Protokoll 412. Verhandlungstag – 27. Februar 2018

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Am 412. Prozesstag verkündet Richter Götzl zunächst, dass das Verfahren über die Einziehung möglicher Taterträge im Hinblick auf die Angeklagte Zschäpe und die Angeklagten Wohlleben, Gerlach und Eminger abgetrennt wird. Danach beantragt die ursprüngliche Verteidigung Zschäpes erneut die Aufhebung ihrer Bestellung als Pflichtverteidiger_innen. Es folgt ein weiterer Beweisantrag der Verteidigung Ralf Wohllebens zum Lieferweg der Tatwaffe des NSU, der .

Der Verhandlungstag beginnt um 09:48 Uhr. ist mal wieder als „Beistand“ für ihren Ehemann Ralf anwesend, der heute Geburtstag hat. Zschäpe-Verteidigerin RA Sturm wird heute durch RA Lickleder vertreten. Auf der Besucher_innenempore sind mehrere Neonazis anwesend, darunter und André Kapke.

Nach der Präsenzfeststellung bittet Zschäpe-Verteidiger RA Heer um das Wort. Richter Götzl: „Worum geht es?“ Heer: „Ich hatte Ihre Protokollführerin schon draußen angesprochen, dass wir um Erteilung des Wortes bitten, um einen prozessualen Antrag zu stellen.“ Götzl: „Dann stellen wir den Antrag bitte noch zurück, Sie erleiden dadurch keinen Rechtsverlust.“ Dann teilt Götzl mit, dass Verlesungen vorgesehen sind, zum einen eines Antrags auf Erteilung eines Reisepasses, zum anderen einer Meldebescheinigung vom 19.05.2011 [phon]. Götzl: „Sollen dazu Erklärungen abgegeben werden?“ Wohlleben-Verteidiger RA Klemke: „Die Verteidigung Wohlleben bittet um Unterbrechung für 20 Minuten, damit wir uns informieren können, worum es sich im einzelnen handelt.“ Heer: „Wir schließen uns diesem Antrag an.“ Götzl: „Dann unterbrechen wir und setzen um 10:10 Uhr fort.“

Um 10:14 Uhr geht es weiter. Richter Lang verliest den Antrag auf Erteilung eines Reisepasses mit den Daten des Angeklagten Holger Gerlach, dann wird das Dokument in Augenschein genommen. Danach wird mit der Meldebescheinigung genauso verfahren. Götzl: „Sollen dazu Erklärungen erfolgen?“ Niemand meldet sich.

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass das Verfahren über die Einziehung nach den Paragraphen 73 bis 73c StGB hinsichtlich möglicher Taterträge im Verfahren 6 St 3/12 im Hinblick I. auf die Angeklagte Zschäpe und II. die Angeklagten Wohlleben, Gerlach und Eminger abgetrennt wird. Zur Begründung führt er unter I. zu Zschäpe aus, dass eine Entscheidung über die Einziehung hinsichtlich möglicher Taterträge, also Beute aus angeklagten Überfällen, die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der angeklagten Taten durch Urteil unangemessen verzögern würde:
1. Haben mehrere Beteiligte Mitverfügungsgewalt über Gegenstände erlangt, hinsichtlich derer die Vermögensabschöpfung in Betracht kommt, so haften diese, sofern die Abschöpfung dann angeordnet wird, als Gesamtschuldner. Diese gesamtschuldnerische Haftung ist im Tenor auszusprechen. Spätere Mittelabflüsse sind nur im Rahmen von Härtefallklauseln zu berücksichtigen. Gemäß § 73b Abs. 1 StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn das Erlangte auf ihn als Erbe übergegangen ist. Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft.

2. Bei einer vorläufigen Bewertung kommt im vorliegenden Fall die Anordnung der Einziehung einer möglichen Tatbeute aus den angeklagten Raubüberfällen in Betracht. Über diese mögliche Beute aus den angeklagten Raubüberfällen hätten die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt zunächst gemeinsam Mitverfügungsgewalt erlangt. Es wäre folglich gegen diese drei Personen, sofern eine Vermögensabschöpfung angeordnet würde, eine gesamtschuldnerische Haftung zu verfügen. Im vorliegenden Fall sind aber der oder die Erben der verstorbenen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt in deren Rechtspositionen eingetreten. Gegen den oder die Erben käme demnach die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung unter Beachtung von § 73e Abs. 2 StGB mit der Angeklagten Zschäpe in Betracht. Der oder die Erben sind daher gemäß § 424 Abs. 1 StPO als Einziehungsbeteiligte am Verfahren zu beteiligen. Eine derartige Beteiligung wurde aber erst seit Inkrafttreten der Änderung der Einziehungsvorschriften ab dem 01.07.2017 erforderlich und ist daher noch nicht erfolgt. Eine nunmehrige Beteiligung des oder der Erben würde zu einer unangemessenen Verzögerung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der angeklagten Taten führen.

