrnehmung weiterer Zeugen angelehnte Argumentation, dass der Zeuge Temme gegenüber diesen Zeugen überlegenes Sachwissen aufwies. Er verfügte als Sportschütze über Vorkenntnisse und Vergleichsmöglichkeiten betreffend Schussgeräusche und hat diese in seinen polizeilichen Angaben auch zutreffend beschrieben. Dies hebt ihn gerade von den anderen Zeugen ab, die wegen fehlender Vergleichsmöglichkeiten mit Schussgeräuschen zu einer alltagsnahen Interpretation der Geräusche gelangten. Nach allem wird dem Beweisantrag nachzugehen sein.
RA206. Verhandlungstag] gerade keine Unregelmäßigkeiten festgestellt habe, sondern vielmehr „alles immer in Ordnung“ gewesen sei. Die Antragsteller würden auch nicht darlegen, welches weitere Verfahrensrelevante die Zeugin Hi. bekunden solle.
Dann gibt Klemke eine Erklärung zum Zeugen Wu. [310. Verhandlungstag] ab. Die Einvernahme des Zeugen sei erforderlich gewesen, so Klemke, um zu prüfen, ob die „phantasievolle Geschichte, die der Angeklagte Carsten Schultze zum Besten gegeben hat“, über eine Schlägerei in Winzerla bestätigt werden kann oder nicht. Klemke fasst die Angaben Schultzes zu dem Angriff zusammen. Dann sagt er: „Das ist die phantasievolle Geschichte, die Carsten Schultze zum Besten gegeben hat, mit einer gewissen Konnotation. Er wollte unseren Mandanten belasten, möglichst mehr belasten als er unseren Mandanten eh schon belastet hat. Wir hatten ja schon gesagt, dass er manchmal Erwartungshaltungen der Strafverfolgungsbehörden bedienen wollte. Was mich nicht verwundert hat, ist, dass der Zeuge diese phantasievolle Story nicht einmal ansatzweise bestätigen konnte.“ Wu. habe angegeben, dass er Wohlleben nie als Beteiligten einer Schlägerei wahrgenommen habe, ihn nie zuschlagen gesehen habe und auch sonst niemanden von der „Scheitelfraktion“. Klemke: „Wir haben ja von verschiedenen Zeugen gehört wer alles zu dieser Scheitelfraktion zählen sollte, nicht nur Carsten Schultze und Ralf Wohlleben, sondern auch Christian Kapke, dessen älterer Bruder, die beiden Uwes und der Herr Gerlach. Also auch Herr Wohlleben und Herr Schultze, der Geschichtenerzähler, waren also Mitglied in dieser Scheitelfraktion, so dass schon an dieser Stelle die Geschichte Schultzes sehr knirscht.
Wu. hat dann weiter ausgeführt – was mich auch nicht verwundert hat -, dass ihm die Schlägerei bei der Polizei mehr oder weniger suggeriert worden sei. Das hatte ich schon ähnlich kritisiert bei der Vernehmung des Herrn Kl., dass die Beamten dem Herrn Kl. immer wieder vorgehalten haben, was der Herr Schutze da vorgebracht hat.“ Weiter habe Wu. ausgesagt, so Klemke, er könne sich nicht erinnern, irgendwann eine Schlägerei gehabt zu haben, an der Schultze beteiligt gewesen sei. Klemke: „Dann ist ihm vom Vorsitzenden dieses markante Detail an der Geschichte vorgehalten worden, dieses In-den-Rücken-Springen des Herrn Schultze. Auch hieran, an dieses originelle Detail, konnte sich der Zeuge Frank Wu. nicht erinnern.“ Auch habe Wu. sich nicht daran erinnern können, dass er hinsichtlich einer solchen Handlung gegenüber Schultze geäußert haben solle, dass man so was nicht macht. Auch hinsichtlich des Holzhäuschens an der Wendeschleife habe der Zeuge die Angaben Schultzes widerlegt. Dann habe der Vorsitzende dem Zeugen „diese Eingangsschlägerei“ auf der Kirmes in Stadtroda vorgehalten. Auch hiervon habe Wu. nichts berichten können.
