Der Prozess zum Mord an Walter Lübcke und zum Angriff auf Ahmed I. – Die Verhandlungstage 20 und 21.

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20. Prozesstag, 22. September 2020

Am 20. Verhandlungstag war Rechtsanwalt Frank Hannig, ehemaliger Verteidiger des Hauptangeklagten Stephan Ernst, als Zeuge geladen. Ernst hatte angegeben, dass dieser ihm zu einem falschen Geständnis geraten habe. Hannig verweigerte fast vollständig die Aussage. Die Verteidigung Hartmann gab eine Erklärung zur Aussage von Hartmanns Ex-Partnerin ab. Diese sei unglaubwürdig. Sie gehen nun davon aus, dass Hartmanns Zeit in der JVA „dem Ende zugeht“. Sagebiel kündigte an, dies zu prüfen und forderte Stellungnahmen bis Montagabend. Nach Hannig sagten zwei ehemalige Arbeitskollegen von Stephan Ernst aus. Er hatte in seinen Geständnissen angegeben, dass er ihnen Waffen verkauft habe, auch weil diese ähnliche politische Ansichten hätten wie er. Die Waffenkäufe bestätigten beide, gaben aber an, Ernsts Ideologie nicht zu teilen.

Zu Beginn des Prozesstages gab Rechtsanwältin Schneiders von der Verteidigung Hartmann eine Erklärung zur Aussage von Lisa Marie D., der ehemaligen Partnerin von Markus Hartmann, ab. Zunächst stellte Schneiders dar, dass D. einige Aussagen, die auch Grundlage der Anklage gegen Hartmann sind, relativierte und sich beispielsweise die Unterscheidung von Ernst als „Macher“ und Hartmann als „Denker“ auf deren allgemeine Persönlichkeitsmerkmale bezögen und nicht auf politisches Handeln oder den Mord an Walter Lübcke. Das sei allerdings nur in Betracht zu ziehen, wenn man ihr glauben würde. D.s Angaben seien allerdings insgesamt unglaubhaft. Hartmanns zweiter Verteidiger, Rechtsanwalt Clemens ergänzte die Erklärung seiner Kollegin: er denke, „die Zeit des Mandanten in der JVA geht dem Ende entgegen“. Der Vorsitzende Richter Sagebiel antwortete, der Senat werde darüber beraten, „das wird in Kürze hier auf den Tisch kommen“. Später am Tag forderte Sagebiel alle Verfahrensbeteiligten auf, bis nächsten Montag (29.9.) Abend Erklärungen dazu abzugeben.

Dann betrat der ehemalige Verteidiger von Stephan Ernst, Frank Hannig, mit seinem Zeugenbeistand Rechtsanwalt Alfred Dierlamm den Zeugenstand. Sagebiel sagte, Ernst habe Hannig teilweise von der Schweigepflicht entbunden. So könne er sich dazu äußern, welche Person ihn mit dem Mandat beauftragt habe, dazu, was Ernst ihm zum Tatabend gesagt habe, und dazu, ob der Inhalt der Einlassung aus dem Januar und Februar 2020 seine Idee gewesen sei. Ernst bestätigte die Entbindung. Hinzugefügt wurde dann auch die Befreiung bezüglich eines Gespräches zwischen Ernsts aktuellem Verteidiger Kaplan und Hannig. Hannings Zeugenbeistand Dierlamm verlas daraufhin, dass Hannig ein Recht auf Aussageverweigerung nach § 55 habe, nach dem er nicht sich selbst oder andere belasten müsste. Es bestehe eine Verfolgungsgefahr, die Aussage von Stephan Ernst sei geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen. Alle Themen stünden in einem Zusammenhang, daher habe Hannig ein komplettes Verweigerungsrecht. Nachdem Verfahrensbeteiligte Stellung dazu nahmen und nach einer Beratungspause des Senats, verkündete Sagebiel, Hannig habe ein Aussageverweigerungsrecht, lediglich zur Mandatsanbahnung sehe er es nicht. Dazu ließ sich der Zeuge ein. Hannig erzählte, ein Justizvollzugsbeamter hätte ihn angerufen, der Stephan Ernst sitze in Haft und brauche einen Anwalt, „jemanden wie Sie“. Hannig führte aus, das hänge zusammen mit einem Mandat für einen Justizvollzugsbeamten, das bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt hätte, daher würden ihn Justizvollzugsbeamte kennen. Sie hätten dann in der Kanzlei überlegt, ob dies zu ihrem „Image“ passe. Er, Hannig, habe dann einen Brief an Ernst geschrieben, in dem er sich vorgestellt habe, und schrieb „wenn das so ist, dass sie jemanden brauchen, dann melden Sie sich“. Danach wurde der Zeuge entlassen.

