Kurz-Protokoll 337. Verhandlungstag – 18. Januar 2017

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Am heutigen Verhandlungstag schließt Prof. Dr. Saß die Erstattung seines Gutachtens über die Angeklagte Beate Zschäpe ab.

Sachverständiger:

  • Prof. Dr. Henning Saß (Psychiatrisches Gutachten über die Angeklagte Beate Zschäpe)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:47 Uhr. Die Zschäpe-Verteidiger RA Stahl und RA Borchert sind heute anwesend. Götzl sagt in Richtung der Zschäpe-Verteidiger_innen Sturm und Heer: „Wir hatten gestern am Ende noch eine Erklärung von Ihnen beiden gehört. Deswegen schon meine Nachfrage jetzt an Sie, sofern hier Lücken bestehen, ob Sie die durch Nachfrage sogleich beim Sachverständigen schließen wollen.“ Dann sagt Heer: „Dazu erklären wir beide folgendes: Der Inhalt der Mitschriften ist nicht geeignet, dem von uns hinzugezogenen Sachverständigen die Anknüpfungspunkte für ein methodenkritisches Gutachten zu vermitteln. Wir haben es versucht, es funktioniert nicht. Wir haben daher eine neue Beurteilungsgrundlage und wiederholen unsere Anträge.“ Götzl verkündet den Beschluss, dass es bei den Beschlüssen des Senats von gestern sein Bewenden hat.

Götzl: „Dann setzen wir fort, Herr Prof. Dr. Saß.“ Saß: „Ich würde jetzt fortsetzen, indem ich zur Entwicklung der Angeklagten seit der Verhaftung ausführe. In ihrer Erklärung vom 09.12.2015 schilderte Frau Zschäpe, wie sie nach dem Tod der Partner, der für eine Entdeckungssituation vorgeplant gewesen sei, …“ Götzl: „Langsamer!“ Saß: „Wie sie danach also die Wohnung in der Frühlingsstraße durch den Brand und die Explosion [phon.] zerstört habe. Dies sei nach ihrer Darstellung ebenfalls so besprochen gewesen. Sie hat auch ausgeführt, das Ende des Lebens im Untergrund habe bei aller Erschütterung für sie auch eine gewisse Erleichterung gebracht. Wenn sie die DVDs versendet hat, wobei ihr deren Inhalt ihr nach ihren Angaben nicht bekannt war, habe sie damit frühere Zusagen an die Partner erfüllt.
Gleiches gilt für die telefonische Benachrichtigung der beiden Mütter am 05.11.2011. Sodann ist nach ihren Angaben auf einige Tagen eines als ziellos angegebenen Umherirrens in der Bundesrepublik die Selbstgestellung am 08.11.2011 erfolgt, wobei das auch eine Abkehr von einem zwischenzeitlich ebenfalls erwogenen Suizid dargestellt habe. Anfängliche Überlegungen, Angaben zu machen und Rechenschaft abzulegen wurden offenbar nicht umgesetzt. Danach folgte die über lange Zeit konsequent durchgehaltene Schweigestrategie, die ihr nach ihren Angaben von der Verteidigung anempfohlen worden sei.“
Saß setzt fort: „Dass ihr diese Schweigestrategie in der ersten Prozessphase auch bemerkenswert gut gelungen ist, lässt sich aus dem Ausdrucksverhalten von Frau Zschäpe und ihrer Interaktion innerhalb der Hauptverhandlung entnehmen. Hier komme ich also zu den Beobachtungen. Insgesamt haben die Wahrnehmungen keine besonderen Auffälligkeiten oder Hinweise für Störungen ergeben. Vorherrschend war der Eindruck, wie sehr Frau Zschäpe um Selbstkontrolle und sachlich-kühles Verhalten bemüht war, während über Gefühlsregungen, tiefere Empfindungen und inneres Erleben nahezu nichts offenbar wurde. Es gab allerdings auch immer wieder Passagen mit einer gewissen Lockerheit und Erheiterung bei entsprechenden Gelegenheiten. Eine durchgängige Bedrücktheit durch die Gesamtsituation ließ sich nicht beobachten. All dies spricht für ein
breites Repertoire von situativ angepassten, kontrollierten und variierenden Verhaltensweisen.
