Protokoll 409. Verhandlungstag – 01. Februar 2018

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An diesem Prozesstag verliest Richter Götzl eine Ablehnung der Anträge, weitere Zeugen zu einem von der Verteidigung Wohlleben konstruierten alternativen Lieferweg der Mordwaffe des NSU, der , zu hören. Diesem Antrag hatten sich auch Teile der Verteidigung Zschäpes angeschlossen. Nach dieser Ablehnung verliest die Verteidigung von Wohlleben einen Befangenheitsantrag.

Planmäßiger Beginn ist heute um 11 Uhr, um 11:14 Uhr betritt der Senat den Saal und Richter Götzl eröffnet den Verhandlungstag. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Herr Rechtsanwalt Heer, Sie wollten noch Stellung nehmen?“ Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Herr Lickleder und ich schließen uns den Anträgen der Verteidigung Wohlleben sowie den am 406. Hauptverhandlungstag abgegebenen Erwiderungen der Verteidigung Wohlleben sowie dem weiteren Antrag auf Einvernahme des Zeugen Hubeny an, ebenso sämtlichen Vortrags auf Nachfrage des Vorsitzenden. Zudem schließen wir uns der am 408. Tag erhobenen Gegenvorstellung sowie der Erwiderung auf die Stellungnahme des GBA an.“ Götzl: „Dann wird die Hauptverhandlung unterbrochen, wir setzen fort um 12:30 Uhr.“

Um 12:44 Uhr geht es weiter. Götzl verkündet dann einen Beschluss:
I. Der Beschluss des Senats vom 30.01.2018 gilt im Hinblick auf die am 01.02.2018 erklärten Anschlüsse durch Rechtsanwalt Heer und Rechtsanwalt Lickleder entsprechend.
II. Auf die Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 30.01.2018 wird den Anträgen, die Zeugen Jug Puskaric und , zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, 1. dass Jug Puskaric die Tatwaffe Ceska 83 aus der Schweiz besorgte und 2. die Waffe über Sven Rosemann an Mundlos und Böhnhardt geliefert oder von diesen bei Sven Rosemann abgeholt wurde, nicht nachgekommen, weil die Amtsaufklärungspflicht nicht dazu drängt.
III. Soweit Tatsachen ohne Zusammenhang mit dem Tatwaffenbegriff unter Beweis durch die Zeugen Puskaric und Rosemann gestellt sind, hat es bei Tenorziffer I. des angegriffenen Beschlusses mit zugehöriger Begründung sein Bewenden.
IV. Bei den Tenorziffern II. und III. des angegriffenen Beschlusses hat es mit zugehöriger Begründung sein Bewenden.

Zur Begründung gibt Götzl in Teil A den prozessualen Hergang wieder. Dann geht er zu Teil B über:
Zu den von Rechtsanwalt Heer und Rechtsanwalt Lickleder erklärten Anschlüssen:
I. Die Frage, ob ein Anschluss an bereits abgelehnte Beweisanträge, die mit der Gegenvorstellung weiterverfolgt werden, noch wirksam erklärt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nachdem sich die Rechtsanwälte Heer und Lickleder sämtlichen Anträgen und hierzu ergangenen Ausführungen auch inhaltlich angeschlossen haben, ist jedenfalls von einer Neustellung der verschiedenen Anträge auszugehen. Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür ist gegeben, da die Anträge nicht erneut für den Angeklagten Wohlleben, sondern erstmals für die Angeklagte Zschäpe gestellt werden.
II. Der Beschluss des Senats vom 30.01.2018 gilt hinsichtlich der Anträge der Rechtsanwälte Heer und Lickleder entsprechend:
1. Zur Meidung von Wiederholungen wird inhaltlich Bezug genommen auf Tenor und Begründung des Beschlusses vom 30.01.2018. 2. Bei den am 01.02.2018 erklärten Anschlüssen an alle Ausführungen der Verteidigung des Angeklagten Wohlleben ist von vornherein klargestellt, dass von den Anschlüssen die Auslegung der Anträge, die der Senat im Beschluss vom 30.01.2018 vorgenommen hat, nicht gewollt ist. 3. Nachdem dem Beschluss vom 30.01.2018 gleichwohl Bedeutung zukommt, war dessen entsprechende Geltung auszusprechen.