Weiter habe Schultze ausgesagt, dass man von dieser Kirmes mit PKWs zurückgefahren sei in den Bereich des Winzerclubs, auch hier habe sich Wu. an nichts erinnern können. Klemke: „Also ob es jetzt den Kernbereich dieser phantasievollen Geschichte oder Randbereiche betrifft: nichts, aber auch gar nichts konnte von Frank Wu. bestätigt werden. Das reiht sich ein in die andere Zeugen. Weder Christian Kapke, noch Mirko Sz. noch Sven Kl. und eben auch nicht Herr Wu. haben auch nur ansatzweise diesen Vorfall bestätigt.“ Nur Carsten Schultze, habe diese Geschichte behauptet, so Klemke, und das sei auch insofern verwunderlich, weil ja allen Zeugen bekannt sein dürfe, dass diese „angebliche Tat“ ja schon seit längerem verjährt ist. Klemke: „Was mich auch verwundert: Dass sich aus unseren Akten nicht entnehmen lässt, dass mal nachgeforscht worden wäre, ob hier irgendwo Akten existieren, Polizeivorgangsakten, bei der Staatsanwaltschaft. Kann ja sein, dass was passiert ist, aber wenn, dann vermute ich, dass diese Akten im Verfahren gegen Unbekannt versteckt worden sind, weil sie vom Ergebnis her nicht zu der Story von Carsten Schultze passen.“ Die BAW könne die Verteidigung ja vom Gegenteil überzeugen, dazu gebe es ja bereits einen Antrag. Dann stellt Klemke den Beweisantrag, den ehemaligen Ortsbürgermeister des Stadtteils Jena-Winzerla, Mario Sch., zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass es in oder an der Wendeschleife der Straßenbahnhaltestelle zwischen 1999 und 2000 kein Holzhäuschen in der von Carsten Schultze geschilderten Weise gegeben habe.
Dann verliest Götzl den Beschluss, dass das Ablehnungsgesuch Wohllebens gegen den SV Prof. Dr. Leygraf als unbegründet zurückgewiesen wird. Das Gesuch sei unbegründet, so Götzl, eine Befangenheit Leygrafs sei „nicht zu besorgen“. Es lägen keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des SV gegenüber Wohlleben vor. Götzl schildert den prozessualen Hergang. Leygraf habe auf Ersuchen des GBA am 02.08.2012 ein schriftliches Gutachten über Carsten Schultze vorgelegt zu der Frage, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit Schultzes bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergebe, dass dieser zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt habe. Leygraf habe in der Hauptverhandlung über die Explorationsgespräche mit Schultze berichtet und Fragen des Senats und der Prozessbeteiligten beantwortet. Bei der Befragung am 08.06.2016 habe die Verteidigung Wohlleben den SV insbesondere gefragt, wie er im Rahmen der Exploration zu der Annahme gelangt sei, „aber es habe doch ausgeprägte ausländerfeindliche Parolen gegeben.“
Außerdem sei gefragt worden, auf welche Parolen er konkret abgestellt habe und ob er das auch für die rechte Szene in Jena wisse. Dazu habe Leygraf erklärt, er habe den Einwand – „aber es habe doch ausgeprägte ausländerfeindliche Parolen gegeben“ – allgemein auf die rechte Szene bezogen, Jena habe er insofern nicht gekannt. Welche Parolen er im Blick gehabt habe, könne er nicht mehr konkret sagen; Parolen wie „Ausländer raus“ ordne er der rechten Szene zu. Er habe damit keine konkrete politische Gruppe gemeint, sondern Menschen, die Parolen wie „Ausländer raus“ rufen, oder die Plaketten verkleben, wie sie Schultze beschrieben habe. Er habe im Fernsehen beobachtet, dass in der rechten Szene „Ausländer raus“ gerufen werde, könne aber nicht mehr angeben, wann und auf welchem Programm. Die Parole „Ausländer raus“ habe er nicht nur aus Kolumnen und Leitartikeln, er könne aber nicht sagen, wo er sie erstmals gehört habe. Am 15.06.1206 habe Wohlleben das Ablehnungsgesuch gegen Leygraf gestellt [289. Verhandlungstag]. Götzl gibt dann die Begründung des Gesuchs wieder.