Offen blieb für den Beobachter, ob die von Frau Zschäpe konsequent gewahrte Zurückhaltung, die sicher auch mit Anstrengung und Anspannung verbunden war, tatsächlich nur auf das Befolgen von Ratschlägen zurückgeht, wie sie sagt. Offenbar hatte Frau Zschäpe das Ziel, sich nach außen beherrscht zu geben und so die Situation zu kontrollieren, was zu dem Eindruck von Unpersönlichkeit und fehlender Gemüthaftigkeit beitragen kann.
Erstmals nach außen zutage trat eine profunde Erschütterung der bisherigen Verhältnisse mit der Mitteilung der Angeklagten vom 16.07.2014, sie habe kein Vertrauen mehr in die Verteidigung. Danach haben sich allerdings, jedenfalls in der Wirkung nach außen, zumindest teilweise die früheren Verhältnisse wieder eingestellt. Erneut wurden Mitte 2015 für alle Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal massive Spannungen und Konflikte erkennbar, was schließlich in mehr oder weniger offen in der Hauptverhandlung ausgetragene Auseinandersetzungen um Fragen des Vertrauensverlustes, der Entpflichtung und des Wechsels von Verteidigern mündete. Bemerkenswert daran erschien, erneut abgesehen von inhaltlichen Aspekten, mit welcher Vehemenz, Entschlossenheit und Konsequenz sie auf Seiten der Angeklagten geführt wurden, was auch mehrfach Thema von Erörterungen in der Hauptverhandlung war, bis hin zu heftigen Vorwürfen, der Strafanzeige und dem wiederholten Durchsetzen von ihr gewünschter Sitzordnungen zur auch räumlichen Distanzierung von der initialen Verteidigergruppe.
Es gab dann allerdings, als in der zweiten Jahreshälfte von 2015 die Umstellungen in der Verteidigerkonstellation eingetreten waren und ein Aufgeben der Schweigestrategie angedeutet wurde, keine wesentlichen Änderungen im Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung.“ Es sei in dieser Zeit unverändert bei ihrem Bemühen um ein sehr beherrschtes Ausdrucksverhalten geblieben, ohne dass etwa empathische Reaktionen auf potenziell bewegende Zeugenaussagen erkennbar wurden.
Aus psychopathologischer Perspektive von Interesse sind diese skizzierten Beobachtungen aus der Prozesszeit, weil sie Rückschlüsse erlauben auf die Fähigkeit und Bereitschaft von Frau Zschäpe zum Vertreten und Durchsetzen der eigenen Position, zur kämpferischen Selbstbehauptung, zu einer nahezu feindselig durchgehaltenen Beharrlichkeit und zum erfolgreichen Durchstehen massiver zwischenmenschlicher Konfliktlagen. Setzt man dieses Verhalten in Beziehung zu den Angaben von Frau Zschäpe über die Differenzen mit den beiden Uwes, etwa in Hinblick auf das Sich-Stellen und vor allem auf die Tötungshandlungen, so bleibt die Frage, wie plausibel die Schilderungen von Frau Zschäpe sind, wenn sie sich für die damalige Zeit als abhängig und quasi ohnmächtig resignierend beschreibt.
Ich verlasse jetzt den Teil, der sich auf persönliche Beobachtungen stützt. Auch aus den Beobachtungen etwa der langjährigen Wohnungsnachbarn oder der vielen z.T. intensiven Urlaubsbekanntschaften entstand keinesfalls ein Bild, wie es Frau Zschäpe von sich selbst gezeichnet hat, nämlich dass sie sich ab Ende 2000 durchgängig in einer emotionalen Bedrücktheit, in einer Konfliktsituation und in einer Lage, die sie subjektiv geradezu als ausweglos darstellt, befunden hätte. Sollte eine mit den Tötungshandlungen verbundene Gewissenslast in einem Ausmaß vorhanden gewesen sein, wie sie es in ihren Erklärungen angab, so wäre das schwerlich mit den Eindrücken zu vereinbaren, die ihr Verhalten in der damaligen Zeit auf die verschiedenen Zeugen gemacht hat.
