An diesem Prozesstag verliest RAin Schneiders für die Verteidigung Wohlleben eine Gegendarstellung zu einer Ablehnung ihres Antrags, Zeugen zu laden und Akten beizuziehen. Die Bundesanwaltschaft entgegnet darauf, dass der Antrag zurecht abgelehnt wurde. Richter Götzl kündigt an, die Gegendarstellung beraten zu wollen und beendet den Verhandlungstag.
Der Verhandlungstag beginnt um 09:47 Uhr. Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders verliest die Gegenvorstellung gegen den gestrigen Beschluss, mit dem der Antrag der Verteidigung Wohlleben auf Ladung der Zeugen Puskaric, Rosemann und Hubeny und der Antrag auf Beiziehung von Akten abgelehnt wurde:
1. Die Verteidigung erlaubt sich den Hinweis darauf, dass der Senat den Beweisantrag hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen fehlerhaft ausgelegt hat. Wir hatten unter Beweis gestellt, dass Jug Puskaric die Tatwaffe mit der Waffennummer 034678 besorgte und diese an Sven Rosemann lieferte, welcher die Waffe wiederum an Mundlos und Böhnhardt weitergab. Unsere Klarstellung in unserer Stellungnahme vom 24.01.2018, die Benennung der Waffennummer der Tatwaffe sei nur zur Verdeutlichung angeführt worden, dass es sich hierbei um die Tatwaffe gehandelt habe, bedeutet nicht, dass wir hinsichtlich dieser Beweistatsache irgendwelche Abstriche gemacht haben.
2. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Akte GAW/0325078/17 überspannt der Senat die Anforderung an die Darlegungspflicht der Antragsteller, welche Informationen sich in den beizuziehenden Akten befänden, die erkennbare und sinnvolle Möglichkeiten zur Sachaufklärung in hiesigem Verfahren bieten. Der Antrag auf Beiziehung der Akten nimmt Bezug auf den gestellten Beweisantrag und lässt sich nicht isoliert betrachten. Der Beweisantrag bezieht sich auf den Kern der gegen Herrn Wohlleben erhobenen Anklage.
In der Begründung des Beweisantrages sowie in unserer Stellungnahme vom 24.01.2018 haben wir dargelegt, weshalb sich aus den beizuziehenden Akten solche Informationen ergeben. Insbesondere trugen wir die räumliche, zeitliche, personelle und sachliche Verbindung der benannten Zeugen mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt vor, sowie dass beide benannten Zeugen in illegale Waffengeschäfte verwickelt waren.
Weingarten nimmt dann Stellung. Die Ablehnung des Antrags sei richtig. Zum Antrag auf Ladung der Zeugen sagt Weingarten, der Senat habe den Beschluss nicht falsch ausgelegt. Es könne der Umstand, dass Puskaric die Tatwaffe mit der Nummer 034678 beschafft und an Rosemann geliefert habe [phon.], nicht als Beweistatsache im Sinne der StPO unter Beweis gestellt werden. Es könnten nur solche Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die dem Zeugenbeweis überhaupt zugänglich sind, sinnliche Umstände der äußeren Welt oder innerpsychische Tatsachen [phon.]. Schlussfolgerungen seien nicht Gegenstand des Zeugenbeweises, sondern seien durch Verfahrensbeteiligte und insbesondere erkennende Richter und Richterinnen anhand der Tatsachen zu treffen. Erforderlich sei die Mitteilung einer Beweistatsache. Die Nennung eines Beweisziels reiche nicht aus, gerade nicht die nur fakultativ mögliche Benennung eines Beweisziels. [phon.] Zwar seien auch schlagwortartige Verkürzungen erlaubt. Es müsse aber stets klar sein, dass konkrete Wahrnehmungstatsachen und nicht komplexe Wertungen unter Beweis gestellt sind. Da nach der Antragstellung vom 24.01.2018 die Waffennummer gerade nicht mehr in das Wissen der Zeugen gestellt werde, könnten weder Puskaric noch Sven Rosemann Angaben zur Tatwaffeneigenschaft der von ihnen übergebenen Ceska 83 machen.
Götzl: „Sind sonst für heute Anträge oder Erklärungen? Keine. Wir werden den Antrag beraten. Wir unterbrechen und setzen morgen um 11 Uhr fort.“ Der Verhandlungstag endet um 11:11 Uhr.
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Kommentar des Blog NSU-Nebenklage, hier.