An diesem Prozesstag lehnt Richter Götzl die Anträge der Verteidigung Wohlleben auf zusätzliche Zeugenvernehmung und Aktenbeiziehung ab. Die Verteidigung Wohlleben beantragt daraufhin die Unterbrechung des Prozesses bis zum nächsten Termin. Götzl beendet dann den Verhandlungstag.
Vor Beginn teilt ein Protokollbeamter mit, dass der Verhandlungstag heute erst um 09:55 Uhr beginne. Um 09:58 Uhr beginnt der Verhandlungstag dann tatsächlich. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Dann ergeht nach geheimer Beratung folgender Beschluss.“ Er verliest dann den Beschluss, dass die Anträge der Verteidigung Wohlleben auf Vernehmung von Sven Rosemann und Jug Puskaric, auf Beiziehung der Akten des „Strukturermittlungsverfahrens“ des LKA Baden-Württemberg gegen Puskaric [405. Verhandlungstag] sowie auf Vernehmung von Michael Hubeny [406. Verhandlungstag] abgelehnt werden bzw. ihnen nicht nachgekommen wird. Götzl gibt im Begründungsteil zunächst kurz den prozessualen Ablauf wieder. Dann führt er in Teil B zu den Anträgen auf Vernehmung von Puskaric und Rosemann aus, dass der Senat den Antrag nach Klarstellung durch die Verteidigung so verstehe, dass von den Antragstellern nicht mehr in das Wissen der Zeugen gestellt sei, dass die Pistole Ceska 83, mit der die Zeugen Umgang gehabt hätten, die Waffennummer 034678 trug. Die Angabe der Waffennummer habe demnach nur dazu gedient, zum Ausdruck zu bringen, dass es sich dabei um die Tatwaffe gehandelt habe und kennzeichne damit das von den Antragstellern erstrebte Beweisziel. Demnach seien die Tatsachen wie im Tenor unter I. unter Beweis gestellt: 1. dass Jug Puskaric eine Ceska 83 aus der Schweiz besorgte und 2. die Waffe über Sven Rosemann an Mundlos und Böhnhardt geliefert oder von diesen bei Sven Rosemann abgeholt wurde.
Zur Begründung der Ablehnung führt Götzl dann aus:
II. Die derart auszulegenden Beweisanträge konnten abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sind.
1. Nachdem der Ablehnungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit vorliegt, kann offen bleiben, ob die Antragstellung nach Ablauf einer für die Stellung von Beweisanträgen gesetzten Frist als Indiz für das Vorliegen einer Verschleppungsabsicht im Sinne von § 244 Absatz 3 Satz 2 StPO zu werten ist.
Es folgen dann unter 2. die üblichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Bedeutungslosigkeit einer unter Beweis gestellten Indiz- oder Hilfstatsache.
Dann führt Götzl zur konkreten Begründung aus:
3. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind isoliert betrachtet und auch in einer Gesamtbetrachtung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den Angeklagten tatsächlich ohne Bedeutung.
a. Die Tatsachen, die mithilfe der benannten Zeugen unter Beweis gestellt sind und die im Rahmen dieser Prüfung als erwiesen unterstellt werden, belegen die im Tenor unter I., Ziffer 1. und 2. aufgeführten Umstände. Die Antragsteller führen dazu – grob zusammengefasst – aus, dass der von ihnen im vorliegenden Beweisantrag aufgezeigte alternative Beschaffungsweg der Tatwaffe Ceska 83 mindestens genauso nahe liege, wenn nicht sogar näher wie der in der Anklageschrift angenommene Lieferweg.
b. Diese unter Beweis gestellten Umstände sind aber sowohl für die von den Beweistatsachen
potenziell berührten Haupttatsachen als auch zum Beweiswert anderer Beweismittel ohne Bedeutung.
i. Eine erkennbare Relevanz für eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage bei den Angeklagten – insbesondere beiden Angeklagten Wohlleben und Schultze – käme diesen Umständen dann zu, wenn es sich bei der Pistole Ceska 83, die der Zeuge Puskaric, was hier als erwiesen unterstellt wird, aus der Schweiz besorgt hat und die über den Zeugen Rosemann an Mundlos und Böhnhardt geliefert oder von diesen bei Rosemann abgeholt wurde, um die Ceska 83 mit der Waffennummer 034678 gehandelt hat.
ii. Diesen Schluss zieht der Senat aus den im Rahmen dieser Prüfung als erwiesen unterstellten Beweistatsachen in Zusammenschau mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht:
(1) Ausgangspunkt der Prüfung ist der Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wohnmobil in Eisenach sowie in der von der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt genutzten Wohnung in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau nach dem 04.11.2011 eine Vielzahl von Schusswaffen entdeckt wurde. Allein in der Frühlingsstraße wurden insgesamt zwölf Schusswaffen einschließlich der hier relevanten Ceska 83 mit der Waffennummer 034678 aufgefunden. Im Wohnmobil in Eisenach wurden weitere acht Schusswaffen sichergestellt.