Sicherlich ist dabei, wenn man die Beobachtungen in der Hauptverhandlung heranziehen darf, als möglicher Einwand zu berücksichtigen, dass seither eine ganze Reihe von Jahren vergangen ist und dass Weiterentwicklungen in der Persönlichkeit von Frau Zschäpe stattgefunden haben können. Allerdings sind die heutigen Beobachtungen von Selbstbehauptungswillen, sozialer Kompetenz und Durchsetzungsstärke im Verfahrensablauf keineswegs neu, sondern sie entsprechen genau dem, wie Frau Zschäpe von vielen Zeugen schon für die Zeit vor dem Untertauchen sowie während der Jahre im Untergrund geschildert worden ist.
Nach einer Pause sagt Götzl: „Wir setzen fort und setzen auch mit der Gutachtenserstattung fort.“ RA Stahl: „Herr Vorsitzender, uns ist bei der zurückliegenden Gutachtenserstattung durch Prof. Dr. Saß aufgefallen, dass er doch weitestgehend verliest, wahrscheinlich ein modifiziertes ergänzendes Gutachten. Aus Praktikabilitätserwägungen rege ich an, dass dieses ergänzende Gutachten, wenn wir das haben könnten, würde das die Situation für uns erheblich entzerren.“ Saß: „Ich kann das heute Abend einfügen und auf einem Stick zur Verfügung stellen.“
Saß: „Also, ich komme, nachdem die Materialien jetzt dargelegt sind, zur Beurteilung und beginne mit dem Alkohol. Zunächst ist auf rein medizinischem Gebiet festzustellen, dass bei der Angeklagten Anhaltspunkte für körperliche oder psychische Erkrankungen, die Relevanz für die dem Sachverständigen in diesem Verfahren gestellten Fragen hätten, nicht vorliegen. Auch habe es keine Probleme mit Drogen oder Medikamenten gegeben.
Da psychische Krankheiten, eine belangvolle Alkoholsucht oder ein aktueller Rausch im Zusammenhang mit den Delikten nach den vorliegenden Informationen nicht vorgelegen haben, besitzt für die forensische Beurteilung vor allem die Einschätzung der Persönlichkeit Gewicht. Dabei stütze ich mich zunächst nur auf die Feststellungen in der Hauptverhandlung, Zeugen etc. [phon.], ohne Berücksichtigung der Beobachtungen in der Hauptverhandlung.
Insgesamt ergibt sich daraus, dass Frau Zschäpe unter relativ schwierigen, aber keineswegs massiv gestörten oder traumatisierenden Bedingungen aufgewachsen ist. Zwar gab es auf Seiten der Mutter Unstetigkeit und soziale Probleme, doch verschafften die Familie Apel und die Großmutter einen familiären Rückhalt. Somit erschien auch ihre Persönlichkeit, selbst wenn es bei dem jungen Mädchen innerlich manche Spannungen und Defizite im Identitätsgefühl gegeben haben mag, später als zunehmend selbstbewusst, kräftig und burschikos, dabei vor allem auf einen Umgang mit männlichen Partnern und auf die Durchsetzung einer gleichberechtigten Stellung ausgerichtet. Dass eine Lehre zur Gärtnerin abgeschlossen wurde, spricht ebenfalls gegen erhebliche Defizite in der Persönlichkeit, dies sowohl hinsichtlich Intelligenz wie auch Leistungsvermögen, Frustrationstoleranz und Durchhaltefähigkeit.
Allerdings haben da wohl Entwicklungen begonnen, die dann zunehmend in Dissozialität und Delinquenz geführt haben. Offenbar wuchs bei den jungen Leuten in der Jenaer Szene und vor allem bei der verschworenen Gemeinschaft von Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe die Bereitschaft zu politischen Aktionen und schließlich auch zu gewalttätigem Vorgehen. Wenn ich ‚verschworene Gemeinschaft‘ sage, ist das natürlich wieder eine Einschätzung, die aber durch die vielen Zeugenaussagen meines Erachtens gut getragen ist.
