Kurz-Protokoll 406. Verhandlungstag – 24. Januar 2018

0

An diesem 406. Verhandlungstag geht es erneut um die Anträge der Verteidigung Wohlleben, die Zeugen zu einem von ihnen konstruierten alternativen Lieferweg der Tatwaffe des NSU, der Ceska 83, laden wollen. In einer Stellungnahme widersprechen sie der BAW und NK-Vertreter RA Langer. Diese äußern sich im Anschluss dazu.

Der Verhandlungstag beginnt um 12:09 Uhr. Wohlleben-Verteidiger RA Nahrath verliest eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen des GBA sowie von NK-Vertreter RA Langer vom 405. Verhandlungstag:
Sowohl der GBA als auch Rechtsanwalt Langer vertreten die Rechtsauffassung, dass ein Beweisantrag ins Blaue hinein gestellt sei, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen aufgrund der „gesicherten bisherigen Beweisaufnahme offensichtlich unwahrscheinlich“ seien. Diese Ansicht beschränkt die grundlegende Aufgabe des Strafverfahrens, die Wahrheit zu ermitteln, unter Berufung auf die Verfahrensbeschleunigung, indem sie die Messlatte für die Zulässigkeit von Beweisanträgen in olympische Höhen verlegt. In concreto will der GBA der Verteidigung die Chancen abschneiden, einen alternativen zu dem von ihm als erwiesen angesehenen Weg, auf dem die Tatwaffe zu Mundlos und Böhnhardt gelangt sein soll, unter Beweis zu stellen. Die bisherige Beweisaufnahme hat jedoch den Weg der Tatwaffe zu Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt nicht mit dem Maß an Sicherheit bewiesen, das keine vernünftigen Zweifel aufkommen lässt.
Nach all dem ist die Schlussfolgerung der Bundesanwaltschaft, es habe sich bei der vom Angeklagten Schultze besorgten Waffe um die Tatwaffe Ceska 83 gehandelt, nicht mehr als eine nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesene Theorie.
Der von uns im Beweisantrag aufgezeigte alternative Beschaffungsweg der Tatwaffe Ceska 83 liegt deshalb mindestens genauso nahe, wenn nicht sogar näher.
In diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, dass gegen den Zeugen Rosemann zeitnah, nämlich im Jahr 1999, durch das LKA Thüringen ein Verfahren wegen illegalen Waffenhandels geführt wurde.
Bei dem neuerlichen polizeilichen Strukturermittlungsverfahren des LKA Baden-Württemberg [gegen Rosemann]kann es sich nur um ein Verfahren wegen der Beschaffung der Tatwaffe Ceska 83 handeln, weil alle waffenrechtlichen Vorwürfe gegen Puskaric, welche die Zeit zwischen den Jahren 1998 und 2000 betreffen, verjährt sind.
In diesem Verfahren wurden vernommene Zeugen auch zum sogenannten NSU-Komplex befragt, so z. B. die Zeugen André Kapke, Michael Dangel, Markus Frntic und einige Personen aus Thüringen, von deren Befragungen die Verteidigung Wohlleben erst während des 400. Verhandlungstages in der Mittagspause von André Kapke und in den folgenden Tagen auf Nachfrage auch von anderen Zeugen aus diesem Strukturermittlungsverfahren erfahren hat. Die in den hiesigen Akten befindlichen Indizien, die im Antrag dargelegt wurden, reichten bislang für einen Beweisantrag nicht aus. Erst nachdem der Verteidigung bekannt wurde, dass in dem Strukturermittlungsverfahren des LKA Baden-Württemberg Zeugen vernommen wurden, die gerade im Zusammenhang mit illegalen Waffengeschäften auch zum sogenannten NSU-Komplex befragt wurden, sah sich die Verteidigung in der Lage, den Antrag zu stellen. Wie noch weiter dargelegt werden wird, können diese Ermittlungen des LKA Baden-Württemberg nur solche zur Tatwaffe sein.
Diese Tarnung der Ermittlungen erfolgte naheliegenderweise deshalb, damit etwaige gewonnene Erkenntnisse vom hiesigen Verfahren ferngehalten und damit den Verfahrensbeteiligten einschließlich des Gerichts vorenthalten werden sollen. Die Bundesanwaltschaft führt schließlich selbst ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Mit diesem Trick gelang es der Bundesanwaltschaft bislang, Ermittlungsergebnisse aus ihrem eigenen Strukturermittlungsverfahren nur selektiv und auf Antrag und in zäher Art und Weise Erkenntnisse rein fragmentarischer Art preiszugeben. Die Verteidigung des Herrn Wohlleben hat den Verdacht, dass das LKA Baden-Württemberg nunmehr ein auf Anordnung des GBA aus dem BKA ausgesondertes „polizeirechtliches Strukturermittlungsverfahren“ führt.
Nach all dem ist der im Beweisantrag dargestellte Weg der Tatwaffe genauso plausibel wie der von der Bundesanwaltschaft in der Anklage dargestellte Weg.
Die Anforderungen, die die Bundesanwaltschaft an einen Beweisantrag stellt, sind vorliegend erfüllt. Der von der Verteidigung Wohlleben gestellte Beweisantrag ist deshalb alles andere als ins Blaue hinein gestellt. Die beiden Zeugen Rosemann und Puskaric werden als Waffenbeschaffer der Tatwaffe Ceska 83 Angaben zum Erwerb der Ceska 83 in der Schweiz, deren Transport nach Deutschland und deren Weitergabe an Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt machen können, wie auch zu ihren Beweggründen. Damit ist die Konnexität unter Berücksichtigung des durch den Senat weit gesteckten Rahmens in der bisherigen Beweisaufnahme gegeben. In Kenntnis dieses weit gesteckten Rahmens überspannt die Bundesanwaltschaft die Anforderungen an die Darlegungserfordernisse ganz bewusst, weil sie das mögliche Ergebnis der Beweiserhebung fürchtet. Weiterhin besorgt sie, dass sich gerade aus den beizuziehenden Akten die Beweistatsachen erweisen werden und damit die Anklage gegen Herrn Wohlleben erschüttert wird.