Dann sagt Götzl, dass Leygraf zu dem Ablehnungsgesuch am 16.06.2016 schriftlich erklärt habe, er könne sich an den konkreten Hintergrund des im Ablehnungsgesuch angeführten Vorhalts nicht mehr erinnern. Der GBA habe mit Schreiben vom 21.06.2016 beantragt, das Gesuch als unbegründet zu verwerfen. Dem Schreiben des GBA zufolge gebe es an der Zulässigkeit des Gesuchs bereits erhebliche Zweifel. Wohlleben mangele es offensichtlich an der „Rechtsschutzbedürftigkeit“. Auftrag und Gutachten von Leygraf bezögen sich ausschließlich auf die allein den Angeklagten Schultze betreffende Fragestellung, ob in dessen Person aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht vorlägen. Die von Wohlleben unterstellten Mängel in der Objektivität des SV könnten sich daher bereits im Ansatz nicht auf Wohlleben auswirken. Der Befangenheitsantrag sei aber jedenfalls unbegründet, denn es seien keine Umstände aufgezeigt worden, die auf eine innere Haltung des SV hinwiesen, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte.
Das Vorherrschen auch ausländerfeindlicher Gesinnungen und Parolen in der Szene, in der sich der Angeklagte Schultze bewegt habe, habe der SV als allgemeinkundig annehmen oder zumindest als Ausdruck seines Vorverständnisses ggü. dem Angeklagten Schultze verbalisieren dürfen, ohne dass es dazu eines konkreten Aktenvorhalts oder der Mitteilung konkreter anderer Erkenntnisse bedurft hätte. Wohllebens Verteidiger RA Klemke, habe, so Götzl weiter, am 27.06.2016 zu dem Verwerfungsantrag des GBA ausgeführt, die Frage der Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht bei Schultze habe zumindest mittelbar Auswirkungen auf die Wohlleben drohenden Rechtsfolgen. Anders als bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf beide der gleichen Tat Angeklagte müsse Wohlleben für den Fall seiner Verurteilung bei der Anwendung von Jugendstrafrecht bei Schultze „besorgen“, dass die Strafmaße dann wegen des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens erheblich divergieren werden. Es drohe eine „Sanktionsschere“ wegen des unterschiedlichen anzuwendenden Rechts.
Mit einer maßvollen Abstimmung der konkreten Strafen untereinander könne Wohlleben nicht mehr ohne eine „Verzerrung durch den Weichzeichner des Erziehungsgedankens“ im Jugendstrafrecht zu seinem Nachteil rechnen. Der SV habe Schultze nicht etwa gefragt, ob ausländerfeindliche Parolen im Freundeskreis Schultzes kursierten, sondern habe dies als feststehende Tatsache behauptet. Es sei nicht einsichtig, warum eine derartige Vorgehensweise einem SV möglich sein solle, ohne sich der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen. Der GBA wolle „das Vorherrschen auch ausländerfeindlicher Gesinnungen und Parolen in der Szene“, in der sich Schultze bewegt habe als allgemeinkundige Tatsache bewerten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen allgemeinkundigen Tatsache lägen aber nicht vor. Die Verteidigung des Angeklagten Schultze, so Götzl weiter, habe in der Verhandlung vom 29.06.2016 zu dem Ablehnungsgesuch Stellung genommen und den Antrag für unbegründet erachtet.