Eingebettet in eine starke rechte Szene in Jena-Winzerla festigte sich offenbar die stabile Dreiergemeinschaft mit hoher Solidarität und Loyalität, aber auch mit einer zunehmenden Ausrichtung auf antisoziale Aktionen einschließlich Gewalthandlungen. Dabei hob Frau Zschäpe in ihrer Selbstdarstellung vor allem auf die Bedeutung äußerer Umstände ab. Beispiele sind die negativen Erlebnisse mit Polizei, Presse und Behörden, wodurch sie in ihrer damaligen Protesthaltung bestärkt worden sei und die sie zu weiteren Aktionen veranlasst hätten, der Hinweis, dass Stefan Apel sie zu ihrem Verhalten in rechtsgerichteten Jugendgruppen animiert habe, sodann die Zuschreibung von Waffen und NS-Symbolen in ihrer Wohnung an Uwe Böhnhardt, ferner das angebliche Verschweigen von brisanten Stoffen in der von ihr gemieteten Garage durch die beiden Uwes und vor allem die Betonung der Rolle von Tino Brandt für die damaligen politischen Entwicklungen. Das sollen alles Beispiele dafür sein, dass auf äußere Umstände abgehoben wurde. Hier scheint es also, das wäre die psychiatrische Bewertung, eine Neigung zum Externalisieren und auch zum Bagatellisieren zu geben. Ihre eigene Rolle hat sie dagegen eher als untergeordnet beschrieben.
Zeugenschilderungen dagegen aus der Zeit ab Mitte der 90er Jahre charakterisieren sie zwar als freundlich, aufgeschlossen, unkompliziert, burschikos, gesellig und humorvoll, aber eben auch als selbstbewusst, gleichberechtigte Position in der Dreiergruppe, politisch interessiert und in der Lage, ihre Meinung zu vertreten, keineswegs lediglich angepasst im Schlepptau der jungen Männer. Sämtliche Informationen aus der damaligen Zeit laufen darauf hinaus, dass sie durchaus ein energisches, wehrhaftes, eigenständiges und anerkanntes Mitglied in der rechten Szene war.
Ebenfalls deutlich wurde aus den Zeugenschilderungen, dass Frau Zschäpe offenbar während des Doppellebens nach dem Untertauchen die Fertigkeiten im Einnehmen von Alias-Rollen weitgehend perfektioniert hat. Das Aufrechterhalten einer Legende über viele Jahre in der Polenzstraße, in der Frühlingsstraße und bei den wiederholten Campingurlauben, wo man ja Wochen in relativ enger Gemeinschaft verbrachte, spricht für Disziplin, Raffinesse, eine extrem hohe Fähigkeit zu Camouflage, aber eben auch eine gute Abspaltungsfähigkeit.
Resümiert man also die in den vorangegangenen Abschnitten enthaltenen Informationen zur Persönlichkeit von Frau Zschäpe aus psychiatrischer Sicht zusammen, so stehen im Vordergrund dissoziale oder antisoziale Tendenzen, eine Neigung zum Externalisieren, Verdrängen und Abspalten, aber auch zu dominantem und manipulativem Verhalten, ferner egozentrische und auf Wirkung bedachte Züge, ein Mangel an Gemüthaftigkeit und Empathie. Dem genannten steht nicht entgegen, dass Frau Zschäpe durchaus auch als freundlich, sozial gewandt, fürsorglich und angenehm im Kontakt geschildert wurde, wie sie auch im Prozessverlauf manche Züge mit charmantem Umgang und einer gut angepassten Fassade gezeigt hat.
Saß fährt fort: „Jetzt würde ich im nächsten Abschnitt zur Schuldfähigkeit kommen. Hinsichtlich der psychopathologischen Voraussetzungen der Paragraphen 20, 21 des StGB haben sich aus der gesamten Hauptverhandlung keine Hinweise für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder eines Schwachsinns ergeben. Der betriebene Alkoholkonsum hat sicherlich zumindest zeitweise das Ausmaß eines schädlichen Gebrauches erreicht. Eine Abhängigkeitserkrankung, die nicht mehr steuerbar gewesen wäre, ist jedoch nach allen vorhandenen Informationen nicht eingetreten.
Die Persönlichkeit der Angeklagten weist nach den vorhandenen Zeugenschilderungen keine so abnormen Züge auf, dass von einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Klassifikationssysteme zu sprechen wäre. Bloßes dissoziales bzw. antisoziales Verhalten genügt nicht für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit. Gleiches gilt für das Vorliegen intensiver politisch-ideologischer Überzeugungen. Auch das reicht nicht für eine Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit.