Dann sagt Götzl, dass auch eine Entscheidung über die Einziehung hinsichtlich möglicher Taterträge, also mögliche sogenannte Bargelddepots bei den Angeklagten Wohlleben und Gerlach und über das sichergestellte Geld beim Angeklagten Eminger, die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der angeklagten Taten durch Urteil unangemessen verzögern würde:
1. Zu einer unangemessenen Verzögerung käme es im Zusammenhang mit diesen Angeklagten nicht durch eine Beteiligung der oder des Erben von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt. Hinsichtlich der möglichen Einziehungssummen bei den Angeklagten Wohlleben, Gerlach und Eminger wäre eine gesamtschuldnerische Haftung des oder der Erben nämlich nicht anzuordnen. Es entfiele deshalb hier auch die Beteiligung des oder der Erben.
2. Allerdings käme eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten Zschäpe mit den anderen Angeklagten in Betracht, da die Angeklagte Zschäpe zunächst Mitverfügungsgewalt über die Geldbeträge gehabt hätte und späteren Mittelabflüsse keine Bedeutung zukommen würde. Die gesamtschuldnerische Haftung der jeweiligen Angeklagten mit der Angeklagten Zschäpe wäre jedoch bereits im Tenor eines Urteils auszusprechen. Da aber das Verfahren über die Einziehung im Hinblick auf die Angeklagte Zschäpe gemäß § 422 StPO abgetrennt wird, kann eine derartige Entscheidung erst im Einziehungsverfahren nach Abtrennung ergehen. Ein Zuwarten auf diese Entscheidung würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der angeklagten Taten bei den genannten Angeklagten unangemessen verzögern.

Klemke: „Wir beantragen eine Abschrift und die Unterbrechung für 30 Minuten, damit wir uns über mögliche prozessuale Maßnahmen schlüssig werden können.“ Götzl: „Wir werden das gleich machen. Zunächst organisatorisch an die Rechtsanwälte Heer, Stahl und Sturm: Es sind als weitere Termine vorgesehen: 26.10, 30.10 und 31.10. 2018. Dann unterbrechen wir für eine halbe Stunde und setzen fort um 10:55 Uhr.“

Um 10:59 Uhr geht es weiter. Klemke: „Die Verteidigung des Herrn Wohlleben beantragt, die Verhandlung für 90 Minuten zu unterbrechen, damit wir eine prozessualen Antrag vorbereiten können.“ Götzl: „In welche Richtung?“ Klemke: „Er bezieht sich auf den Beschluss, der soeben von Ihnen verkündet worden ist.“ Götzl: Können Sie zum Inhalt etwas sagen?“ Klemke: „Der wird sich inhaltlich mit dem Beschluss befassen.“ Götzl: „Dann ist es aber sinnvoll, vorher noch den prozessualen Antrag von Herrn Heer, Herrn Stahl und Frau Sturm zu hören. Sie erleiden keinen Rechtsverlust.“

Heer: „Herr Vorsitzender, Frau Sturm, Herr Stahl und ich stellen die folgenden Prozessanträge.“
Dann verliest Heer den Schriftsatz:
I: Mit Schreiben vom 24.07.2017 wurden die Verfahrensbeteiligten zu Fortsetzungsterminen ab dem 16.01.2018 geladen, darunter auf den 20.02., 21.02. und 22.02.2018. Nachdem am 411. Hauptverhandlungstag die Schlussvorträge der Nebenkläger und deren Vertreter abgeschlossen worden waren, teilte der Vorsitzende die Erwägung des Senats mit, das Verfahren über die Einziehung abzutrennen, woraufhin einzelne Verfahrensbeteiligte widersprechende Stellungnahmen abgaben. Nach der Erörterung über den Beginn der Schlussvorträge der Verteidiger kündigte der Vorsitzende an, eine Entscheidung des Senats über die Frage der Abtrennung werde im nächsten Termin entschieden, dies wäre der 20.02.2018. Im Anschluss an eine weitere Erörterung über die Termine für die Verteidigerplädoyers, insoweit benannte der Vorsitzende den 13.03.2018, teilte der Vorsitzende auf Nachfrage eines Verteidigers mit: „So sieht die Konzeption aus, es sei denn es ergeben sich irgendwelche Veränderungen.“ Nach einer weiteren terminlichen Erörterung bestätigte der Vorsitzende auf Nachfragen von Rechtsanwalt Stahl, für den kommenden Hauptverhandlungstag sei die Verkündung der Entscheidung über die Abtrennung vorgesehen und ferner, er werde die Hauptverhandlungstermine nach dem folgenden Sitzungstag bis zum 13.03.2018 zur Sicherung des Verfahrens aufrechterhalten. Abschließend verkündete der Vorsitzende die Unterbrechung der Sitzung bis zum 20.02.2018.