(2) Der Umstand, dass unter Mitwirkung der benannten Zeugen eine Schusswaffe an Mundlos und Böhnhardt gelangte, belegt nicht, dass die beiden Zeugen gerade die Ceska 83 mit der Nummer 034678 geliefert haben. Dieser Schluss wäre nur dann zu ziehen, wenn die benannten Zeugen die einzigen Personen waren, die an Mundlos und Böhnhardt Waffen lieferten. Die Angeklagten Schultze und Wohlleben schildern aber übereinstimmend, dass auch über sie eine Pistole an Mundlos und Böhnhardt übergeben wurde. Mundlos und Böhnhardt hatten folglich nicht nur eine, sondern mindestens zwei Waffenbezugsquellen. Somit kann aus dem Umstand, dass die benannten Zeugen an Mundlos und Böhnhardt eine Waffe lieferten, nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um die Ceska 83 mit der Nummer 034678 gehandelt hat.
(3) Auch der Umstand, dass die benannten Zeugen eine Pistole des Typs „Ceska 83“ an Mundlos und Böhnhardt lieferten, belegt nicht, dass die Zeugen gerade die Ceska 83 mit der Nummer 034678 geliefert haben.
i. Zwar konnte in der Frühlingsstraße und im Wohnmobil lediglich eine einzige Pistole des Typs Ceska 83 sichergestellt werden. Diese trug die Waffennummer 034678.
ii. Aus dieser Spurenlage schließt der Senat jedoch nicht, dass die relevante Ceska 83 die einzige Pistole dieses Typs gewesen sein muss, die sich im Zeitraum von der Flucht der drei Personen am 26.01.1998 bis zu ihrer Enttarnung am 04.11.2011 in ihrem Besitz befunden hat. 1. Der waffentechnische Sachverständige Dahl hat in der Hauptverhandlung überzeugend dargestellt, er habe u.a. Munitionsteile, die in der Frühlingsstraße sichergestellt worden seien, untersucht. Bei 9 Hülsen habe er Spuren eines Verfeuerungsvorgangs in Selbstladepistolen feststellen können, Aufgrund von Zufallsprozessen bei der Waffenherstellung sowie gebrauchsbedingten zufälligen Veränderungen würde jede einzelne Waffe zumindest bereichsweise reproduzierbare Individualspuren an Munitionsteilen hinterlassen. Seine diesbezüglichen Untersuchungen hätten ergeben, dass die genannten 9 Hülsen aus vier verschiedenen Schusswaffen verfeuert worden seien. Eine Hülse sei aus der in der Frühlingsstraße sichergestellten Pistole Bruni Modell 315 verfeuert worden. 2 Hülsen seien aus der Schusswaffe verfeuert worden, die von einem der Täter im Zusammenhang mit dem Überfall auf einen Edeka-Markt in der Irkutsker Straße in Chemnitz am Tatort abgefeuert worden sei. 5 Hülsen seien aus einer weiteren Schusswaffe und eine Hülse aus noch einer anderen Schusswaffe abgefeuert worden. Insgesamt seien also die sichergestellten verfeuerten Hülsen aus vier verschiedenen Schusswaffen verfeuert worden, wobei allerdings nur eine Verfeuerungswaffe, nämlich die Bruni, sichergestellt habe werden können.
2. Die Ausführungen des Sachverständigen waren von großer Sachkunde getragen. Sie waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat folgt daher uneingeschränkt den Ausführungen des Sachverständigen. 3. Die Angeklagte Zschäpe hat insoweit glaubhaft eingeräumt, dass Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt am 18.12.1998 den Edeka-Markt in der Irkutsker Straße in Chemnitz überfallen haben und die bei dem Überfall mitgeführte Pistole abgefeuert haben. 4. Aus den Ausführungen des Sachverständigen sowie den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Zschäpe ergibt sich Folgendes: Die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hatten Zugriff auf jedenfalls drei Schusswaffen, wobei eine davon bei dem Überfall auf den Edeka-Markt abgefeuert wurde. Diese drei Schusswaffen konnten zum Zeitpunkt der Enttarnung nicht in ihrem Besitz sichergestellt werden. Hieraus schließt der Senat, dass einmal erworbene Waffen nicht in ihrer Gesamtheit auf Dauer im Verfügungsbereich der Angeklagten Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt verblieben, sondern dass der Besitz an Waffen, auf welche Weise auch immer, auch wieder aufgegeben wurde. 5. Somit sagt der Umstand, dass lediglich die Ceska 83 mit der Nummer 034678 sichergestellt wurde, nichts darüber aus, dass es sich um bei der Ceska 83-Lieferung der benannten Zeugen um die Ceska 83 mit der aufgeführten Nummer gehandelt hat, weil, wie dargelegt, eine Weitergabe oder eine sonstige Besitzaufgabe der von den Zeugen gelieferten Ceska 83 ebenfalls möglich ist.
