Protokoll 406. Verhandlungstag – 24. Januar 2018

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An diesem 406. Verhandlungstag geht es erneut um die Anträge der Verteidigung Wohlleben, die Zeugen zu einem von ihnen konstruierten alternativen Lieferweg der Tatwaffe des NSU, der , laden wollen. In einer Stellungnahme widersprechen sie der BAW und NK-Vertreter RA Langer. Diese äußern sich im Anschluss dazu.

Der für 12 Uhr angesetzte Verhandlungstag beginnt um 12:09 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung sagt Richter Götzl: „Sie wollten eine ergänzende Stellungnahme abgeben, Herr Rechtsanwalt Nahrath? Bekommen wir die schriftlich?“ Wohlleben-Verteidiger RA Nahrath bejaht das; dann verliest er die Stellungnahme zu den Stellungnahmen des GBA sowie von NK-Vertreter RA Langer vom 405. Verhandlungstag:
Die Bundesanwaltschaft überspannt die Voraussetzungen sowohl zur Zulässigkeit von Beweisanträgen im aktuellen Verfahrensstadium als auch zur Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel. Sowohl der GBA als auch Rechtsanwalt Langer vertreten die Rechtsauffassung, dass ein Beweisantrag ins Blaue hinein gestellt sei, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen aufgrund der „gesicherten bisherigen Beweisaufnahme offensichtlich unwahrscheinlich“ seien. Diese Ansicht beschränkt die grundlegende Aufgabe des Strafverfahrens, die Wahrheit zu ermitteln, unter Berufung auf die Verfahrensbeschleunigung, indem sie die Messlatte für die Zulässigkeit von Beweisanträgen in olympische Höhen verlegt. In concreto will der GBA der Verteidigung die Chancen abschneiden, einen alternativen zu dem von ihm als erwiesen angesehenen Weg, auf dem die Tatwaffe zu Mundlos und Böhnhardt gelangt sein soll, unter Beweis zu stellen. Die bisherige Beweisaufnahme hat jedoch den Weg der Tatwaffe zu Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt nicht mit dem Maß an Sicherheit bewiesen, das keine vernünftigen Zweifel aufkommen lässt.

So waren dem Kronzeugen der Anklage, Carsten Schultze, bei der Waffenidentifikation lediglich drei Schalldämpferpistolen vorgelegt worden. Eine schloss Schultze von vornherein aus, weil sie im Vergleich zu den beiden anderen Waffentypen zu groß war. Von den beiden anderen Waffentypen schloss er eine wegen markanter Schnittkanten aus. Wegen der Größe des Schalldämpfers und des verlängerten Laufs mit Gewinde entspräche eher der Waffentyp Ceska 83 seiner Erinnerung. Von einer sicheren Identifizierung durch Schultze kann mithin nicht ausgegangen werden. Ralf Wohlleben beschrieb die von Schultze gelieferte Waffe im Vergleich zu einer Ceska 83 als klobiger und den Schalldämpfer als kürzer. Der Zeuge war derart unsicher in seiner Beschreibung, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung sogar aussagte, dass kyrillische Buchstaben auf der Waffe gewesen sein könnten. Letzteres wäre demnach ein Ausschlusskriterium für die Tatwaffe Ceska 83. Diese Angabe in der polizeilichen Vernehmung gewinnt deshalb besonderes Gewicht, weil Andreas Schultz bekundete, dass dies die einzige Waffenübergabe war, die er jemals gemacht habe.

Die Wahrnehmungen von Schultz, Schultze und unserem Mandanten lagen zum Zeitpunkt der jeweiligen Aussagen schon mehr als ein Jahrzehnt zurück. Der Angeklagte Schultze gab bei seiner Befragung durch uns an, dass nach seiner Erinnerung der Schalldämpfer im Vergleich zur Waffe schwerer gewesen sei. Der vom Senat beauftragte Sachverständige des LKA Bayern Manthei führte zum Gewicht des Schalldämpfers aus, dass dieser weniger als ein Drittel der Tatwaffe Ceska 83 betrage. Der Zeuge beschrieb die vom Zeugen Rosemann im Jahr 2000 vorgezeigte Waffe sicher als eine Ceska 83 und beschrieb auf Frage die Beschaffenheit ihres Laufes wie folgt: „Der Lauf guckte vorne heraus. Der schloss nicht direkt vorne mit dem Rahmen ab, aber das war nicht viel.“ Die Behauptung von Rechtsanwalt Langer, Hubeny habe einen Lauf beschrieben, der nur wenige Millimeter aus dem Rahmen herausragte, ist falsch. Eine derartige Festlegung erfolgte durch den Zeugen Hubeny gerade nicht. Ob die Beschreibung des Zeugen Hubeny auf einen verlängerten Lauf mit Gewinde für einen Schalldämpfer entspricht oder nicht, wird letztendlich nur die Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung klären können, was wir hiermit beantragen. Nach all dem ist die Schlussfolgerung der Bundesanwaltschaft, es habe sich bei der vom Angeklagten Schultze besorgten Waffe um die Tatwaffe Ceska 83 gehandelt, nicht mehr als eine nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesene Theorie.

In diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, dass gegen den Zeugen Rosemann zeitnah, nämlich im Jahr 1999, durch das LKA Thüringen ein Verfahren wegen illegalen Waffenhandels geführt wurde. Die Aussage des Zeugen Rosemann vom 12.12.2012, wie sie von Rechtsanwalt Langer angeführt wurde, ist deshalb mit äußerster Zurückhaltung zu würdigen. Beim Zeugen Rosemann handelt es sich um eine mehrfach – auch zu Haftstrafen – verurteilte, gerichts- und polizeierfahrene Person, die wenig Skrupel haben dürfte, zum eigenen Vorteil die Polizei zu belügen. Es ist daher bei einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen Rosemann nicht auszuschließen, dass er nach entsprechender Belehrung ein anderes Aussageverhalten zeigen wird. Bei dem neuerlichen polizeilichen Strukturermittlungsverfahren des LKA Baden-Württemberg kann es sich nur um ein Verfahren wegen der Beschaffung der Tatwaffe Ceska 83 handeln, weil alle waffenrechtlichen Vorwürfe gegen Puskaric, welche die Zeit zwischen den Jahren 1998 und 2000 betreffen, verjährt sind.

In diesem Verfahren wurden vernommene Zeugen auch zum sogenannten NSU-Komplex befragt, so z. B. die Zeugen André Kapke, , und einige Personen aus Thüringen, von deren Befragungen die Verteidigung Wohlleben erst während des 400. Verhandlungstages in der Mittagspause von André Kapke und in den folgenden Tagen auf Nachfrage auch von anderen Zeugen aus diesem Strukturermittlungsverfahren erfahren hat. Die in den hiesigen Akten befindlichen Indizien, die im Antrag dargelegt wurden, reichten bislang für einen Beweisantrag nicht aus. Erst nachdem der Verteidigung bekannt wurde, dass in dem Strukturermittlungsverfahren des LKA Baden-Württemberg Zeugen vernommen wurden, die gerade im Zusammenhang mit illegalen Waffengeschäften auch zum sogenannten NSU-Komplex befragt wurden, sah sich die Verteidigung in der Lage, den Antrag zu stellen. Wie noch weiter dargelegt werden wird, können diese Ermittlungen des LKA Baden-Württemberg nur solche zur Tatwaffe sein. Der Antrag wurde unmittelbar nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Weihnachtspause im neuen Jahr angekündigt und sofort gestellt, als der Vorsitzende die Möglichkeit hierfür einräumte.
Die Befragung der vorgenannten Zeugen zu Waffengeschäften des und im selben Atemzug zu Erkenntnissen über den NSU drängt die Bewertung förmlich auf, dass unter dem Deckmantel polizeirechtlicher, also präventivpolizeilicher Strukturermittlungen tatsächlich Ermittlungen zu Waffenbeschaffungen des Jug Puskaric für den NSU geführt werden.