Am Morgen des 20.02.18 teilte der Vorsitzende folgendes mit: „Die Termine vom 20., 21. und 22. Februar werden wegen Erkrankung von Rechtsanwalt Grasel und Ortsabwesenheit von Rechtsanwalt Dr. Borchert abgesetzt. Fortsetzung der Hauptverhandlung wie terminiert am Dienstag, den 27. Februar 2018, 9.30 Uhr in Sitzungssaal A101 im Strafjustizzentrum in der Nymphenburger Straße 16 in München.“ Rechtsanwalt Grasel hatte dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 19.02.18, versandt um 14.12 Uhr folgendes angezeigt: „teile ich mit, dass ich krankheitsbedingt nicht an der morgigen Hauptverhandlung werde teilnehmen können“. Eine Mitteilung über eine krankheitsbedingte Verhinderung für die Hauptverhandlungstage vom 21. und 22.02. machte RA Grasel in diesem Schreiben nicht. Ebenso wenig ist in den uns auf unseren Antrag hin am 21.02.2018 zur Einsichtnahme übersandten Aktenbestandteilen ein Vermerk über ein ergänzendes Telefonat mit RA Grasel bzw. jedenfalls über die Erteilung entsprechender Informationen enthalten. Auch ein Schreiben von RA Borchert über seine Ortsabwesenheit ist darin nicht enthalten. Eine aktenmäßige Dokumentation über ein etwaiges dahingehendes Telefonat mit RA Borchert fehlt. Vor diesem Hintergrund beantragen wir die Abgabe einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden,

1. warum sich die Terminsabsetzung nicht auf den 20.02. beschränkte, sondern auch die beiden zunächst aufrechterhaltenen Folgetermine abgesetzt wurden; 2. warum die Terminsabsetzung erst am Morgen des 20.02. erfolgte, als sich die Verfahrensbeteiligten schon am Gerichtsort befanden und infolge der Kurzfristigkeit der Absetzung sehr hohe Kosten zu Lasten der Staatskasse entstanden, die im Falle einer Verurteilung anteilig von Frau Zschäpe zu tragen sind, denn alle anwesenden Verteidiger und Nebenklägervertreter haben Anspruch auf die Terminsgebühr; 3. auf welche Informationen sich die Kenntnis von der angeblichen Ortsabwesenheit von RA Borchert gründet; und 4. warum solche Informationen nicht ordnungsgemäß in der Akte dokumentiert wurde.

II: Wir beantragen erneut die Aufhebung unserer durch den Ermittlungsrichter des BGH bzw. den erkennenden Senat vorgenommenen Bestellungen. Unsere weitere Mitwirkung ist nicht weiter notwendig im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO. Frau Zschäpe ist alleine durch RA Grasel hinreichend verteidigt, wobei sowohl der sogenannten Beistandsfunktion als auch der Sicherungsfunktion entsprochen wird. Die Bestellung von RA Grasel erfolgte am 06.07.2015. Seit dem 216. Hauptverhandlungstag war er ausnahmslos an 197 Hauptverhandlungstagen zugegen. Er verteidigt Frau Zschäpe seit mehr als zwei Jahren und sieben Monaten. Seit Juli 2014 hat Frau Zschäpe mit RA Borchert zudem einen Wahlverteidiger, der zunächst nur beratend und betreuend tätig war, und – so ihr Bestellungsantrag vom 08.12.2015 – ihr vollstes Vertrauen genießt und zahlreiche Gespräche mit ihr führte. Jedenfalls seit dem 10.11.2015 übernahm RA Borchert einschränkungslos die Verteidigung von Frau Zschäpe. Am ersten Tag seiner Teilnahme hatte RA Grasel den Antrag gestellt, die Hauptverhandlung für einen Zeitraum von drei Wochen zu unterbrechen, um ihm „eine adäquate Einarbeitung in die umfangreiche Ermittlungsakte zu ermöglichen“. Daraufhin beschloss der Senat, lediglich fünf Hauptverhandlungstage abzusetzen, um RA Grasel – so die Begründung des Beschlusses – „genügende Vorbereitung der Verteidigung zu ermöglichen“.