Teil C: Anträge auf Vernehmung der Zeugen Puskaric und Rosemann im Zusammenhang mit dem unter Beweis gestellten Umstand „Tatwaffe“:
I. Bei dem unter Beweis gestellten Umstand der „Tatwaffe“ handelt es sich um keine Beweistatsache im Sinne des Beweisantragsrechts. Bei den Anträgen handelt es sich in diesem Zusammenhang daher nicht um Beweisanträge, sondern lediglich um Beweisermittlungsanträge:
1. Ein Beweisantrag setzt eine bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus, denn auf nur vage formulierte Beweisthemen können die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO nicht exakt und sinnvoll angewendet werden. Als weitere Anforderung an einen auf eine Zeugenvernehmung zielenden Beweisantrag kommt hinzu, dass der Zeuge die behauptete Tatsache aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden kann. Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände und Geschehnisse sein, die mit dem Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Um Beweistatsachen im Sinne des Beweisantragsrechts handelt es sich nicht, wenn letztlich Wertungen aus äußeren Umständen und Handlungen im Antrag unter Beweis gestellt werden, die ihrerseits gerade wieder einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachen sind. Es sind
somit die konkreten Tatsachen zu benennen, an die eine Bewertung anknüpfen soll. Maßgeblich ist stets, ob aus dem Antrag nach den Umständen der konkrete Tatsachenkern des zu beweisenden Vorgangs oder Zustands zumindest in seinen entscheidungserheblichen Umrissen hinreichend deutlich wird. Ist dies der Fall, so kann es unschädlich sein, dass der Wortlaut des Antrags ihn nur schlagwortartig verkürzt umschreibt.

2. Diese Voraussetzungen sind in den vorliegenden Anträgen hinsichtlich der im Zusammenhang mit der „Tatwaffe“ unter Beweis gestellten Umstände nicht gegeben. a. Bei dem Begriff „Tatwaffe“ handelt es sich nicht um einen für die benannten Zeugen sinnlich wahrnehmbaren Umstand, sondern um das Ergebnis einer wertenden Schlussfolgerung. Diese sollen nämlich nicht ihre eigenen sinnlichen Wahrnehmungen zu einem unmittelbar tatbestandsrelevanten Geschehen machen. Vielmehr sollen sie aus eigenen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Pistole Ceska
83, mit der sie nach den Behauptungen der Antragsteller Umgang hatten, auf ein weiteres Geschehen, nämlich, dass mit dieser Waffe die angeklagtem Taten begangen wurden, schließen und damit einen komplexen, mehraktigen Lebenssachverhalt bewerten. Derartige Wertungen sind aber dem Zeugenbeweis nicht zugänglich, sondern sind den Verfahrensbeteiligten in ihren Stellungnahmen und Schlussvorträgen und letztendlich dem Gericht in seinem Urteil vorbehalten.

b. Um eine zulässige schlagwortartige Verkürzung handelt es sich im konkret vorliegenden Fall bei dem Begriff „Tatwaffe“ nicht: i. Von einer derartigem schlagwortartigen Verkürzung könnte unter Umständen dann ausgegangen werden, wenn der Begriff „Tatwaffe“ im konkreten Einzelfall so zu verstehen wäre, dass die Zeugen die Tatwaffe anhand ihrer Waffennummer identifizieren könnten. Gerade das ist aber nicht der Fall, da die Antragsteller selbst nicht davon ausgehen, dass die Zeugen sich „an eine Waffennummer erinnern“ würden.
ii. Eine derartig schlagwortartige Verkürzung könnte auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antrag erkennen ließe, aufgrund welcher Umstände der konkrete Tatsachenkern des zu beweisenden Zustands deutlich werden solle. Dies könnte etwa dann gegeben sein, wenn sich aus den Anträgen ergeben würde, dass die benannten Zeugen bei den – nach der Anklageschrift künftig mit der Ceska 83 mit der Nummer 034678 begangenen Taten – am Tatort anwesend gewesen wären und deshalb dazu eigene Wahrnehmungen berichten könnten. Entsprechendes würde gelten, wenn die benannten Zeugen von einem unmittelbaren Täter oder durch andere Personen, die eigene Wahrnehmungen hierzu gemacht hatten, Informationen zu der Waffe erhalten hätten und diese dann als Zeugen in der Hauptverhandlung berichten könnten. Dies oder andere Konstellationen mit gleichem Effekt sind aber nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. c. Ein Fall, dass lediglich die konkrete innere Tatsache nachgewiesen werden soll, die Zeugen hätten in ihrem Innenleben die Wertung vorgenommen, die Ceska sei die Tatwaffe, liegt nicht vor.
3. Werden die Voraussetzungen für einen förmlichen Beweisantrag, wie hier, nicht erfüllt, sind die Anträge als Beweisermittlungsanträge zu behandeln.