Diese Tarnung der Ermittlungen erfolgte naheliegenderweise deshalb, damit etwaige gewonnene Erkenntnisse vom hiesigen Verfahren ferngehalten und damit den Verfahrensbeteiligten einschließlich des Gerichts vorenthalten werden sollen. Die Bundesanwaltschaft führt schließlich selbst ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Mit diesem Trick gelang es der Bundesanwaltschaft bislang, Ermittlungsergebnisse aus ihrem eigenen Strukturermittlungsverfahren nur selektiv und auf Antrag und in zäher Art und Weise Erkenntnisse rein fragmentarischer Art preiszugeben. Die Verteidigung des Herrn Wohlleben hat den Verdacht, dass das LKA Baden-Württemberg nunmehr ein auf Anordnung des GBA aus dem BKA ausgesondertes „polizeirechtliches Strukturermittlungsverfahren“ führt.
Nach all dem ist der im Beweisantrag dargestellte Weg der Tatwaffe genauso plausibel wie der von der Bundesanwaltschaft in der Anklage dargestellte Weg. Diese Plausibilität spiegelt sich auch in dem seitens des Senats gesteckten Rahmen der Beweisaufnahme wider. Dieser ist sehr weit, wie etwa die Vernehmungen der Zeugen Jens L., Gil Eh., Ron Eh., Dieter Sch. und Sitta I. gezeigt haben. Ein Teil dieser Zeugen war nicht nur im Thüringer Rotlichtmilieu, sondern auch in Waffengeschäfte verwickelt, wie eben die Zeugen Puskaric und Rosemann auch.

Die Anforderungen, die die Bundesanwaltschaft an einen Beweisantrag stellt, sind vorliegend erfüllt. Der von der Verteidigung Wohlleben gestellte Beweisantrag ist deshalb alles andere als ins Blaue hinein gestellt. Die beiden Zeugen Rosemann und Puskaric werden als Waffenbeschaffer der Tatwaffe Ceska 83 Angaben zum Erwerb der Ceska 83 in der Schweiz, deren Transport nach Deutschland und deren Weitergabe an Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt machen können, wie auch zu ihren Beweggründen. Damit ist die Konnexität unter Berücksichtigung des durch den Senat weit gesteckten Rahmens in der bisherigen Beweisaufnahme gegeben. In Kenntnis dieses weit gesteckten Rahmens überspannt die Bundesanwaltschaft die Anforderungen an die Darlegungserfordernisse ganz bewusst, weil sie das mögliche Ergebnis der Beweiserhebung fürchtet. Weiterhin besorgt sie, dass sich gerade aus den beizuziehenden Akten die Beweistatsachen erweisen werden und damit die Anklage gegen Herrn Wohlleben erschüttert wird.

Die Bundesanwaltschaft und Herr Rechtsanwalt Langer lassen den Freiheitsanspruch Herrn Wohllebens völlig außer Betracht. Der Beweisantrag betrifft den Kern der Anklage gegen Herrn Wohlleben. Der Senat wird sich nicht in Widerspruch zum eigenen Verhalten im Rahmen der bisherigen Beweisaufnahme setzen können und wollen. Herr Wohlleben befindet sich seit fast 6 Jahren und 2 Monaten in Untersuchungshaft. Ihm droht Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Er hat einen Anspruch darauf, dass das Verfahren bis zum Schluss ergebnisoffen geführt wird. Dies beinhaltet auch, dass bis zum Schluss der Hauptverhandlung potenziell entlastende Beweiserhebungen möglich sind. Eine gewisse Verfahrensverzögerung ist der Wahrung der Unschuldsvermutung immanent. Die beantragte Aktenbeiziehung und die Vernehmung der benannten Zeugen könnten binnen weniger Wochen ohne eine Aussetzung des Verfahrens erfolgen. Eine Ladungsfrist für Zeugen sieht das Gesetz bekanntlich nicht vor. Wie das LKA Baden-Württemberg auf die Aktenanforderung reagieren wird, bleibt abzuwarten. Die Verteidigung kann sich jedoch nicht vorstellen, dass die Aktenherausgabe verweigert wird und die hiesige Verhandlung ausgesetzt werden muss, da sich das LKA Baden-Württemberg einem solchen Vorwurf nicht aussetzen würde. Dafür ist der Druck der Medienöffentlichkeit zu groß. Die Aufklärung dürfte grundsätzlich auch im Interesse der Nebenkläger liegen.

Es wird klargestellt, dass die Benennung der Waffennummer der Tatwaffe in dem Antrag nur zur Klarstellung dessen angeführt wurde, dass es sich um die Tatwaffe handelt. Die Verteidigung geht nicht davon aus, dass sich die Zeugen an eine Waffennummer erinnern, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Zeugen an der Entfernung der Waffennummer beteiligt waren. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch der Angeklagte Schultze sich an eine konkrete Waffennummer ebenso wenig erinnerte wie der Zeuge Andreas Schultz. Es folgte eine Unterbrechung zum Kopieren.