Die seitens RA Grasels nicht beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung hatte der Senat auch von Amts wegen nicht für erforderlich erachtet. Schon damit manifestierte das Gericht seine Auffassung, RA Grasel sei zu einer effektiven Verteidigung in der Lage. Ansonsten hätte seine Bestellung auch nicht erfolgen dürfen, denn Voraussetzung dafür ist, dass der vorgesehene Verteidiger dem Angeklagten einen geeigneten Beistand sichert und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf gewährleistet. RA Grasel war damit sowohl nach eigener, aber auch nach der Einschätzung des Senats bereits im Jahr 2015 in der Lage, die Verteidigung von Frau Zschäpe ordnungsgemäß zu führen. Diese Bewertung griff der Senat zu einem zwei Jahre und vier Monate zurückliegenden Zeitpunkt auf, indem er in einem am 236. Hauptverhandlungstag verkündeten ablehnenden Beschluss auf den Antrag der Verteidigung Wohlleben, für eine sachgerechte Verteidigung von Frau Zschäpe zu sorgen, auf die Mitteilung von RA Grasel vom 234. Hauptverhandlungstag Bezug nahm, er habe sich intensiv in das Verfahren eingearbeitet.

Wörtlich heißt es in der Beschlussbegründung: „Ob die Angeklagte drei Monate nach der Bestellung von Rechtsanwalt Grasel und dessen regelmäßiger Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzlich auch durch diesen Verteidiger sachgerecht verteidigt wird, kann deshalb dahinstehen. Rechtsanwalt Grasel hat jedenfalls geäußert, er habe sich intensiv in das Verfahren eingearbeitet und sei auch von den Mitverteidigern hinsichtlich einzelner Vorgänge in der Beweisaufnahme vor seiner Bestellung informiert worden.“ Der Senat stellte die Verteidigungsfähigkeit von RA Grasel mithin schon seinerzeit nicht in Abrede. Seitdem hatte RA Grasel die Möglichkeit, sich in den Verhandlungsstoff auch derjenigen Sitzungstage einzuarbeiten, an denen er nicht anwesend war. Dies war ihm u.a. durch eine Informationserteilung durch Frau Zschäpe, aber auch mittels einer Informationen durch uns möglich. Hinzu kommt, dass RA Grasel über die gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Saß der Inhalt von bezogen auf Frau Zschäpe relevanten Zeugenaussagen bekannt wurde, wobei der Senat mehrfach äußerte, keine Zweifel an der Geeignetheit des Gutachtens zu hegen und damit auch die Richtigkeit der Wiedergabe von Zeugenaussagen bestätigte.

Dass ein Verteidiger nicht ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilzunehmen hat, um den Angeklagten sachgerecht verteidigen zu können, folgt schon aus der Vorschrift des § 227 StPO und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Am letzten Hauptverhandlungstag kündigte RA Grasel an, einen Schlussvortrag zu halten, was – auch aus Sicht des Senats – seine aktuell bestehende Verteidigungsfähigkeit verdeutlicht. Wie der Vorsitzende selbst im Rahmen von mehreren Terminsverfügungen anmerkte, befindet sich die Hauptverhandlung in ihrer Schlussphase. RA Grasel zeigte im Rahmen der diversen Terminsabstimmungen keinerlei Verhinderungen an. Er ist daher verpflichtet, an allen weiteren Hauptverhandlungstagen ununterbrochen teilzunehmen. Bezogen auf RA Borchert, dessen mangelnde Verfügbarkeit für die Absetzung der letzten Hauptverhandlungswoche mitursächlich war, muss sich der Vorsitzende entgegenhalten lassen, dass entweder die Terminsabsetzung grundlos erfolgte, oder aber – da er die Mitwirkung von RA Borchert sogar an einem Sitzungstag, an dem lediglich ein Beschluss über die Abtrennung hinsichtlich der Einziehung verkündet werden sollte, für notwendig erachtete – der Antrag von Frau Zschäpe vom 08.12.2015, ihr zusätzlich RA Borchert zu bestellen, rechtsfehlerhaft ablehnend beschieden wurde. Während der Vorsitzende stets, aber auch erst kürzlich wieder im Rahmen der Abstimmung von Fortsetzungsterminen ab dem 04.09.2018 betont hatte, dass zumindest ein Verteidiger aus unserer „Gruppe“ an der Hauptverhandlung teilnehmen müsse, kann aufgrund der Terminsverfügung vom 20.02.2018 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass unsere weitere Mitwirkung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist.