Nach einer Mittagspause wurde der Zeuge Timo A. in den Gerichtssaal gerufen. Er ist ein ehemaliger Arbeitskollege von Ernst und Hartmann. Auf Nachfrage sagte er, er kenne Hartmann aber nur vom Sehen. Er arbeite nicht mehr bei der Firma, weil diese ihm nahegelegt hätte, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, „die wollen nicht mit Einem zu tun haben, der Waffen gekauft hat.“ Auf Frage des Richters Sagebiel nach den Waffen gab A. an, er habe 2013/2014 einen Revolver von Ernst gekauft, er habe Suizidabsichten gehabt. Sagebiel fragte, wie es dazu gekommen sei, woraufhin A. antwortete, sie hätten sich über Schießsport unterhalten, Ernst sei Bogenschütze gewesen und er, A., habe Zuhause ein Luftgewehr. Dieses sei verbogen gewesen und Ernst habe angeboten, es im Schützenverein zu reparieren, was er dann auch getan habe. Ernst habe ihn dann gefragt, ob er was „Richtiges“, was „Scharfes“ wolle. Das habe dann genau gepasst, habe er, A., gedacht, falls es nicht mehr gehe, könne er sich damit das Leben nehmen. Als er sich das Luftgewehr bei Ernst abgeholt habe, habe dieser ihm zwei Waffen gezeigt, eine Pistole und ein Gewehr. Er habe eine halbe Woche Bedenkzeit gehabt und sich dann für die Pistole entschieden, so A. weiter. Die Übergabe habe bei Stephan Ernst stattgefunden, er habe ihm die Waffe und Munition in einem Karton über den Zaun gereicht. Auf Nachfrage Sagebiels sagte der Zeuge, er habe Ernst nicht gut gekannt. Der Vorsitzende Richter hinterfragte dies, da zu einem Waffenkauf ja ein Vertrauensverhältnis gehöre. A. sagte, darüber habe er nicht nachgedacht, er haben einen „Tunnelblick“ gehabt. Sagebiel fragte nach gleichen Ansichten. A.: „Nein gar nicht.“ Über Politik hätten sie sich „weniger bis gar nicht“ unterhalten, er kenne Ernsts Ansichten nur aus den Medien, auch bei Kagida, dem Kasseler Pegida-Ableger, sei er nicht gewesen.

Im Anschluss wurde als letzter Zeuge des Tages Jens Lu. gehört. Auch er ist ein ehemaliger Arbeitskollege von Stephan Ernst. Er kenne den Angeklagten Hartmann nicht, so Lu. Stephan Ernst sei für ihn nur ein Kollege gewesen, privat hätten sie sich nicht getroffen. Auch er arbeite nicht mehr in der Firma, weil er Waffen gekauft habe und ihm die Firma einen Aufhebungsvertrag nahegelegt habe. Er habe Waffen von Ernst und auf dem Flohmarkt gekauft. Sagebiel wunderte sich, ob man auf dem Flohmarkt einfach Waffen kaufen könne. Der Zeuge sagte, das wisse er nicht, aber er habe dort funktionierende Waffen gekauft. Von Ernst habe er einen Vorderlader gekauft. Sagebiel sagte, das sei ja eine Waffe aus der „grauen Vorzeit“, und fragte, ob er noch etwas anderes bei Ernst gekauft habe. Lu. sagt, er könne sich nicht mehr so erinnern, er sei nervlich… Sagebiel: „Zerrüttet, etwas.“

