Protokoll 383. Verhandlungstag – 04. Oktober 2017

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Diesen Prozesstag eröffnet der vorsitzende Richter gegen den Protest der Verteidigungen Eminger und Wohlleben. Diese führen ihre Ablehnungsgesuche als Hinderungsgrund an. Götzl widerspricht dem und führt den Verhandlungstag nach Diskussionen mit rechtlichen Hinweisen an die Angeklagten fort.

Heute ist Fototermin. Nachdem die Kameraleute und Fotograf_innen gegangen sind, betritt um 09:52 Uhr das Gericht den Saal. André Emingers Verteidiger RA Kaiser verlangt direkt das Wort: „Herr Vorsitzender!“ Götzl: „Moment, ich möchte erst die Präsenz feststellen.“ Emingers zweiter Verteidiger RA Hedrich ist heute erneut nicht da, auch Zschäpes Wahlverteidiger RA Borchert ist nicht anwesend. Nach der Präsenzfeststellung verkündet Götzl die Verfügung, dass die Hauptverhandlung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 29 Abs. 2 StPO fortgesetzt wird, dies sei trotz erfolgter Ablehnungsgesuche sachgerecht.

RA Kaiser: „Herr Vorsitzender, ich weiß nicht, ob es Ihnen entgangen ist: Ich habe um 08:30 Uhr ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat angebracht, per Fax. Deswegen wundert es mich schon, dass Sie die Sitzung überhaupt eröffnen. Ich weiß nicht, ob Sie davon Kenntnis haben und, wenn nein, warum nicht.“ Götzl: „Ein bisschen lauter bitte!“ Kaiser: „Das ist bei Ihnen in der Geschäftsstelle eingegangen, deswegen wundert es mich sowieso schon, dass Sie die Sitzung überhaupt eröffnen.“ Kaiser sagt, er sei der Meinung, dass jetzt nicht weiter verhandelt werden könne. Wohlleben-Verteidiger RA Klemke beantragt eine Unterbrechung von 20 Minuten zur Beratung mit dem Mandanten. Götzl: „In Hinblick worauf?“ Klemke sagt, er beantrage im Übrigen eine Abschrift der Verfügung. Götzl: „Im Hinblick worauf? Geht es um die Besprechung der Verfügung?“ Klemke: „Es geht darum, ob und, wenn ja, wie wir prozessual auf Ihre Verfügung reagieren.“ Auch Zschäpe-Verteidiger RA Heer beantragt eine Abschrift. Götzl: „Dann setzen wir fort um 10:20 Uhr.“

Es folgt eine Unterbrechung. Während der Unterbrechung unterhalten sich die Verteidigung Wohlleben, die Verteidigung Eminger und die „Altverteidigung“ Zschäpe angeregt. Nach einer Weile übergibt André Eminger persönlich ein Schreiben an eine Justizangestellte.

Um 10:39 Uhr geht es weiter. Götzl verkündet die Verfügung, dass die Hauptverhandlung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 29 Abs. 2 StPO solange fortgesetzt wird, bis eine Entscheidung über die beiden heute in der Verhandlungspause, ca. 10 Uhr, von Eminger und Wohlleben gestellten Ablehnungsgesuche ergangen sei. Die Fortsetzung sei sachgerecht. Götzl möchte fortsetzen, aber RA Kaiser verlangt das Wort: „Ich beanstande, dass hier überhaupt die Hauptverhandlung fortgesetzt wird.“ Götzl: „Also die Verfügung.“ Kaiser: „Ich bin der Meinung – es sind heute morgen um 08:30 Uhr und jetzt, wie Sie gemerkt haben, zwei weitere Ablehnungsgesuche eingegangen, – dass eine Fortsetzung unter der Maßgabe, dass rechtliche Hinweise nach 265 gegeben werden sollen, recht konstruiert [phon.] ist. Und deswegen widerspreche ich und beantrage einen Gerichtsbeschluss.“ Klemke: „Die Verteidigung Wohlleben schließt sich der Beanstandung an.“ Heer: „Wir drei wüssten gerne, worum es geht, und beantragen Kopien der offensichtlich weiteren Ablehnungsgesuche und eine Abschrift Ihrer Verfügung.“ Götzl: „Sonstige Stellungnahmen? Dann setzen wir um …“ Zunächst erhält jedoch wieder RA Klemke das Wort: „Die Verteidigung Wohlleben beanstandet auch die erste heute von Ihnen verkündete Verfügung.“ Götzl: „Dann unterbrechen wir und setzen fort um 11:05 Uhr.“