Für die Aufhebung der gesamten Verhandlungswoche war allein die zitierte Mitteilung von RA Grasel und derzeit noch unbekannte Erkenntnisse des Vorsitzenden über die Verhinderung von RA Borchert ursächlich. Weder RA Grasel noch RA Borchert hatten die Terminsaufhebung beantragt, insbesondere nicht der gesamten Verhandlungswoche. Dem Vorsitzenden war bekannt, dass lediglich RA Stahl am 20.02. nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde, während er davon auszugehen hatte, dass RAin Sturm und RA Heer mangels anderslautender Mitteilungen präsent sein würden. Der Vorsitzende verfügte die Terminsaufhebung eigeninitiativ, also von Amts wegen. Mithin fokussierte er sich bei seiner Entscheidung auf RA Grasel und sogar auf RA Borchert, der nur sporadisch an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Ihnen kommt nach Auffassung des Vorsitzenden für die Verteidigung von Frau Zschäpe die ausschlaggebende Bedeutung zu. Falls Zweifel daran bestehen sollten, dass RA Grasel zur Sicherung des Verfahrens ausreicht, ist RA Borchert zur Verfahrenssicherung zu bestellen.

Unserer Argumentation kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass nur die Rechtsanwälte Grasel und Borchert die Beistandsfunktion ordnungsgemäß auszuüben vermögen, weil nur sie das Vertrauen von Frau Zschäpe genießen und sie – anders als wir – in einer fortlaufenden Kommunikation mit ihr stehen. Der Vorsitzende, aber auch der Spruchkörper in Gänze hatten nämlich wiederholt herausgestellt, der Abbruch der Kommunikation zwischen Frau Zschäpe und uns hindere die ordnungsgemäße und sachgerechte Verteidigung durch uns nicht. Auch diesbezüglich nehmen wir unter anderem Bezug auf den Senatsbeschluss vom 236. Hauptverhandlungstag und die Verfügung des Vorsitzenden vom 27.01.2016, in der es heißt: „Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es die Angeklagte ist, die sich der durch die Pflichtverteidiger Heer, Stahl und Sturm mehrfach angebotenen Kommunikation verschließt. Damit ist sie für evtl. vorhandene Kommunikationsdefizite verantwortlich.“ Ergänzend beziehen wir uns auf unsere zuvor gestellten Entbindungsanträge.

Götzl: „Vielen Dank. Zur Frage der Akteneinsicht: Blatt 26660 [phon.], ich habe hier eine Verfügung getroffen, für die Rechtsanwälte Heer, Stahl und Sturm, zur Akteneinsicht. Das ist auch entsprechend abgezeichnet und ausgeführt worden, jedenfalls nach dem Vermerk der Geschäftsstelle und beinhaltet Telefonate mit Rechtsanwalt Borchert und mit Rechtsanwalt Grasel. Insofern ist nach der Verfügung dieser Vermerk Ihnen zugegangen.“ Heer: „Liegt mir nicht vor.“ Götzl: „Das haben Sie bekommen.“ Zschäpe-Verteidiger RA Stahl: „Nur die Rückseite.“ Götzl: „Nein. Können Sie mir mitteilen, was Sie bekommen haben?“ Heer: „Dann bitte ich um eine Unterbrechung.“ Götzl: „Das muss doch sofort machbar sein.“ Heer: „Ich bitte um eine Unterbrechung von 10 Minuten.“ Götzl: „Rechtsanwalt Stahl hat’s doch bereits.“ Stahl: „Der Aktenauszug endet mit einem Schreiben von RA Önder Bogazkaya, ich kann die Folierung nicht lesen, und das, was Sie gerade angesprochen haben, findet sich dort nicht.“ Götzl: „Das Schreiben Bogazkaya wäre Blatt 26655 [phon.].“ Stahl: „Ja, und da endet der Aktenauszug. Bei mir.“ Götzl: „Dann bekommen Sie natürlich ergänzende Akteneinsicht und dann müssten Sie schauen, ob Sie die Anträge aufrecht halten.“ Zschäpe-Verteidiger RA Grasel: „Dem zweiten gestellten Antrag auf Widerruf [phon.] der Bestellung der drei Pflichtverteidiger schließt sich Frau Zschäpe an.“ Götzl: „Wollen Sie zur Begründung Ausführungen machen?“ Grasel: „Nein.“