II. Diese Beweisermittlungsanträge sollen durch Vernehmung der benannten Zeugen in der Hauptverhandlung erfüllt werden.
1. Im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze, wie Beweisermittlungsanträge zu behandeln sind, wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss, der mit den Gegenvorstellungen angegriffen wird.
2. Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO drängt nicht dazu, die Zeugen Puskaric und Rosemann in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist nicht erkennbar, dass die Vernehmung der Zeugen im Hinblick auf eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den angeklagten Personen – insbesondere bei den Angeklagten Wohlleben und Schultze – zu einem Aufklärungsgewinn führen würde. a. Dem Umstand, dass die beiden benannten Zeugen in der unter Beweis gestellten Weise Umgang mit einer Pistole Ceska 83 hatten, kommt für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage nur dann Bedeutung zu, wenn es sich dabei um die hier relevante „Tatwaffe Ceska 83“ gehandelt hat.
b. Anhaltspunkte dafür sind allerdings nicht vorhanden: i. Die hier relevante Waffe Ceska 83 mit der Waffennummer 034678 wird von den Antragstellern lediglich in den beiden Beweisbehauptungen angesprochen: Aus den Beweisbehauptungen ergeben sich aber keine über die bloße Behauptung hinausgehenden Anhaltspunkte, dass die Zeugen mit dieser Tatwaffe Umgang gehabt hätten. ii. Der Hinweis der Antragsteller auf die GAW-Akte des LKA Baden-Württemberg deckt ebenfalls keine Anhaltspunkte auf, die zu einer Vernehmung der benannten Zeugen drängen würden. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss. iii. Auch aus den Angaben des Zeugen Hubeny sowie des Zeugen Rosemann im Ermittlungsverfahren ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte im genannten Sinn. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss.

Teil D: Anträge auf Vernehmung der Zeugen Puskaric und Rosemann, soweit Tatsachen ohne Zusammenhang mit dem Tatwaffenbegriff unter Beweis gestellt sind:
Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags der Gegenvorstellungen kann der Senat keine Umstände erkennen, die eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses in diesem Zusammenhang rechtfertigen würden. Es hat demnach bei dem Beschluss vom 30.01.2018 in Ziffer I. sein Bewenden.

Teil E: Anträge auf Beiziehung der-Akte GAW/0325078/17:
Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags der Gegenvorstellungen kann der Senat keine Umstände erkennen, die eine Abänderung des Beschlusses vom 30.01.2018 in diesem Zusammenhang rechtfertigen würden.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Gegenvorstellung hierzu ist anzumerken:
1. Die Gegenvorstellungen führen zusammengefasst aus, sie hätten dargelegt, weshalb sich aus den beantragten Akten in Zusammenschau mit dem Antrag auf Vernehmung der benannten Zeugen relevante Informationen ergäben. Insbesondere hätten sie zur räumlichen, zeitlichen, personellen und sachlichen Verbindung der benannten Zeugen mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt und dazu vorgetragen, dass die beiden Zeugen in illegale Waffengeschäfte verwickelt gewesen seien. Der Senat hat hierzu bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt und dargelegt, dass und warum diesem Vortrag keine Aussagekraft im Hinblick auf die hier relevante Waffe zukommt. Die Anträge wurden auch nicht isoliert betrachtet, was sich aus dem angefochtenen Beschluss ebenfalls ergibt.

2. Die Gegenvorstellungen führen weiter aus, die von ihr zitierten weiteren Zeugen , Da. und Fr. seien, wie bereits dargelegt, nicht präventivpolizeilich zu aktuellen Waffengeschäften des Jug Puskaric befragt worden, sondern zu Waffengeschäften und Vorgängen mit Bezug zum sogenannten NSU. Die Darlegungen der Antragsteller haben sich jedoch insgesamt auf bloße Vermutungen beschränkt. Dem Hinweis der Antragsteller auf die eingetretene Verjährung kommt in einem Gefahrenabwehrverfahren kein Indizcharakter zu.
3. Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung, unter welchen Umständen die Aufklärungspflicht zur Beiziehung und Gewährung von Akteneinsicht in verfahrensfremde Akten drängt. Der Senat hält diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zutreffend, weil sachgerecht und an die Erfordernisse des Strafprozesses angepasst. Es hat demnach bei dem angegriffenen Beschluss in Ziffer II. sein Bewenden.