Dann geht Götzl zur Begründung des Beschlusses zur Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Leygraf über. Zunächst nennt er die rechtlichen Grundlagen für ein Ablehnungsgesuch und sagt, dass ein SV aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden könne. Götzl führt weiter zu den rechtlichen Grundlage aus, dann kommt er zur konkreten Begründung der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Leygraf: 2. Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt das Ablehnungsgesuch keine Umstände auf, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen gegenüber dem Angeklagten Wohlleben zu rechtfertigen. a) Der Angeklagte Wohlleben begründet sein Ablehnungsgesuch damit, der Sachverständige habe überdeutlich zu erkennen gegeben, dass er dem Angeklagten Carsten Schultze und damit auch den übrigen Angeklagten nicht mit der vom Gesetz geforderten Objektivität gegenüberstehe. Der abgelehnte Sachverständige habe ohne hinreichende Grundlage, insbesondere ohne dass dies durch Anknüpfungstatsachen belegt gewesen wäre, oder er hierzu Befundtatsachen erhoben hätte, negative Zuschreibungen dahin vorgenommen, dass die der KS Jena bzw. dem THS in Jena zuzurechnenden jungen Jenaer und damit auch die Angeklagten durchweg Rechtsextremisten und deshalb automatisch ausländerfeindlich gewesen seien und daher ebenso automatisch ausländerfeindliche Parolen verwendet hätten. Damit habe der Sachverständige Vorurteile bzw. Klischees kritiklos übernommen und auf die Angeklagten übertragen.
Götzl gibt zunächst wieder an, woraus sich dies laut dem Antrag Wohllebens ergebe, dann sagt er: b) Aus der Sicht eines verständigen Angeklagten ist der Angeklagte Wohlleben durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Leygraf nicht betroffen. Das Gutachten betrifft ausschließlich den Angeklagten Schultze und die Frage, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Schultze bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass der Angeklagte Schultze zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt hat. c) Aus der Sicht eines verständigen Angeklagten ist der Angeklagte Wohlleben durch den Vorhalt des Sachverständigen an den Angeklagten Schultze, „aber es habe doch ausgeprägte ausländerfeindliche Parolen gegeben“, ohne dass der Sachverständige konkrete ausländerfeindliche Parolen habe benennen und angeben können, wann, durch wen und wo diese verwendet worden seien, nicht betroffen. Der Vorhalt des Sachverständigen enthält für einen verständigen Angeklagten im Zusammenhang mit der bei der Exploration vorausgegangenen Frage an den Angeklagten Schultze, wie er zu der Ausländerfeindlichkeit der Szene gestanden habe, lediglich die Behauptung, in der Szene habe es „ausgeprägte ausländerfeindliche Parolen“ gegeben.
Mit dieser Aussage über die Existenz dieser Parolen hat der Sachverständige aber nichts über deren Verwenderkreis gesagt. Insbesondere enthält der Satz keine Aussage darüber, dass bestimmte Personen, die von dem Antragsteller genannten Personenkreise oder die Angeklagten diese Parolen verwendet hätten. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Erläuterungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 8.6.16. Ein verständiger Angeklagter wird bei der Frage der Besorgnis der Befangenheit auch Erläuterungen und die Stellungnahme des Sachverständigen zu dem Ablehnungsgesuch berücksichtigen. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erklärung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters. Diese kann ein ursprünglich berechtigt erscheinendes Misstrauen ausräumen. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung vom 8.6.16 auf Fragen der Verteidiger des Angeklagten Wohlleben erklärt, er habe den Einwand „aber es habe doch ausgeprägte ausländerfeindliche Parolen gegeben“, allgemein auf die rechte Szene bezogen, Jena habe er insofern nicht gekannt. Welche Parolen er im Blick gehabt habe, könne er nicht mehr konkret sagen. Parolen wie „Ausländer raus“ ordne er der „rechten Szene“ zu.