Dann teilt Götzl informatorisch mit, dass im Vermerk stehe, dass Grasel Götzl telefonisch mitgeteilt habe, dass er noch die ganze Woche krank geschrieben sei und er nicht davon ausgehen könne, dass Borchert erscheinen würde. Dieser habe ihm, Grasel, mitgeteilt, dass er wegen eines Termins in Düsseldorf verhindert sei. Auf Telefonat mit RA Borchert habe dieser, so Götzl, mitgeteilt, dass er am 20., 21. und 22. in Düsseldorf Termine wahrnehmen müsse, er sei darauf eingestellt, am 13.03.2018 zu plädieren. Dann habe RA Klemke, so Götzl, nachgefragt in einem Schreiben und um Erläuterung der Verfügung zur Absetzung der Termine 20. bis 22.02. gebeten. Götzl verliest dann aus seiner Erläuterung, dass er es nicht für sachgerecht gehalten habe, diese Termine in Abwesenheit der Verteidiger abzuhalten; es habe lediglich eine Verschiebung des Termins um eine Woche gegeben, so dass die zulässigen Unterbrechungsfristen eingehalten würden; der Schlussvortrag der Verteidigung Zschäpe solle am 13.03. beginnen, so dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht tangiert sei. [phon.] Götzl: „Wir kopieren Ihnen das. Welche Zeit brauchen Sie gegebenenfalls?“ In Richtung der Wohlleben-Verteidigung sagt Götzl: „Und Ihre Unterbrechung haben wir auch im Auge.“ Heer: „Wir benötigen nicht länger als die Verteidiger des Herrn Wohlleben.“ Götzl: „Dann setzen wir fort um 12:50 Uhr.“

Um 12:59 Uhr geht es weiter. Götzl: „Wollten Sie noch eine Erklärung abgeben oder einen Antrag stellen?“ Wohlleben-Verteidiger RA Nahrath verliest eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss zur Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung. Nahrath: „Der Beschluss befremdet.“ Weder Wohlleben noch seine Verteidigung könnten nachvollziehen, weshalb sich der Beschluss nicht mit dem Angeklagten Schultze befasst. Schultze habe in der Hauptverhandlung behauptet, er müsse das Geld für den Erwerb einer Schusswaffe mit Schalldämpfer von Wohlleben erhalten haben. OStA Weingarten habe in seinem Schlussvortrag behauptet, dass Wohlleben das „angeblich an Schultze übergebene“ Geld einem Bargelddepot entnommen habe. Nahrath: „Dieses Bargelddepot in angeblicher Höhe von 10.000 DM habe Herr Wohlleben vom Trio erhalten.“ Weingarten habe gemeint, er könne sich insoweit auf die Angaben des Angeklagten Gerlach stützen; diesem habe Zschäpe eine entsprechende Information gegeben. Nahrath: „Dies führt zu folgendem Schluss: Wenn das Geld für den Ankauf der Waffe aus einem Gelddepot des sogenannten NSU stammte, unterläge es der Einziehung. Durch die Beschaffung der Pistole unterläge der hierfür aufgewandte Betrag ebenfalls der Einziehung.“

Weiter habe Schultze, so Nahrath, ausgesagt, dass ihm Böhnhardt und Mundlos in Chemnitz den Kaufpreis erstattet hätten und zwar in kleinen gebrauchten Scheinen, in Banderolen. Schultze habe laut seiner Aussage von dem Geld auch andere Anschaffungen für das Trio getätigt, z. B. Handykarten etc. gekauft. Auch insoweit unterliege der Wertersatz der Einziehung, so Nahrath. Die Höhe des Einzuziehenden könne geschätzt werden. Bei dieser Sachlage sei es nicht nachvollziehbar, dass der Senat eine Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung betreffend den Angeklagten Schultze nicht angeordnet hat. Die Einziehung betreffe den Kern des Anklagevorwurfs gegen Wohlleben und Schultze. Deshalb dränge sich der Schluss auf, der Senat ziehe eine Einziehung betreffend Schultze erst gar nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Schluss des Senats, bei einer Entscheidung über die Einziehung sei eine unangemessene Verzögerung des Urteils zu besorgen, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Soweit der Senat darauf abstelle, dass die Erben von Böhnhardt und Mundlos ermittelt und am Verfahren beteiligt werden müssten, würde, so Nahrath, eine kurzfristige Auskunft beim Nachlassgericht sicher zu einem schnellen Ergebnis führen, dass die gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen haben und somit der Fiskus Erbe geworden ist.

Heer. „Wir haben es nicht schriftlich, aber sprechen langsam: Vor unserer Entscheidung über eine etwaige Modifizierung unserer Anträge beantragen wir: Der Vorsitzende möge zu seinem Schreiben an Rechtsanwalt Klemke erläutern, wer mit ‚zusammenarbeitende Verteidiger‘ und wer mit ‚aller Verteidiger‘ gemeint ist. Die Passagen sind unverständlich. Anschließend benötigen wir eine weitere Beratungspause von 15 Minuten.“