Sollte man abweichend von dieser Einschätzung die Hypothese zugrunde legen, dass es sich um eine schwache, abhängige und von den Partnern dominierte Persönlichkeit gehandelt haben könnte, so wäre aus psychiatrischer Sicht auch dabei nach allen vorliegenden Informationen keine so starke Deformierung der Persönlichkeit zu konstatieren, dass von einer klinisch und v.a. forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung zu sprechen wäre.
Die bei Frau Zschäpe zu beobachtenden Persönlichkeitsmerkmale lassen sich deskriptiv fassen als eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen bzw. antisozialen und histrionischen Zügen. Dabei wird jedoch, soweit aus den Zeugenschilderungen ersichtlich, das Ausmaß einer sogenannten ’schweren anderen seelischen Abartigkeit‘ nicht erreicht. Für die Schuldfähigkeitsfrage spielen die genannten Persönlichkeitszüge m.E. keine wesentliche Rolle.
Saß: „Ich würde jetzt Ausführungen zur Frage von Gefährlichkeit und Hang machen. Dabei ist die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters darauf beschränkt, die Persönlichkeitsmerkmale einer Person darzustellen, die für eine Beurteilung ihres Hanges und der ihr zu stellenden Gefährlichkeitsprognose bedeutsam sind. Im konkreten Fall von Frau Zschäpe muss die Befassung mit der Hangfrage wegen der starken Diskrepanzen zwischen der Darstellung in der Anklageschrift und der Selbstdarstellung von Frau Zschäpe in alternativer Form erfolgen.
In einem ersten Szenario soll von den wiederholten Erklärungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgegangen werden. Danach habe sie von den Raubdelikten zwar gewusst und profitiert, doch seien die übrigen Delikte jeweils ohne ihr Vorwissen und entgegen ihrer entschiedenen Ablehnung, die sie gegenüber den beiden Partnern wiederholt und massiv zum Ausdruck gebracht habe, verübt worden. Eigene Täterschaft bestehe lediglich für die Brandlegung, die allerdings auch auf die Wünsche der beiden Uwes und auf ihnen gegebene Versprechen zurückgehe.
Diesen Angaben zufolge hätte Frau Zschäpe zwar im Untergrund mit den Männern mehr oder weniger eng zusammengelebt und ihnen einen häuslichen Rahmen und familienähnlichen Rückhalt verschafft, doch werden eine aktive Mitwirkung an Willensbildung, Planung und Durchführung negiert. In einer solchen Konstellation wäre der Anteil der von der Angeklagten ausgehenden kriminellen Energie im Vergleich zu den beiden Partnern deutlich geringer.
Sollte die skizzierte Position emotionaler Abhängigkeit und eines mehr oder weniger passiven Duldens, wie sie Frau Zschäpe in ihrer Selbstdarstellung gibt, im großen und ganzen zutreffen, so ist zwar auch in diesem Falle eine beträchtliche Nähe zu Regelverstößen und Straftaten zu erkennen. Dennoch erschiene, wenn man ihrer Beschreibung der Rollenverteilung im Dreierverhältnis folgt, die eigenständige kriminelle Energie aus psychiatrischer Sicht nicht als so gravierend, dass eine dauerhafte, tief in ihre Persönlichkeit eingeschliffene Disposition zur Begehung gefährlicher Taten gesichert wäre. Die Plausibilität dieses Szenarios zu beurteilen ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Es lassen sich aber einige Gesichtspunkte dazu nennen aus forensisch psychiatrischer und psychopathologischer Sicht.
Die sukzessive in verschiedenen Prozessstadien erfolgten Erklärungen der Frau Zschäpe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie überwiegend nach langer Vorbereitungszeit von den Verteidigern verlesen und nur einmal in knapper, recht unpersönlich wirkender Form ganz am Ende selbst vorgetragen wurden. Zu einer unmittelbaren, persönlichen Beantwortung von Fragen in der Hauptverhandlung kam es nicht. Sicherlich ist dabei zu berücksichtigen, dass Frau Zschäpe nach ihren Angaben zu Beginn des Prozesses aufgefordert war, Schweigen zu üben. Dies hat sie zuletzt in der Erklärung vom 10.01.2017 noch einmal bekräftigt. Daran fällt zum einen die mehrfach beschriebene Neigung auf, die Verantwortung für das eigene Verhalten nach außen zu verlagern.