Götzl wendet sich an die BAW: „Dann kommen wir zu Ihrer Stellungnahme.“ OStAin Greger verliest die Stellungnahme der BAW. Lege man den Antrag wohlwollend aus, so Greger, sei er wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen, denn die Tatsachen, die bekundet werden sollen, seien für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Stelle man nämlich die Beweistatsachen – die mündliche Ausführung der Rechtsanwältin Schneiders erweise sich als unzutreffend – in die bisherige Beweisführung ein, könne selbst im Falle ihres Erwiesenseins der Besitz durch Rosemann die Entscheidung des Senats nicht beeinflussen.
Dass Hubeny eine beliebige Ceska 83 beim Zeugen Rosemann wahrgenommen haben soll – zur Waffennummer könne der Zeuge Hubeny sowieso nichts beitragen – sei für die Beweisführung [phon.] im vorliegenden Verfahren ohne jegliche Relevanz. Im Übrigen wäre, so Greger, der Beweisantrag auch wegen Prozessverschleppung [phon.] abzulehnen.
Die heutige konkretisierte Sicht, erst das Bekanntwerden eines Verfahrens des LKA Baden-Württemberg habe sie in die Lage versetzt, den Beweisantrag gerichtet auf Vernehmung von Puskaric, Rosemann und Hubeny zu stellen, sei sachlich unzutreffend und vermöge die Stellung am 405. Hauptverhandlungstag nicht zu rechtfertigen, so dass dieser wegen Prozessverschleppung abzulehnen sei.
Der Vortrag der Antragsteller, beim Verfahren des LKA Baden-Württemberg könne es sich nur um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu den Personen, die die Tatwaffe an Mundlos und Böhnhardt geliefert haben, handeln, sei erneut haltlos und entbehre jeglicher Anhaltspunkte. Die Vorstellung, die Bundesanwaltschaft würde hier gleich einem Schauprozess die Verurteilung Ralf Wohllebens und Carsten Schultzes beantragen, während sie im Hintergrund die wahren Täter durch das LKA Baden-Württemberg ermitteln lassen würde, sei grotesk. Dass im polizeirechtlichen Ermittlungsverfahren irgendwelche beweisantragsrelevanten Erkenntnisse zu Tage getreten seien, nähmen die Antragsteller auch am heutigen Tag nicht in Anspruch. Eine Glaubhaftmachung, warum es den Verteidigern bisher verwehrt gewesen sei, die Anträge fristgerecht zu stellen, sei dem Antrag nicht zu entnehmen. [phon.]
Der Verhandlungstag endet um 15:15 Uhr.

Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage, hier.

Hier geht es zur vollständigen Version des Protokolls.