Götzl: „Soll denn zu den Anträgen Stellung genommen werden?“ Bundesanwalt Diemer nimmt für den GBA Stellung zum Antrag von Heer, Stahl und Sturm auf Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zu den Umständen der Terminsverlegung. Der GBA sei der Auffassung, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Durch den Aktenvermerk seien die Gründe ausreichend dokumentiert. Zu den Entpflichtungsanträgen sagt er, dass die Anträge zurückzuweisen seien, weil sie völlig unsubstantiiert seien. Eine Entpflichtung komme bei Verteidigern, die einmal Wahlverteidiger waren, nur in Betracht, wenn das Vertrauen zwischen Mandant und Verteidiger irreparabel so zerstört worden ist, dass eine weitere Verteidigung unzumutbar ist, oder der Verteidiger als unqualifiziert beurteilt werden muss. Dazu hätten die Verteidiger und Zschäpe nicht einen Grund vorgetragen. Der Umstand, das der Senat in Anwesenheit eines ihrer neuen Verteidigers fortsetzen wollte, sage überhaupt nichts darüber aus, ob die sogenannten „Altverteidiger“ noch nötig sind. [phon.] Damit habe sich in der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der sogenannten „Altverteidiger“ keine Änderung ergeben. Diemer: „Eifersüchteleien unter den Verteidigern untereinander sind kein Grund zur Entpflichtung.“ Sturm, Stahl und Heer seien die einzigen, die das Verfahren in vollem Umfang erlebt haben [phon.]; diesen Hintergrund hätten Borchert und Grasel nicht. Es sei deshalb „geradezu unerlässlich“ Heer, Stahl und Sturm in der Pflicht zu halten. Gründe für mangelnde Qualifikation seien nicht vorhanden. [phon.]

Heer: „Wir würden uns gerne eine Erwiderung vorbehalten. Schon jetzt möchte ich erwidern: Es geht uns nicht primär um die Vertrauensfrage, sondern darum: Sind wir noch notwendig im Verfahren? Ihr erster Teil ging an der Sache vorbei. Und ganz kurz: Wir hegen keinerlei Eifersüchtelei.“ Klemke: „Die Verteidigung des Herrn Wohlleben hätte noch einen Antrag zu stellen zu gegebener Zeit.“ Götzl: „Ja.“ Klemke: „Ist die Zeit gegeben?“ Götzl: „Stellen wir das zurück.“

NK-Vertreter RA Langer: „Dass die Schwierigkeit nicht gegeben sei, weil das Erbe ausgeschlagen worden ist: Das ermittelt ein Nachlassgericht nicht von Amts wegen. Und ob alle danach die Erbschaft ausgeschlagen haben, ob die überhaupt wissen, dass sie Erben geworden sind, all das kann der Senat nicht mit dem erforderlichen Aufwand hier in der Hauptverhandlung ermitteln.“

Götzl: „Herr Rechtsanwalt Heer, wann soll denn die Stellungnahme erfolgen zu den Ausführungen des GBA?“ Heer diskutiert mit Stahl und sagt dann: „Ich war überrascht, dass Dr. Diemer schon die Stellungnahme abgegeben hat, wo wir doch eine etwaige Modifizierung unserer Anträge angekündigt haben. Aus unserer Sicht ist eine Erklärung Ihrerseits vorrangig. Von daher behalten wir uns eine Stellungnahme vor, wenn Dr. Diemer eine weitere Stellungnahme abgibt.“ Götzl: „Sind denn zur Gegenvorstellung noch Stellungnahmen? Wenn nicht, dann bitte Herr Rechtsanwalt Klemke.“

Klemke verliest einen erneuten Antrag, zu vernehmen. Klemke führt aus:
Der Zeuge Rosemann wird folgendes bekunden: Uwe Böhnhardt meldete sich im Juni oder Juli 2000 telefonisch beim Zeugen und fragte an, ob dieser ihm eine scharfe Schusswaffe besorgen könne. Böhnhardt wollte eine Pistole. Dem Zeugen war bekannt, dass sein guter Kumpel in der Lage war, auch scharfe Schusswaffen zu beschaffen. Länger verkaufte Rosemann kurze Zeit später, im Juli 2000, eine Pistole der Marke Ceska 83 mit Schalldämpfer. Bei der Übergabe erzählte der Zeuge Länger dem Zeugen Rosemann, dass diese Waffe aus der Schweiz stamme. Er habe sie von einem Bekannten erhalten. Die Waffe wäre eine aus einer Lieferung von zwei Schalldämpferwaffen des Typs Ceska 83. Nach vorheriger telefonischer Absprache mit Uwe Böhnhardt verkaufte und überbrachte Rosemann diesem die Pistole noch im Juli 2000. Das Treffen fand in Chemnitz statt.