Um 11:14 Uhr geht es weiter. Danach verkündet Götzl erneut eine Verfügung, dass die Hauptverhandlung innerhalb der zeitlichen Grenzen fortgesetzt wird. Klemke: „Es wird Sie nicht überraschen, dass der Herr Wohlleben diese Verfügung beanstandet.“ Kaiser: „Ich schließe mich der Beanstandung an.“ Götzl: „Dann setzen wir fort um 11:20 Uhr.“

Um 11:20 Uhr geht es weiter. Götzl verkündet den Senatsbeschluss, dass die Verfügungen des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung fortzusetzen, bestätigt werden. Würden, verliest Götzl zur Begründung, erkennende Richter, zu denen auch ein Ergänzungsrichter vor Eintritt des Vertretungsfalls gehöre, nach Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt, könne die Hauptverhandlung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO in den dort bezeichneten zeitlichen Grenzen bis zur Entscheidung über die Ablehnung fortgesetzt werden, falls die Entscheidung über die Ablehnung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen würde. Die Entscheidung über die Ablehnung sei aber stets vor Beginn der Schlussvorträge zu fällen. Die Entscheidung über die Fortsetzung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche vom 18.09.2017, vom 27.09.2017 und 04.10.2017 – ein Gesuch eingegangen vor Sitzungsbeginn, zwei Gesuche eingegangen in der Sitzungspause ab ca. 10 Uhr, zwei Gesuche eingegangen in der Sitzungspause ab ca. 10:40 Uhr – würden, so Götzl, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen.

Im Rahmen der Ablehnungsgesuche seien eine bereits gesetzte bzw. ggf. noch zu setzende Stellungnahmefrist noch nicht abgelaufen. Die jeweils zur Entscheidung berufene Spruchgruppe werde nach Kenntnisnahme aller evtl. noch eingehenden Stellungnahmen die jeweiligen Entscheidungen beraten und diese dann anschließend schriftlich niederlegen. Im Hinblick auf diesen Verfahrensgang mit seinem Zeitbedarf würde eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich sein. Der Senat halte unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fortsetzung für sachgerecht. Dafür spreche der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, dem im vorliegenden Verfahren besondere Bedeutung zukomme, da sich Zschäpe und Wohlleben bereits seit fast sechs Jahren in Untersuchungshaft befänden. Eminger befinde sich seit dem 13.09.2017 erneut in Untersuchungshaft. Ein Weiterverhandeln sei Eminger und Wohlleben auch zumutbar. Die geplante Fortsetzung der heutigen Hauptverhandlung erstrecke sich lediglich auf die Erteilung von Hinweisen.

Klemke: „Ich beantrage eine Abschrift und eine Unterbrechung für 30 Minuten, um weitere prozessuale Maßnahmen zu beraten.“ Götzl: „Worum geht es?“ Klemke: „Das werden wir erörtern mit dem Mandanten.“ Götzl: „Dann werden wir das kurz zurückstellen, wird nicht lange dauern, dann bekommen sie die Pause. Jetzt geht es um die Hinweise nach 265 StPO.“

Götzl verkündet dann rechtliche Hinweise an die Angeklagten nach § 265 StPO. Zunächst ergeht der „tatsächliche Hinweis“ an Zschäpe, Wohlleben und Schultze, dass in Betracht komme, dass die
vom Zeugen Schultz beschaffte Waffe im Zeitraum vom 03.04.2000 bis einschließlich 17.05.2000 vom Zeugen Schultz an den Angeklagten Schultze übergeben worden ist. Die Daten beruhten auf den Angaben des Angeklagten Schultze, der ausgeführt habe, die Übergabe sei erfolgt, nachdem er die Fahrerlaubnis erhalten und bevor er zu arbeiten begonnen habe. Dann ergeht der „rechtliche Hinweis“ an Zschäpe, dass neben den in der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift genannten Fällen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung jeweils rechtlich zusammentreffend mit den dort genannten Delikten ein weiterer „dazu in Tatmehrheit stehender“ Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Betracht komme. Es folgt der rechtliche Hinweis an Zschäpe, dass im Hinblick auf die angeklagte Tat in der Frühlingsstraße zusätzlich eine tateinheitliche Verurteilung wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB in Betracht komme. Götzl: „Es ergeht rechtlicher Hinweis an die Angeklagte Zschäpe, dass im Falle der Verurteilung die Bejahung der besonderen Schuldschwere nach § 57a StGB in Betracht kommt.“

