22. Prozesstag, 20. Oktober 2020 – Prozess zum Mord an Walter Lübcke und zum Angriff auf Ahmed I.

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Am 22. Prozesstag lag der Schwerpunkt auf dem Angriff auf den Nebenkläger Ahmed I., wozu zwei Sachverständige gehört wurden. Der erste sagte unter anderem zur Wunde am Rücken von Ahmed I. aus, die er 2016, wenige Stunden nach dem Angriff und der Operation, untersucht hatte. Er schloss das beim Angeklagten Stephan Ernst gefundene Klappmesser [siehe auch 21. Verhandlungstag]als Tatwaffe nicht aus. In der Nähe des Ortes, an dem Ahmed I. angegriffen wurde, nahmen Überwachungskameras einen Fahrradfahrer auf. Der zweite Sachverständige verglich das Fahrrad auf der Aufnahme mit den Rädern, die bei Ernst gefunden wurden. Dabei gab es zwar Übereinstimmungen, aber kein eindeutiges Ergebnis.

Zu Beginn des Verhandlungstages sprach der vorsitzende Richter Sagebiel über Organisatorisches und Bekanntmachungen. U.a. ging es um einen Anruf des Zeugen Habil A. [siehe 14. Verhandlungstag]beim Gericht, um sich zu erkundigen, ob Markus Hartmann aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Über die Entlassung Hartmanns habe sich A. verwundert gezeigt, da Hartmann damals Ernst die Adresse Lübckes gegeben habe. A. gab an, er habe keine Gelegenheit gehabt, dies in der Hauptverhandlung zu sagen. Dies zog Sagebiel in Zweifel, kündigte aber an, A. erneut zu laden.

Der erste Sachverständige, Professor Reinhard B. Dettmeyer, Leiter des Rechtsmedizinischen Instituts Gießen, stellte unterschiedliche Gutachten vor, die im Institut zum Mord an Walter Lübcke und zum rassistischen Angriff auf Ahmed I. erstellt wurden. Als erstes ging er auf das Gutachten von Januar 2020 zur Tatwaffe und Verletzung bezüglich des Angriffs auf Ahmed I. ein. Der Angriff hatte am 16. Januar 2016 stattgefunden. Dettmeyer sagte, dass er die Wunde am 17. Januar 2016 untersucht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei diese bereits vernäht gewesen, weshalb viele Informationen, die dem Gutachten zugrunde liegen, aus dem Bericht der vorangegangenen Operation stammten.

Da die forensische Untersuchung erst Januar 2020 stattgefunden hatte, konnte das bei Ernst gefundene Klappmesser, welches als Tatwaffe in Frage kommen könnte, nicht mehr eindeutig als Tatwaffe verifiziert werden. Das Messer könne nicht ausgeschlossen werden, denn es passe zur Wundtiefe, -breite und -länge sowie zu den Rändern. Dettmeyer gab auf Nachfragen des Senates an, der Stichkanal sei in der „Nachbarschaft“ zu einer Arterie, etwa einen Zentimeter entfernt, gewesen. Wenn diese getroffen worden wäre, wäre die Verletzung lebensgefährlich gewesen.

Oberstaatsanwalt Killmer gab im Anschluss eine Erklärung zum DNA-Gutachten von Dr. Schneider ab [siehe 21. Verhandlungstag]. Ernst sei eindeutig als Verursacher der Spuren auf dem Hemd von Walter Lübcke und der Tatwaffe identifiziert. Das träfe auch auf das bei ihm gefundene Klappmesser zu. Zur anderen DNA, die auf der Klinge des Messers gefunden worden sei, sei zwar eine statistische Bewertung nicht zulässig, eine quantitative Aussage also unmöglich. Qualitative Aussagen darüber seien hingegen aber möglich. Es seien zwei in Europa unübliche DNA-Merkmale gefunden worden, die im Irak häufiger seien und die der Nebenkläger Ahmed I. teile. Es seien außerdem keine Merkmale gefunden worden, die Ahmed I. ausschlössen. Es müsste also der Geschädigte oder ein Verwandter Kontakt zum Messer gehabt haben. Hinweise, dass jemand anderes das Messer genutzt habe, gäbe es nicht. Zusammen mit den Angaben von Ernst, er habe im Januar 2016 einen „Ausländer“ angeschrien und mit dem Wissen, dass ein solcher Messerangriff ihm mit Blick auf seine Vergangenheit „nicht wesensfremd“ sei, werde davon ausgegangen, dass das Messer für den Angriff genutzt worden sei.

Auch Nebenklagevertreter Alexander Hoffmann gab eine Erklärung zu dem DNA-Gutachten ab. Er schloss sich der Analyse an, dass die DNA am Messer, die nicht zu Ernst gehörte, vom Nebenkläger stammen könnte. Diese Befunde seien in mehreren unabhängigen Analysen festgestellt worden, wobei seltene Merkmale gefunden worden seien, die der Nebenkläger teile. Zwar sei kein ganzes DNA-Muster gefunden worden, aber auch bei einer Überprüfung mit einer Datenbank mit über 800.000 DNA-Mustern sei es nicht zu einer Übereinstimmung gekommen. Mit dem Nebenkläger hätten allerdings alle fünf gefundenen Merkmale übereingestimmt.

Der nächste Sachverständige, der gehört wurde, kam vom LKA Hessen. Er nahm für das Gutachten einen Bildvergleich zwischen den Aufnahmen von Überwachungskameras eines Fahrradfahrers und bei Stephan Ernst gefundenen Fahrrädern vor. Dazu werden Bilder in Augenschein genommen. Für seinen Vergleich seien ihm Scans der Bilder der Kameras zur Verfügung gestellt worden. Überwachungskameras würden nachts Infrarotbilder aufnehmen, stellte der Sachverständige dar, daher habe man auch die Vergleichsfahrräder in diesem Spektrum aufgenommen. Diese Bilder habe er dann übereinander gelegt. Bei allen drei Fahrrädern ergaben sich Ähnlichkeiten, nur bei „Fahrrad C“ keine Abweichungen. Er könne nicht ausschließen, dass es sich um andere Fahrräder handele, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um „Fahrrad C“ handele. Sagebiel: „Nichts genaues weiß man nicht.“ Auf Fragen zur Person auf dem Fahrrad sagte der Sachverständige, er könne aus den Bildern dazu keine Schlüsse ziehen. Danach wird der Sachverständige entlassen.

Der Prozesstag bei NSU-Watch Hessen