Um 12:52 Uhr geht es weiter. Götzl: „Soll denn Stellung genommen werden?“ Bundesanwalt Diemer: „Wir würden gern zu zwei Gesichtspunkten eine Stellungnahme abgeben, würden aber bitten, um sie zu konzipieren, dass bis 15 Uhr unterbrochen werde.“ NK-Vertreter RA Langer: „Ich würde kurz Stellung nehmen. 1. Ich habe zum Ausdruck gebracht, dass ich gerade nicht der strengen Auslegung des 5. Strafsenats des BGH zur Konnexität folge und darauf hingewiesen, dass ich es für ein Risiko halte, dieser zu folgen, und habe ausgeführt dass es hier nicht auf diese ankommt [phon.].“ Zur Aussage des Zeugen Hubeny 2012 sagt Langer, dass dort auch eine eigene Zeichnung vorliege. Hubeny habe eine sehr genaue Skizze zum Überstand des Laufes angefertigt; dort sei ersichtlich, dass der Lauf nur wenige Millimeter herausrage und leicht abgeschrägt gewesen sei und es keinen Vorstand zum Aufschrauben eines Schalldämpfers [phon.] gegeben habe. Langer weiter: „3. Zum Unterschied Polygonlauf zum Lauf mit Feld-Zug-Profil der Tatwaffe: Auf dieses Argument gehen die Antragsteller mangels vernünftigem Gegenargument gar nicht ein. 4. Dass der Zeuge Rosemann nunmehr exakt das Gegenteil zu seiner detaillierten Aussage aus dem Jahr 2012 aussagen wird, ist durch nichts belegt und eher fernliegend.“ Unter 5. sagt Langer, dass er ausgeführt habe, dass es für ihn nicht auf die Frage der Fristsetzung ankommt. Die Begründung im Beweisantrag vom 404. Hauptverhandlungstag besage nur, dass die Antragsteller vor wenigen Tagen von einer Ladung des Zeugen Kapke erfahren haben, ohne darzutun, warum die Benennung der beiden Zeugen erst jetzt vorgenommen werden kann, so Langer. Die Glaubhaftmachung könne aber nicht nachgeholt werden. Langer nennt eine Fundstelle und sagt dann, dass die erst heute vorgenommenen Ergänzungen für die Glaubhaftmachung nicht mehr heranzuziehen seien.

Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders: „Kurz zu dem Lauf der Waffe, die der Zeuge Hubeny beschreibt: Wir sind darauf bewusst nicht eingegangen, weil der Zeuge Hubeny das nicht aus eigener Wahrnehmung hat, sondern sagt, das hat Rosemann so berichtet [phon.]. Deshalb haben wir uns dazu nicht verhalten.“ Götzl: „Dann unterbrechen wir die Hauptverhandlung und setzen um 15 Uhr fort.“

Um 15:03 Uhr geht es weiter. Götzl wendet sich an die BAW: „Dann kommen wir zu Ihrer Stellungnahme.“ OStAin Greger verliest die Stellungnahme der BAW. Lege man den Antrag wohlwollend aus, so Greger, sei er wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen, denn die Tatsachen, die bekundet werden sollen, seien für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Stelle man nämlich die Beweistatsachen – die mündliche Ausführung der Rechtsanwältin Schneiders erweise sich als unzutreffend – in die bisherige Beweisführung ein, könne selbst im Falle ihres Erwiesenseins der Besitz durch Rosemann die Entscheidung des Senats nicht beeinflussen. Denn die Beschreibung Hubenys entspreche dem regulären Ceska-Modell, während die Tatwaffe, wie der Sachverständige belegt habe, über einen deutlich erkennbaren verlängerten Lauf zur Befestigung eines Schalldämpfers verfüge. Das sei ein Merkmal, das der Beschreibung Hubenys gerade nicht zu entnehmen sei. Daher könne die beantragte Zeugeneinvernahme die Beweisführung [phon.] nicht beeinflussen. Dass Hubeny eine beliebige Ceska 83 beim Zeugen Rosemann wahrgenommen haben soll – zur Waffennummer könne der Zeuge Hubeny sowieso nichts beitragen – sei für die Beweisführung [phon.] im vorliegenden Verfahren ohne jegliche Relevanz. Im Übrigen wäre, so Greger, der Beweisantrag auch wegen Prozessverschleppung [phon.] abzulehnen.