Lu. sagte, er habe mehrere Waffen bei Ernst gekauft, aber er wisse nicht, was. Der Vorderlader habe ihn an Piratenfilme erinnert, so etwas habe er immer haben wollen, es sei dann „außer Kontrolle“ geraten, aber er habe nur gesammelt: „Ich hatte nie was Böses vor, ich wollte nie was Böses tun“. Sagebiel fragte auch Lu., ob er ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Ernst gehabt habe, wenn er illegale Waffen von ihm kaufe. Lu. antwortete, er habe ihn von der Arbeit gekannt, er sei immer „ruhig, höflich und hilfsbereit“ gewesen. Sagebiel fragte nach gemeinsamen politischen Ansichten. Lu. antwortete, er sei kein Rechter. Sagebiel entgegnete, das sage ja jeder, das habe man hier schon öfter gehört und dann habe es sich als anders rausgestellt. Er hakte nach, ob Lu. die Gedankenwelt teile, dass sich Deutsche zur Verteidigung bewaffnen müssten, dies verneinte Lu. Sagebiel: „Das war ein leises Nein“. Auf weitere Nachfragen sagte Lu., er sei nicht bei der AfD oder Kagida gewesen.

Richter Dr. Koller sagte, Lu. wisse ja, was Ernst vorgeworfen werde, und fragte, ob dieser auch etwas zum Verstecken der Waffen wisse. Ernst hatte angegeben, dass Lu. ihm dabei geholfen habe. Lu. antwortete, das habe er erst auf dem Polizeirevier nach der Hausdurchsuchung bei ihm erfahren, vorher habe er davon gar nichts gewusst. Auch auf nachfolgende Fragen verneinte Lu. vehement, Ernst beim Vergraben der Waffen nach dem Mord an Walter Lübcke geholfen zu haben, er habe an dem Abend „ganz normal meine Arbeit gemacht“. Sie hätten sich in der Gruppe darüber unterhalten, „was durch die Medien kam“ – also den Mord an Walter Lübcke – und mit Ernst habe er auch nochmal darüber gesprochen, sagte Lu. auf Frage, an was er sich bezüglich dieser Nachtschicht erinnere. In seiner Firma fiele es während der Nachtschicht auch auf, wenn jemand ein bis zwei Stunden weg sei, das sei üblich. Sagebiel fragte, ob sich Lu. mit Ernst über Politik unterhalten habe. Dieser antwortete, man habe 2015 schonmal über die „Flüchtlingssituation“ gesprochen, dass das schlimm sei und sich nicht nur Deutschland, sondern die ganze Welt darum kümmern solle. Sagebiel hielt aus der richterlichen Vernehmung vor, dass Lu. dort angegeben habe, dass die „Grenzöffnung“ ein Thema gewesen sei und er gefunden habe, dass Merkel schuld sei. Lu. sagte, das könne gut sein. Sagebiel kam dann auf das Thema „vorbereitet sein“ zu sprechen. Lu. sagte, das sei kein Thema für ihn gewesen, er habe nur gesammelt. Auf die Frage, ob Ernst so etwas gesagt habe, antwortete Lu. daran erinnere er sich nicht. Sagebiel: „Ich verstehe nicht, warum Leute im Gerichtssaal so ein kurzes Gedächtnis haben“, sonst sei das nicht so. Lu. sagte dann auf Frage, dass „Merkel muss weg“ für ihn heiße, dass sie abgewählt werden müsse.