Aus der Zeit der Konflikte um die Verteidigung erscheint von Bedeutung, dass Frau Zschäpe in solchen Situationen nicht unbedingt passiv verharrte, sondern sich wehrte, durchsetzungswillig war und ein entschiedenes, zuweilen fast feindselig anmutendes Verhalten zeigte, auch war sie in der Lage, ihr energisches Vorgehen bis zu dem von ihr erwünschten Erfolg durchzuhalten.
Natürlich lässt sich diese Situation nicht ohne weiteres gleichsetzen mit ihrer Stellung während der Zeit im Untergrund gegenüber den damaligen Lebenspartnern, auch ist weiterhin zu berücksichtigen die Möglichkeit, dass es zu einer gewissen Weiterentwicklung der Persönlichkeit gekommen ist. Dennoch stimmen die Beobachtungen während des Prozesses kaum damit überein, wie Frau Zschäpe sich selbst charakterisiert hat.
Lässt man beim alternativen Vorgehen die Informationen und Beobachtungen zum Verhalten in der Verteidigerfrage außer Acht, so wird die Argumentationslinie etwas weniger dicht, aber die Einschätzung bleibt wegen der übrigen genannten Informationen erhalten. Hinzuweisen ist nämlich auf die zahlreichen Zeugenschilderungen aus der Zeit vor dem Untertauchen über die Persönlichkeit von Frau Zschäpe, ihre Position in der Gruppe, ihr Selbstbewusstsein und ihre Eigenständigkeit, auch was politische Meinungen angeht.
Das spricht eher gegen die Annahme, dass sie sich über eine sehr lange Periode entgegen ihrer eigenen Auffassung in einer so wichtigen und dramatischen Frage wie dem Begehen einer Serie von Tötungshandlungen dem Willen der beiden Lebenspartner gebeugt hätte. Ebenso deutet das durch Nachbarn und Urlaubsbekannte gezeichnete Bild vom Zusammenleben der Gruppe während der Zeit im Untergrund nicht darauf hin, dass sie resignierend ein Leben geführt hätte, das den eigenen Intentionen widerspricht. Stattdessen erschien sie auch diesen Zeugengruppen gegenüber überwiegend als freundlich, aktiv, unterhaltsam, im Einklang mit der Gruppe, selbstbewusst, gleichberechtigt und keineswegs wie ein Mensch, der durch Gewissenslasten niedergedrückt wäre.
Als letzten Gesichtspunkt bei der Erörterung des ersten Szenarios sei auf das Ausdrucksverhalten eingegangen, wie es sich innerhalb der Hauptverhandlung beobachten ließ. Dabei fanden sich bei Frau Zschäpe keine Hinweise, die deutlich für eine Authentizität der verschiedenen Erklärungen sprechen können, etwa Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit, eines gefühlsmäßigen Mitschwingens und einer spürbaren Anteilnahme an den Aussagen der Zeugen in entsprechenden Situationen in der Hauptverhandlung, die zeitweise durchaus einen emotional stark berührenden Charakter trugen.
Saß geht zum nächsten Punkt über: „Jetzt würde ich auf das zweite Szenario eingehen. In einem zweiten Szenario wäre im großen und ganzen von der Darstellung in der Anklageschrift auszugehen. Darin wird das Zusammenleben [phon.] im Untergrund völlig anders geschildert als bei Frau Zschäpe. Danach müsste davon ausgegangen werden, dass sie im Wesentlichen informiert und aktiv in Planungen und Vorbereitungen einbezogen gewesen wäre bis hin möglicherweise auch zu Nachbereitungen, wie der aufwendigen, über Jahre gehenden Herstellung des so genannten Bekennervideos. Es wäre dann von einer deutlich höheren Übereinstimmung von Frau Zschäpe mit den beiden Partnern auszugehen, ferner wohl auch von einer Akzeptanz und einem Mittragen des politisch-ideologischen Begründungsrahmens für die Taten aus fremdenfeindlichem, rassistischem und nationalistischem Gedankengut. Wäre das zu unterstellen, dann wäre von einer ganz anderen kriminellen Energie zu sprechen, da es sich nicht mehr nur um ein widerwilliges Mitläufertum aus emotionaler Abhängigkeit heraus gehandelt hätte, sondern um ein partnerschaftliches Zusammenwirken mit zwar unterschiedlichen Funktionen in der Gruppe, aber dennoch einem mehr oder weniger einheitlichen Handlungswillen.