Er habe damit keine konkrete politische Gruppe gemeint, sondern Menschen, die Parolen wie „Ausländer raus“ rufen, oder die Plaketten verkleben, wie sie der Angeklagte Carsten Schultze beschrieben habe. Aus dieser Erläuterung erkennt ein verständiger Angeklagter, dass der Vorhalt des Sachverständigen nicht eine politische Gruppe betrifft, sondern dass der Sachverständige konkret auf die Personen abstellt, die derartige Parolen rufen. Den Angeklagten Wohlleben hat er in diesem Zusammenhang nicht genannt. Der Angeklagte Wohlleben ist durch diese Betrachtungsweise des Sachverständigen nicht betroffen. d) Aus der Sicht eines verständigen Angeklagten ist der Angeklagte Wohlleben auch durch den weiteren Umstand, den er zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit anführt, nicht betroffen. Der Angeklagte Wohlleben führt insoweit aus, der Angeklagte Carsten Schultze habe zu keinem Zeitpunkt selbst angegeben, er habe „ausgeprägte ausländerfeindliche Parolen“ verwendet, also „übernommen“; gerade das habe der abgelehnte Sachverständige dem Angeklagten Schultze in seinem schriftlichen Gutachten jedoch unterstellt. Soweit der Angeklagte Wohlleben gegen den abgelehnten Sachverständigen den Vorwurf erhebt, er habe durch die Frage, wieso er solche Parolen „übernommen“ habe, dem Angeklagten Schultze unterstellt, dieser habe „ausgeprägte ausländerfeindliche Parolen“ verwendet, ist diese Frage im Zusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung des Angeklagten Schultze gegenüber dem Sachverständigen zu sehen.
Die vorangegangene Äußerung des Angeklagten Schultze mit Bezug auf die Parolen – „Ja, die hab ich mir schön geredet“ – enthält die Aussage, dass sich der Angeklagte Schultze mit solchen Parolen befasst und sie interpretiert -„mir schön geredet“ – hat. Die Verwendung des Wortes „übernommen“ durch den Sachverständigen stellt sich in diesem Zusammenhang als mögliche Wertung der vorhergehenden Angaben des Angeklagten Schultze dar. Im Übrigen ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten nicht ersichtlich, dass die Wertung des Sachverständigen bezüglich der Angaben des Angeklagten Schultze den Angeklagten Wohlleben betrifft. Das Ablehnungsgesuch war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
RA Klemke: „Wir beantragen eine Kopie und die Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine halbe Stunde.“ Götzl: „Dann unterbrechen wir bis 15 Uhr.“
Gegen 15:05 Uhr wird mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung erst um 15:20 Uhr fortgesetzt werden soll. Um 15:23 Uhr geht es weiter. RA Klemke beantragt die Unterbrechung der Hauptverhandlung für zwei Stunden, um einen Ablehnungsantrag zu formulieren. Götzl: „Dann unterbrechen wir bis 17:30 Uhr.“ Um 17:35 Uhr kommt die Durchsage, dass die Hauptverhandlung erst um 18:05 Uhr fortgesetzt werden soll.
Um 18:12 Uhr geht es dann tatsächlich weiter. RA Klemke verliest den Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat. Gegenstand sei der Beschluss, mit dem der Senat das Ablehnungsgesuch gegen den SV Prof. Dr. Leygraf als unbegründet zurückgewiesen habe. Für Wohlleben sei diese Entscheidung objektiv willkürlich, was Wohlleben begründete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter ihm und seiner Sache gegenüber hegen lasse. Entgegen der Ausführungen im Beschluss sei Wohlleben sehr wohl vom Gutachten des SV Leygraf betroffen: „Soweit die abgelehnten Richter ausführen, dass im Falle einer Verurteilung beider Angeklagten die Sanktionen auf den jeweils von Gesetzes wegen zu treffenden Rechtsfolgeentscheidungen beruhen, bezeichnen sie nur Selbstverständlichkeiten, die den Blick auf den wahren Sachverhalt verstellen sollen.“ Leygraf habe nicht ausschließen können, dass der Angeklagte Schultze zum Zeitpunkt der angeklagten Tat hinsichtlich seiner Persönlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstand. Klemke: „Sollten beide Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, wäre der Senat gehalten, die gegen die Angeklagten zu verhängenden Rechtsfolgen gerecht und maßvoll aufeinander abzustimmen. Grundlage der Strafzumessung wäre das jeweilige Maß der Tatschuld. Da beide Angeklagten wegen derselben Tat verurteilt würden und die Tatbeiträge des Angeklagten Schultze sogar die des Angeklagten Wohlleben überwiegen, würde sich eine erheblich unterschiedliche Strafzumessung verbieten.“