(4) Dem Umstand, dass der Zeuge Puskaric die Ceska 83 aus der Schweiz besorgte, kommt im Hinblick auf die konkrete Waffe keine Bedeutung zu. Die hier relevante Ceska 83 mit der Nummer 034678 befand sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 11.04.1996 im Besitz der Schweizer Waffenhändler Schläfli & Zbinden. Pistolen des Typs Ceska 83 waren aber im relevanten Zeitraum in der Schweiz für Schweizer Staatsbürger nahezu frei verkäuflich. Es liegt daher nahe, derartige Waffen „aus der Schweiz“ zu besorgen. Ein Hinweis auf die Waffennummer liegt darin somit nicht.
(5) Sonstige Anhaltspunkte, dass über die benannten Zeugen die hier relevante Ceska 83 geliefert worden wäre, haben sich in der umfangreichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
iii. Der weitere Vortrag der Antragsteller in diesem Zusammenhang (z. B. Waffenaffinität von Rosemann und Böhnhardt, diverse Kennverhältnisse, Kontakte in die Schweiz, Ermittlungsverfahren wegen Waffenhandels gegen Rosemann etc.), mögen zwar unter Umständen als Indiz für eine Waffenlieferung Puskaric-Rosemann-Mundlos und Böhnhardt angesehen werden können. Eine derartige Lieferung ist aber im Rahmen dieser Prüfung ohnehin als erwiesen unterstellt. Anhaltspunkte auf die konkrete Identität der Waffe, also die hier relevante Waffennummer, ergeben sich aus diesen Umständen jedoch nicht.
iv. Eine sonstige Relevanz der unter Beweis gestellten Tatsachen ist weder vorgetragen noch erkennbar.
v. Eine Auswirkung der unter Beweis gestellten Umstände auf den Beweiswert anderer Beweismittel ist ebenfalls nicht erkennbar.
Götzl geht dann im Teil C zunächst zur Begründung dafür, dass den Aktenbeiziehungsanträgen nicht nachgekommen wird, über. Dabei handele es sich um Beweisermittlungsanträge. Er macht die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen. Zur konkreten Begründung der Ablehnung führt er aus:
II. Die Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO drängt nicht dazu, die beantragten Akten beizuziehen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist nicht erkennbar, dass der Inhalt der Akten, deren Beiziehung beantragt wurde, im Hinblick auf eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den angeklagten Personen zu einem Aufklärungsgewinn führen würde. Mangels Beiziehung der begehrten Unterlagen haben sich die Anträge auf Akteneinsicht erledigt.
1. Die Antragsteller führen zur Begründung ihrer Beiziehungsanträge zusammengefasst wie folgt aus: Die Beiziehung der bezeichneten Akten des LKA Baden-Württemberg sei erforderlich, weil sich der Senat aus diesen Unterlagen weitere Erkenntnisse zu dem Waffenhandel des Jug Puskaric sowie des Sven Rosemann verschaffen könne. Der GBA habe bewusst über das LKA Baden-Württemberg ein „polizeirechtliches Strukturermittlungsverfahren“eingeleitet, um zu verhindern, dass die dort gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren einfließen würden. Nachdem waffenrechtliche Verstöße längst verjährt seien, sei davon auszugehen, dass in dem genannten Verfahren Ermittlungen zur Herkunft der hiesigen „Tatwaffe Ceska 83“ geführt würden.
2. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beantragten Akten inhaltliche Bezüge zu Tatsachen haben, denen in diesem Strafverfahren tatsächliche Bedeutung zukommen kann. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Waffe Ceska 83 mit der Seriennummer 034678:
a. Die Antragsteller vermuten lediglich, das Verfahren des LKA Baden-Württemberg sei auf Veranlassung des GBA eingeleitet worden und hieraus lasse sich auf den Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren schließen. Eine Tatsachengrundlage geben sie jedoch für ihre Spekulation nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag der Antragsteller zutreffen und somit ein Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren gegeben sein könnte, ergeben sich weder aus dem weiteren Vortrag der Antragsteller noch den vorliegenden Verfahrensakten und auch nicht aus den Erkenntnissen in der Hauptverhandlung mit ihrer umfangreichen Beweisaufnahme. Zusätzlich hat der GBA in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag ausgeführt, es handele sich bei dem Verfahren des LKA Baden-Württemberg nicht um ein verdeckt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der Bundesanwaltschaft, sondern „offenbar um ein nach Polizeirecht geführtes Verfahren“.
b. Die Antragsteller weisen in ihren Ausführungen darauf hin, dass waffenrechtliche Verstöße von – so legt der Senat den Vortrag aus – Jug Puskaric und Sven Rosemann längst verjährt seien. Hieraus lässt sich aber ebenfalls nicht schließen, Gegenstand des Verfahrens des LKA Baden-Württemberg sei die Lieferung der im hiesigen Verfahren relevanten Ceska 83, die unter Umständen noch nicht verjährt wäre. Nachdem es sich, wie das Aktenzeichen der begehrten Akte nahelegt, um ein „GAW“-Verfahren, also ein polizeirechtliches Gefahrenabwehrverfahren handelt, kommt der Verjährung nicht die von den Antragstellern behauptete Bedeutung zu, da im Rahmen der Gefahrenabwehr auch bereits verjährte waffenrechtliche Verstöße relevant werden können.
c. Die Aufklärungspflicht drängt auch nicht im Hinblick auf die beantragte Vernehmung der Zeugen Puskaric und Rosemann auf die Beiziehung der GAW-Akten. Die Vernehmung dieser Zeugen wurde vom Senat abgelehnt. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich die beantragten Zeugen im Verfahren des LKA Baden-Württemberg zu der hier relevanten Waffenlieferung der Ceska 83 mit der Nummer 034678 geäußert hätten. Ferner sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich im Fall einer Befragung der Zeugen im GAW-Verfahren hierzu Umstände ergeben könnten, die im vorliegenden Verfahren nicht ohnehin schon bekannt wären. Ob und was die Zeugen zu hier verfahrensfremden Themenkomplexen im Verfahren GAW/0325078/17 ausgesagt haben, ist für hiesiges Verfahren ohnehin nicht von Relevanz.
d. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände drängt die Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit den Anträgen der Verteidigung des Angeklagten Wohlleben nicht zur Beiziehung der beantragten Akten des LKA Baden-Württemberg.
3. Mangels Beiziehung der begehrten Akten wird auch den Anträgen auf Akteneinsicht nicht nachgekommen.
Götzl geht dann im Teil D zum Antrag auf Vernehmung von Michael Hubeny über. Hierbei handele es sich um Beweisermittlungsanträge, die von drei erfahrenen Anwälten auch als Beweisermittlungsanträge formuliert worden seien. Daher sehe der Senat keinen Anlass, diese Anträge im Wege der Auslegung als Beweisanträge im formellen Sinne zu verstehen. Götzl nimmt dann bei der konkreten Begründung der Ablehnung zunächst Bezug auf seine bereits gemachten Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen, wie Beweisermittlungsanträge zu behandeln sind, und sagt dann, dass die Aufklärungspflicht nicht dazu dränge, Hubeny in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Konkret führt er aus:
1. Die Antragsteller begehren die Vernehmung des Zeugen Hubeny im Anschluss an die Stellungnahme von Rechtsanwalt Langer, der ausgeführt hat, nach der Beschreibung des Zeugen Hubeny habe es sich um eine Ceska 83 gehandelt, auf die ein Schalldämpfer nicht habe aufgeschraubt werden können. Die Vernehmung des Zeugen Hubeny wurde sodann beantragt, um, so versteht der Senat das Begehren, mit seiner Hilfe die nach Ansicht der Antragsteller offene Frage zu klären, ob der Zeuge Hubeny nun einen Pistolenlauf mit oder einen ohne Möglichkeit zum Anbringen eines Schalldämpfers beschrieben hat.