Richterin Adlhoch fragte den Zeugen danach, dass bei ihm Bilder und Bücher aus der Zeit des Nationalsozialismus gefunden worden seien, und ob er mit Ernst darüber gesprochen habe. Lu. sagte, er habe erzählt, dass er sowas sammele, daraus mache er keinen Hehl, aber „dass ich die Ideologie vertrete: nein“. Er sammele die Dinge nur als Wertanlage. Von der Zugeneigtheit von Ernst zum Nationalsozialismus habe er erst im Nachhinein erfahren, sagte Lu. auf Frage. Richter Koller hinterfragte, warum er als Sammler von Waffen auch Munition gekauft habe. Lu.: „Das war Dummheit von mir, reine Dummheit.“ Er habe aber nie geschossen, Elmar J. kenne er nicht. Nebenklagevertreter Elberling fragte, wie Ernst zur Arbeit gekommen sei: „Meist mit dem Fahrrad“, antwortete der Zeuge. Er fragte auch nach rassistischen Äußerungen und Gewaltfantasien, die Ernst laut des Zeugen Holger M. auf der Arbeit geäußert haben soll. Der Zeuge sagte, das könne sein, man sage „ja so viel einfach raus“, meine es aber nicht ernst. Der Verteidiger von Stephan Ernst, RA Kaplan, erinnerte den Zeugen daran, dass er sich strafbar mache, wenn er vor Gericht lüge und hakte dann nach, ob Lu. mit der von Ernst gekauften Waffe zur Probe geschossen habe, was dieser daraufhin bestätigte. Sie seien dafür auf einen Parkplatz beim Firmengelände gegangen, dort habe er einen Probeschuss abgegeben. Nach der Aussage von Lu. und einer Erklärung von Rechtsanwalt Clemens dazu, dass diese nicht sonderlich ergiebig gewesen sei, endete der Prozesstag.

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Der Prozesstag bei NSU-Watch Hessen

21. Prozesstag, 01. Oktober 2020

Zu Beginn des Prozesstages gab der Senat bekannt, dass der Haftbefehl gegen Markus Hartmann aufgehoben wird. Der Senat machte deutlich, dass er Hartmann nicht mehr für dringend tatverdächtig hält, psychische Beihilfe zum Mord an Lübcke geleistet zu haben, wie es in der Anklage steht. Auch als Mittäter sieht ihn der Senat nicht, es stehe nunmehr lediglich der Verdacht im Raum, dass Hartmann sich eines Verstoßes gegen das Waffenrecht schuldig gemacht habe, dafür käme aufgrund der möglichen Strafhöhe allerdings die Untersuchungshaft nicht mehr in Frage. Danach wurde ein Sachverständiger zu DNA-Spuren gehört. Dabei standen das Hemd von Walter Lübcke, sowie ein bei Ernst gefundenes Klappmesser im Vordergrund. Auf dem Hemd von Lübcke wurden DNA-Spuren von Ernst gefunden. Dieser Fund hatte zu seiner Festnahme geführt. Bei dem Messer ging es um Spuren des Angriffs auf Ahmed I. Hier hatte der Sachverständige gezielt nach dessen DNA gesucht. Der Vergleich davon mit den 16 Merkmalen von I. führte nicht dazu, dass I. ausgeschlossen werden konnte.

Zu Beginn des Verhandlungstages kündigte der Vorsitzende Richter Sagebiel an, der Senat habe eine Beschluss mitzuteilen. Richter Dr. Koller verlas, dass der den Angeklagten Hartmann betreffende Haftbefehl aufgehoben wird. Nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung sei er nicht mehr dringend verdächtig, sich der Beihilfe zum Mord an Walter Lübcke schuldig gemacht zu haben. Denn dies setze voraus, dass er eine Tötung von Lübcke durch Stephan Ernst für möglich gehalten habe, das sei aber nicht mehr in hohem Maße wahrscheinlich. Der Verdacht habe auf Aussagen von Stephan Ernst und der ehemalige Lebensgefährtin von Hartmann, Do., beruht, diese Beweismittel trügen nun aber den Verdacht nicht mehr. Der Senat habe Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von Ernst, auch zur Zeugin Do. gebe es Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Es könne offen bleiben, ob sich Ernst beispielsweise durch gemeinsame Schießtraining bestärkt gefühlt habe, da der Senat keine hohe Wahrscheinlichkeit der Vorsätzlichkeit von Seiten Hartmanns sehe. Auch wenn Ernst und Hartmann gemeinsam in Istha gewesen sein sollten, so musste Hartmann hier nicht zwangsläufig an einen möglichen Mord durch Ernst denken, sondern beispielsweise daran, die Hauswand Lübckes zu beschmieren. Bei der Markierung von Lübckes Namen im Buch „Umvolkung“ könne es Hartmann auch um die Resonanz auf das von ihm online gestellte Video gegangen sein.