Es ergeht dann der rechtliche Hinweis an Wohlleben, dass im Falle einer Verurteilung ein Härteausgleich im Hinblick auf eine Verurteilung wegen übler Nachrede durch das
Amtsgericht Gera im Jahr 2007 in Betracht komme. [Eigentlich wäre aus dem Geraer Urteil und dem Münchener Urteil eine Gesamtstrafe zu bilden. Das ist aber nicht mehr möglich, weil Wohlleben die Geldstrafe schon komplett gezahlt hat.] Dann ergeht der rechtliche Hinweis an Gerlach, dass neben einer Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung auch die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Aberkennung der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, zwischen zwei und bis zu fünf Jahren in Betracht kommen könne. Dann weist Götzl darauf hin, dass die Einziehung von Waffen und Munition in Betracht komme, sowie bei Zschäpe die Einziehung ihres Miteigentumsanteils an Waffenzubehör, an der elektronischen Ausrüstung, an den Datenträgern mit dem Bekennervideo in den verschiedenen Bearbeitungsstufen und ihrer Tarndokumente. Außerdem weist Götzl darauf hin, dass im Hinblick auf die möglichen Taterträge, d.h. Beute aus den angeklagten Überfällen, sogenannte Bargelddepots bei Wohlleben und Gerlach und sichergestelltes Geld bei Eminger eine Abtrennung nach § 422 StPO [Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung, wenn die Entscheidung über die Einziehung die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern würde] und eine Behandlung nach den §§ 73 bis 73e StGB [Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern] in Betracht komme.
Götzl: „Dann machen wir die Pause, reicht Ihnen bis 50?“ Klemke: „Wir benötigen hierzu auch eine Abschrift.“ Götzl: „Bekommen Sie sofort. Dann machen wir Pause bis 11:50 Uhr, nein, Sie brauchen ja erst die Kopien. Dann machen wir bis 55.“

Es folgt eine Unterbrechung bis 12:02 Uhr. Danach beantragt RA Klemke im Namen der Verteidigung Wohlleben, die Hauptverhandlung bis morgen, 09:30 Uhr, zu unterbrechen, um ein Ablehnungsgesuch zu formulieren. Götzl: „Dann wird das zunächst zurückgestellt, ohne Rechtsverlust natürlich. Mir geht es darum, ob zu den Hinweisen Stellungnahmen erfolgen.“ Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm: „Wir würden uns eine Stellungnahme vorbehalten.“ Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders: „Wir behalten uns auch eine Stellungnahme vor.“ Götzl: „Sonst Erklärungen von irgendeiner Seite?“ RA Kaiser: „Ich schließe mich dem Antrag von Herrn Klemke an, um Unterbrechung bis morgen, 09:30 Uhr, zur Erstellung eines Ablehnungsgesuches.“ Götzl berät sich mit Richter Lang und sagt dann: „Wir machen jetzt mal 15 Minuten Unterbrechung und setzen um 20 fort.“

Um 12:26 Uhr geht es weiter. Götzl: „Sind denn ansonsten für heute Anträge oder Erklärungen? Keine? Ja, sofern von Herrn Eminger und Herrn Wohlleben Ablehnungsgesuche gestellt werden sollen, können diese außerhalb der Hauptverhandlung eingereicht werden. Die Termine vom 05., 10., 11. und 12. Oktober werden abgesetzt. Fortsetzung Dienstag, 24. Oktober 2017, 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 12:27 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Die Hauptverhandlung am heutigen Tage konnte nicht mit den Plädoyers der Nebenklage fortgeführt werden, weil es die verschiedenen zuständigen Spruchkörper beim OLG München nicht geschafft haben, rechtzeitig vor der heutigen Hauptverhandlung über alle gestellten Befangenheitsanträge zu entscheiden. Der Vorsitzende musste aber am heutigen Tage weiterverhandeln, um die Unterbrechungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Er verfügte daher, dass heute trotz der gestellten Befangenheitsanträge weiter verhandelt werde, um rechtliche Hinweise zu erteilen. Diese rechtlichen und tatsächlichen Hinweise wurden dann auch erteilt, sie folgten im Wesentlichen den Anträgen der Bundesanwaltschaft aus dem Plädoyer […]. In den Verhandlungspausen schoben die Verteidigungen Eminger und Wohlleben mehrere weitere an den Haaren herbeigezogene Befangenheitsanträge nach. Da über alle Befangenheitsanträge entschieden werden muss, bevor es mit den Plädoyers der Nebenklage losgehen kann, setzte der Vorsitzende die weiteren Verhandlungstermine morgen und nächste Woche ab.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2017/10/04/04-10-2017/