2. Die Frage, ob die vom Zeugen Hubeny beim Zeugen Rosemann wahrgenommene Ceska 83 einen für die Fixierung eines Schalldämpfers tauglichen Lauf hatte oder nicht, führt nur dann zu einem Aufklärungsgewinn, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es sich bei der vom Zeugen Hubeny gesehenen Waffe um die hier relevante Ceska 83 mit der Nummer 034678 gehandelt hat. Denn die Klärung der Frage, ob irgendeine andere Ceska 83 schalldämpfertauglich war oder nicht, führt zu keinem Aufklärungsgewinn. Anhaltspunkte, dass sich die hier relevante Ceska 83 im Besitz des Zeugen Rosemann befunden hat, sind jedoch nicht ersichtlich:
a. Zu der Ceska 83, die sich beim Zeugen Rosemann befunden haben soll, liegen folgende Angaben vor: 1. Der Zeuge Hubeny gibt in seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.03.2012 an, Sven Rosemann habe ihm im Sommer 2000 in der Wohnung [Adresse] in Rudolstadt u.a. eine Pistole gezeigt. Rosemann habe ihm gesagt, dass es sich dabei um eine Ceska 83 handele und diese über einen Polygonlauf verfüge. Weiter habe er zu dieser Waffe gesagt, ein derartiger Polygonlauf sei nicht so störanfällig wie die normalen Läufe und er ließe sich auch besser reinigen. 2. Der Zeuge Rosemann führte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 12.12.2012 aus, er habe zur Angeklagten Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt nach deren „Abtauchen“ keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe sie persönlich nie wieder gesehen, habe niemals Besuch von ihnen gehabt und habe ihnen auch nicht geholfen.
b. Aus den dargestellten Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Ceska 83 des Zeugen Rosemann um die hier relevante Waffe mit der Nummer 034678 gehandelt hat. 1. Die hier relevante Ceska 83 wurde in der Frühlingsstraße sichergestellt. Aus den Angaben des Zeugen Rosemann ergibt sich aber, dass er nach Januar 1998 keinen Kontakt zu den geflohenen Personen mehr hatte und ihnen auch nicht geholfen hat. Da die geflohenen Personen die relevante Ceska aber im Besitz hatten und der Zeuge Rosemann eine Lieferung mangels Kontakt und Hilfe abstreitet, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt darauf, dass die Ceska 83 bei Rosemann die hier interessierende Waffe war. Der Hinweis der Antragsteller, der Zeuge Rosemann könnte nach entsprechender Belehrung bei einer Vernehmung vor Gericht ein anderes Aussageverhalten zeigen als bei einer polizeilichen Vernehmung, ist eine reine Spekulation und führt nicht dazu, dass Anhaltspunkte im oben genannten Sinne zu bejahen wären. 2. Munition, die aus der sichergestellten und hier relevanten Ceska 83 verschossen wurde, ist im Verfahren waffentechnisch begutachtet worden. Der waffentechnische Sachverständige Diplom-Physiker Nennstiel hat in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet, dass ein Beschuss der relevanten Ceska 83 zu Feldeindrucken auf den Geschossen geführt habe. Die relevante Ceska sei demnach mit einem Lauf mit Feld-Zug-Profil ausgestattet gewesen. Aus dieser sachverständigen Feststellung in Zusammenschau mit den Äußerungen des Zeugen Hubeny ergeben sich aber gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der vom Zeugen Hubeny gesehenen Waffe um die hier relevante Ceska 83 mit der Nummer 034678 gehandelt hat. Der Zeuge Hubeny spricht nämlich davon, dass ihm Rosemann unter Schilderung der dadurch gegebenen Vorteile gesagt habe, seine Ceska habe einen Polygonlauf. Da demnach die Ceska des Zeugen Rosemann einen ganz anderen Lauf hatte als die hier relevante Waffe, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Ceska 83 des Zeugen Rosemann um die hier relevante Waffe gehandelt hat. Hinweise für eine Auswechslung des Laufs – also Ersatz des Polygonlaufs durch einen Feld-Zug-Lauf – sind nicht vorhanden.
Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders: „Ich beantrage die Erteilung einer Abschrift und die Unterbrechung für eine Stunde zur internen Beratung.“ Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Herr Stahl, Herr Lickleder und ich beantragen ebenfalls die Erteilung von drei Abschriften.“ Götzl: „Ja, dann unterbrechen wir die Hauptverhandlung bis 11:30 Uhr.“
Um 11:33 Uhr geht es weiter. Schneiders beantragt eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bis morgen, 09:30 Uhr, für eine Gegenvorstellung, die erhoben werden solle. Götzl fragt, ob sonst noch Anträge oder Erklärungen vorgesehen seien. Niemand meldet sich. Götzl: „Dann wird unterbrochen, wir setzen fort morgen um 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 11:34 Uhr.
Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Der Verhandlungstag war wieder kurz: das Gericht lehnte – wie erwartet – den Beweisantrag der Verteidigung von letzter Woche ab.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2018/01/30/30-01-2018/