Wenn jedoch, so Klemke weiter, Schultze nach dem Jugendgerichtsgesetz [JGG] behandelt werde, wäre nicht allein das Maß der Tatschuld Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Ob Jugendstrafe verhängt wird, und wenn in welcher Höhe, hänge in erster Linie davon ab, ob dies erzieherisch geboten sei. Der BGH betone, dass das äußere Tatgeschehen nur insoweit Bedeutung habe, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt. Maßgebend seien in erster Linie der Entwicklungsstand und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen, so dass der Erziehungsgedanke gegenüber der Schwere der Schuld vorrangig sei, ohne allerdings das allein ausschlaggebende Kriterium zu bilden. Der Erziehungsgedanke gebiete demnach bei der Strafzumessung nach dem JGG, die Schwere der Schuld restriktiv zu beurteilen und den Schuldausgleich in aller Regel hinter der Erforderlichkeit einer erzieherischen Einwirkung zurücktreten zu lassen. Für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Schultze müsse, so Klemke, der Angeklagte Wohlleben befürchten, dass aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen eine maßvolle Abstimmung zwischen den etwaigen zu verhängenden Strafen unterbleibe.
Klemke: „Damit wäre im Gegensatz zur Strafbemessung beim Angeklagten Schultze der Verhängung einer exorbitant hohen Strafe gegen den Angeklagten Wohlleben Tür und Tor geöffnet. Deshalb ist der Angeklagte Wohlleben von dem Gutachten des Sachverständigen betroffen.“ In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Senat in sämtlichen Wohlleben betreffenden Haftentscheidungen für Wohlleben den Haftgrund der Schwerkriminalität ohne weiteres angenommen habe, für Schultze aber begründungslos verneint habe, indem er lapidar ausgeführt habe, es liege bzgl. Schultze kein Haftgrund vor. Dass die abgelehnten Richter die Betroffenheit Wohllebens in ihrem Beschluss mit einem Satz ablehnten, ohne die dargestellten Erwägungen anzustellen, erweise sich daher als „rein ergebnisorientiertes und objektiv willkürliches Prozessieren zu Ungunsten Herrn Wohllebens“. Entgegen der Ausführungen im Beschluss sei Wohlleben von „dem Vorurteil des Sachverständigen“ auch tatsächlich betroffen.
Der SV habe bei der Prüfung, ob auf Schultze Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit Schultzes bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen vorzunehmen. Da sich Schultze im tatrelevanten Zeitraum „in der so genannten rechten Szene Jenas“ bewegt habe, könne der SV die Verwendung der von ihm behaupteten ausgeprägt ausländerfeindlichen Parolen nur auf den „Verwenderkreis“ in Jena bezogen haben. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Gutachterauftrag, sondern auch aus dem Kontext der vorherigen Angaben Schultzes ggü. dem SV. Dieser habe nämlich angegeben: „Wie er zur Ausländerfeindlichkeit der Szene gestanden habe? Er habe eigentlich im direkten Kontakt nie Probleme mit Ausländern oder einen Konflikt mit einem Ausländer gehabt. Seine Schwester habe einen Mann aus Ghana geheiratet; mit dem habe er auch nie ein Problem gehabt Es habe damals einen Aufkleber gegeben mit einer weißen Frau von hinten und einem schwarzen Mann daneben, der seine Hand auf dem Gesäß der Frau gehabt habe. Diese Aufkleber habe er zum Beispiel gemieden und nicht verklebt.“ Die Angaben von Schultze bezögen sich, so Klemke, ausschließlich auf die Jenaer Szene. Damit habe sich der „vorurteilsbehaftete Vorhalt“ des SV nur auf die Jenaer Szene beziehen können.