Teil F: Anträge auf Vernehmung des Zeugen Hubeny:
Obwohl gegen die Ablehnung dieser Anträge ausdrücklich keine Gegenvorstellungen erhoben wurden, hat der Senat erneut die diesbezügliche Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags der Gegenvorstellungen zu den anderen Anträgen geprüft. Der Senat kann jedoch keine Umstände erkennen, die eine Abänderung des Beschlusses vom 30.01.2018 in diesem Zusammenhang rechtfertigen würden. Es hat demnach bei dem Beschluss vom 30.01.2018 in Ziffer 111. sein Bewenden.

Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders: „Die Verteidigung beantragt die Erteilung von Abschriften und die Unterbrechung für eine Stunde zur internen Beratung.“ Heer: „Herr Lickleder und ich schließen uns diesen beiden Anträgen an.“ Götzl: „Dann unterbrechen wir und setzen dann um 14 Uhr fort.“

Um 14:02 Uhr geht es weiter. Die Verteidigung Wohlleben beantragt die Unterbrechung bis mindestens 15:30 Uhr für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs. Götzl: „Dann unterbrechen wir bis 15:30 Uhr.“

Um 15:34 Uhr geht es weiter. Wohlleben-Verteidiger RA Klemke verliest dann das von Wohlleben gegen den gesamten Senat. Er gibt zunächst den prozessualen Hergang aus Sicht der Verteidigung Wohlleben wieder, dann führt er zur konkreten Begründung aus:
Die abgelehnten Richter führen in dem am 01.02.2018 verkündeten Beschluss aus, dass der unter Beweis gestellte Umgang der Zeugen Pu. und Rosemann mit einer Ceska 83 für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage nur dann Bedeutung zukomme, wenn es sich dabei um die Tatwaffe gehandelt habe. Damit legen die abgelehnten Richter der Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags den gleichen Prüfungsmaßstab zugrunde wie der Ablehnung eines
Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache. Bereits dies ist willkürlich.
Im Übrigen und vor allem machen die abgelehnten Richter mit dieser Argumentation überdeutlich, dass sie sich bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung endgültig dahin festgelegt haben, dass die Tatwaffe über Länger, Schultz sowie Wohlleben und Schultze an Mundlos und Böhnhardt gelangte. Der Beweisermittlungsantrag zeigt nämlich einen möglichen alternativen Weg der Tatwaffe Ceska 83 auf. Wenn dies die Amtsaufklärungspflicht nicht aktiviert, kann das aus der Sicht eines verständigen Angeklagten nur im Sinne der vorgenannten festen und unerschütterlichen Überzeugung der abgelehnten Richter verstanden werden, dass der Weg der Tatwaffe bereits feststeht. In diesem Zusammenhang kommt gravierend hinzu, dass die abgelehnten Richter diese bereits jetzt gewonnene feste Überzeugung nur auf eine lückenhafte Kette von zum Teil fragwürdigen Beweisanzeichen stützen können.

Die Tatrichter müssen jedoch bis zum Beginn der Urteilsberatung ergebnisoffen sein. Vorliegend haben die Verteidiger des Herrn Wohlleben noch nicht einmal ihre Schlussvorträge gehalten. Herr Wohlleben hat auch noch keine Gelegenheit für sein letztes Wort erhalten. Dennoch haben die abgelehnten Richter bereits jetzt erkennbar zur Schuldfrage betreffend Herrn Wohlleben eine unverrückbare Haltung eingenommen. Damit sind sie nicht mehr die unvoreingenommenen und unparteiischen Richter, die das Gesetz voraussetzt.
Klemke stellt dann die üblichen Anträge am Ende von Ablehnungsgesuchen (etwa, der Verteidigung die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zugänglich zu machen).

Götzl: „Dann wird rechtliches Gehör gewährt.“ Bundesanwalt Diemer: „Wir werden nach Eingang der dienstlichen Stellungnahmen schriftlich gegenüber dem zur Entscheidung befugten Spruchkörper Stellung nehmen.“ Götzl: „Dann wird unterbrochen, wir setzen fort am Dienstag, 06. Februar 2018, 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 15:45 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Der Senat wies dann die Gegenvorstellung zurück – es bleibt also bei dem Beschluss, die benannten Zeugen nicht zu laden. Die Verteidigung Wohlleben reagierte – mal wieder – mit einem Befangenheitsgesuch gegen die Richter_innen. Auch dieses Gesuch wird sicher erfolglos bleiben. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht einzelne Verhandlungstage der nächsten Woche absetzen wird – heute unterbrach der Vorsitzende bis nächsten Dienstag.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2018/02/01/01-02-2018/

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