Sämtliche Dinge seien weit vor der Fristsetzung durch den Vorsitzenden bekannt gewesen. Auch der Zeuge Hubeny könne zu der Tatwaffe und deren Besitzer nichts „und zwar rein gar nichts“ bekunden. Auch das weitere Vorbringen der Antragsteller vermöge die Erfolglosigkeit ihrer Anträge nicht zu beheben. Der Weg der Tatwaffe, wie ihn die Beweisaufnahme ergeben habe, sei im Schlussvortrag bereits umfassend dargelegt. Eine Wiederholung sei hier nicht veranlasst. Der Zeuge Theile habe nicht, wie behauptet, ein Alibi, das den Angeklagten Wohlleben entlasten könnte. Die Haftzeiten Theile könnten nichts über die Vermittlung der Waffe von Mü. an Länger aussagen. [phon.] Zu den Anträgen zu Puskaric und Rosemann stimmten die Antragsteller mit dem GBA ausdrücklich überein, dass, so die Antragsteller wörtlich, die Indizien bislang nicht ausreichten. Damit bestätigten die Antragsteller die Ausführungen des GBA, dass die Anknüpfungstatsachen nicht tragen, weil diese Akteninhalte lediglich Behauptungen ins Blaue hinein ermöglichten und die Darlegung eines hinreichenden Konnexes zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel [phon.] nicht zuließen. Die Antragsteller bestätigten insoweit die Ausführungen des GBA, dass ihnen der Akteninhalt schon bekannt war, sie selbst die fristgerechte Stellung des Antrags aber bewusst unterlassen haben, weil er eben nicht geeignet gewesen sei.

Die heutige konkretisierte Sicht, erst das Bekanntwerden eines Verfahrens des LKA Baden-Württemberg habe sie in die Lage versetzt, den Beweisantrag gerichtet auf Vernehmung von Puskaric, Rosemann und Hubeny zu stellen, sei sachlich unzutreffend und vermöge die Stellung am 405. Hauptverhandlungstag nicht zu rechtfertigen, so dass dieser wegen Prozessverschleppung abzulehnen sei. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Kenntnisnahme von einem polizeirechtlichen Verfahren des LKA Baden-Württemberg in Zusammenhang mit Puskaric und dessen Beziehung zum Waffenhandel [phon.] erst jetzt die Stellung eines Beweisantrags möglich gemacht hätte. Der Vortrag der Antragsteller, beim Verfahren des LKA Baden-Württemberg könne es sich nur um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu den Personen, die die Tatwaffe an Mundlos und Böhnhardt geliefert haben, handeln, sei erneut haltlos und entbehre jeglicher Anhaltspunkte. Die Vorstellung, die Bundesanwaltschaft würde hier gleich einem Schauprozess die Verurteilung Ralf Wohllebens und Carsten Schultzes beantragen, während sie im Hintergrund die wahren Täter durch das LKA Baden-Württemberg ermitteln lassen würde, sei grotesk. Dass im polizeirechtlichen Ermittlungsverfahren irgendwelche beweisantragsrelevanten Erkenntnisse zu Tage getreten seien, nähmen die Antragsteller auch am heutigen Tag nicht in Anspruch. Eine Glaubhaftmachung, warum es den Verteidigern bisher verwehrt gewesen sei, die Anträge fristgerecht zu stellen, sei dem Antrag nicht zu entnehmen. [phon.] Der Verhandlungstag endet um 15:15 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Heute erwiderte die Verteidigung Wohlleben auf die Stellungnahmen zu ihrem Beweisantrag von gestern. Warum die Verteidigung für diese Stellungnahme so lange Zeit benötigt hat, ergab sich nicht – denn die Erwiderung bestand im Wesentlichen aus Banalitäten, haltlosen Spekulationen sowie der Behauptung, die Beweisaufnahme im Prozess habe die Besorgung der Waffe durch Wohlleben und Schultze nicht ausreichend bewiesen – was das Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof in mehreren Beschlüssen zur Haftfortdauer bereits widerlegt haben. […] Am Rande des Verhandlungstages wurde bekannt, dass die Schwester von Süleyman Taşköprü ihren Anschluss als Nebenklägerin zurückgenommen hat – sie hatte nach dem reaktionären Plädoyer ihrer Rechtsanwältin Wierig deren Entpflichtung beantragt, Wierig hatte sich dem verwehrt. Mit dem Rückzug der Nebenklägerin hat diese Frage nun erledigt.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2018/01/24/24-01-2018/

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