Im Übrigen habe der SV auch bei der Bewertung des Entwicklungsstandes Schultzes dessen Umweltbedingungen zu erforschen und zu berücksichtigen. Da Schultze in Jena gewohnt und sich in der dortigen rechten Szene bewegt habe, habe sich der „suggestive Vorhalt der Verwendung ausgeprägter ausländerfeindlicher Parolen“ nur auf die „so genannte rechte Szene in
Jena“, und nicht auf „die rechte Szene in Düsseldorf oder München“ beziehen können. Außerdem habe die Beweiserhebung ergeben, dass zum engsten Umfeld Schultzes Wohlleben gehört habe. Auch Wohlleben, der mit Schultze im Rahmen der NPD/JN eng zusammengearbeitet habe, habe zur „so genannten rechten Szene Jenas“ gehört. Damit habe sich die „völlig auf der Luft gegriffene Behauptung des Sachverständigen betreffend ausgeprägt ausländerfeindlicher Parolen“ auch auf Wohlleben bezogen.
Indem die abgelehnten Richter die Ausführungen des SV „aus dem Zusammenhang“ rissen und „der plumpen Ausrede des Sachverständigen folgen, dieser habe seinen Vorhalt allgemein auf die rechte Szene bezogen“, würden die abgelehnten Richter Wohlleben zu erkennen geben, dass sie den SV „um jeden Preis halten wollen“, um das „gewünschte Ergebnis zu erzwingen“. Die abgelehnten Richter scheuten nicht davor zurück, so Klemke, eine „völlig an dem Sachverhalt vorbeigehende Bewertung des Verhaltens des Sachverständigen“ vorzunehmen. Gerade der Umstand, dass Leygraf auf Nachfrage der Verteidigung habe einräumen müssen, die Jenaer Szene überhaupt nicht zu kennen und weiter habe zugeben müssen, dass er außer „der im Fernsehen mal gehörten Parole ‚Ausländer raus‘ überhaupt keine ausländerfeindlichen Parolen“ kenne, hätte, so Klemke, die abgelehnten Richter dazu veranlassen müssen, den SV als „vorurteilsbelastet und deshalb befangen“ abzulösen.
Klemke weiter: „Einen derartiger Fehlgriff der abgelehnten Richter kann der Angeklagte Wohlleben nur dahin bewerten, dass sie den befangenen Sachverständigen um jeden Preis halten wollten. Hieraus drängt sich für Herrn Wohlleben die eigene Befangenheit der abgelehnten Richter geradezu auf, auch und erst recht aus der Sicht eines verständigen Angeklagten.“ In weiteren Formulierungen des Beschlusses nehme der Senat, so Klemke, den SV „abermals durch eine grobe Fehlinterpretation der Verfahrenstatsachen in Schutz“. Klemke: „Schultze hatte, mit Bezug auf die vom Sachverständigen geäußerten ausländerfeindlichen Parolen, geäußert ‚ja, die hab ich mir schön geredet‘. Der Sachverständige fragte den Angeklagten Schultze daraufhin, wieso dieser solche Parolen übernommen habe. Hieraus konstruieren die abgelehnten Richter eine mögliche Wertung der vorhergehenden Angaben des Angeklagten Schultze. Der Begriff ‚übernommen‘ bringt unzweideutig zum Ausdruck, dass Schultze nach Ansicht des Sachverständigen diese Parolen inhaltlich befürwortet habe. Schultze hatte jedoch auf den suggestiven Vorhalt lediglich gesagt, dass er sich diese angeblichen Parolen schön geredet habe. Schönreden bedeutet keine eigene positive Einstellung gegenüber dem Inhalt solcher Parolen.“
Der SV habe, so Klemke, den Angehörigen der rechten Szene in Jena und damit nicht nur Schultze, sondern auch Wohlleben, mit dem Begriff „übernehmen“ eine „ausgeprägte ausländerfeindliche Einstellung“ unterstellen wollen. Der GBA werfe Schultze und Wohlleben vor, die Tötung von Ausländern wegen ihrer eigenen ausländerfeindlichen Gesinnung billigend in Kauf genommen zu haben. Die „Unterstellung“ des SV betreffe daher Wohlleben unmittelbar. Auch diese Ausführungen der abgelehnten Richter erwiesen sich als „grob unrichtig“. Klemke: „Nach alledem muss der Angeklagte Wohlleben den Beschluss, an dem sämtliche abgelehnte Richter mitgewirkt haben, als objektiv willkürlich und rein ergebnisorientiert zum Nachteil seiner Person und seiner Sache bewerten. Bei dieser Sachlage kann Herr Wohlleben nicht mehr auf die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter vertrauen.“
Götzl fragt nach Stellungnahmen. Diemer: „Wir werden in geeigneter Weise dazu Stellung nehmen. Götzl: „Dann wird die Hauptverhandlung unterbrochen, ich hatte ja schon drauf hingewiesen, die nächsten beiden Termine sind abgesetzt. Wir setzen dann fort am Donnerstag, 29.09.2016, um 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 18:33 Uhr.