Blogbeitrag von Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: „Zehn Befangenheitsanträge stehen – wenn wir richtig gezählt haben – am 4.10.2017 abends im Raum. Zwei aus den letzten Wochen (einer gegen den Vorsitzenden und einer gegen den Ergänzungsrichter). Bevor diese entschieden werden konnten, hatten die Angeklagten Eminger und Wohlleben heute vor Beginn der Verhandlung Befangenheitsanträge auf der Geschäftsstelle eingereicht (+2). Während der Verhandlung wurde dann jede Verfügung des Vorsitzenden von jedem dieser Angeklagten mit einem weiteren Befangenheitsantrag quittiert( + 2*2), die Bestätigung der Verfügung des Vorsitzenden durch den Senat führte dann zur Ankündigung der weiteren Anträge (+2). Ging es hier um einen Eintrag in das Guinnessbuch der Rekorde? Oder was veranlasste die Verteidiger zu dieser Orgie, obwohl bekanntlich die Befangenheitsanträge keine Erfolgsaussicht haben und auch für die Revision nichts bringen […]. Es war der Versuch den ganzen Prozess zum Platzen zu bringen, der allerdings gescheitert ist. Hintergrund ist folgendes: Es gibt im Strafverfahren feste Fristen, in denen eine Verhandlung fortgesetzt werden muss. Nach § 229 StPO sind das drei Wochen, die eigentlich am 3.10. abgelaufen waren, wegen des Feiertages aber erst am 4.10.2017. Eine Unterbrechung von einem Monat ist immer erst möglich, wenn seit der letzten Unterbrechung mindestens 10 Tage verhandelt wurde. Das war nach der Sommerpause (bis zum 31.8.) noch nicht der Fall. Während der Beweisaufnahme können Befangenheitsanträge nur begrenzt den weiteren Gang des Verfahrens behindern, da das Gericht zwei Tage weiter verhandeln kann und dann erst über den Antrag entscheiden muss. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Anträge vor den Plädoyers entschieden werden müssen. Da der Gesetzgeber (bisher) offenbar nicht im Auge hatte, dass auch Plädoyers sich lange hinziehen können, führt ein im Rahmen des Plädoyers gestellter Befangenheitsantrag dazu, dass nicht mehr weiter verhandelt werden kann. Also dachte die Verteidigung durch einen weiteren Befangenheitsantrag verhindern zu können, dass am 4.10. verhandelt wird. Daraus wurde allerdings nichts, das Gericht stieg wieder in die Beweisaufnahme ein, erteilte rechtliche Hinweise und kann in der Beweisaufnahme auch bis zu zwei Tagen weiter verhandeln. Gerade das soll nun die Befangenheit begründen. Nach Meinung der Verteidigung hätte das Gericht den heutigen Termin nicht durchführen dürfen und damit sehenden Auges den Prozess platzen lassen müssen. Dabei erfüllt das Gericht mit seinem Vorgehen nur verfassungsrechtliche Vorgaben, in denen sich bekanntlich nicht alles um die Befindlichkeit von Angeklagten dreht […]. Hatte der Angeklagte Wohlleben schon lange versucht, neben einzelnen Beweisanträgen das Verfahren durch Befangenheitsanträge zu torpedieren, wurde die Verteidigung des Angeklagten Eminger erst aktiv, als der Generalbundesanwalt eine Strafe von 12 Jahren beantragte und das Gericht Haftbefehl erließ. Die Haft scheint Herrn Eminger allerdings richtig gut zu tun, so fröhlich wie heute betrat er vorher nie den Saal. Also sollte man alles dafür tun, dass er möglichst lange so fröhlich bleibt. (Vielleicht hatte ihn sein Verteidiger allerdings auch prophezeit, dass der Prozess heute platzt). Zwar wurde von der Verteidigung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehles orakelt, dass noch Beweisanträge gestellt werden können, geschehen ist das bisher nicht. So richtig Entlastendes fällt der Verteidigung Eminger also bisher nicht ein; dass Frau Zschäpe allerlei Lügen erzählt hat, um Eminger zu entlasten, hilft da auch nicht weiter. Dass das Gericht in der Lage ist, den Obstruktionsplänen der Verteidigung entgegenzutreten, hat es heute auch bewiesen. So werden also die Mühlen der Justiz weiter bis zur Verurteilung mahlen, mag dies dann auch erst im nächsten Jahr sein.“
http://www.blog-rechtsanwael.de/obstruktion-als-verteidigung/

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