Der Haftbefehl sei auch nicht dahingehend abzuändern, dass Hartmann der Mittäterschaft am Mord von Walter Lübcke verdächtig sei. Die entsprechende Einlassung von Stephan Ernst sei nicht glaubwürdig, da er während des Ermittlungsverfahrens zwei verschiedene Versionen des Tatgeschehens und der jeweiligen Beteiligung Hartmanns geschildert und in der Hauptverhandlung eine weitere beschrieben habe. Die Überprüfung der von ihm behauptete Beeinflussung durch seine Anwälte sei unergiebig gewesen. Die Einlassung zur Tat sei „detailarm“ geblieben, während anderes detaillierter beschrieben worden sei. Es sei der Eindruck entstanden, Ernst haben nur Antworten geben wollen, die für ihn günstig seien. Ernst habe ein „wechselhaftes Einlassungsverhalten“ gezeigt, insbesondere dann, wenn er andere belastet habe. So habe er auch seinen Kollegen Jens Lu. belastet, mit ihm Waffen vergraben zu haben, dabei brauche man dafür keine weitere Person.

Auch die Ermittlungen zu den Angaben Ernsts, Mitte April 2019 hätten er und Hartmann sich getroffen, um die Tat zu besprechen, hätten nichts ergeben. Um das Datum einzugrenzen, hatte Ernst angebeben, er und Hartmann hätten zuvor an einer Vorstandssitzung des Schützenvereins teilgenommen und vor der Tatbesprechung per Kartenzahlung Getränke an einer Tankstelle gekauft. Eine Vorstandssitzung des Schützenvereins habe es am 10. April 2019 gegeben, daran hätten die Angeklagten aber nicht teilgenommen, sie hätten am 4. Mai 2019 an der Jahreshauptversammlung teilgenommen. Für die Ermittlungen sei eine Tankstelle in der Nähe in Frage gekommen, dort sei aber keine solche Zahlung festgestellt worden. Koller verlas weiter, dass einer Tatbeteiligung von Hartmann auch die Textnachricht entgegenstehe, die am Tatabend versendet worden sei. Es gebe zwar die Möglichkeit, dass eine dritte Person diese Nachricht versendet habe, um Hartmann ein Alibi zu geben. Allerdings habe Ernst nicht gesagt, dass man weitere Personen einbezogen habe und Hartmann wäre so ein großes Risiko eingegangen. Es sei für Ernst außerdem nützlich, Hartmann zu belasten.

Hartmann sei weiterhin dringend verdächtig, an einer nicht schussfähigen Maschinenpistole ein Griffstück befestigt zu haben, für das er nicht über die erforderliche Erlaubnis verfüge. Die Starferwartung dafür sei allerdings zu gering, um eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Sagebiel belehrte Hartmann im Anschluss an die Verlesung des Beschlusses, dass dieser weiterin Hauptverhandlung teilnehmen müsse. Dieser bestätigte, dass er das verstanden habe.