Das Blog „nsu-nebenklage„: „Heute erstattete der medizinische Sachverständige sein Gutachten zur Alkoholisierung der Angeklagten Zschäpe am 4.11.2011 bei Inbrandsetzung des Hauses in der Frühlingsstraße. Der Gutachter legte die von Zschäpe berichteten Trinkmengen zu Gute – die schon kaum glaubhaft und offensichtlich in der Hoffnung auf eine mögliche Bescheinigung eingeschränkter Steuerungsfähigkeit berichtet sind. Auf Grundlage dieser Angaben kam er zu einer theoretisch denkbaren sehr hohen Alkoholisierung. Gleichzeitig hatte Zschäpe aber angegeben, sie habe keine Ausfallerscheinungen verspürt, und auch die Aussagen der ZeugInnen, die Zschäpe vor dem Haus getroffen hatten, hatten dies bestätigt. Das eindeutige Fazit des Sachverständigen daher: ‚Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand keine relevante Einschränkung der physischen oder kognitiven Leistungsfähigkeit.‘ Es könnte sein, dass sich sich Zschäpe in ihrem Bemühen, einerseits anzugeben, sie habe alles getan, um eine Lebensgefahr für Dritte auszuschließen und andererseits eine schuldeinschränkende Trunkenheit zu erfinden, verheddert hat. Für kurzzeitige Verwirrung sorgte die Frage des Gerichts an die Verteidigung, ob vor dem schriftlichen Vorgutachten des Sachverständigen Prof. Saß noch weitere Beweisaufnahmen gewünscht seien. Verteidiger Stahl verstand dies als Ankündigung, dass das Gericht bald mit der Beweisaufnahme fertig sei, der Vorsitzende beeilte sich daraufhin mitzuteilen, es gehe ausschließlich um Beweisaufnahmen im Hinblick auf das vorläufige Gutachten. Es gibt also keinen Hinweis darauf, dass das Gericht vorhat, bald die Beweisaufnahme zu schließen. […] Die letzten etwa vier Stunden des Verhandlungstages verschwendete das Gericht wieder auf ein sinnloses Befangenheitsgesuch der Verteidigung Wohlleben: die hatten den Sachverständigen Leygraf […] als befangen abgelehnt, weil der es gewagt hatte, Schultze eine Frage zu ausländerfeindlichen Parolen in der Naziszene zu stellen. Dieses Befangenheitsgesuch lehnte das Gericht heute als unbegründet ab – was die Verteidigung zu dem Schluss brachte, dass die Richter selbst befangen sein müssen. Damit hat die Verteidigung Wohlleben der Verteidigung Zschäpe endgültig den Spitzenplatz bei den sinnlosesten Befangenheitsgesuchen abgelaufen. Ohnehin ist bei der Verteidigung Wohlleben festzustellen, dass sie die für sie immer katastrophaler verlaufende Beweisaufnahme mit immer mehr neben der Sache liegenden Bemerkungen und verzweifelten Anträgen wie dem heutigen zu kompensieren versucht.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/09/23/22-09-2016/