Begründung: Der Zeuge Länger soll sowohl nach der Anklageschrift als auch nach der vom Senat in mehreren seine Haftentscheidung vorgenommenen, angeblich „vorläufigen“ Beweiswürdigung die Tatwaffe der sogenannten Ceska-Mordserie an den Zeugen geliefert haben. Daraus folgt, dass Länger Zugang zu der Quelle hatte, aus der die Tatwaffe stammt. Die Tatwaffe soll ausweislich des Waffenbuchs von Schläfli & Zbinden zusammen mit einer weiteren baugleichen Ceska 83 mit Schalldämpfer mit der Seriennummer 034671 an den Zeugen Ge. geliefert worden sein. Länger und Rosemann waren befreundet. Sie kannten sich aus der JVA. Länger bezeichnete Rosemann in seiner Vernehmung am 134. Hauptverhandlungstag als „guten Kumpel“. Rosemann war seinerseits nach Aktenlage mit Böhnhardt gut bekannt und kannte auch Uwe Mundlos. Rosemann und Böhnhardt verband ein starkes Interesse an Schusswaffen. Gegen Rosemann wurde 1999 wegen illegaler Waffengeschäfte ermittelt. Zwar stritt Rosemann in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren ab, nach dem Untertauchen Kontakt zu dem Trio gehabt zu haben. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auch die Zeugen Länger und Theile vernommen, obwohl beide im Ermittlungsverfahren jegliche Beteiligung an der Beschaffung der Tatwaffe bestritten hatten. Dennoch stützte der Senat seine Haftentscheidungen betreffend Herrn Wohlleben auch auf den von ihm angenommenen Weg der Tatwaffe über die bestreitenden Zeugen Länger und Theile. Klemke: „Es folgen unsere Unterschriften. Danke schön.“ Götzl: „Wir machen mal eine kurze Pause zum Kopieren und setzen fort um 13:20 Uhr.“

Um 13:30 Uhr geht es weiter. Götzl: „Bezugnehmend auf das Schreiben an Rechtsanwalt Klemke: ‚Zusammenarbeitende Verteidiger‘ bedeutet: Rechtsanwalt Grasel und Rechtsanwalt Borchert, diejenigen, die am 13.03. plädieren wollten. [phon.] Dann noch eine Nachfrage zu Ihrem Antrag, Herr Rechtsanwalt Heer, Heer Rechtsanwalt Stahl und Herr Rechtsanwalt Lickleder: Auf Seite 6 ist die Anwesenheit am 20.02. angesprochen. Ja, waren Sie denn anwesend, also Sie und Rechtsanwältin Sturm?“ Eine Antwort ist auf der Besucherempore nicht zu vernehmen. Götzl: „Auch im Hinblick auf den gestellten Beweisantrag ist es sinnvoll, zu unterbrechen und morgen mit den Stellungnahmen fortzusetzen. Sind denn ansonsten für heute noch Anträge oder Erklärungen?“ Heer und Stahl diskutieren, Götzl wartet. Dann sagt er: „Keine? Dann wird für heute unterbrochen, wir setzen morgen um 09:30 Uhr fort, nein, wir müssen etwas später anfangen. Wir setzen morgen um 11 Uhr fort.“ Der Verhandlungstag endet um 13:33 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Weitere sinnfreie Anträge der Verteidigung führen wohl zu weiterer Verzögerung (…) Die ‚Altverteidiger_innen‘ Zschäpes, Heer, Stahl und Sturm, beantragten (…) erneut ihre Entpflichtung. Zschäpe sei inzwischen durch die Rechtsanwälte Grasel und Borchert ausreichend vertreten, die hätten ja auch ein eigenes Plädoyer angekündigt – und auch das Gericht sehe das so, denn die Verhandlungstage der letzten Woche hätte es wegen Abwesenheit von Grasel und Borchert abgesetzt, obwohl Heer und Sturm anwesend waren. Zschäpe schloss sich dem Antrag an. Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft fiel angemessen kurz aus: Gründe für eine Entpflichtung sind im Antrag noch nicht einmal vorgetragen. Gegen Ende des Verhandlungstages beantragte die Verteidigung Wohlleben erneut die Ladung des Zeugen Sven Rosemann: dieser werde bestätigen, dass Böhnhardt im Sommer 2000 telefonisch eine Waffe bei ihm bestellt und er, Rosemann, über Jürgen Länger eine Ceska 83 besorgt und Böhnhardt übergeben habe. Irgendeinen Grund für die Annahme, dass der Zeuge diese von der Verteidigung zurechtgezimmerte Geschichte tatsächlich bestätigen wird, schilderte die Verteidigung nicht – ein klassischer Fall eines ‚ins Blaue hinein‘ gestellten und daher abzulehnenden Antrags. Die Verhandlung geht morgen um 11 Uhr weiter. Ob das Gericht morgen alle Anträge der Verteidigung wird behandeln können, ist zu bezweifeln. Es drohen damit weitere Verzögerungen des Verfahrens.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2018/02/27/27-02-2018/

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