In diesem Fall wären aus forensisch-psychiatrischer und kriminalprognostischer Sicht wichtige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich bei der Angeklagten tatsächlich um einen tief eingeschliffenen inneren Zustand mit entsprechenden Verhaltensdispositionen gehandelt hat. Zudem müsste beim Ausgehen von dieser Version konstatiert werden, dass sich auch in der Zeit danach kaum Hinweise für eine Erschütterung über das Geschehen, für eine Abkehr von einer rechten Szene und dem damit verbundenen Denken sowie eine fundamentale Änderung von Überzeugungen und Einstellungen finden lassen.
Zwar gab es die Erklärungen und die knappe Äußerung von Frau Zschäpe in der Hauptverhandlung, doch wurde auf einige Gesichtspunkte zu Authentizität und Gewicht dieser Bekundungen hingewiesen. Aus ihnen lässt sich angesichts des skizzierten Persönlichkeitsbildes m.E. nicht überzeugend ableiten, dass eine grundlegende Änderung von inneren Einstellungen und Verhaltensdispositionen stattgefunden hat.
Resümierend ergibt sich also auch bei Zugrundelegung dieser Kriterien ein hohes Überwiegen solcher Aspekte, die für das Vorliegen eines Hanges sprechen, jedenfalls insoweit, wie es sich aus psychiatrischer Sicht beurteilen lässt. Deshalb müsste m.E. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei entsprechenden Möglichkeiten eine Fortführung ähnlicher Verhaltensweisen angestrebt wird. Auch haben sich die äußeren Bedingungen in der Gesellschaft nicht derart geändert, dass so etwas nicht mehr möglich wäre, vielmehr dürfte es weiterhin eine potenzielle Unterstützerszene für rechtsradikale und insbesondere fremdenfeindliche Gesinnungsdelikte geben.
Es kommt noch ein bisher nicht diskutierter Gesichtspunkt: Schließlich könnte noch überlegt werden, ob der Wegfall der Dreierkonstellation mit Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos bedeutet, dass die vorgenannten Risiken nicht mehr bestehen. Dies wäre m.E. nur anzunehmen, wenn man von Szenario 1 ausgeht und Frau Zschäpe ganz in der Rolle einer abhängigen durch die Partner bestimmten Person sieht. Wenn dagegen, wie in Szenario 2 skizziert, Gleichberechtigung, einverständiges Zusammenwirken und ein gemeinsamer Handlungswille zugrunde zu legen wären, dann bleibt es auch ohne die Partner beim hohen Risiko für weitere Handlungen ähnlicher Richtung und Art, da in geeigneter Umgebung vergleichbare Konstellationen erneut eintreten könnten.“
Saß: „Jetzt komme ich zur Beantwortung der Gutachtensfragen:
1. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit haben sich, wie oben dargelegt, keine Hinweise für das Vorliegen der psychopathologischen Voraussetzungen der Paragraphen 20, 21 StGB ergeben.
2. Aufgrund der Ausführungen kann man feststellen: Hinsichtlich des Alkohols hat sich keine Abhängigkeit vom Schweregrad eines Hanges ergeben. Damit erübrigt sich derzeit die Stellungnahme zu den Voraussetzungen des § 64 StGB. Sollte es zu einer anderen Einschätzung kommen, so wäre darauf hinzuweisen, dass ein engerer inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und den vorgeworfenen Straftaten nicht zu erkennen ist.
3. Gesichtspunkte zu den psychopathologischen und kriminalprognostischen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurden beschrieben und in alternativer Form diskutiert. Hierauf und auf Fragen der Behandlung kann gegebenenfalls je nach den Vorgaben durch die Verfahrensbeteiligten in der Befragung weiter eingegangen werden.“ Götzl: „Dann darf ich mich bedanken.“ Der Verhandlungstag endet um 15:04 Uhr.

Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage, hier.

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