Nach einer 20-minütigen Pause, die Richter Sagebiel explizit einlegte, damit die Presse ihre Arbeit machen könne und in der eine Pressemitteilung zur Haftbefehlsaufhebung verteilt wurde, wurde der DNA-Sachverständige Dr. Harald Schneider gehört. Er brachte eine ausführliche Powerpointpräsentation mit, anhand derer er zunächst allgemein seine Arbeit darlegte, um sie den Verfahrensbeteiligten verständlich zu machen. Er berichtete dann zunächst darüber, dass sie neben anderen Gegenständen auch das Hemd von Walter Lübcke auf DNA-Spuren untersucht hätten. Dazu hätten sie mit Klebestreifen Proben vom Hemd genommen und die Partikel auf dem Folienabzug – zum Beispiel Hautschuppen – auf DNA untersucht. Sie hätten dieses aufwändige Verfahren angewandt, weil ein direkter Kontakt mit dem Täter aufgrund des ermittelten Tathergangs nicht ausgeschlossen werden konnte. Wäre Lübcke beispielsweise aus einer großen Distanz erschossen worden, hätten sie das nicht getan. Auf dem Hemd wurde auf der rechten Seite im Bauchbereich ein Partikel gefunden, der anhand einer Datenbank Stephan Ernst zugeordnet werden konnte. Es sei per Definition eine „Minimalspur“ gewesen, eine DNA-Teilprofil, nur neun von 16 möglichen Merkmalen konnten analysiert werden. Von Ernst seien in der „DNA Verbunddatei“ sogar nur acht Merkmale gespeichert gewesen, weil zum Zeitpunkt der Speicherung noch nich 16 erhoben worden seien. Daher sei dies ein Ermittlungshinweis ohne Beweiswert gewesen. Nach der Festnahme wurde allerdings zum Abgleich DNA von Ernst genommen, man habe nun also alle 16 Merkmale von Ernst vorliegen. Man habe weitere Folienabzüge gemacht und im rechten Schulterbereich einen weiteren Partikel gefunden, an dem 14 von 16 Merkmalen nachweisbar gewesen seien, die dann auch Ernst zugeordnet werden konnten. Auf Frage sagte der SV, dass sie keine anderen Spuren, die er nicht habe zuordnen können, gefunden hätten.

SV Dr. Schneider legte dann dar, dass sie die Waffen, die auf dem Firmengelände der Firma Hübner vergraben gewesen seien – darunter die Tatwaffe – ebenso auf DNA untersucht hätten. Dabei seien nur Spuren von Ernst gefunden worden. Die Waffen seien ölig und sehr gut gepflegt gewesen. Da sie sehr viele Spuren von Ernst gefunden hätten, hielt der SV es für möglich, dass Ernst entweder ein „guter Spurengeber“ sei oder ein altes T-Shirt von sich als Lappen zum Putzen der Waffen benutzt haben könne, an dem entsprechend viele Hautschuppen gewesen seien. Auch die Autos von Ernst hätten sie untersucht und darin auch bislang nicht zuordenbare Spuren gefunden. Im VW Caddy hätten sie auch Spuren von Hartmann gefunden.

Im Oktober 2019 hätten sie dann Messer, die bei einer Hausdurchsuchung bei Stephan Ernst gefunden worden seien, auf DNA untersucht. Ziel sei gewesen, mögliche Hinweise auf den Angriff auf Ahmed I. zu finden. Auch I.s Jacke sei erneut und erweitert untersucht worden, allerdings ohne Ergebnis zum Angriff. Diese Jacke habe man bereits 2016 untersucht. Auf einem der zahlreichen Messer, die Ernst besaß – auf einem Klappmesser, das in einem Regal im Keller gefunden worden sei – hätten sie schließlich überhaupt Spuren gefunden, die von Haut hätten stammen können. Daraus hätten sie DNA gewinnen können, die sie dann mit der von Ahmed I. verglichen hätten. Das Ergebnis sei gewesen, dass der Geschädigte als Spurengeber nicht auszuschließen sei, sagte der SV, bevor er dazu mehr ausführte. Von 16 möglichen Merkmalen habe er fünf gefunden, zwei davon seltene Merkmale, so der SV. Der Vergleich davon mit den 16 Merkmalen von I. habe nicht dazu geführt, dass I. ausgeschlossen werden konnte. Auch keine andere Person, beispielsweise aus der Datenbank in der 800.000 Personen verzeichnet seien, habe zu der Spur gepasst. Es müsse sich um eine „Person wie Ahmed I.“ handeln oder um einen nahen Verwandten, wenn die Spur nicht von I. stamme. Das heiße, die Spuren auf dem bei Ernst gefundenen Klappmesser können zu Ahmed I. passen, allerdings konnte der Sachverständige keine Zahl zur Wahrscheinlichkeit berechnen, da die Qualität der Spur zu schlecht sei, eine Identifizierung ist also nicht möglich. Die Verteidigung von Ernst hinterfragte diese Ausführungen des SV massiv, dieser ließ durchaus nachdrücklich keine Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen.

Der Prozesstag bei NSU-Watch Hessen

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